Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Spruchpunkt I. des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 7. November 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 7. Februar 2006 gegen 05.20 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in E in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von mindestens 0,60 mg/l gelenkt.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.300,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 300 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer behauptete Nachtrunk sei nicht glaubwürdig. Es sei von dem um
10.41 Uhr gemessenen Atemalkoholwert von 0,39 mg/l (= 0,78 %o Blutalkoholgehalt) rückgerechnet auf den Lenkzeitpunkt von einem Alkoholisierungsgrad von 1,28 %o Blutalkoholgehalt auszugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Spruchpunkt I. (die Entscheidung zu Spruchpunkt II. - Entziehung der Lenkberechtigung -
erfolgt gesondert durch den hiefür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes) erwogen:
Unstrittig ist die Höhe des am 7. Februar 2006 um 10.41 Uhr gemessenen Alkoholisierungsgrades im Ausmaß von 0,39 mg/l.
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er zwischen dem Lenken des Fahrzeuges und der Ablegung der Atemluftprobe keinen Alkohol zu sich genommen habe. Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/02/0270), dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat.
Nach weiterer ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 18. Juni 1997, Zl. 97/03/0007) ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird.
Zwar machte der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Atemluftkontrolle diesbezüglich Angaben (er habe zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr nach dem Unfall mit seinem Arbeitskollegen O in seiner Arbeitsstätte in G gemeinsam eine Literflasche Vogelbeerschnaps getrunken), jedoch änderte er diese Angaben in wesentlicher Weise in der Folge ab (in der Vorstellung gegen den Bescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung: er habe nach dem Unfall zu Hause Tee mit Schnaps getrunken, wobei die Menge nicht exakt feststellbar sei; in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde: er habe an der Unfallstelle einen Schluck Vogelbeerschnaps getrunken und sich dann auf den Weg in Richtung E gemacht; dort sei er von seiner Gattin gegen 7.00 Uhr abgeholt worden; zu Hause habe er Tee mit Vogelbeerschnaps getrunken, die Menge könne er nicht angeben). Der Beschwerdeführer gab dazu in der mündlichen Verhandlung an (was er in der Beschwerde auch bestätigt), die ersten Angaben entsprächen nicht der Wahrheit. Schon auf Grund dieser der Menge des konsumierten Alkohols nach - sogar nach dem letzten Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde - unbestimmten und zudem insgesamt wechselnden Trinkangaben ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde der Nachtrunkverantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2005/02/0315). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es könne nicht von "ständig" wechselnder Verantwortung ausgegangen werden, er habe seine Verantwortung "nach erstmaliger Richtigstellung ... nicht mehr geändert", wird schon von ihm selbst in der Beschwerde entkräftet, als er anführt, er habe in einer Stellungnahme angegeben, bereits am Unfallort "zwei bis drei Schluck Schnaps zu sich genommen" zu haben, und in der mündlichen Verhandlung, er habe am Unfallort nur "einen" Schluck Schnaps getrunken, was einen - weiteren - deutlichen Unterschied in der Verantwortung zur angeblich getrunkenen Alkoholmenge ausmacht.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war nicht das Organ der Straßenaufsicht verpflichtet, nähere Nachforschungen anzustellen, sondern es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, selbst die konkrete Menge des angeblich getrunkenen Alkohols anzugeben. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde fordert, seine Nachtrunkangaben hätten bereits am 7. Februar 2006 durch einen "einfachen Blick in die Küche des Beschwerdeführers" geprüft werden können, so ist dies angesichts der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verantwortung (Nachtrunk an der Arbeitsstätte und nicht zu Hause in seiner "Küche") nahezu mutwillig.
Die geforderte Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Entlastungszeugin zum behaupteten Nachtrunk hätte daher bloß zu einer unbestimmt gebliebenen, nach dem Lenken angeblich konsumierten Alkoholmenge, also zu einem einem Beweis gar nicht zugänglichen Sachverhalt erfolgen sollen. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht von ihrer Einvernahme absehen.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe nicht jenen Rettungssanitäter ausgeforscht, der nach den diesbezüglich in der Beschwerde unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde (der Sanitäter habe nach der Hilfeanforderung des Beschwerdeführers von 5.25 Uhr diesen letztendlich in E vor dem Cafe H unverletzt angetroffen und deshalb nicht mit der Rettung mitgenommen, weil der Beschwerdeführer alkoholisiert und nicht verletzt gewesen sei) kurz nach dem Lenkzeitpunkt Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt haben solle; diese Aussage hätte eine "Entlastung" des Beschwerdeführers bringen können. Da der Sanitäter den Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt kurz nach dem Unfall (der sich gegen 5.20 Uhr ereignet hatte) und wesentlich vor jenem Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer den größten Teil des Nachtrunks konsumiert haben will (zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr), als "alkoholisiert" angesehen haben soll, ist ohne nähere Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wieso dieser Sanitäter zur "Entlastung" des Beschwerdeführers hätte beitragen können. Als "Belastungszeugen" brauchte die belangte Behörde diesen Sanitäter aber nicht einzuvernehmen, weil der Sachverhalt ohnehin ausreichend geklärt war.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG
ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 26. Jänner 2007
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