VwGH 2006/18/0395

VwGH2006/18/039524.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des F Y in W, geboren am 3. Jänner 1978, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Oktober 2006, Zl. SD 2135/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Oktober 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 und § 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von nunmehr zehn Jahren erlassen, während die erstinstanzliche Behörde die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahren befristet hat.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2001 die österreichische Staatsbürgerin S. in der Türkei geheiratet habe und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" bei der Österreichischen Botschaft in Ankara eingebracht habe. Bei einer Vernehmung am 20. September 2001 habe die Ehegattin des Beschwerdeführers das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel bis 3. Februar 2004 erhalten. Am 28. Jänner 2004 habe er eine Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung beantragt. Am 8. März 2004 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers bei einer neuerlichen Vernehmung angegeben, dass die Ehe zu dem Zweck geschlossen worden sei, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung bzw. einen Befreiungsschein für Österreich erhalte oder ihm gegebenenfalls auch die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werde. Für die Ehe habe sie S 60.000,-- erhalten, es seien ihr aber S 120.000,-- versprochen worden. Sie sei in Geldnöten gewesen, deshalb habe sie beschlossen - so wie ihre Freundin - ebenfalls eine Scheinehe für Geld einzugehen.

Sie sei mit ihrer Freundin etwa einen Monat vor ihrer Eheschließung in ein Lokal gegangen und habe dort einen Mann kennen gelernt, der sie darauf angesprochen habe, ob sie nicht einen türkischen Staatsangehörigen für Geld heiraten wolle. Ihr künftiger Ehemann sei in der Türkei gewesen, wo auch die Eheschließung habe stattfinden sollen. S. habe die hiefür erforderlichen Unterlagen besorgt und sei wieder in besagtes Lokal gegangen, wo noch andere Frauen anwesend gewesen seien. Am 1. April 2001 sei sie in die Türkei geflogen, die Hochzeit sei am 3. April 2001 gewesen, und am 4. April 2001 sei sie wieder nach W zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer und die beiden Ehemänner der anderen Frauen, die auch in der Türkei geheiratet hätten, seien vorläufig in der Türkei zurückgeblieben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe vom Vermittler insgesamt S 60.000,-- erhalten. Im Juli 2001 sei der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen und die Ehefrau habe sich in der Wohnung des Beschwerdeführers angemeldet, mit ihm jedoch nie zusammengelebt. Zu den anderen beiden Frauen, die ebenfalls eine Scheinehe eingegangen seien, habe sie keinen Kontakt.

Am 22. März 2004 sei B. von der Erstbehörde wegen des Verdachts der Vermittlung von Scheinehen einvernommen worden. Sie habe angegeben, ungefähr zehn Österreicherinnen an einen ihr bekannten türkischen Staatsangehörigen vermittelt zu haben, damit diese Scheinehen mit türkischen Staatsangehörigen eingehen sollten. Eine dieser Frauen sei S., die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers, gewesen. Dafür habe sie etwa S 2.000,-- vom türkischen Vermittler erhalten.

Am 21. April 2004 habe die Ehefrau bei einer nochmaligen Vernehmung angegeben, sie könne nicht mehr genau sagen, ob die Vermittlung der Scheinehe von dem türkischen Staatsangehörigen K. oder von der österreichischen Staatsangehörigen B. durchgeführt worden sei. Das Geld für das Eingehen der Scheinehe habe sie von K. persönlich erhalten. B. sei jedenfalls als Begleitperson mit ihr in der Türkei gewesen.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 lediglich vorgebracht, es stimme nicht, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen worden sei. Für die Eheschließung habe er keinerlei Zahlungen geleistet. In einer weiteren Stellungnahme vom 7. September 2006 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin S. sei vom Bezirksgericht Leopoldstadt seit 21. März 2006 rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Seine Ehe sei am 3. April 2001, somit vor mehr als fünf Jahren, geschlossen worden. Außer dem Vorwurf, eine Scheinehe eingegangen zu sein, könne und werde ihm von der Behörde nichts vorgeworfen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne jedoch fünf Jahre nach Abschluss einer Scheinehe daraus keine Gefährdung irgendwelcher öffentlichen Interessen mehr abgeleitet werden, sofern sich der Fremde ansonsten wohlverhalten habe, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig sei.

Aus der Urteilsbegründung des Bezirksgerichts Leopoldstadt ergebe sich Folgendes:

Die Ehe sei ausschließlich deshalb geschlossen worden, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft sei weder vom Beschwerdeführer noch von der österreichischen Ehegattin beabsichtigt gewesen und sei auch nie erfolgt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, zwischen ihm und der österreichischen Ehegattin sei eine richtige Ehe geschlossen worden, Geld sei nur deswegen geflossen, um einen gemeinsamen Hausstand zu gründen. Für das Gericht stehe fest, dass die Ehe vermittelt worden sei. Die (künftige) Ehefrau sei gemeinsam mit einer Bekannten sowie weiteren Frauen, für die eine Ehe arrangiert worden sei, in die Türkei gereist und habe dort ihren späteren Mann, den Beschwerdeführer, kennen gelernt. Es habe keine Hochzeitsfeier gegeben, und beide Personen hätten nie beabsichtigt, eine echte Ehe zu führen. Die Ehegattin habe die Ehe geschlossen, weil ihr dafür Geld gegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Ehe geschlossen, um die erleichterte Möglichkeit eines Aufenthaltes in Österreich zu erlangen. Etwa sechs Monate nach der Eheschließung habe der Beschwerdeführer ein Visum bekommen und sei nach Österreich eingereist, habe eine Wohnung gemietet und seine österreichische Ehegattin an seiner Adresse angemeldet, diese habe sich jedoch nie dort aufgehalten. Zwischen den beiden habe es nie eine Wirtschafts-, Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft gegeben.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Gerichts das Vorbringen des Beschwerdeführers nur als Schutzbehauptung zu werten sei. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussagen von S. zu zweifeln. Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen der ehemaligen Gattin des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass ihre Aussagen auch im Gerichtsverfahren zur Nichtigerklärung der Ehe ihre Deckung fänden, stehe sohin fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben und - was seit Inkrafttreten des Fremdenpolizeigesetzes 2005 keine Tatbestandsvoraussetzung mehr für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei - für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden sei. Damit seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG rechtfertige.

In Anbetracht aller Umstände sei zwar von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei aber zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - sohin zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, rechtsmissbräuchlich insofern vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen lasse.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch eine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund des Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Der Gesetzgeber habe im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung des Eingehens von Aufenthaltsehen Anpassungen im Fremdenpolizeigesetz 2005 vorgenommen, sodass nun auch ohne Leistung eines nur schwer nachweisbaren Vermögensvorteils durch den Fremden die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes möglich sei. Weiters sei die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes im Fall von Scheinehen mit zehn Jahren limitiert worden (§ 36 Abs. 2 Z. 9 FrG habe für diesen Fall höchstens fünf Jahre vorgesehen).

Ausgehend von dieser Rechtslage stehe die von der belangten Behörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes von nunmehr zehn Jahren (die erstinstanzliche Behörde hatte ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen) mit § 63 FPG im Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des nunmehr festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die vom Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 21. März 2006 mit der (tragenden) Begründung gemäß § 23 Ehegesetz rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, dass die Ehe lediglich dazu gedient habe, dem Beschwerdeführer eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung sowie eine Anwartschaft auf die österreichische Staatsbürgerschaft zu verschaffen. Auf Grund dieses Urteils steht in bindender Weise fest, dass er die Ehe ausschließlich zu den genannten Zwecken geschlossen hat, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft hätte begründet werden sollen (vgl. zu dieser Bindungswirkung etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/18/0899, mwN). Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, begegnet daher keinen Bedenken.

Das Eingehen einer Ehe zu dem Zweck, fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Angesichts des genannten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Entgegen der Beschwerdeansicht ist für den Beschwerdeführer auch aus einer länger als fünf Jahre zurückliegenden Eheschließung nichts zu gewinnen, da die zu Aufenthaltsverboten nach dem Fremdengesetz 1997 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Anwendungsbereich des FPG im Hinblick darauf, dass nunmehr § 63 Abs. 1 FPG im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot zulässt, nicht aufrecht erhalten wird, zumal die Annahme, ein weiteres Fehlverhalten im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (nämlich das Berufen auf eine Aufenthaltsehe zum Zweck der Erlangung aufenthalts- sowie arbeitsrechtlicher Vorteile) zu späteren Zeitpunkten wäre unerheblich, in einen Wertungswiderspruch zu § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG geraten würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0228).

2. Die Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und 2 FPG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29) wird von der Beschwerde nicht bekämpft. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen erscheint auch die vorgenommene Interessenabwägung als unbedenklich, sodass es genügt, auf die insoweit zutreffenden Bescheidausführungen der belangten Behörde zu verweisen.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet weiters die Zuständigkeit der belangten Behörde und bringt vor, er sei türkischer Staatsbürger und arbeite seit seiner Heirat in Österreich, seit April 2003 bei derselben Firma. Er gehöre dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt an und sei Assoziationstürke im Sinn des "Beschlusses 1/80 EWG-Türkei" (ARB). Gemäß § 9 Abs. 1 FPG sowie den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2006 (beispielsweise G 26/06) sei aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen der unabhängige Verwaltungssenat in den Ländern zur Entscheidung über Rechtsmittel nach dem FPG auch im Fall von assoziationsintegrierten türkischen Staatsbürgern zuständig.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass einem Fremden die Begünstigung nach dem ARB nicht zugute kommt, wenn er den Zugang zum Arbeitsmarkt rechtsmissbräuchlich im Wege einer Scheinehe erlangt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, Zl. 2006/18/0145). Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG war daher die Sicherheitsdirektion zur Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig. Da die Ehe überdies für nichtig erklärt wurde, finden auch §§ 87 iVm 86 FPG - mangels Familienangehörigeneigenschaft - auf den Beschwerdeführer keine Anwendung.

4. Was die von der Beschwerde bekämpfte Gültigkeitsdauer des vorliegenden Aufenthaltsverbotes gemäß § 63 Abs. 1 FPG anlangt, so zeigt sie keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieser Gültigkeitsdauer erwartet werden könne. Entgegen der Beschwerdeansicht war die belangte Behörde auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer ihre Rechtsansicht im Vorhinein mitzuteilen und ihm zu ihrer rechtlichen Beurteilung Parteiengehör einzuräumen. In Anbetracht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes - abweichend von der erstinstanzlichen Behörde, die ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen hat - nicht vor Verstreichen einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erwartet werden könne. Weder dem Wortlaut des § 63 FPG noch der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Höchstdauer nur dann zulässig sei, wenn dem Fremden neben dem Eingehen einer Scheinehe noch ein anderer Vorwurf der Rechtsuntreue gemacht werden könne (vgl. etwa die Abweisung einer Beschwerde betreffend die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes für einen sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer mit hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2006/18/0346).

5. Auch kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, ergeben sich doch weder aus dem Beschwerdevorbringen noch dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände, die eine Ermessensübung nach § 60 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

6. Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. September 2009

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