Normen
AVG §68 Abs1;
VVG §11 Abs1;
VVG §11;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
VVG §11 Abs1;
VVG §11;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Heigerleinstraße 27-37 in 1160 Wien.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk vom 22. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführerin auf Grundlage der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 13. Mai 1982, betreffend die Reinhaltung von Grundstücken und Baulichkeiten (Reinhalteverordnung 1982) aufgetragen, auf ihre Kosten von der Liegenschaft folgende Ablagerungen binnen 2 Wochen zu entfernen:
"Gerümpel und Bauschutt (in Säcken) sowie leere Plastikflaschen, Bierdosen, Spraydosen, eine Pumpe, mehrere Fässer unbekannten Inhaltes, Teile kaputter Möbel und Einrichtungsgegenstände, ein im Rahmen befindliches Fenster, Bauschutt größeren Ausmaßes, Astwerk und gefällte Bäume, welche nicht zerkleinert und geschlichtet wurden."
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungsamt, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst (MA 6) drohte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. April 2005 die Ersatzvornahme der mit Bescheid vom 22. Februar 2005 aufgetragenen Leistungen an und setzte eine Frist bis 17. Mai 2005.
Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 ordnete die MA 6 die angedrohte Ersatzvornahme an und gab als Termin den 27. Juni 2005 bekannt. Dieser Bescheid, der eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2005 durch Hinterlegung zugestellt; er blieb unbekämpft.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 meldete die MA 6 dem Magistratischen Bezirksamt für den 16. Bezirk, dass der Bescheid vom 22. Februar 2005 im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt worden sei.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 und 5. September 2005 hielt die MA 6 der Beschwerdeführerin die entstandenen Kosten vor. Die Beschwerdeführerin äußerte sich mit Schreiben vom 15. September 2005 dahingehend, dass ihr am 19. Mai 2005, eingelangt am 25. Mai 2005, die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht worden sei. Sie habe aber mit Schreiben vom 2. Juni 2005 mitgeteilt, dass die Vermietung des Grundstückes unmittelbar bevorstehe und der künftige Mieter die Verpflichtung übernehmen werde, das Grundstück zu räumen und anschließend einzuzäunen. In diesem Schreiben sei eine Erstreckung der Frist bis 30. September 2005 beantragt worden, über dessen Antrag sei nicht abgesprochen worden. Trotz des mitgeteilten Sachverhaltes sei die Räumung durchgeführt worden. Da die Beschwerdeführerin bereits Erkundigungen zur Durchführung der Räumung eingeholt habe und Kostenvoranschläge angefragt habe, sei evident, dass die erforderlichen Räumungsmaßnahmen maximal einen Kostenaufwand verursacht hätten, der weit unter der Hälfte des angeblich aufgewendeten Betrages liege.
Mit Kostenbescheid vom 21. Dezember 2005 schrieb die MA 6 der Beschwerdeführerin unter Auflistung der gelegten Rechnungen Kosten in der Höhe von EUR 23.229,26 sowie den Personal- und Sachaufwand gemäß § 11 Abs. 3 VVG in Höhe von EUR 2.322,92, also insgesamt EUR 25.552,18 zur Bezahlung binnen zwei Wochen vor.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich mit Schreiben vom 15. September 2005 bereits umfassend geäußert; über den Aufschiebungsantrag vom 2. Juni 2005 sei bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht entschieden worden. Das Grundstück sei gemäß Mietvertrag vom 27. Mai 2005 beginnend am 1. Juli 2005 vermietet worden und die Mieterin habe sich zur Reinigung des Grundstückes von Unrat sowie zum Einzäunen des Grundstückes verpflichtet. Dies sei bereits teilweise geschehen. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin habe bereits vor dem 27. Juni 2005 mit Mitarbeitern der MA 6 (Herrn Ing. Z.) telefoniert, wobei diese Mitarbeiter zugesagt hätten, dass mit der amtswegigen Räumung zugewartet werde. Zudem habe sie den Mietvertrag am 27. Juni 2006 übermittelt. Im Übrigen seien die in Rechnung gestellten Kosten in dieser Höhe nicht nachvollziehbar. Eine Räumung des gesamten Grundstückes erfordere maximal die Hälfte des in Rechnung gestellten Aufwandes.
Mit der Berufung vorgelegt wurde ein Bestandvertrag zwischen der Beschwerdeführerin als Vermieterin und der K GmbH als Mieterin der gegenständlichen Liegenschaft, von beiden Vertragsparteien unterfertigt am 27. Juni 2005. Aus einem handschriftlichen Vermerk der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass dieser Mietvertrag am 27. Juni 2005 an eine Faxnummer der Gemeinde Wien (400099...), zu Handen Herrn Ing. Z, übermittelt wurde. Weiters war der Berufung angeschlossen ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die MA 25 vom 2. Juni 2006, betreffend ein Verfahren mit der GZ MA25-zuEV/16/281/1/2005. Darin wird unter Bezugnahme auf die Androhung der Ersatzvornahme vom 19. Mai 2005, welche am 25. Mai 2005 bei der Beschwerdeführerin eingelangt sei, festgehalten, dass die Beschwerdeführerin derzeit mit zwei Mietinteressenten für die Liegenschaft in Verhandlung stehe, die im künftigen Mietvertrag die Verpflichtung der Räumung des Grundstückes und anschließenden Einzäunung übernehmen würden. Da die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen seien und der künftige Mieter nach Abschluss des Mietvertrages auch Zeit benötige, um eine Einzäunung durchführen zu können, wurde um Erstreckung der gesetzten Frist bis 30. September 2005 ersucht.
Darauf wurde erhoben, dass es neben dem gegenständlichen Auftrag nach dem Reinhaltegesetz auch einen Auftrag der MA 37 vom 12. Jänner 2005 gab, wonach die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft verpflichtet worden war, die teilweise vorhandene Einfriedung der Liegenschaft gegen die Verkehrsfläche zu ergänzen und verschließen zu lassen. Unter Bezugnahme auf diesen Auftrag drohte die MA 25 mit Schreiben vom 19. Mai 2005, MA25-zuEV/16/281/1/2005, die Ersatzvornahme an und räumte eine weitere Frist von zwei Wochen ein. Mit Bescheid vom 7. November 2005 hat die MA 25 die Androhung der Ersatzvornahme aufgehoben und das Vollstreckungsverfahren eingestellt, weil nach einer Mitteilung der MA 37 vom 5. Oktober 2005 dem Bauauftrag vom 12. Jänner 2005 zur Gänze entsprochen worden war.
Die Berufungsbehörde führte ein umfangreiches Beweisverfahren durch. Einvernommen wurde der Unternehmer E. H., der im Auftrag der MA 6 die Räumung vorgenommen hatte und unter Vorlage der Lieferscheine und der damals aufgenommenen Fotos die von ihm gelegte Rechnung (EUR 12.828,86) erläuterte. Einvernommen wurde weiters der Organwalter E. W. von der MA 6, der die aufgelaufenen Entsorgungskosten aufschlüsselte. Zu diesem Thema wurde auch ein Organwalter der MA 48, T. F., einvernommen. Der Einsatzleiter des Magistratischen Bezirksamts beschrieb bei seiner Einvernahme die von der Firma E.H. und der MA 6 durchgeführten Arbeiten; zu diesem Thema wurde auch dessen Mitarbeiter S. N. einvernommen. Weiters wurden entsprechende Wiegescheine und Abfallerklärungen beigeschafft. Über Auftrag der Berufungsbehörde äußerte sich die Fachgruppe Abfall- und Abwasserwirtschaft der Wirtschaftskammer Wien mit Schreiben vom 4. Mai 2006 dahingehend, dass die vom Entrümpelungsunternehmen E. H. verrechneten Preise pro Arbeitsstunde im üblichen Rahmen lägen und als angemessen zu betrachten seien.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Aufzählung sämtlicher Beweismittel das Ergebnis der Beweisaufnahme vor. Die Beschwerdeführerin äußerte sich mit Schreiben vom 11. Juli 2006 dahingehend, dass die einzelnen Rechnungen nicht auf ihre Ursächlichkeit überprüft werden könnten und ihres Erachtens überhöht seien, weiters, dass sie die Entsorgung jedenfalls wesentlich günstiger hätte bewerkstelligen können. Dem Grunde nach wurde in diesem Schreiben wiederholt, dass über ihren Antrag auf Fristerstreckung nicht abgesprochen worden sei; außerdem sei telefonisch zugesagt worden, dass mit der amtswegigen Räumung zugewartet werde. Bei dem Telefonat zwischen der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und dem Behördenvertreter Ing. Z. sei selbstverständlich sowohl von der Räumung als auch von der Einfriedung des Grundstückes die Rede gewesen. Deswegen habe die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 2. Juni 2005 darauf verwiesen, dass der Mieter die Verpflichtung der Räumung und der Einzäunung übernehmen werde. Daraufhin wurde die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin einvernommen, die Telefonate mit Ing. Z. schilderte und aussagte, dass sie ihrer Meinung nach eine angemessene Frist für die Durchführung der Räumung und Einzäunung vereinbart habe. Der einvernommene Ing. Z. bestätigte Telefonate mit der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und dass ihm der Bestandvertrag übermittelt worden sei. Er habe die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin wegen einer Fristerstreckung an die zuständige Behörde verwiesen, da er nicht in Behördenfunktion tätig gewesen sei und daher auch keine Zusagen betreffend einer Fristerstreckung habe machen können.
Auch dieses Beweisergebnis wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten; sie äußerte sich nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde dahingehend abgeändert, dass die nunmehr vorgeschriebenen Kosten der Ersatzvornahme EUR 25.512,75 betrugen (die Reduktion um EUR 35,85 ergibt sich aus einer Vereinheitlichung der von der MA 48 verrechneten Stundensätze). In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Höhe der Kosten lediglich pauschal bestritten habe und im durchgeführten Ermittlungsverfahren zu den übermittelten Wiegescheinen, Protokollen, Abfallerklärungen, Zeugeneinvernahmen, Lieferscheinen, Aktenvermerken, Rechnungen und auch den ergangenen Bescheiden keine konkreten Einwendungen vorgebracht habe. Für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme treffe den Verpflichteten die Beweislast; eine über die Behauptungen hinausgehende amtswegige Prüfung der Angemessenheit der Kosten sei nicht vorzunehmen.
Der hier ergangene Titelbescheid sei am 18. März 2005 rechtskräftig geworden, mit Anordnung der Ersatzvornahme vom 26. April 2005 sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis 17. Mai 2005 eingeräumt worden. Die Vollstreckungsverfügung vom 25. Mai 2005, mit der die Durchführung der Ersatzvornahme am 27. Juni 2005 angeordnet worden sei, sei von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht angefochten worden. Eine Erstreckung der Nachfrist für die Räumung der gegenständlichen Liegenschaft über den 17. Mai 2005 hinaus sei nicht erfolgt; der Zeuge Ing. Z., Mitarbeiter der Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit, Dezernat Sofortmaßnahmen -, habe unter Wahrheitspflicht angegeben, dass er die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin wegen einer Fristerstreckung an die zuständige Behörde verwiesen habe. Im Übrigen sei der von der Beschwerdeführerin genannte Mietvertrag erst nach Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Nachfrist abgeschlossen und vorgelegt worden; darin sei auch kein Termin für die Räumung durch den Bestandnehmer genannt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die vorgeschriebenen und verrechneten Preise unangemessen seien, insbesondere da die in Rechnung gestellten Leistungen nicht nachvollziehbar seien und die Räumung des gesamten Grundstückes einen Aufwand in der Höhe von maximal der Hälfte der in Rechnung gestellten Beträge erfordere. Die belangte Behörde habe eine diesbezügliche Beweisaufnahme unterlassen. Die erbrachten Leistungen beziehungsweise vorgelegten Rechnungen wären mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen gewesen. Diese preisliche Unangemessenheit der Kosten habe nicht die Beschwerdeführerin als Verpflichtete zu beweisen, sondern die belangte Behörde habe mit Beweisen deren Angemessenheit zu belegen.
Im angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde die Kontaktaufnahme von Ing. Z. mit der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin festgestellt. Die belangte Behörde hätte auf Grund des ständigen Kontaktes mit der Behörde davon ausgehen müssen, dass die Geschäftsführerin die unmittelbar bevorstehende Räumung durch den zukünftigen Mieter der Behörde mitgeteilt habe. Nach dieser konkreten Ankündigung und auch der Übermittlung des Bestandvertrages sei ein weiterer Aufschub zu gewähren gewesen und die Ersatzvornahme wäre noch nicht vorzunehmen gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin zur Ersatzleistung nicht verpflichtet sei.
Ist der Verpflichtete seiner zu erbringenden, vertretbaren Leistung überhaupt nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so sieht § 4 VVG das Mittel der Ersatzvornahme zur Durchsetzung dieser Pflicht vor, dessen Abs. 1 lautet:
"(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden."
Die Kosten der Ersatzvornahme sind in § 11 VVG geregelt, dieser lautet auszugsweise:
"(1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.
...
(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im Übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.
..."
In seinem Erkenntnis vom 26. März 2009, Zl. 2008/07/0124, führte der Verwaltungsgerichtshof zum stufenförmigen Verwaltungsvollstreckungsverfahren aus, dass die aus § 4 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VVG auf dem Verpflichteten eines Titelbescheides lastende Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme zufolge Rechtskraft der zu Grunde liegenden Vollstreckungsverfügungen in der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides nicht mehr mit Argumenten bekämpft werden kann, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0085).
Mit dem in der Beschwerde getroffenen Hinweis auf Kontakte mit der Behörde kann die Beschwerdeführerin taugliche Einwendungen gegen die hier gegenständliche Kostenvorschreibung nicht erheben. Entscheidend ist, dass im Sinne des § 4 VVG die Ersatzvornahme angedroht, eine Frist gesetzt und die Ersatzvornahme rechtskräftig angeordnet wurde. Das Ansinnen, dass durch eine bloße Ankündigung einer zukünftigen Befolgung des Auftrages die bereits datumsmäßig bestimmte Vollstreckungsanordnung hintangehalten werden könne, entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt¸ dass die vorgeschriebenen und verrechneten Preise unangemessen sind, muss sie es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s beispielsweise das Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 92/06/0025) hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Der Verpflichtete kann aber den Nachweis erbringen, dass die ihm angerechneten Kosten unangemessen hoch seien. Überdies lässt sich aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz nicht ableiten, dass der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müsste, wenn eine entsprechende Leistung der behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden ist.
Die belangte Behörde hat nun durch ein umfangreiches, geradezu vorbildliches Ermittlungsverfahren, unter Einbeziehung der vorgelegten Unterlagen (Rechnungen, Lieferscheine, Wiegescheine, Abfallerklärungen, Fotos etc.) und durch die Einvernahme mehrerer Zeugen festgestellt, dass die von der Behörde vorgeschriebenen Kosten für Leistungen des Unternehmens E.-H. und für die von der Behörde selbst erbrachten Leistungen tatsächlich angefallen sind. Die Angemessenheit der vom Unternehmer E. H. verrechneten Preise für eine Arbeitsstunde belegt das eingeholte Gutachten der Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Abfall- und Wasserwirtschaft. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Entstehung aller Kosten der Ersatzvornahme war entbehrlich, zumal die Beschwerdeführerin lediglich pauschal "die Kosten" der Ersatzvornahme angefochten hat, aber während des gesamten Verwaltungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt einzelne Posten nennen konnte, die unangemessen oder nicht angefallen seien.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unberechtigt, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 23. November 2009
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