Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Juli 2002 war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Alterspension keine Folge gegeben worden. Seine dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war mit dem hg. Erkenntnis am 17. Februar 2004, Zl. 2002/06/0140, als unbegründet abgewiesen worden. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2006 auf Wiederaufnahme des mit dem vorgenannten Erkenntnis vom 17. Februar 2002 abgeschlossenen Verfahrens wurde mit dem hg. Beschluss vom 5. Juli 2007, Zl. 2006/06/0169, nicht stattgegeben.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2006 gab der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2006 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 22. Juli 2002 abgeschlossenen Verfahrens zur Gewährung einer Alterspension nicht Folge. Seine dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/06/0004, als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 2006 wies der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Abteilung II der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 6. September 2006 als unbegründet ab. Mit diesem Bescheid war der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2006, ihm "die Alterspension, gem. dem EU-Recht ab jetzt zu gewähren", abgewiesen worden.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, die Berufsbefugnis des Beschwerdeführers sei durch Verzicht vor dem Inkrafttreten der Satzung 2004, vor Erreichen der Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente und vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit und/oder vor Antragstellung hinsichtlich einer Berufsunfähigkeitsrente erloschen. Da er ferner unbestritten unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht fünf Jahre ohne Unterbrechung in die Liste der Rechtsanwälte oder der niedergelassenen Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen und im Übrigen auch nach Inkrafttreten der nunmehr in Geltung stehenden Satzung nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen worden sei, scheide ein Anspruch auf die begehrte Versorgungsleistung gemäß § 6 Abs. 1 lit. a der Satzung 2004 aus. Einem Rückgriff auf Abs. 1 des Kundmachungspatents zum ABGB sowie auf § 7 ABGB zur Auslegung der hier maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des § 18 Abs. 5 lit. a der Satzung, stehe schon der klare und unmissverständliche, keinen Zweifel hervorrufende Wortlaut und Sinngehalt dieser Bestimmungen entgegen. Gegen Regelungen wie die hier in Rede stehende bestünden nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auch im Lichte des Gleichheitssatzes der Bundesverfassung keine Bedenken (Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 17. Februar 2004, Zl. 2002/06/0140). Der Verweis des Beschwerdeführers auf eine "freiwillige Weiterversicherung", die er im Übrigen selbst als "aufgehoben" bezeichne, sei im hier vorliegenden normativen Zusammenhang schon deshalb ohne Bedeutung, weil eine solche mangels jeglicher Entrichtung von Beiträgen durch den Beschwerdeführer trotz Nachfristsetzungen nicht bestehe und er selbst mit Schreiben vom 18. Juni 1997 bekanntgegeben habe, keine Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung zu leisten (Hinweis auf das aus Anlass einer Beschwerde des Beschwerdeführers ergangene hg. Erkenntnis vom 30. November 2001, Zl. 2001/19/0106).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt - nach einem Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG, beinhaltend insbesondere die Ausführung des Beschwerdepunktes - vor, sich in folgenden Rechten als
verletzt zu erachten: "... dem gesetzlichen Richter
gem. Art. 83 (2) B-VG entzogen, durch den Verstoß gegen die Gewaltentrennung gem. Art. 1 B-VG, durch die verfassungswidrige Enteignung entgegen Art. 5 StGG und ... Art. 2 StGG, Art. 11 StGG, sowie Art. 6 MRK." Des Weiteren bringt er vor: "Entgegen Art. 7 B-VG liegt eine rückwirkende Gesetzesanwendung zum Nachteil des Beschwerdeführers vor."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. dazu Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), 61 ff, und aus der hg. Rechtsprechung beispielsweise den hg. Beschluss vom 17. Juni 2009, Zl. 2009/17/0091, mwH).
Soweit sich der Beschwerdeführer in den vorangeführten Rechten als verletzt erachtet, übersieht er, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt, nicht berufen ist (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss vom 17. Juni 2009), darüber hinaus wurde zu Art. 6 MRK kein konkretes Vorbringen erstattet.
Darüber hinaus erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen einfach gesetzlichen Rechten "gemäß § 6, § 18 Abs. 5 der Versorgungseinrichtung Teil A ... gem. §§ 50 ff RAO, §§ 6, 7, 1431 ABGB, § 38 AVG, § 61 AVG und § 28 ZPO verletzt. ... Schließlich in seinen Rechten gem. §§ 5, 6, 7 ABGB." verletzt.
Dazu ist zu bemerken, dass die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen oder überhaupt nur Gesetzen zur bestimmten Bezeichnung eines Beschwerdepunktes nicht ausreichend ist (vgl. dazu Steiner, aaO, 70 ff, und beispielsweise den hg. Beschluss vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0671).
Was das als (gerade noch tauglichen) Beschwerdepunkt formulierte "Diskriminierungsverbot nach dem EU-Recht" betrifft, wird vom Beschwerdeführer kein Sachverhalt behauptet, der einen Unionsbezug hätte.
Dazu, dass es nach der RAO und der anzuwendenden Satzung nur bei Vorliegen der näher statuierten Voraussetzungen zu einer Leistung kommt, und dass dies verfassungsrechtlich unbedenklich ist, kann auf das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2009, Zl. 2007/06/0275 (und die darin angeführten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes), und das hg. Vorerkenntnis vom 17. Februar 2004 (zu dem Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension) verwiesen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. Juni 2010
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