Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, gelangte am 15. März 2004 in das Bundesgebiet und stellte am 16. März 2004 einen Asylantrag.
Als Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, sein Vater habe einem - ihm unbekannten - Mann 3.500,-- US-Dollar geschuldet. Dieser Mann habe ihn im Jahre 2000 zwei Mal aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt. Bei Nichtbekanntgabe des Aufenthaltsortes des Vaters würde er das Geld, das ihm dieser schulde, vom Beschwerdeführer fordern.
Mit Bescheid vom 30. März 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) ab und sprach gemäß § 8 AsylG aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien zulässig sei. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine maßgebliche Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht, da er Armenien erst zwei Jahre nach den geschilderten Ereignissen verlassen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, welcher sich zum damaligen Zeitpunkt in Schubhaft befand, mit in russischer Sprache verfasstem Schreiben vom 23. April 2004 Berufung, welche folgenden Inhalt aufwies (in Übersetzung):
"Am 16.04.2004 habe ich eine negative Antwort auf meinen Asylantrag in der Republik Österreich erhalten. Im Zusammenhang damit lege ich Berufung gegen diesen Bescheid ein. Für die Einbringung der Berufung habe ich folgende Gründe. Zu meiner Einvernahme, die beim Bundesasylamt stattfand, war ein Russisch-Dolmetscher geladen. Aber ich bin meiner Nationalität nach Armenier und kann nur äußerst schlecht russisch. Außerdem war ich zum Zeitpunkt meiner Einvernahme, so wie auch derzeit noch immer, in einem depressiven Zustand, denn ich war noch nie in meinem Leben in Gefängnishaft. Aber jetzt bin ich eingesperrt, ohne dass ich irgendein Verbrechen begangen habe. Als Ergebnis davon war es (das Interview) nur eine halbe Sache und verworren, während der Hauptgrund, der mich zum Verlassen meiner Heimat bewogen hat, nicht klargestellt wurde. Alles, was ich vorhin gesagt habe, ist die reine Wahrheit, aber ich werde erst dann alles vollständig erklären können, wenn Beamte des Bundesasylamts und ein Armenisch-Dolmetscher anwesend sind. Auch die vorliegende Berufung schreibe ich nämlich nicht selbst, sondern mit Hilfe eines russischsprachigen Mithäftlings, und ich habe Angst davor, mein Problem im Beisein Außenstehender zu schildern. Ich sage nur, dass der Hauptgrund meines Antrages ein politischer ist."
Am 27. April 2004 stellte die belangte Behörde das Asylverfahren infolge unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers gemäß § 30 AsylG ein. Am 29. April 2005 beantragte der Beschwerdeführer schriftlich beim Bundesasylamt die Fortsetzung des Verfahrens.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung seiner Berufung auf, da er "nicht in ersichtlicher Weise" die Gründe "konkret" dargelegt habe, weswegen die einzelnen Spruchteile des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausspruch über die Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG und Ausspruch über die Zulässigkeit der "Rückschiebung nach Armenien" gemäß § 8 AsylG) bekämpft würden.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages schriftlich eine Begründung dafür vorzulegen, dass er mit der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien gemäß § 8 AsylG nicht einverstanden sei, andernfalls die Berufung zurückgewiesen werde.
Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 3. August 2005 zugestellt. Der Beschwerdeführer kam ihm in weiterer Folge nicht nach.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß "§ 13 Abs. 3 AVG iVm § 63 Abs. 3 AVG" als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei Bestehen einer rechtlichen Trennbarkeit des im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Abspruches die Berufung hinsichtlich jedes trennbaren Teiles eine Begründung enthalten müsse, um der Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG zu entsprechen. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung, seine Berufung durch eine entsprechende Begründung zu verbessern, nicht nachgekommen sei, sei die Berufung zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer während des gesamten erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahrens handlungsunfähig gewesen sei und die belangte Behörde daher gemäß § 11 AVG die Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer zu veranlassen gehabt hätte. Die belangte Behörde hätte - ohne Bestellung eines Sachwalters - weder den Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG noch den angefochtenen Bescheid erlassen dürfen bzw. vor Zurückweisung der Berufung die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers überprüfen müssen. Als Beleg für dieses Vorbringen ist der Beschwerde ein mit 27. April 2005 datiertes Schreiben des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. R. angeschlossen, wonach beim Beschwerdeführer ohne nähere Begründung Schizophrenie diagnostiziert wurde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Nach § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Der Verwaltungsgerichtshof geht dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein allzu strenger Maßstab angelegt werden soll, zumal dem AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist
(vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1995, Zl. 95/05/0010, vom 21. Juni 2005, Zl. 2002/06/0121, vom 4. September 2008, Zl. 2007/17/0105, sowie vom 15. Jänner 2009, Zl. 2006/01/0248, jeweils mwN).
Die Berufung muss allerdings erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2007, Zl. 2006/19/0278, mwN).
Der belangten Behörde ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass ein Berufungsantrag gegen einen Bescheid, dessen Abspruch rechtlich trennbar ist, hinsichtlich jedes trennbaren Teils, der bekämpft wird, eine Begründung zu enthalten hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. September 1991, Zl. 90/04/0326 und vom 22. Oktober 1996, Zl. 94/08/0029). Damit wird den Besonderheiten des Asylverfahrens aber nicht ausreichend Rechnung getragen. Wie sich aus dem Wortlaut des § 8 AsylG ergibt, hat die Asylbehörde einen Ausspruch nach § 8 AsylG nur dann zu treffen, wenn der Asylantrag abzuweisen ist. Würde einem Asylwerber aufgrund seiner Berufung gegen eine den Asylantrag abweisende Entscheidung des Bundesasylamts Asyl gewährt, käme ein Ausspruch nach § 8 AsylG mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht (mehr) in Betracht. Wendet sich eine Berufung - wie im vorliegenden Fall -
daher gegen "die negative Antwort auf meinen Asylantrag", so ist der erstinstanzliche Bescheid jedenfalls auch hinsichtlich seines Ausspruchs nach § 8 AsylG bekämpft.
Des Weiteren lässt das Berufungsvorbringen zweifelsfrei erkennen, dass der Beschwerdeführer als Berufungsgrund geltend macht, dass er infolge von Sprach- bzw. Verständigungsschwierigkeiten bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gehindert gewesen sei, seine Fluchtmotive - die auch "politische Gründe" umfassten - ausreichend darzulegen, aus welchem Grund er eine erneute Einvernahme unter Mitwirkung eines Armenisch-Dolmetschers beantragte.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann damit den Berufungsausführungen aber entnommen werden, worin der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides erblickte, sodass vom Vorliegen eines begründeten Berufungsantrages auszugehen ist (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2007).
Da eine mangelhafte Berufungsbegründung nicht vorlag, war jedoch auch der von der belangten Behörde erteilte Verbesserungsauftrag nicht gesetzmäßig, sondern wäre diese verhalten gewesen, eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2002, Zl. 2001/02/0130 und vom 4. April 2002, Zl. 2000/06/0143).
Da die belangte Behörde demgegenüber mit Zurückweisung der Berufung - aufgrund der Nichtbefolgung eines zu Unrecht erteilten Verbesserungsauftrages - vorgegangen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Bei dieser Sachlage brauchte auf die behauptete, bloß auf das erwähnte fachärztliche Schreiben vom 27. April 2004 gestützte Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr eingegangen zu werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. April 2010
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