Normen
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BTypV OÖ 1997 §1 Abs3;
BTypV OÖ 1997 §1 Abs4;
BTypV OÖ 1997 Anl1 Z15;
LStG OÖ 1991 §18 Abs1;
ROG OÖ 1994 §21 Abs3;
ROG OÖ 1994 §22 Abs5 Z3;
ROG OÖ 1994 §22 Abs5;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BTypV OÖ 1997 §1 Abs3;
BTypV OÖ 1997 §1 Abs4;
BTypV OÖ 1997 Anl1 Z15;
LStG OÖ 1991 §18 Abs1;
ROG OÖ 1994 §21 Abs3;
ROG OÖ 1994 §22 Abs5 Z3;
ROG OÖ 1994 §22 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 13. Juni 2006 beantragte die zweitmitbeteiligte Partei als Bauwerberin die Erteilung der Baubewilligung für die "Errichtung eines Musterhausparks" bestehend aus einer Lagerhalle und drei Musterhäusern. Das Baugrundstück grenzt im Westen an die nahezu von Norden nach Süden verlaufende Welserstraße (B 139 Kremstalstraße) und im Osten an die von Nordwesten nach Südosten verlaufende öffentliche Verkehrsfläche Türkenstraße. In dem vom Bauvorhaben erfassten Teil ist das Baugrundstück im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 3 der Gemeinde Pasching als gemischtes Baugebiet mit der Bezeichnung MB (Eingeschränktes gemischtes Baugebiet unter Ausschluß betriebsfremder Wohnnutzung) gewidmet. Ein kleinerer, weiter südöstlich gelegener Teil des Grundstückes ist als Wohngebiet gewidmet. Dazwischen befindet sich ein als "Bm" gewidmeter Streifen (d.i. Schutzzone im Bauland mit näherer Beschreibung).
Das von der Bauwerberin zur Bewilligung eingereichte Bauvorhaben berührt weder eine als Bm noch als Wohngebiet gewidmete Grundfläche.
Das Grundstück Nr. 1817/5 der Beschwerdeführer liegt getrennt durch die Türkenstraße östlich des Baugrundstückes.
Die geplante 20,20 m lange und 10,20 m breite Lagerhalle soll im südöstlichen Teil des Baugrundstückes 3 m von der Widmungsgrenze entfernt nahezu parallel zur Welserstraße und 3 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden. Das im Norden 5 m von der Türkenstraße entfernt geplante Haus 1 im Ausmaß von 11,67 m und 8,10 m ist als Bürogebäude geplant. Die rund 80 m2 großen Musterhäuser 2 und 3 liegen südlich des Bürogebäudes bzw. südöstlich des Bürogebäudes an der Türkenstraße. Sämtliche Gebäude sind über Geh- und Fahrwege auf dem Baugrundstück von der Türkenstraße her in Nähe der Kreuzung Welserstraße/Türkenstraße erreichbar. Auf Höhe des Musterhauses 2 sind beim Geh- und Fahrweg nahe der Welserstraße 8 PKW-Stellplätze und westlich der Lagerhalle weitere 8 Stellplätze sowie ein Behindertenparkplatz geplant.
Dem Vorhaben liegt eine "Allgemeine Betriebsbeschreibung" zugrunde, aus der sich ergibt, dass das Ausmaß der gewerblich genutzten Fläche insgesamt ca. 616,06 m2 und 242 m2 für Parkflächen betrage. Die Betriebszeiten werden für Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr angegeben. Die Produktions- und Arbeitsabläufe werden wie folgt beschrieben:
"Eine Produktion ist nicht geplant; allgemeiner Bürobetrieb wie z.B. Planungsarbeiten; Kalk. für den Baubetrieb; Lohnverrechnung + Buchhaltung; in der Lagerhalle werden nur Werkzeuge gelagert; siehe dazu Werkzeugliste im Anhang Beilage 6."
Die vorgelegte Beilage 6 enthält eine Aufstellung der in der Lagerhalle gelagerten Werkzeuge.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen das geplante Vorhaben der zweitmitbeteiligten Partei Einwendungen; insbesondere wurden die Widmungskonformität des Vorhabens bestritten und unzulässige Immissionsbelastung durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen, Abgase, Feinstaub, CO2-Immissionen sowie Gesundheitsgefährdung und Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs geltend gemacht.
Am 31. Juli 2006 wurde eine mündliche Verhandlung betreffend die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung und die beschwerdegegenständliche baubehördliche Bewilligung durchgeführt.
In der Niederschrift zu dieser Verhandlung wurde festgehalten, dass im Bürobereich fünf Dienstnehmer beschäftigt sein werden. Weitere 110 Mitarbeiter der zweitmitbeteiligten Partei seien auf Baustellen im Außendienst beschäftigt; diese kämen nur fallweise auf das Betriebsgelände, um Werkzeuge oder Geräte zurückzubringen oder abzuholen. Der beigezogene Amtssachverständige führte zur Frage der Flächenwidmung aus:
"Die gegenständliche Lagerhalle dient im Wesentlichen der Zwischenlagerung von Werkzeugen und Geräten, die bei der Errichtung von Fertighäusern verwendet werden. Andere Materialien wie Gerüste, Schalungen, Baustoffe etc. werden weder in der Lagerhalle noch auf dem Freigelände gelagert. Die gegenständliche Lagerhalle ist daher als 'Untertype' eines Bauhofes für Hoch- und Tiefbau anzusehen. Aus den konkret ermittelten Lärmimmissionswerten ist außerdem abzuleiten, dass sie als nicht wesentlich störend anzusehen sind."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. August 2006 wurde die beantragte Baubewilligung gemäß § 35 Abs. 1 Oberösterreichische Bauordnung 1994 entsprechend den bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplänen und unter Bezugnahme auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der am 31. Juli 2006 durchgeführten Bauverhandlung, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
In der Begründung führte die Baubehörde zu den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen aus, dass auf Grund der Betriebsbeschreibung die in der Lagerhalle zu lagernden Werkzeuge und Geräte detailliert erfasst seien. Der Verhandlungsgegenstand sei im Befund sowie in der Stellungnahme der Konsenswerberin als Teil der Verhandlungsschrift exakt beschrieben und eingegrenzt. Weder in der Lagerhalle noch auf dem Freigelände würden andere als in der Betriebsbeschreibung aufgezählte Werkzeuge und Geräte gelagert. Im Bauverfahren könnten nur betriebstypologische Einwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 OÖ Raumordnungsgesetz 1994 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 Oberösterreichische Bauordnung 1994 geltend gemacht werden. Bauhöfe für Hoch- und Tiefbau seien gemäß Anlage 1 Z 15 der Oberösterreichischen Betriebstypenverordnung 1997 der Widmungskategorie gemischtes Baugebiet (M) zuzuordnen soweit die Emissionen nicht auf eine wesentlich störende Lagernutzung zurückzuführen seien. Vom bautechnischen Amtssachverständigen seien zu diesem Beweisthema entsprechende Ausführungen gemacht worden. Daraus ergebe sich, dass die gegenständliche Lagerhalle im Wesentlichen der Zwischenlagerung von Werkzeugen und Geräten diene, die bei der Errichtung von Fertighäusern verwendet würden. Andere Materialien wie Gerüste, Schalungen, Baustoffe, etc. sollten weder in der Lagerhalle noch auf Freiflächen gelagert werden. Die gegenständliche Lagerhalle sei daher als Untertype eines Bauhofes für Hoch- und Tiefbau anzusehen. Auf Grund der Beweisergebnisse stehe fest, dass es sich bei dem Betrieb der beantragten Lagerhalle um eine nicht wesentlich störende Lagernutzung handle und dieser somit zweifelsfrei dem in der Anlage 1 Z 15 der Oberösterreichischen Betriebstypenverordnung 1997 angeführten "Bauhof für Hoch- und Tiefbau beschränkt auf eine nicht wesentlich störende Lagernutzung" zugeordnet werden könne. Der Musterhauspark sei nicht als Geschäftsbau im Sinne des § 24 Abs. 1 OÖ Raumordnungsgesetz 1994 - wie von den Beschwerdeführern behauptet - einzuordnen. Bei den Musterhäusern handle es sich um reine Schauobjekte und nicht um Waren oder Dienstleistungen, die auf dem Grundstück zum Verkauf angeboten würden. Die Immissionseinwände betreffend Lufttechnik und Schall seien gemäß § 31 Abs. 6 Oberösterreichische Bauordnung 1994 von der Baubehörde nicht zu berücksichtigen, da das gegenständliche Bauvorhaben auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe und die Zulässigkeit der Betriebstype in der vorhandenen Widmung gegeben sei. Die Einwendung, durch das Bauvorhaben käme es zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den umliegenden Straßen, sei keine im Baubewilligungsverfahren zu beachtende subjektiv öffentliche Einwendung des Nachbarn. Auch die behauptete nachteilige Einwirkung auf den Grundwasserhaushalt beziehe sich auf kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der gesamte baubehördlich bewilligungspflichtige Projektgegenstand im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Nr. 3 der Gemeinde Pasching als gemischtes Baugebiet ausgewiesen sei. Der südlich gelegene Teil des Grundstückes 1816/1 KG Pasching, der im Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesen sei, werde vom Projektgegenstand nicht berührt. Die Widmungskonformität des beantragten Bauvorhabens sei auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens nachgewiesen. Die Immissionseinwendungen seien - soweit sie nicht die Zulässigkeit der Betriebstype in Zweifel zögen - im gewerbebehördlichen Verfahren geltend zu machen. Die Musterhäuser seien reine Schauobjekte, in denen keine Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf angeboten würden. Der Musterhauspark sei daher nicht als Geschäftsbau im Sinne des § 24 Oö ROG 1994 zu qualifizieren. Die Lagerhalle sei gemäß Anlage 1 Z. 1 Oö Betriebstypenordnung 1997 als "Bauhof für Hoch- und Tiefbau, beschränkt auf eine nicht wesentlich störende Lagernutzung" zu qualifizieren. Hinsichtlich der Infrastruktur (Verkehrserschließung) komme den Beschwerdeführern kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Die Behauptung, der Bürgermeister hätte als befangenes Organ im Verfahren vor der Berufungsbehörde mitgewirkt, sei im Beschwerdefall unbeachtlich, die Mitwirkung des Bürgermeisters als befangenes Organ stelle nämlich im Beschwerdefall keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil auch ohne seine Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit zustande gekommen wäre. Selbst wenn der Bürgermeister nicht mitgestimmt hätte, wäre die erforderliche Stimmenmehrheit gegeben gewesen. (Der Gemeinderatsbeschluss ist mit 15 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen sowie 12 Enthaltungen zustande gekommen.). Der Umstand, dass der Sachbearbeiter, der in erster Instanz tätig geworden sei, auch in zweiter Instanz eine vorbereitende Tätigkeit für die Entscheidung der Behörde zweiter Instanz entfaltet habe, stelle keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 30 Abs. 6 Z. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (BO) ist u.a. der Baubewilligungsantrag von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben u.a. zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes widerspricht.
Gemäß § 35 Abs. 1 leg. cit. ist die beantragte Baubewilligung - sofern nicht bereits eine Abweisung nach § 30 erfolgt ist - zu versagen, wenn das Bauvorhaben nicht in all seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes entspricht.
Die Beschwerdeführer waren im beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 1 BO. Sie erachten die baubehördliche Bewilligung des gegenständlichen "Musterhausparks" der zweitmitbeteiligten Bauwerberin ihrem gesamten Vorbringen in der Beschwerde zufolge deshalb für unzulässig, weil durch dessen Betrieb auf ihrem Grundstück Immissionen entstünden, die mit der hier maßgeblichen Widmung nicht vereinbar seien.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten:
Gemäß § 31 Abs. 4 BO sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zur berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere auch die Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
Gemäß Abs. 6 dieses Paragraphen sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.
Die hier zu beurteilende Anlage bedarf einer gewerbebehördlichen Genehmigung im Sinne des § 31 Abs. 6 BO. Dies wurde von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Mit Bescheid der BH Linz-Land vom 23. Oktober 2006 wurde der mitbeteiligten Bauwerberin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des hier baubehördlich bewilligten Musterhausparks mit Lagerhalle auch erteilt.
Die im § 31 Abs. 6 BO normierte Einschränkung des Mitspracherechts der Nachbarn bei Einwendungen bezüglich Immissionen auf die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie bei Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, ist daher im Beschwerdefall entscheidungsrelevant (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2003/05/0156).
Das Bauvorhaben der zweitmitbeteiligten Partei soll auf einer als Bauland - Gemischtes Baugebiet gewidmeten Grundfläche errichtet werden.
Gemäß § 22 Abs. 5 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 (Oö ROG 1994) sind als gemischte Baugebiete solche Flächen vorzusehen, die vorrangig dazu dienen,
1. Klein- und Mittelbetriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören;
- 2. Lagerplätze zu errichten, die nicht wesentlich stören;
- 3. Sonstige Bauten und Anlagen aufzunehmen, die in Wohngebieten (Abs. 1) oder soweit es sich um Betriebe im Sinne der
Z 1 handelt, in Kerngebieten (Abs. 4) errichtet werden dürfen.
Zur funktionalen Gliederung kann in gemischten Baugebieten die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürfen, eingeschränkt und ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für die den Betrieben zugeordneten Wohngebäude.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Oberösterreichischen Betriebstypenverordnung 1997 sind zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur leichteren Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die auf Grund ihrer Betriebstype (§ 21 Abs. 3 letzter Satz Oö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (§ 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.
In der Anlage 1 zur Oberösterreichischen Betriebstypenverordnung 1997 sind Betriebe aufgezählt, die auf Grund ihrer Betriebstype den genannten Widmungskategorien gemischtes Baugebiet (M), Betriebsbaugebiet (B) und Industriegebiet (I) zuzuordnen sind. Betriebe, die den Widmungskategorien B/M zugeordnet sind, sind im gemischten Baugebiet (M) nur dann zulässig, wenn sie keinen industriellen Produktionscharakter aufweisen.
Unter "15. Bau- und Bauinstallationsbetriebe" ist in der Anlage 1 zur Betriebstypenverordnung 1997 u.a. aufgezählt "M - Bauhof für Hoch- und Tiefbau, beschränkt auf eine nicht wesentlich störende Lagernutzung".
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auf Grund dieser Rechtslage der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass der beschwerdegegenständliche bewilligte "Musterhauspark" dieser Betriebstype zugeordnet werden kann. Ein derartiger Betrieb ist zwar nicht ausdrücklich in Z. 15 der Anlage 1 zur Oberösterreichischen Betriebstypenverordnung 1997 angeführt. Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse, insbesondere der vorgesehenen, in der Betriebsbeschreibung wiedergegebenen Betriebsabläufe steht fest, dass die bewilligte Lagerhalle einem "Bauhof für Hoch- und Tiefbau, beschränkt auf eine nicht wesentlich störende Lagernutzung" entspricht. Im Hinblick darauf, dass diese Teile des Bauvorhabens die einem Bauhof entsprechende Immissionsbelastung keineswegs erreichen oder erhöhen, vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit in der Annahme der belangten Behörde, das bewilligte Bauvorhaben sei mit der in der Anlage 1 Z. 15 zur Oberösterreichischen Betriebstypenverordnung 1997 erwähnten Betriebstype vergleichbar, zu erblicken.
Die in Anlage 1 zur Oberösterreichischen Betriebstypenverordnung 1997 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien erfolgte nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen (siehe § 1 Abs. 3 Oberösterreichische Betriebstypenverordnung 1997). Auch wenn die tatsächliche Ausgestaltung des beschwerdegegenständlichen Betriebes nicht zur Gänze einem "Bauhof für Hoch- und Tiefbau, beschränkt auf eine nicht wesentlich störende Lagernutzung" entsprechen sollte, hat dessen Einordnung auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 Oberösterreichische Betriebstypenverordnung 1997 zu erfolgen (siehe § 1 Abs. 4 leg. cit.).
Festzuhalten ist weiters, dass gemäß § 22 Abs. 5 Oö ROG 1996 bei im gemischten Baugebiet zulässigen Klein- und Mittelbetrieben auch Büro- und Verwaltungsgebäude errichtet werden dürfen (vgl. Z. 3 dieser Gesetzesstelle). Gegen die Widmungskonformität des bewilligten Bauvorhabens der zweitmitbeteiligten Bauwerberin hegt daher der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die in einem mängelfreien Verfahren getroffenen Feststellungen keine Bedenken (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0323).
Das Baubewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verfahren, in welchem es darauf ankommt, welcher Zustand durch die Verwirklichung des vom Bauwerber eingereichten Bauvorhabens herbei geführt werden soll (Projektgenehmigungsverfahren). Die Zulässigkeit des Bauvorhabens ist auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen. Gegenstand des Verfahrens ist somit das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen, insbes. in der Betriebsbeschreibung, dargestellte Projekt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/05/0091, und vom 19. September 2006, Zl. 2005/05/0147). Mit ihren Ausführungen, die Bauwerberin werde die bewilligten Musterhäuser laufend auswechseln und den Sitz des Unternehmens an den Standort der gegenständlichen Betriebsanlage verlegen, vermögen die Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil mit dem hier maßgeblichen Baubewilligungsbescheid die Errichtung bestimmter baulicher Anlagen bewilligt worden ist und der Gegenstand des bewilligten Projektes durch die Baubeschreibungen und die Betriebsbeschreibung verbunden mit der Liste der in der Lagerhalle gelagerten Werkzeuge klar umrissen ist. Die befürchtete, mit weiteren Immissionsbelastungen verbundene Ausweitung des Umfanges ist nicht Gegenstand der Baubewilligung.
Die Behauptung der Beschwerdeführer, einzelne bewilligte Bauteile seien auf dem als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Teil des Baugrundstückes vorgesehen, stimmt mit den durch die Aktenlage gedeckten Feststellungen der Behörden nicht überein.
Insoweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen baurechtliche Abstandsbestimmungen mit dem Hinweis auf § 18 Oö. Straßengesetz 1991 relevieren, ist ihnen entgegen zu halten, dass die Beschränkung der Errichtung von Bauten und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nach der genannten Gesetzesstelle dem bestimmungsgemäßen Verkehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2008, Zl. 2006/05/0060). Die Interessen des Verkehrs, auch seiner Sicherheit, gehören zu den von Amts wegen zu wahrenden öffentlichen Interessen, somit nicht zu jenen Bestimmungen, die dem Interesse des Nachbarn dienen. Ein Mitspracherecht kommt dem Nachbarn daher in diesen Belangen nicht zu. Dem Nachbarn steht auch hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Recht zu. Er besitzt somit keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf solchen öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern. Aus der von den Beschwerdeführern ebenfalls befürchteten Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straße kann vom Nachbarn folglich kein subjektives Nachbarrecht abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2007, Zl. 2006/05/0197, m.w.N.).
Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der zweitmitbeteiligten Partei betrifft den beanspruchten, nicht näher präzisierten, als "Gebühr" bezeichneten Betrag von EUR 13,--.
Wien, am 28. Oktober 2008
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