VwGH 2007/03/0160

VwGH2007/03/016023.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Dipl.Ing. MB in G, vertreten durch Mag. Peter Lieskonig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Klosterwiesgasse 61/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26. April 2007, Zl. BMVIT-820.084/0006-IV/SCH2/2007, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung sowie Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Ö AG, W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
UVPG 1993 §1;
UVPG 1993 §24 Abs1 Z2;
UVPG 1993 §24 Abs3;
UVPG 2000 §1 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §23b Abs1 Z1 idF 2000/I/089;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
UVPG 1993 §1;
UVPG 1993 §24 Abs1 Z2;
UVPG 1993 §24 Abs3;
UVPG 2000 §1 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §23b Abs1 Z1 idF 2000/I/089;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei "nach Maßgabe des Ergebnisses der am 11. und 12. 11. 2003 in der Marktgemeinde U und am 31. 5. 2006 in der Marktgemeinde K durchgeführten Ortsverhandlung, festgehalten in den beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschriften, GZ 825.335/16- II/SCH2/03, und GZ BMVIT-820.084/0020-IV/SCH2/2006 für die Errichtung einer Bahnstrom-Übertragungsanlage, 110 kV-Hochspannungsleitung, von Graz nach Werndorf (Kabel und Freileitung)" gemäß den §§ 35 und 36 des Eisenbahngesetzes, BGBl Nr 60/1957 idF BGBl I Nr 163/2005 (EisbG), unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung näher (unter A. bis D.) angeführter Vorschreibungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt (1.I.).

Diese beziehe sich "insbesondere auf folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei (die Parteien haben zudem weitere Schriftsätze erstattet) erwogen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Der angefochtene Bescheid wurde gemäß § 44 f AVG durch Edikt zugestellt, wobei der letzte Tag der Veröffentlichung (in der "Kleinen Zeitung") ausgehend vom insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des Beschwerdeverfahrens der 5. Mai 2007 (ein Samstag) war. Vor dem Hintergrund des § 44 f Abs 1 AVG, wonach ein durch Edikt zugestellter Bescheid mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt gilt, endete die Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs 1 VwGG daher am 2. Juli 2007, wovon auch die belangte Behörde insofern zutreffend ausgeht.

Die beschwerdeführende Partei hatte mit dem am 21. Juni 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz Verfahrenshilfe beantragt, die ihr - nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - mit hg Beschluss vom 12. Juli 2007, der dem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt am 24. Juli 2007 zugestellt worden war, bewilligt wurde. Davon ausgehend erweist sich gemäß § 26 Abs 3 VwGG die am 3. September 2007 zur Post gegebene Beschwerde entgegen die Auffassung der mitbeteiligten Partei als rechtzeitig.

2. Anzuwendende Rechtslage:

Die Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr 125/2006, mit der das Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr 60/1957 (EisbG), geändert wurde, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 133a. ...

(14) Die mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2006 anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Dies gilt nicht für folgende, zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren:

...

(15) Die mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2006 anhängigen Verwaltungsverfahren sind abweichend von Abs. 14 nach den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006 geschaffenen Bestimmungen durchzuführen, wenn dies von dem Einbringer des verfahrenseinleitenden Antrages beantragt wird."

Dem angefochtenen Bescheid liegt der Genehmigungsantrag der (Rechtsvorgängerin der) mitbeteiligten Partei vom 15. Mai 2003 zugrunde, über den am 11. und 12. November 2003 eine mündliche Verhandlung, deren in den Verhandlungsschriften festgehaltene Verfahrensergebnisse einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden, durchgeführt wurde. Der Sachantrag wurde in der Folge ausdrücklich aufrecht erhalten, sodass mangels abweichenden Antrags der mitbeteiligten Partei vor dem Hintergrund der zitierten Übergangsbestimmungen das Verwaltungsverfahren nach den bisherigen Bestimmungen, also nach dem EisbG idF BGBl I Nr 163/2005, zu Ende zu führen war.

3. Parteistellung der beschwerdeführenden Partei:

Gemäß § 34 Abs 4 EisbG idF BGBl I Nr 163/2005 sind Parteien im Sinne des § 8 AVG im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.

Die beschwerdeführende Partei, deren Liegenschaft, wie auch die mitbeteiligte Partei einräumt, der Aktenlage nach (Lfd Nr 52 des "Gesamtparteienverzeichnis", Plan Nr BGW-EB-GE4-0000-8201 3, Einlage 32, Mappe 3) durch den Gefährdungsbereich der projektgegenständlichen Leitung betroffen ist, ist daher Partei des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens und konnte deshalb einwenden, dass die Durchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei (vgl das hg Erkenntnis vom 2. Mai 2007, Zl 2004/03/0203, mwN).

Entgegen der Auffassung der mitbeteiligten Partei ist die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei - wegen der Untrennbarkeit des Abspruchs über die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (ausgehend von den Feststellungen des angefochtenen Bescheids setzt das Bauvorhaben die Einbeziehung beider "projektgegenständlicher Einzelbaumaßnahmen", sowohl der Kabellinie als auch der Freileitung, voraus) - nicht etwa beschränkt auf den Bereich der Kabelanlage (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl 2000/03/0136, mwN).

4.1. Die beschwerdeführende Partei macht - was ein Schwergewicht der Beschwerdeausführungen bildet - geltend, es sei zu Unrecht eine gesetzlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens unterblieben. Sie führt dazu in der Beschwerde aus, es sei aus den Projektsunterlagen abzuleiten, dass die im Verfahren gesondert beantragte Hochspannungsleitung lediglich Bestandteil (Teil des Energieversorgungskonzepts) des im Sinn des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 einheitlichen Vorhabens "Koralmbahn" sei, dessen UVP-Pflicht unbestritten sei. Die belangte Behörde habe zwar verneint, dass das eingereichte Vorhaben per se oder nach den Kumulationsbestimmungen des § 3 leg cit UVP-pflichtig sei, aber nicht geprüft, ob ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs 2 leg cit vorliege. Wegen des engen räumlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Projekt Koralmbahn sei davon auszugehen.

4.2. Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 12. September 2007 unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2005/03/0131, Gelegenheit gegeben worden war, zur Frage Stellung zu nehmen, ob das gegenständliche Vorhaben (auch) der Versorgung des zweigleisigen Ausbaus der Südbahn von Graz nach Spielfeld-Strass diene und allenfalls deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen wäre, ergänzte die beschwerdeführende Partei ihr Vorbringen zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2007:

Da es sich bei der Südbahn um eine Fernverkehrsstrecke handle, sei ihr zweigleisiger Ausbau (fertiggestellt zwischen Graz und Werndorf, geplant bis Spielfeld/Strass) unter Berücksichtigung des zitierten Erkenntnisses vom 12. September 2006 bereits aus diesem Grund unzweifelhaft UVP-pflichtig. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich auf Basis des verfahrenseinleitenden Edikts und der Projektsunterlagen der sachliche und räumliche Zusammenhang der gegenständlichen 110 kV Leitung mit dem Ausbau der Südbahn (die beschwerdeführende Partei verwies dazu auf einzelne, ausdrücklich zitierte Stellen des angefochtenen Bescheids).

Der räumliche Zusammenhang sei auch deshalb unzweifelhaft gegeben, weil die genehmigte Variante laut dem angefochtenen Bescheid das Ergebnis einer umfassenden Trassensuche im Raum Graz - Graz Südwest sei und alle drei im angefochtenen Bescheid angeführten Hauptvorhaben (Bestand Südbahn, Ausbau Südbahn, Neubau Koralmbahn), die mit der gegenständlichen Hochspannungsleitung versorgt werden sollten, innerhalb dieses Trassenkorridors lägen. Die beschwerdegegenständliche Hochspannungsleitung habe zwei "Zwangspunkte", nämlich das Unterwerk am Grazer Hauptbahnhof, wo der Strom in die Leitung komme, und das Unterwerk in Werndorf, wo der Strom zur Umspannung und Verteilung aus der Leitung entnommen werde. Sowohl am Beginn als auch am Ende der gegenständlichen Hochspannungsleitungstrasse, also an den genannten Zwangspunkten, befinde sich die Südbahn in unmittelbarer Nähe. Die Trassenführung direkt entlang der Südbahn sei zwar geprüft, im Wesentlichen aber wegen des dort befindlichen Wohn- und Siedlungsgebiets ausgeschieden worden.

Ausgehend vom Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G, wonach Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen sei, wobei ein Vorhaben eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen könne, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stünden, bestehe UVP-Pflicht unabhängig davon, ob die gegenständliche Leitung auch bereits für eine dem Stand der Technik entsprechende Versorgung der derzeit bestehenden Südbahn erforderlich wäre. Abgesehen davon sei seit der Fertigstellung des Unterwerkes am Grazer Hauptbahnhof der derzeitige Strombedarf der Südbahn ausreichend gesichert.

4.3. Die belangte Behörde führte diesbezüglich aus, auf Grund der Ermittlungsergebnisse sei davon auszugehen gewesen, dass die Errichtung der beschwerdegegenständlichen 110 kV-Brandstromübertragungsanlage von Graz nach Werndorf bereits für eine dem Stand der Technik entsprechende Energieversorgung der bestehenden Südbahnstrecke, und zwar für den gesamten Abschnitt von Graz bis zur Staatsgrenze bei Spielfeld/Strass, der auch den eingleisigen Teil der Bestandsstrecke umfasse, in der von der Projektwerberin und mitbeteiligten Partei zur Genehmigung eingereichten Form benötigt werde. Auf Grund dessen habe sie davon auszugehen, dass die beschwerdegegenständliche Bahnstromübertragungsanlage in der zur Genehmigung eingereichten Form unabhängig von einem wie immer gearteten Ausbau der Südbahn und unabhängig von einer allfälligen Realisierung der Koralmbahn zur Sicherung einer dem Stand der Technik entsprechenden Energieversorgung der bestehenden Südbahn-Bestandstrecke notwendig sei. Dass im beschwerdegegenständlichen Projekt bereits auch ein allfälliger künftiger zweigleisiger Ausbau der Südbahn bis zur Staatsgrenze bei Spielfeld/Straß sowie eine allfällige (künftige) Errichtung der Koralmbahn berücksichtigt seien, könne an dieser Beurteilung nichts ändern. Das beschwerdegegenständliche Projekt könne nach Auffassung der belangten Behörde somit auf Grund des fehlenden sachlichen Zusammenhangs konkret weder einem wie immer gearteten Ausbau der Südbahn noch der allfälligen Errichtung der Koralmbahn zugeordnet werden.

4.4. Die mitbeteiligte Partei machte dazu in ihrer Stellungnahme geltend, beim Einwand der beschwerdeführenden Partei, UVP-Pflicht des Vorhabens sei infolge des zweigleisigen Ausbaus der Südbahn gegeben, handle es sich um eine unzulässige Neuerung.

Zwar sei "eine Idee betreffend einer 110 kV-Übertragungsleitung tatsächlich anfänglich in Zusammenhang mit der Koralmbahn entstanden", zum damaligen Zeitpunkt aber nicht weiter verfolgt worden, weil damals mehrere Varianten für eine mögliche Stromversorgung betrachtet worden seien und eine Festlegung einer Variante noch nicht erfolgen habe können. Dies sei auch dem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren für die Koralmbahn zu Grunde gelegt worden, das in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei sohin "festzuhalten, dass rechtsverbindlich der Vorhabensbegriff für die Koralmbahn ohne die gegenständliche 110 kV Übertragungsleitung festgelegt" worden sei.

In weiterer Folge sei ein zusätzlicher Strombedarf für den Ausbau der Südbahn im Abschnitt von Graz nach Spielfeld erkannt und hiebei festgestellt worden, dass unabhängig von einem Bau der Koralmbahn jedenfalls auch für diesen Zweck eine zusätzliche Bahnstromleitung, dann aber nicht als vollständige Ringleitung nach Klagenfurt, sondern nur im Abschnitt Graz - Werndorf erforderlich würde. In der Zwischenzeit habe sich der zweigleisige Ausbau der Südbahn von Graz nach Spielfeld entgegen den ersten Erwartungen wesentlich verzögert, insbesondere der Abschnitt Werndorf - Spielfeld sei aus finanziellen Überlegungen zurückgestellt worden, wobei die Realisierung dieses Vorhabens jedoch weiter betrieben würde. Unabhängig von den Überlegungen betreffend der konkreten Bauabwicklung des zweigleisigen Ausbaus der Südbahn sei eine Steigerung des Verkehrs von und nach Slowenien erfolgt und seien seitens der Eisenbahnunternehmen in den letzten Jahren verstärkt neue Lokomotiven mit wesentlich höherer Leistung und damit höherer Leistungsaufnahme zum Einsatz gebracht worden. Nach Einreichung zum gegenständlichen Projekt, aber noch vor Durchführung der ersten mündlichen Verhandlung sei der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gelangt, dass bereits im Ist-Bestand, unabhängig von einem Ausbau, auf der Südbahn Probleme in der Traktionsstromversorgung auftreten.

Der Bauzustand der Südbahn habe sich im Abschnitt von Graz bis Spielfeld zum Jänner 2004 derart dargestellt, dass der Abschnitt zwischen Graz Hauptbahnhof und Puntigam seit jeher zweigleisig geführt werde, der Abschnitt zwischen Puntigam und Kalsdorf-Nord eingleisig, der Abschnitt von Karlsdorf-Nord bis Terminal Werndorf zweigleisig ausgebaut und der weitere Abschnitt bis Spielfeld eingleisig sei. Messungen des Ist-Zustands Anfang 2004, noch vor der Verkehrswirksamkeit des zweigleisigen Ausbaus, hätten (zusammengefasst) ergeben, dass das bestehende Bahnstromsystem bereits überlastet sei, sodass sich die Notwendigkeit ergeben habe, für den stattfindenden eingleisigen Betrieb eine TSI-konforme interoperable Stromversorgung durch Herstellung der beschwerdegegenständlichen Übertragungsleitung zu ermöglichen.

Diese Umstände hätten die mitbeteiligte Partei im fortgesetzten Verfahren veranlasst, eine Änderung des Zwecks des Vorhabens gegenüber der früheren Einreichung vorzunehmen. Es sei daher im Rahmen des fortgesetzten Projekts seitens der Antragstellerin die Widmung des gegenständlichen Projektes und der Zweck des gegenständlichen Projektes maßgeblich geändert worden. Während beim ursprünglichen Antrag eine ausdrückliche Zuordnung auf den zweigleisigen Ausbau der Südbahn erfolgt sei, sei im fortgesetzten Verfahren eine ausschließliche Zuordnung zum Bestand der Südbahn, begründet durch die prekäre Ist-Situation, erfolgt.

Zu bemerken sei, dass der angefochtene Bescheid die gesamte Projektsgeschichte von Anfang bis zur Bescheiderlassung wiedergebe. Aus der Bescheidbegründung sei nachvollziehbar, dass zuerst eine Zuordnung zum zweigleisigen Ausbau der Südbahn stattgefunden habe, während in weiterer Folge der Zweck des Vorhabens der Notwendigkeit der Verbesserung der Ist-Situation zuzuordnen sei.

Völlig unabhängig vom Bedarf an der Realisierung des gegenständlichen Projektes durch den Ist-Bestand der Südbahn sei seitens der mitbeteiligten Partei im Verfahren nachzuweisen gewesen, dass durch die gegenständliche Stromversorgung auch in weiterer Folge der zusätzliche Strombedarf als Folge der Steigerung der Zugzahlen infolge des zweigleisigen Ausbaus und des zusätzlichen Strombedarfs infolge Errichtung der Koralmbahn mit abgedeckt werden können. Dieser Nachweis ergebe sich aus den im Verfahren eingeholten Gutachten. Aus diesen ergebe sich auch, dass die zusätzliche Stromversorgung für den zweigleisigen Ausbau der Südbahn und den Bau der Koralmbahn keine Änderungen des Projekts erfordere.

Da die Vorhabensdefinition vom Projektwerber zu treffen sei und danach Vorhabenszweck (Zweckwidmung) die Verbesserung der Stromversorgung der bestehenden Südbahn sei, sei auch die Behörde daran gebunden.

Zudem sei zu bemerken, dass sowohl im UVP-Verfahren betreffend die Koralmbahn als auch in den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren für den zweigleisigen Ausbau der Südbahn jeweils Grundlage gewesen sei, dass in den diesbezüglichen Projekten die (nun beschwerdegegenständliche) 110 kV Leitung nicht beinhaltet gewesen sei. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sei nicht relevant, welches Vorhaben in anderen behördlichen Verfahren verfahrensgegenständlich gewesen sei. Würde sohin im gegenständlichen Vorhaben einem Bescheid zu Grunde gelegt werden, dass dieses Vorhaben Bestandteil eines anderen Bescheides wäre, würde unzulässig in die Rechtskraft der zu anderen Projekten ergangenen Bescheide eingegriffen werden. Der Umstand, dass in weiterer Folge die errichtete Bahnstromübertragungsanlage auch für die Koralmbahn in Zukunft und für allfällige zukünftige zweigleisige Projekte auf der Südbahn mitverwendet werden könne, folge nur daraus, dass für die Stromversorgung ebenfalls das Gesamtnetz herangezogen werde.

5.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2005/03/0131, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, handelt es sich beim zweigleisigen Ausbau einer Fernverkehrsstrecke um ein Vorhaben, das gemäß § 23b Abs 1 Z 1 UVP-G idF BGBl I Nr 89/2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

Ist das beschwerdegegenständliche Vorhaben (Errichtung einer 110 kV-Hochspannungs-Bahnstrom-Übertragungsanlage von Graz nach Werndorf) also (auch) Teil des Vorhabens zweigleisiger Ausbau der Südbahn, bei der es sich unbestritten um eine Fernverkehrsstrecke im maßgeblichen Sinn handelt, wäre es schon deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen (gewesen).

5.2. Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G2000 ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die in lit a bis d genannten Schutzgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

Gemäß § 2 Abs 2 UVP-G 2000 ist Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen. Ein solches ist Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung unter den in § 3 UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen (vgl das hg Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl 2003/05/0218, mwN). Das zu prüfende Vorhaben ist also nicht auf die jeweilige "technische Anlage" beschränkt, sondern umfasst auch alle in einem räumlichen und sachlichen mit dieser in Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Räumlich zusammenhängende Projekte sind als Einheit und somit als ein Vorhaben dann anzusehen, wenn sie in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen, sei es, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erreicht bzw erfüllt werden, sei es, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert.

5.3. Ausgehend von den aktenkundigen Projektsgrundlagen ist ein derartiger Zusammenhang zwischen dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben und dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn gegeben:

Entsprechend den Feststellungen des angefochtenen Bescheides (Seite 10) dient das gegenständliche Vorhaben "der Abdeckung des erforderlichen Bedarfs an Traktionsstrom auf der Hochleistungsstrecke, der sich aus dem Ausbau der Südbahn zwischen Graz und Spielfeld und der Errichtung des Güterterminals Werndorf ergibt", und wurde "auf die Möglichkeit einer zukünftigen Versorgung eines Teils der geplanten Koralmbahn ebenfalls Bedacht genommen".

Die mitbeteiligte Partei hat dazu vorgebracht, dass zwar "anfänglich" die "Idee betreffend einer 110 kV-Übertragungsleitung" im Zusammenhang mit der Koralmbahn entstanden sei und in weiterer Folge ein "zusätzlicher Strombedarf für den Ausbau der Südbahn im Abschnitt von Graz nach Spielfeld erkannt" worden sei, es habe aber, nachdem sich herausgestellt habe, dass schon der Ist-Bestand auf der Südbahn die Herstellung der beschwerdegegenständlichen 110 kV Übertragungsleitung zwecks Sicherstellung der Stromversorgung erfordere, im fortgesetzten Verfahren eine Änderung des Vorhabenszwecks stattgefunden. Es seien dabei Widmung und Zweck des Projekts maßgeblich dahin geändert worden, dass das Projekt ausschließlich dem Bestand der Südbahn zuzuordnen sei.

Die derart behauptete Zweck- und Widmungsänderung ist allerdings weder mit den Feststellungen des angefochtenen Bescheides noch mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (wie dargestellt) ausführlich begründet, dass es sich bei den mit Schreiben vom 15. Juni 2004 vorgelegten Änderungen lediglich um "punktuelle Modifizierungen bzw. Anpassungen der Trassenführung" gehandelt habe. Eine Gesamtänderung des Projekts sei damit nicht verbunden gewesen, die Projektidentität gewahrt geblieben.

Diese Beurteilung trifft auf Basis der Aktenlage zu.

Die mitbeteiligte Partei hat zwar, worauf sie sich hinsichtlich der geltend gemachten Projektsänderung beruft, entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vom 11./12. November 2003 erteilten Auftrag weitere, als "ergänzende bzw. geänderte" bezeichnete Projektsunterlagen vorgelegt, dabei aber nicht vorgebracht, dass damit eine Widmungs- oder Zweckänderung des Projekts einhergehen solle.

Vielmehr heißt es auch in dem in der Mappe "KORALMBAHN Graz-Klagenfurt SÜDBAHN Graz-Spielfeld/Strass, EINREICHOPERAT, Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf, 110 KV Hochspannungsleitung, ÄNDERUNGS- UND ERGÄNZUNGSUNTERLAGEN, Februar 2006" vorgelegten "Technischen Bericht" (Plannummer BGW-EB-SP4-0100-0001-2, Einlage 1), der einen "Stand Aug. 05" wiedergebe:

"Zweck der Bahnstromübertragungsanlage:

Abdeckung des Traktionsstromenergiebedarfes der durch den Ausbau der Südbahn zwischen Graz und Spielfeld sowie durch die Errichtung des Güterterminals Werndorf entsteht. Zusätzlich kann durch die Errichtung des Unterwerkes Werndorf ein Teil der projektierten Koralmbahn versorgt werden."

Wörtlich dieselbe Zweckwidmung findet sich schon in den mit Mai 2003 datierten Technischen Berichten, sowohl betreffend den Kabelbereich (Plannummer BGW-EB-SP4-0100-0001-1, Einlage 1, in der Mappe 1 ("Technisches Projekt Kabelbereich"), als auch den Freileitungsbereich (Plannummer BGW-EB-SP4-0200-0001-1, Einlage 1, in der Mappe 2 ("Technisches Projekt Freileitungsbereich").

Weiters heißt es in der mit "Mai 2004" (also nach der seitens der mitbeteiligten Partei behaupteten Projektsänderung) datierten Untersuchung für eine "System- und Trassenauswahl für eine Bahnstromübertragungsanlage UW Graz - UW Werndorf" (Einlage Nr 6 in der Mappe 5 ("Fachgutachten") unter dem Punkt 1 ("Aufgabenstellung"):

"Zwischen Graz und Werndorf soll eine zweigleisige Hochleitungsstrecke für gemischten Verkehr hergestellt werden. Zweck ist die mögliche Verlagerung von Verkehrszuwächsen auf die Schiene; diese soll gemäß dem bestehenden internationalen Standard für HL-Strecken errichtet werden. Der Neubau dieser Bahnstrecke bedingt auch höhere Zugzahlen und damit verbunden einen erhöhten Energiebedarf.

Um die Betriebs- und Versorgungssicherheit der Hochleistungsstrecke im Abschnitt Graz - Werndorf garantieren zu können, ist eine Bahnstromübertragungsanlage zwischen UW Graz - UW Werndorf zu errichten, mit welcher die Unterwerke Graz und Werndorf entlang der HL-Trasse angespeist werden können."

Entgegen der Darstellung der mitbeteiligten Partei in der Gegenschrift schließlich kann auch dem vom Planverfasser Ing. AS am 28. Mai 2004 erstellten Technischen Bericht" ("Zusammenfassung Mappe 1, 2, 3, 4, 5 und 6") (ohne Plannummer, ohne Einlagezahl, erliegend in der Kiste "820.084") keineswegs "in aller Deutlichkeit" entnommen werden, dass im Rahmen des fortgesetzten Projekts die Widmung des Projekts und sein Zweck maßgeblich geändert worden sei: In diesem Bericht heißt es:

"I. Allgemeines

Mit der 307. Verordnung, ausgegeben am 7.9.1999, wurde unter § 4 lit c, der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Graz Puntigam - Werndorf einschließlich der Errichtung einer Bahnstrom-Übertragungsleitung samt Unterwerk (Graz - Werndorf, 1. Stufe) der HL-AG zum Bau übertragen.

Die Bahnstromversorgung im Bereich südlich von Graz stößt bereits derzeit an ihre Grenzen. Durch den zweigleisigen Ausbau der Südbahn wird eine zusätzliche Energieeinspeisung erforderlich. Der Nachweis der Notwendigkeit der Bahnstromversorgung wird durch ein Gutachten des A GesmbH erbracht. Aus den Gutachten der TU W und der TU Graz geht hervor, dass für die Anspeisung des Unterwerks Werndorf eine Kabel-Freileitungs-Variante am Besten ist.

II. Nachweis der Notwendigkeit einer Energieeinspeisung südlich von Graz

Im Gutachten des A GesmbH wird nachgewiesen, dass die Energieversorgung im Raum südlich von Graz bereits derzeit an ihre Grenzen stößt und für einen interoperablen Betrieb der Strecke Graz - Spielfeld/Strass eine Energieeinspeisung südlich von Graz benötigt wird. Es wird nachgewiesen, dass bereits der derzeitige Zustand einen interoperablen Betrieb nicht zulässt. Mit dem Bau des Unterwerks Werndorf kann der interoperable Betrieb für die Ist-Situation und für die im Gutachten angeführten Ausbaustufen sichergestellt werden."

Die behauptete Projektänderung kann daher aus den Verwaltungsakten nicht abgeleitet werden.

Auf Basis der Projektunterlagen ist vielmehr davon auszugehen, dass das beschwerdegegenständliche Vorhaben mit dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn eine funktionelle Einheit bildet, weil dieser - in einem Teilbereich bereits umgesetzte, in einem Teilbereich geplante - Ausbau eine zusätzliche Energieeinspeisung durch das Unterwerk Werndorf erfordert.

Dieser Zusammenhang zwischen dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn und dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben wird auch dadurch unterstrichen, dass schon die HL-Ü-VO das gegenständliche Vorhaben dem "zweigleisigen Ausbau im Streckenabschnitt Graz Puntigam - Bahnhof Werndorf" zuordnete, und dass das Unterwerk Werndorf (also der Endpunkt der gegenständlichen Leitung) bereits "im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Projektes 'Ausbau der Südbahn Terminal Werndorf - Werndorf (Umbau Bahnhof Werndorf)' mitbehandelt" worden ist (Bescheid Seite 22).

Erfordert aber jedenfalls dieser zweigleisige Ausbau eine zusätzliche, mit dem gegenständlichen Vorhaben sichergestellte Bahnstromversorgung, kommt es für die UVP-pflicht des beschwerdegegenständlichen Vorhabens nicht darauf an, ob schon der derzeitige Bestand der Südbahn unabhängig von einem zweigleisigen Ausbau - jedenfalls "bei Besonderheiten (Revisionen, Störungen)" (vgl Bescheid Seite 22) - das Bauvorhaben erfordert: Die UVP-Pflicht wird schon ausgelöst durch den funktionellen Zusammenhang mit dem jedenfalls UVP-pflichtigen Ausbau.

5.4. Entgegen der Auffassung der mitbeteiligten Partei steht das Neuerungsverbot dem von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwand, eine UVP-Pflichtigkeit des beschwerdegegenständlichen Vorhabens sei auch in Folge des zweigleisigen Ausbaus der Südbahn gegeben, nicht entgegen:

Die beschwerdeführende Partei, die - wie dargestellt - als Eigentümerin einer betroffenen Liegenschaft im Sinne des § 34 Abs 4 EisbG einwenden konnte, dass die Durchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist, hatte bereits in ihren zulässigen und rechtzeitigen (innerhalb der mit Edikt festgelegten Frist) Einwendungen vom 30. Oktober 2003 geltend gemacht, dass die geplante 110 kV-Bahnstromleitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse. In ihrer Beschwerde macht sie (ua) als Beschwerdepunkt geltend, sie sei in ihrem Recht "auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz verletzt" und führt diesbezüglich aus, für das beschwerdegegenständliche Vorhaben hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen müssen.

Einer beschwerdeführenden Partei ist es zwar verwehrt, in einem anhängigen Beschwerdeverfahren in Schriftsätzen weitere Beschwerdepunkte geltend zu machen oder den Beschwerdegegenstand zu erweitern. Nachträgliches Vorbringen im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte ist jedoch nicht unzulässig und ist diesbezüglich dem Verwaltungsgerichtshof eine Auseinandersetzung mit nachgetragenen Beschwerdegründen nicht verwehrt (vgl das hg Erkenntnis vom 9. November 2006, Zl 2005/07/0123, mwN).

5.5. Das beschwerdegegenständliche Vorhaben ist - unabhängig von einem Zusammenhang mit der Koralmbahn - schon wegen des funktionellen Zusammenhangs mit dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn UVP-pflichtig. Dies hat die belangte Behörde verkannt, was im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen war.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Das sich auf den ergänzenden Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 beziehende Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil auf Basis der anzuwendenden Pauschalierungsverordnung mit dem zugesprochenen Betrag für Schriftsatzaufwand der gesamte Schriftsatzaufwand abgegolten ist und weitere Schriftsätze nicht gesondert zu ersetzen sind.

Wien, am 23. Juni 2010

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