VwGH 2007/02/0275

VwGH2007/02/027525.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der S S in D, Schweiz, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 23. Juli 2007, Zl. UVS-1-017/E7-2007, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 16. Juni 2006 um 01.20 Uhr an einem näher genannten Ort das dem Kennzeichen nach näher bestimmte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,68 mg/l ergeben. Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 264 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet u.a. ein, die belangte Behörde habe verschiedene beantragte Beweise, nämlich a) Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass aufgrund des Lungenvolumens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Einnahme des Medikamentes Pulmicort und einer Hyperventilation kein verwertbares Ergebnis am Alkomaten entstehen könne, bzw. ein falsches Ergebnis angezeigt werde, b) Einholung eines technischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass das verwendete Alkomatmessgerät bei Hyperventilation im Zusammenhang mit der Einnahme des Medikamentes Pulmicort beim Lungenvolumen der Beschwerdeführerin ein unrichtiges, außerhalb der Norm liegendes Ergebnis anzeige und damit das Messergebnis nicht verwertbar sei, c) Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass aufgrund des geringen Lungenvolumens der Beschwerdeführerin kein verwertbares Ergebnis mit einem Alkomaten entstehen könne, d) Ausforschung und Einvernahme "des Taxiunternehmens" mit einer näher genannten Telefonnummer zum Beweis dafür, dass der Taxilenker über Auftrag des Polizeibeamten E. das Fahrzeug der Beschwerdeführerin vom Vorplatz des Zollgeländes auf einen Parkplatz gelenkt habe und die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei, nicht aufgenommen.

Gerade ein medizinisches - im Zusammenhang mit einem technischen - Gutachten hätte ergeben, dass die Einnahme des Medikaments Pulmicort zu einem verfälschten Ergebnis führe, weshalb die erzielten Ergebnisse nicht verwertbar seien.

Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme bekundet, über ein zu geringes Lungenvolumen zu verfügen. Der angebotene Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens, dass ein zu geringes Lungenvolumen kein verwertbares Ergebnis zeige, ziele darauf ab, dass auf Grund des zu geringen Lungenvolumens ein erhöhter Atemalkoholgehalt am Alkomaten angezeigt werde, sohin das Anzeigeergebnis nicht mit dem tatsächlichen Atemalkoholgehalt übereinstimme.

Mit dieser Argumentation habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt und auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Aufnahme dieser Beweise nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Die Ausforschung und Einvernahme des Taxifahrers sei insofern relevant, als er als "Tatzeuge" angeboten worden sei. Der Taxifahrer hätte Auskunft über die Alkoholisierung der Beschwerdeführerin geben können. Zumindest wäre durch die Einvernahme des Taxifahrers objektiviert worden, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Symptome einer Alkoholisierung aufgewiesen habe.

Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Ergebnis der Atemluftuntersuchung nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0139, m.w.N.).

Unbestritten ist, dass bei der zum Tatzeitpunkt vorgenommenen Messung des Atemalkoholgehaltes der Beschwerdeführerin - unbeschadet mehrerer Fehlmessungen - zwei gültige Messergebnisse zustande gekommen sind, wobei das niedrigere der beiden Ergebnisse in den Tatvorwurf aufgenommen wurde.

Soweit die Beschwerdeführerin die Zuverlässigkeit des Ergebnisses der Messung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt bezweifelt, so genügt der Hinweis auf die ständige hg. Rechtsprechung, wonach es der Beschwerdeführerin freigestanden wäre, eine Blutabnahme zu veranlassen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, m.w.N.). Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin eine solche Blutabnahme nicht durchführen ließ.

Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass bereits die Behörde erster Instanz durch einen medizinischen Amtssachverständigen abklären ließ, ob allenfalls der Alkomat aufgrund der behaupteten Hyperventilation und der behaupteten Einnahme des Medikamentes Pulmicort ein unrichtiges Ergebnis angezeigt oder zu einer unrichtigen Messung geführt habe. Der Amtssachverständige kam jedoch zu dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis festgehaltenen Ergebnis, dass die erzielten Ergebnisse völlig plausibel seien und keinesfalls anzunehmen sei, dass aufgrund der Hyperventilation oder Einnahme des Medikamentes Pulmicort ein unrichtiges Ergebnis des Alkomaten zustande gekommen sei.

Auch die unterlassene Einvernahme des Taxilenkers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal es auf die Frage, wer das Fahrzeug der Beschwerdeführerin vom Vorplatz des Zollgeländes auf einen Parkplatz gelenkt habe, im Zusammenhang mit der im vorliegenden Fall zur Last gelegten Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO nicht ankam, hatte doch die Beschwerdeführerin bereits vor diesem Vorgang ihr Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Ort der Anhaltung gelenkt und wurde dort anlässlich der Kontrolle und des dabei wahrgenommenen Alkoholgeruches zur Abgabe einer Atemluftprobe mittels Alkomaten aufgefordert. Darüber hinaus wäre auch die Wahrnehmung des Taxilenkers, ob die Beschwerdeführerin seiner Meinung nach alkoholisiert gewesen sei, im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur nicht geeignet, das gültige Messergebnis der mit einem geeichten Alkomaten vorgenommenen Messung zu widerlegen.

Im Hinblick auf die zwei gültigen Alkomatmessungen kann - entgegen den Beschwerdeausführungen - auch keine Rede davon sein, die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen, es sei der Beweis erbracht worden, dass die Beschwerdeführerin eine Übertretung § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO begangen habe, seien keinesfalls ausreichend. Dass die Beschwerdeführerin trotz des von ihr behaupteten Asthmaleidens in der Lage gewesen ist, ein gültiges Alkomatmessergebnis zu liefern, wurde von der belangten Behörde zutreffend dargelegt. Aufgrund der Aussagen der mit der Alkomatmessung befassten Beamten, die von der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommen wurden, bestand - zumal die Beschwerdeführerin bei den Messungen keine äußeren Anzeichen zeigte, wonach sie nicht in der Lage gewesen wäre, die Alkomatmessungen durchzuführen - auch keine Veranlassung, eine andere (ärztliche) Untersuchung an der Beschwerdeführerin durchführen zu lassen.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin während der Amtshandlung verlangt haben sollte, dass ihr Blut abgenommen werde, so steht nach der hg. Rechtsprechung dem Untersuchten ein Wahlrecht zwischen Alkotest und Blutabnahme nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2007, Zl. 2006/02/0092, m.w.N.).

Es bestand angesichts der in § 5 Abs. 5 StVO enthaltenen Ermächtigung (arg.: "Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters ermächtigt, ...") für die kontrollierenden Beamten auch keine Verpflichtung zur Vorführung der Beschwerdeführerin zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol vor einen nach dieser Gesetzesstelle näher genannten Arzt.

Angesichts des gültigen Alkomatmessergebnisses lag ferner die vom Gesetz geforderte weitere Voraussetzung, dass eine Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. aus in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Gründen nicht möglich war, nicht vor. Die Beschwerde vermag daher mit dem Hinweis, es sei die trotz des gegenüber den Einschreitern geäußerten Verlangens der Beschwerdeführerin keine Blutuntersuchung durchgeführt worden, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. April 2008

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