VwGH 2007/06/0070

VwGH2007/06/007031.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der U S in X, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH, in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 17. Jänner 2007, Zl. A 17-4068/2001/0017, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. E S in X, 2. Dr. G K in X, 3. Dr. O F in K, 4. Mag. Dr. M H, 5. A D, 6. Dr. K H, 7. Dr. A S, 8. G S,

9. M P, 10. M O, alle in X, die Erstmitbeteiligte, der Sechtsmitbeteiligte und die Zehntmitbeteiligte vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, 11. R A in X, 12. M H in X, 13. F

J in X, 14. Dr. M K, 15. Ing. A V, 16. H V, 17. R M, 18. Dr. E G,

  1. 19. N GmbH, 20. K B, 21. H W, 22. Dr. R H, 23. W H, 24. K P,
  2. 25. Dr. I P, 26. J P, 27. H P, 28. D H, 29. C K, 30. S B, 31. H B,
  3. 32. M M, 33. M N, 34. Mag. K R, 35. Ing. K K, 36. Mag. K K, 37. J S, 38. W G, 39. E S, 40. M W, 41. DI J G, 42. N S, 43. D B, alle in X, der Fünfzehntmitbeteiligte bis zum Dreiundvierzigstmitbeteiligten vertreten durch den Vierzehntmitbeteiligten, Dr. M K, Rechtsanwalt in X), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §27 Abs6;
ROG Stmk 1974 §51 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §27 Abs6;
ROG Stmk 1974 §51 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 10. November 2000 eingebrachten Baugesuch vom 24. Oktober 2000 kam die Beschwerdeführerin um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilien-Wohnhauses auf einem Grundstück in Graz ein. Das Grundstück wies in diesem Zeitpunkt die Widmung "Allgemeines Wohngebiet" auf.

Nach verschiedenen Verfahrensschritten beraumte die erstinstanzliche Behörde mit Erledigung vom 12. März 2002 die Bauverhandlung für den 10. April 2002 an. In dieser Bauverhandlung erhoben die (anwaltlich vertretenen) Mitbeteiligten (und andere Personen) als Nachbarn Einwendungen gegen das Vorhaben und brachten unter anderem vor, die vorgesehene Verbauung widerspreche dem Stadtentwicklungskonzept, es sei dabei mit unzumutbaren Immissionen (durch Lärm und Abluft (aus der Tiefgarage)) zu rechnen.

In weiterer Folge erteilte die erstinstanzliche Behörde (Stadtsenat) mit Bescheid vom 11. Juli 2002 die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen und erachtete dabei die Einwendungen der nunmehrigen Mitbeteiligten wie auch anderer Nachbarn teils als unzulässig, teils als unbegründet, und verwies manche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg, was näher begründet wurde.

Die Mitbeteiligten beriefen (und machten ua. weiterhin die zu erwartende Immissionsbelastung durch das Vorhaben geltend).

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren. Im Zuge des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde trat der neue Flächenwidmungsplan 3.0 der Landeshauptstadt Graz in Kraft. Das Baugrundstück ist nun ebenfalls als "Allgemeines Wohngebiet" gewidmet.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 17. Jänner 2007) hat die belangte Behörde "aus Anlass der Berufungen" den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

Zur Begründung verwies sie nach Darstellung des Verfahrensganges darauf, dass während des Berufungsverfahrens der nunmehr in Geltung stehende 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz mit 17. Jänner 2003 in Kraft getreten sei. Dieser bestehe aus dem Verordnungswortlaut, der grafischen Darstellung samt Planzeichenerklärung und den zur Verordnung gehörigen Deckplänen, nämlich dem Deckplan 1 (Baulandzonierung gemäß § 27 Abs. 1 ROG) und zwei weiteren Deckplänen. In § 2 des Verordnungstextes des Flächenwidmungsplanes - diese Bestimmung regle die Baulandzonierung - sei in Abs. 1 festgehalten, dass für Flächen, für die gemäß Deckplan 1 eine Bebauungsplanung erforderlich sei, im Anlassfall ein Bebauungsplan erstellt werde. Baubewilligungen nach dem Stmk. BauG dürften - so § 4 Abs. 1 dieser Verordnung - erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten sei nach § 27 Abs. 6 ROG ein raumplanerisches Gutachten erforderlich. § 4 Abs. 2 leg. cit. lege fest, dass Abs. 1 sinngemäß auch für Flächen in geschlossenen Siedlungsbereichen, für die zum Schutz der Innenhöfe und Vorgärten die Bebauungsplanpflicht festgesetzt sei, mit der Maßgabe gelte, dass bei der Schließung von Baulücken und Zubauten ein raumplanerisches Gutachten genüge.

In der Legende des angesprochenen Deckplanes 1 sei unter anderem dargelegt, wie jene Grundstücke, für welche ein Bebauungsplan zu erstellen sei, ersichtlich gemacht worden seien. Dabei finde sich nebst anderen Darstellungen auch ein grau unterlegter Bereich (laut Legende in geschlossenen Siedlungsbereichen mit Innenhöfen und Vorgärten) und es liege der verfahrensgegenständliche Bauplatz unbestritten in diesem grau unterlegten Bereich, somit in einer Zone bzw. in einem geschlossenen Siedlungsbereich mit Innenhöfen und Vorgärten, für welche gemäß dem Deckplan ein Bebauungsplan vor Erteilung einer Baubewilligung für einen Neubau erforderlich sei.

Die Berufungsbehörde habe von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Berufungsentscheidung auszugehen, habe somit die Änderung der Rechtslage im Berufungsverfahren, die darin bestehe, dass sich der Flächenwidmungsplan geändert habe und für den Bauplatz nunmehr eine Bebauungsplanpflicht erforderlich sei, zu beachten.

Der Gemeinderat habe bei der Erlassung des 3.0 Flächenwidmungsplanes aus 2002 den Zielsetzungen des 3.0 Stadtentwicklungskonzeptes Rechnung getragen, woraus folge (wurde näher dargelegt), dass bei Erlassung des für den gegenständlichen Bauplatz erforderlichen Bebauungsplanes bei der Festlegung der Verkehrsanlagen bzw. der Freiflächen jedenfalls auch die angestrebte Zielsetzung des Fernhaltens des ruhenden Verkehrs von der Oberfläche ihren Niederschlag finden werde bzw. berücksichtigt werde. Dies bedeute wiederum mit anderen Worten, dass der zu erlassende Bebauungsplan auf Grund der zu treffenden Regelungen bezüglich der Freiflächen, der Pkw-Stellplätze bzw. der Verkehrsanlagen definitiv einen Immissionsschutz für die Nachbarn enthalten werde, welchem gerade im Hinblick auf die sensible Lage des Bauplatzes (dieser befinde sich eben in einem geschlossenen Siedlungsbereich mit einem Innenhof bzw. stelle selbst einen Innenhof dar) besondere Bedeutung zukomme.

Da der für den Bauplatz erforderliche Bebauungsplan noch nicht vorliege, sei der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid ersatzlos zu beheben. Dies insbesondere auch im Hinblick auf § 32 ROG, wonach Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen einem Flächenwidmungsplan, einen Bebauungsplan oder Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen dürften und der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid auf Grund des Umstandes, dass der (nunmehr) erforderliche Bebauungsplan nicht vorhanden sei, im klaren Widerspruch zum 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz stehe. Zur Klarstellung sei ergänzend festgehalten, dass dieser Flächenwidmungsplan keine Übergangsbestimmungen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Bauverfahren vorsehe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtsfreundlich vertretenen Mitbeteiligten, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat repliziert.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den angefochtenen Bescheid auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der (nach Durchführung eines Vorverfahrens) mit Beschluss vom 23. Februar 2009, B 343/07-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es insbesondere, der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass der Deckplan 1 zum Flächenwidmungsplan den Vorgaben des Stadtentwicklungskonzeptes nicht widerspreche und es im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers liege, mit dem In-Kraft-Treten eines neuen Flächenwidmungsplanes das ausnahmslose Außer-Kraft-Treten des vorhergehenden Flächenwidmungsplanes zu normieren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Stammfassung anzuwenden (es galt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, die Übergangsbestimmungen zu den im Zuge des Bauverfahrens ergangenen Novellen ordnen aber an, dass anhängige Verfahren nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sind - siehe §§ 119a ff Stmk. BauG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. 2. die Abstände (§ 13);
  2. 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
  3. 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
  4. 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

    6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."

    Die belangte Behörde hat sich auf Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 (kurz: ROG), gestützt, das bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung LGBl. Nr. 47/2007 galt.

    § 27 ROG trifft nähere Bestimmungen zum Verfahren zur Bebauungsplanung; Abs. 1 und Abs. 6 dieses Paragraphen lauten (Abs. 1 auszugsweise):

"(1) Jede Gemeinde hat nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes mit der Bebauungsplanung zu beginnen und durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen. Die Gemeinde kann Teile des Baulandes, für die Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Beschluss festlegen (Zonierung). (...)

(6) Für die Teile des Baulandes, für die gemäß Abs. 1 Bebauungspläne erforderlich sind, haben die Gemeinden im Anlassfall Bebauungspläne zu erstellen. Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiete der Ortsplanung einzuholen."

Gemäß § 32 Abs. 1 ROG dürfen Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen einem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen.

Nach § 51 Abs. 3 ROG sind entgegen den Bestimmungen (ua.) des § 27 Abs. 6 ROG erlassene Bescheide innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG).

Gegen die in erster Instanz erteilte Baubewilligung haben - nur - Nachbarn berufen (nicht auch die Bauwerberin). Im Zuge des Berufungsverfahrens ist ein neuer Flächenwidmungsplan in Kraft getreten. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass dieser neue Flächenwidmungsplan eine Bebauungsplanpflicht für den Bauplatz normiert (was die Beschwerdeführerin bestreitet), und dass ein solcher Bebauungsplan noch nicht erlassen wurde (was, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, unstrittig ist). Die belangte Behörde ist weiters davon ausgegangen, dass sie diese Umstände im Berufungsverfahren zu berücksichtigen hat. Kern des Streites im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist, ob sie dazu berechtigt war.

Besteht für ein bestimmtes Gebiet die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes im Sinne des § 27 ROG, hat dies zur Folge, dass gemäß § 27 Abs. 6 ROG vor Erlassung des Bebauungsplanes keine Baubewilligung erteilt werden darf (und wenn sie dennoch erteilt wird, dies gemäß § 51 Abs. 3 ROG einen mit Nichtigkeit bedrohten Mangel bedeutet). Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung dieses Verbotes des § 27 Abs. 6 ROG kommt den Nachbarn aber mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG nicht zu (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0174).

Das hat die belangte Behörde zumindest im Ergebnis zutreffend erkannt, weil sie den von ihr angenommenen Mangel (das von ihr angenommene rechtliche Hindernis) nicht in Stattgebung der Berufungen wahrnahm, sondern "aus Anlass der Berufungen", somit von Amts wegen (rechtswidrig war es allerdings, den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben, weil dies bedeutet, dass der zugrundeliegende Bauantrag unerledigt offen bliebe, aber keiner Erledigung mehr zugeführt werden dürfte - siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1994, Zlen. 92/06/0168 u.a., mwN).

Richtig ist wohl, dass die Berufungsbehörde (grundsätzlich) auch Rechtsänderungen während des Berufungsverfahrens zu beachten hat; sie hatte daher auch den neuen Flächenwidmungsplan 3.0 anzuwenden. Hier liegt aber die Besonderheit vor, dass sie über Nachbarberufungen zu entscheiden hatte, also über Berufungen von Personen, deren Parteistellung eingeschränkt ist. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Bauverfahren ist aber im Falle des Rechtsmittels einer Person mit einer beschränkten Parteistellung auf jenen Themenkreis eingeschränkt, in dem dieser Partei ein Mitspracherecht zusteht (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; siehe dazu Hauer, der Nachbar im Baurecht5, Seite 140, mwN). Da nun den damaligen Berufungswerbern als Nachbarn kein Mitspracherecht zum Verbot des § 27 Abs. 6 Stmk. BauG zustand, war die Berufungsbehörde nicht berechtigt, diesen von ihr angenommenen (allerdings von der Beschwerdeführerin bestrittenen) Mangel aufzugreifen. Davon ganz unabhängig ist die Frage, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Bauverfahrens dieser angenommene Mangel gemäß § 51 Abs. 3 ROG (bzw. § 107 des Statutes der Landeshauptstadt Graz) aufgegriffen werden kann (was hier nicht zu erörtern ist, weil dies nicht Verfahrensgegenstand ist).

Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 31. März 2009

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