Normen
BauRallg;
VVG §11 Abs1;
VVG §11;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
BauRallg;
VVG §11 Abs1;
VVG §11;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1992, Zl. 91/06/0199, verwiesen. In diesem Erkenntnis wurde zusammengefaßt ausgeführt, daß der Beschwerdeführer Eigentümer einer mittlerweile abgetragenen Riedhütte auf der GP nn/4 KG L war. Ein Ansuchen um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung wurde mit Bescheid vom 15. April 1980 versagt, die dagegen erhobene Berufung und Vorstellung sowie die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 12. Juli 1981 hat der Bürgermeister der Gemeinde Lustenau die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes angeordnet. Die dagegen eingebrachte Berufung und Vorstellung sowie die Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 30. Mai 1989 hat die Bezirkshauptmannschaft die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht und dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Monaten zum Abbruch der Riedhütte eingeräumt. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes werde die Bezirkshauptmannschaft veranlassen, daß die Leistung auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers von einem Dritten erbracht werde. Die A-Gesellschaft m.b.H und Co KG legte hierauf einen Kostenvoranschlag vom 19. Juli 1989 vor, in dem sie den Abbruch der Hütte mittels Bagger zu einer Gesamtsumme von S 15.000,--, den Abbruch der Riedhütte von Hand zu einer Gesamtsumme von S 27.600,-- anbot. Mit Bescheid vom 8. August 1989 wurde dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten in der Höhe von S 27.600,-- gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen. Die Bezirkshauptmannschaft ordnete mit Bescheid vom 5. September 1989 die Durchführung der angedrohten Ersatzvornahme an. Gleichzeitig erteilte sie der A-Gesellschaft m.b.H. und Co KG den Auftrag zum händischen Abbruch der Riedhütte verbunden mit dem Ansuchen, unter möglichster Schonung von allfälligen Gegenständen im Bauwerk den Abbruch vorzunehmen. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1989 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Ersatzvornahme keine Folge gegeben, der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten wurde mit der Begründung aufgehoben, daß die Kosten des Abbruches der Riedhütte vorläufig aus Amtsmitteln getragen wurden, weshalb sich eine Vorauszahlung der Kosten erübrige. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. Oktober 1989, soweit damit der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde, abgelehnt und sie über Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der mit dem bereits zitierten Erkenntnis vom 13. Februar 1992, Zl. 91/06/0199, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 9. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 VVG verpflichtet, die für die Ersatzvornahme zur Beseitigung der Riedhütte der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn entstandenen Kosten in der Höhe von S 27.600,-- binnen einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft anzuweisen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Bezirkshauptmannschaft hätte vor der Ersatzvornahme das Offert mit dem Berufungswerber erörtern müssen. Sie hätte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes überprüfen müssen, ob dieses Offert ordnungsgemäß oder überhöht sei. Die Bezirkshauptmannschaft habe ein einziges Offert eingeholt und dieses dann akzeptiert, ohne dazu einen Sachverständigen zu befragen und das Offert mit dem Berufungswerber zu erörtern. Es hätten vier Mann an Ort und Stelle einen Nachmittag lang gearbeitet, wobei sie gegen Ende des Nachmittages bereits fertig gewesen seien. Dies würde einen Stundenlohn pro Arbeiter von über S 1.000,-- ergeben, also einen völlig lebensfremden und den wirtschaftlichen Verhältnissen in keiner Weise entsprechenden Wert. Der Verpflichtete habe jedenfalls nur jenen Betrag zu ersetzen, der bei ordnungsgemäßer Auftragserteilung in Frage gekommen wäre, also jedenfalls einen Bruchteil des im angefochtenen Bescheid genannten Betrages.
In der Folge hat die belangte Behörde E, A und IA als Zeugen vernommen. E und IA waren nach ihren Angaben beim Abbruch nicht anwesend; AA gab an, sie hätten die Riedhütte mit fünf Mann abgebrochen. Der Abbruch sei händisch erfolgt; sie seien mit einem Traktor samt Anhänger sowie mit einem LKW zur Riedhütte gefahren. Der LKW habe auf dem Weg stehenbleiben müssen, weil ein Befahren der Wiese zur Hütte hin mit einem LKW nicht möglich gewesen sei. Sie seien nur mit dem Traktor zu Hütte gefahren. Es sei die Hütte fachgerecht auseinander genommen worden, sodaß später ein Aufstellen wieder möglich gewesen sei. Beim Täfer sei allerdings das Holz kaputt gegangen. Insgesamt hätten an dem Abbruch zwei Tage lang fünf Mann gearbeitet. Die Bauteile seien auf den Traktor geladen worden. Sie hätten nur wenige Meter zurücklegen können, dann sei der Traktor "versunken", worauf ein Teil der Ladung abgeladen und ein anderer Anhänger geholt worden sei. Insgesamt seien beim Abbruch der Riedhütte zwei LKW-Fuhren und zwei Traktor-Fuhren angefallen. Die Bauteile seien zunächst zum Bauhof gebracht worden, dort habe man mitgeteilt, daß nicht abgeladen werden könne, daraufhin seien sie zum Rathaus gefahren, hätten dort abgeladen und auf Geheiß wieder aufgeladen und die Teile zum Frühmesshaus bzw. in die Z-Gasse gebracht. Das Inventar der Riedhütte sei in das Frühmesshaus gebracht worden, die anderen Teile auf den Lagerplatz in der Z-Gasse. Dort seien die Bauteile mit einer Plane abgedeckt worden.
Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 1990 teilte ein Sachverständiger des Landeshochbauamtes mit, aufgrund von zwei beigelegten Fotos über die Ausgestaltung und Dimension der Riedhütte und ausgehend von der Zeugenaussage des AA sei von ihm der tatsächliche Aufwand wie folgt ermittelt worden:
80 Arbeitsstunden Mittellohn a 250,-- 20.000,--
4 LKW-Stunden a 460,-- 1.840,--
6 Traktor-Stunden a 250,-- 1.500,--
23.340,--
+ 20 % MWSt. 4.668,--
Gesamtaufwand: S 28.008,--
==========================
Demnach betrage der tatsächliche Aufwand S 28.008,--
inklusive Mehrwertsteuer bei Berechung nach derzeit eher
niedrigen Stundensätzen. Der verrechnete Pauschalpreis der
Firma A von S 27.600,-- inklusive MWSt. erscheine günstig und
könne für die sehr arbeitsintensive Abtragungsarbeit der
Riedhütte als nicht überhöht angesehen werden.
Dem Beschwerdevertreter wurden die Zeugenaussagen sowie die Stellungnahme des Sachverständigen zur Kenntnis gebracht. Er äußerte sich dahingehend, daß der Beschwerdeführer selbst am einzigen Tag des Abbruches der Riedhütte diese Hütte gemeinsam mit einem Bekannten gegen 10.00 Uhr vormittags aufgesucht habe, zu diesem Zeitpunkt sei die Riedhütte noch gestanden, von Abbrucharbeiten sei nichts zu sehen gewesen. Zum Beweis bot er HS sowie Beamte der Ortspolizei L als Zeugen an. Gegen 16.00 Uhr desselben Tages habe der Beschwerdeführer wieder nach seinem Grundstück gesehen, dabei habe er Arbeiter, darunter einen Jugendlichen und drei bis vier Mann der örtlichen Sicherheitswache auf seinem Grundstück wahrgenommen. Die Abbrucharbeiten seien zu diesem Zeitpunkt voll im Gange gewesen. Um ca. 20.00 Uhr desselben Tages habe der Beschwerdeführer feststellen können, daß der Abbruch der Riedhütte abgeschlossen und das fragliche Material abtransportiert worden sei. Die Aussagen des A und EA differierten völlig von den eigenen Wahrnehmungen des Beschwerdeführers, und sie widersprächen einem Schreiben der Marktgemeinde L vom 14. September 1989.
Einem Aktenvermerk vom 22. Jänner 1991 zufolge wurde von drei namentlich genannten Gendarmeriebeamten die telefonische Auskunft eingeholt, daß am 12. September 1989 von 13.15 bis 15.00 Uhr sowie von 15.25 bis 18.05 Uhr der Abbruch der Riedhütte überwacht wurde. Als die Beamten die Stelle verlassen hätten, seien das Dach und die Wände abgebrochen gewesen. Danach sei die Überwachungstätigkeit abgeschlossen gewesen, weshalb keine Aussagen über allfällige weitere Abbruchsarbeiten am nächsten Tag gemacht werden könnten. Die Bodenplattform sei noch nicht entfernt gewesen. Eine weitere telefonische Rücksprache mit HS habe ergeben, daß dieser am Tage des Abbruchs die Riedhütte gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gegen 10.00 Uhr vormittags besichtigt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Hütte noch gestanden, mit den Abbrucharbeiten sei noch nicht begonnen worden, über den weiteren Verlauf der Abbrucharbeiten könne er nichts weiteres sagen. Weitere telefonische Anfragen an MF und EB (Angestellte der Firma A) hätten ergeben, daß am 1. Tag mit der Entfernung der Inneneinrichtung begonnen worden sei, auch sei das Dach an diesem Tag abgebrochen worden. Jedenfalls hätten die Arbeiten zwei Tage in Anspruch genommen. EB sowie MF wurden in der Folge als Zeugen vernommen, in diesen Zeugenaussagen brachten sie vor, daß die Abbrucharbeiten im Beisein von E und AA von MF, EB, sowie einem 16 bis 18jährigen Buben, der hie und da mithelfe und einem 60 Jahre alten Mann vorgenommen worden seien. Die Arbeiten hätten zwei Tage gedauert, am ersten sei die Inneneinrichtung und zum Teil das Dach entfernt worden, zu diesem Zeitpunkt seien auch Leute der Gendarmerie anwesend gewesen, am zweiten Tag sei dann die Hütte vollständig abgebrochen worden.
Der Beschwerdeführer selbst gab eine von ihm verfaßte Stellungnahme vom 16. November 1990 anläßlich einer Niederschrift vom 18. März 1991 zu Protokoll. In der Stellungnahme vom 16. November 1990 wurde ausgeführt, daß er am angekündigten Abbruchstag (der nicht mit Datum bezeichnet ist) mit HS zwischen 9.00 und 10.00 Uhr zur Riedhütte gefahren sei, er habe festgestellt, daß die Riedhütte noch immer "friedlich" dagestanden sei. Um 16.00 Uhr desselben Tages habe er dann festgestellt, daß der Abbruch unter Polizeischutz in vollem Gange gewesen sei, um ca. 20.00 Uhr desselben Tages sei er nochmals zur Riedhütte gefahren, und habe festgestellt, daß die Abbruchaktion vollbracht gewesen sei. Es sei niemand mehr anwesend gewesen und die Abbruchsmasse nebst dem zusammengeschlagenen Täfer sei zur Gänze abtransportiert gewesen.
In der Niederschrift vom 18. März 1991 gab der Beschwerdeführer an, die Abbrucharbeiten der Hütte seien um 20.00 Uhr dieses Nachmittages (ohne Datum) abgeschlossen gewesen und die Abbruchmasse zur Gänze abtransportiert. Die Hütte sei zu diesem Zeitpunkt vollständig beseitigt gewesen, es sei sowohl das Gebälk der Hütte als auch der Boden entfernt gewesen. Das zusammengeschlagene Täfer sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück gelegen und sei auch in der Folge nicht von der Firma A oder der Gemeinde abgeholt worden. Dieses Täfer habe der Beschwerdeführer beseitigt.
Dem Beschwerdevertreter wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einschließlich des Aktenvermerks vom 22. Jänner 1991 zu Kenntnis gebracht. Er rügte die gemeinsame Vernehmung von Zeugen und die telefonische Einvernahme anstelle der schriftlichen Protokollierung. Er beantragte, sämtliche Zeugen unter Intervention des Beschwerdeführers zu vernehmen, weiters den von ihm angebotenen Zeugen HS sowie die Beamten der Marktgemeinde L als Zeugen einzuvernehmen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22. Mai 1991 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 9. Februar 1990 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beantwortung der Frage, ob die Kosten für den Abbruch angemessen seien, hänge in erster Linie davon ab, ob die Abbrucharbeiten mehr als einen Tag in Anspruch genommen hätten. In den im wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen von EB und MF werde bestätigt, daß die Abbrucharbeiten an zwei Tagen durchgeführt worden seien. Die Berufungsbehörde finde keinen Grund, an diesen Aussagen zu zweifeln. Im übringen würden diese Aussagen auch durch die Zeugenaussage des AA bestätigt. Lediglich der Beschwerdeführer habe diesen Zeugenaussagen widersprechende Behauptungen aufgestellt. Im Hinblick auf diese glaubhaften und schlüssigen Zeugenaussagen erscheine es der belangten Behörde nicht mehr erforderlich, die vom Beschwerdeführer angeführten Personen als Zeugen einzuvernehmen. Im übrigen sei festzustellen, daß HS zu der Frage, ob die Abbrucharbeiten ein oder zwei Tage in Anspruch genommen hätten, keine Auskunft hätte geben können, da er nach Angaben des Beschwerdeführers sowie nach seinen eigenen (telefonische) Angaben lediglich vor Beginn der Abbrucharbeiten die Riedhütte besichtigt habe. Beamte der Ortspolizei L sowie der Sicherheitswache L hätten zu der Frage betreffend die Dauer der Abbrucharbeiten, da die Überwachungstätigkeit am 12. September 1989 bereits vor dem vollständigen Abbruch der Riedhütte abgeschlossen worden seien, keine genauen Angaben machen können.
Die belangte Behörde nehme daher als erwiesen an, daß die Abbrucharbeiten an zwei Tagen (am 12. September und am 13. September 1989) vorgenommen worden seien. Es sei daher davon auszugehen, daß entsprechend der Äußerung des Landeshochbauamtes vom 16. Oktober 1990, der verrechnete Pauschalpreis von S 27.600,-- inklusive MWSt. günstig erscheine und für die sehr arbeitsintensive Abbrucharbeit der Riedhütte als nicht überhöht angesehen werden könne.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde mit Beschluß vom 7. Oktober 1991, Zl. B 798/91-3 abgelehnt und mit einem weiteren Beschluß vom 24. Jänner 1992, Zl. B 798/91-5, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, daß Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ausschließlich die Kostenvorschreibung für die durchgeführte Ersatzvornahme ist. Soweit daher in der Beschwerde vorgebracht wird, der Ersatzvornahmebescheid hätte beinhalten müssen, daß das Unternehmen XY zum Preis Z die Ersatzvornahme auf eine bestimmte Art vorzunehmen habe, richtet sich dieses Vorbringen in Wahrheit gegen die Anordnung der Ersatzvornahme, sodaß darauf nicht einzugehen war.
Ein nach Vornahme der eigentlichen Vollstreckungshandlungen erlassener Bescheid über die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme eines baupolizeilichen Auftrages ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid, auf den die Bestimmungen des AVG volle Anwendung finden (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1968, Zl. 86/07/0083 und die weitere, bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3, Seite 853 zitierte Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Behörde bei Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand habe und diesbezüglich kein Mitspracherecht des Kostenpflichtigen besteht (vgl. die h.g. Erkenntnissse vom 17. Jänner 1955, bei Slg. N.F. Nr. 3.622/A und vom 21. Februar 1984, Slg. N.F. Nr. 11.334/A), er sieht auch keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen, sodaß das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde habe sich eines ungeeigneten Gewerbetreibenden bedient, nicht geeignet ist, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Die Behörde hatte zunächst ein Offert der A-Gesellschaft m.b.H. und Co KG vom 19. Juli 1989 eingeholt, in dem eine Pauschalsumme von S 15.000,-- für den Abbruch mit Baggern und eine über S 27.600,-- für den händischen Abbruch enthalten war. Dieses Offert wurde dem Beschwerdevertreter mit Schreiben vom 10. Jänner 1990 zur Kenntnis gebracht, der dazu in seiner Stellungnahme vom 26. Jänner 1990 ausführte, bei der Höhe des Offerts sei anzumerken, daß vier Arbeiter mit einfachen Werkzeugen etwa drei bis vier Stunden mit den Abbrucharbeiten befaßt gewesen seien. Dies ergebe beim Offertpreis einen Stundenlohn von S 1.500,-- pro Hilfsarbeiter. Ein Vorbringen, weshalb das Anbot betreffend den händischen Abbruch, und nicht das andere billigere angenommen wurde, enthält weder diese Stellungnahme, noch eine andere Äußerung des Beschwerdeführers während des Verwaltungsverfahrens. Sollte der Beschwerdeführer mit dem erstmaligen Vorbringen in der Beschwerde, es sei rätselhaft, warum ausgerechnet die aufwendigere der beiden Abbruchsformen gewählt worden sei, zum Ausdruck bringen wollen, daß der händische Abbruch sachlich nicht gerechtfertigt war, so verstieße er damit gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbare Neuerungsverbot, sodaß darauf nicht einzugehen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß es der Verpflichtete hinnehmen müsse, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. April 1985, Zl. 85/05/0004), er hat aber in dem zitierten Erkenntnis auch ausgesprochen, daß der Verpflichtete den Nachweis erbringen kann, daß die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind. In seinem Erkenntnis vom 17. Februar 1954, Slg. N.F. Nr. 3303/A, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß sich aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz nicht ableiten läßt, daß der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müßte, wenn eine entsprechende Leistung der behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden sei. Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter präziser Anhörung aller in Frage kommenden Zeugen durchgeführt, um den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand zu ermitteln, so trifft dieses Vorbringen im Ergebnis zu:
Der Beschwerdeführer hatte stets vorgebracht, daß die Abbrucharbeiten vom Gendarmerieposten L bzw. dem Kommandanten der Sicherheitswache L überwacht worden seien und die Einvernahme dieser Personen als Zeugen beantragt. Die belangte Behörde hat jedoch HW, PK, die diese Überwachungstätigkeit vorgenommen hatten, nicht als Zeugen entsprechend den Bestimmungen der §§ 48 - 50 AVG vernommen, sondern sich mit einer telefonischen Befragung dieser Personen begnügt. Zutreffend rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, daß diese Personen nicht unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht vernommen wurden und nicht gehalten waren, ihre Angaben zu unterfertigen. Diese Vorgangsweise der belangten Behörde stellt aber einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre. Die Äußerung des Landeshochbauamtes vom 16. Oktober 1990 stellt keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Frage dar, ob die verrechneten Kosten nicht überhöht waren und von den behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden die entsprechenden Leistungen in dem von diesem Gutachten genommenen Ausmaß tatsächlich erbracht worden sind. Der Gutachter geht nämlich ausdrücklich davon aus, daß
80 Arbeitsstunden, 4 LKW-Stunden und 6 Traktorstunden erbracht wurden. Unter Zugrundelegung dieser insgesamt 90 Stunden kommt er zu dem Schluß, daß der verrechnete Pauschalpreis von S 27.600,-- günstig erscheint. Da der Sachverständige aber in seinem Gutachten nicht vom konkreten Ausmaß der zu entfernenden Hütte und der Kubatur des Abbruchmaterials ausgegangen ist, könnte das Gutachten nur dann als schlüssig bezeichnet werden, wenn die Voraussetzungen, nämlich die Anzahl der erbrachten und - sachverhaltsbezogen - angemessenen Arbeits- und Fahrzeugstunden tatsächlich unbestritten wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Nicht einmal der von der belangten Behörde vernommene A A hat konkret angegeben, daß 80 Arbeitsstunden, zuzüglich 10 Fahrzeugstunden angefallen seien. Bei dieser Sachlage war aber die Einvernahme der Zeugen HW und PK, den Vorschriften des AVG entsprechend, nicht entbehrlich. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war auch die zeugenschaftliche Einvernahme der HS zu der Frage, ob die Abbrucharbeiten ein oder zwei Tage in Anspruch genommen haben, nicht entbehrlich, da dieser zwar nach den Angaben des Beschwerdeführers lediglich vor Beginn der Abbrucharbeiten die Riedhütte besichtigt hatte, jedoch wesentlich erscheint, ob dies am 12. September 1989 oder am 13. September 1989 war.
Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Zeugen nur in seinem Beisein vernommen werden dürften, da dem AVG der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fremd ist.
Aus den oben dargelegten Erwägungen war demnach der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Zuspruch vom Kostenersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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