VwGH 2006/06/0169

VwGH2006/06/01695.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über den Antrag des Dr. KP in L, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Flußgasse 15, auf Wiederaufnahme des mit dem hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2004, Zl. 2002/06/0140-17, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Normen

11997E010 EG Art10;
VwGG §45 Abs1 Z3;
11997E010 EG Art10;
VwGG §45 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Juli 2002 war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Alterspension keine Folge gegeben worden. Seiner dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde war mit dem hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2004, Zl. 2002/06/0140, keine Folge gegeben worden.

Der Antragsteller begründet sein auf § 45 VwGG gegründetes Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof damit, nunmehr sei durch ein Rechtsgutachten erwiesen, dass die Versagung einer Alterspension insbesondere auf Grund der 5-Jahresklausel der Pensionsstatuten der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer angesichts näher angeführter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere dem darin enthaltenen Diskriminierungsverbot (Inländerdiskriminierung), widerspreche. Auch widerstreite es dem Prinzip der Gewaltentrennung in der österreichischen Bundesverfassung, wenn über Rechtsmittel gegen Pensionsbescheide von Rechtsanwälten sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ausschließlich die Rechtsanwaltskammer selbst entscheide, die selbst auch die Pensionssatzungen erlassen habe. Der Antragsteller habe sechs Jahre lang als Rechtsanwaltsanwärter und in der Folge 19 Jahre lang als Rechtsanwalt, sohin 25 Jahre hindurch Pensionsbeiträge im gesetzlichen Umfange bezahlt und bezahlen müssen und dennoch keine Pension erhalten. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Aus diesem Vorbringen kann ein Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 VwGG nicht schlüssig abgeleitet werden:

§ 45 Abs. 1 VwGG lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder

Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei

zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine

gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie

erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht

von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer

in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche

Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem

Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache

begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften

über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist,

dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte

oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen

Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde."

Der Beschwerdeführer bekämpft mit dem vorliegenden Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen neuerlich den bereits zur Zl. 2002/06/0140 angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Juli 2002 und letztlich die dazu im hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2004 vertretene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes. Auf diese - und die darin angeführten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes - in denen die Bedenken des Beschwerdeführers behandelt worden sind, kann neuerlich verwiesen werden. Soweit sich der Antragsteller auf § 34 Abs. 1 Z. 3 VwGG beruft und dabei auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes hinweist, gelingt es ihm nicht darzulegen, dass hier nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt geworden ist, die in dem aufzunehmenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache im Sinne dieser Bestimmung begründet hätte, und zwar auch nicht bei einem im Lichte des Art. 10 EG weit verstandenen Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Die angeführten Urteile vom 31. Mai 1979, Rs 207/78, Even, Slg. 1979, 2019, vom 20. Juni 1985, Rs 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, vom 27. März 1985, Rs 249/83, Hoeckx, Slg. 1985, 973, vom 6. Juni 1985, Rs 15784, Frascogna I, Slg. 1985, 1739, und vom 18. April 2002, C-290, Duchon, Slg. 2002, I-3576, sind weder nachträglich entstanden, noch betreffen sie den Beschwerdeführer, der auch nicht in seinem zuletzt am 3. Juli 2007 eingelangten Schriftsatz behauptet, in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet zu haben, noch die im vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung. Auch für das Vorliegen eines anderen Wiederaufnahmsgrundes als jenes des § 45 Abs. 1 Z. 3 VwGG liegt im Fall des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt vor. Dem vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnte daher gemäß § 45 VwGG keine Folge gegeben werden.

Wien, am 5. Juli 2007

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