Normen
AsylG 2005 §10;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 2005 §10;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein am 7. März 1989 geborener Staatsangehöriger von Ghana, reiste am 8. Mai 2006 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 14. Dezember 2006 wurde dieser Antrag gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005) abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers ging das BAA von dessen Volljährigkeit aus. Die Feststellung der Volljährigkeit stützte das BAA darauf, "dass auf Grund des äußerlichen Erscheinungsbildes und auch auf Grund des zu Tage gelegten bzw. zu Tage getretenen Verhaltens" des Beschwerdeführers "mit maßgeblicher - mit an Sicherheit grenzender - Wahrscheinlichkeit davon auszugehen" sei, dass dieser älter sei, als behauptet. Es sei zumindest davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe. Festzuhalten sei, dass die diesbezügliche Auffassung des BAA von dem der Erstvernahme beiwohnenden Rechtsberater geteilt worden sei und auch dieser zur Feststellung gekommen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine minderjährige Person handle, sondern dieser volljährig sei. Hinzuweisen sei auch darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine diesbezügliche Behauptung durch glaubhafte Schilderungen im Bezug auf den behaupteten Schulbesuch zu untermauern.
Das BAA stellte den erstinstanzlichen Bescheid daher dem Beschwerdeführer persönlich zu. Dieser erhob dagegen Berufung, in der er unter anderem ausführte, er sei minderjährig und daher hätte der erstinstanzliche Bescheid einem Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers zugestellt werden müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den oben angeführten erstinstanzlichen Bescheid des BAA gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 2, 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 abgewiesen.
Begründend verwies die belangte Behörde zur Frage der Altersfeststellung des Beschwerdeführers auf die Ausführungen des BAA im erstinstanzlichen Bescheid. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung nicht angeführt, warum die vom einvernehmenden Referenten des BAA und vom Rechtsberater vorgenommenen Schlussfolgerungen nicht schlüssig wären und habe auch keine Bescheinigungsmittel angeboten, womit er seine bloße Behauptung glaubhaft machen könnte. Angesichts des Umstandes, dass der Rechtsberater kraft Gesetzes zum Vertreter der Interessen Minderjähriger berufen sei, sei der Eindruck der Volljährigkeit auch des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter von Minderjährigen im Zulassungsverfahren von maßgeblicher Bedeutung. Es habe daher in dieser Frage für die belangte Behörde kein Anlass bestanden, an der diesbezüglichen Annahme des BAA zu zweifeln.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten betreffend die Altersfeststellung des Beschwerdeführers sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, zugrunde liegt (vgl. insoweit zum AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2007/01/0472). Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren (zusätzliche Umsatzsteuer und Barauslagen) findet in diesen Vorschriften keine Deckung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2005/01/0539).
Wien, am 23. September 2009
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