VwGH 2006/18/0348

VwGH2006/18/03488.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des HA in W, geboren 1978, vertreten durch Mag. Alexander Kowarsch, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kaiserstraße 84/1/4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 15. Mai 2006, Zl. 144.719/2- III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §12 Abs5;
AuslBG §12 Abs7;
AuslBG §12;
AuslBG §24;
AVG §13;
AVG §37;
AVG §45;
B-VG Art18;
NAG 2005 §41 Abs2;
NAG 2005 §41 Abs3;
NAG 2005 §41;
VwRallg;
AuslBG §12 Abs5;
AuslBG §12 Abs7;
AuslBG §12;
AuslBG §24;
AVG §13;
AVG §37;
AVG §45;
B-VG Art18;
NAG 2005 §41 Abs2;
NAG 2005 §41 Abs3;
NAG 2005 §41;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 15. Mai 2006 wurde der vom Beschwerdeführer, laut Beschwerdevorbringen ein ägyptischer Staatsangehöriger, am 4. März 2005 an den Landeshauptmann von Wien (die Erstbehörde) gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "Schlüsselkraft - selbständig" gemäß § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG und § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dieser Antrag mit Bescheid der Erstbehörde vom 25. Oktober 2005 abgewiesen worden sei, wofür Grundlage das negative Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (AMS) vom 20. Mai 2005 gebildet habe. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer am 14. November 2005 fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen eingewendet, dass er seit dem Jahr 2002 als Student mit einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung aufhältig wäre und weiter studieren wollte, aber die Universität dies abgelehnt hätte. Daher hätte er EUR 5.000 nach Österreich gebracht, um mit A. ein Unternehmen zu gründen und so einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Nach Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des NAG und des AuslBG führte die belangte Behörde weiter aus, dass im Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS festgestellt worden sei, dass auf Grund der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Unternehmen kein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital erfolgte. Auch würden keine neuen Arbeitsplätze in großer Anzahl geschaffen oder gesichert. Im Gutachten sei vielmehr festgestellt worden, dass auf die Beschäftigung von Kommanditisten die Bestimmungen des AuslBG anzuwenden wären und eine Berechtigung gemäß diesem Gesetz im gegenständlichen Fall nicht vorhanden wäre. Eine Änderung des Gutachtens wäre auch bei Umgründung der KEG in eine OEG nicht zu erwarten. Auch wenn der Beschwerdeführer persönlich haftender Gesellschafter werden würde, lägen die Rahmenbedingungen für ein positives Gutachten nicht vor. Es sei somit gemäß § 24 AuslBG ein negatives Gutachten ergangen.

Im Verfahren sei der zuständige Ausschuss des Landesdirektoriums angehört worden. Diesem müssten aus dem Stand der Arbeitgebervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und aus dem Stand der Arbeitnehmervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte angehören.

Seitens der Erstbehörde sei dem Beschwerdeführer vor Erlassung des abweisenden Bescheides mit Schreiben vom 24. Mai 2005, zugestellt am 31. Mai 2005, die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum negativen Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS vom 20. Mai 2005 eingeräumt worden.

Der Beschwerdeführer habe neuerlich einen Firmenbuchauszug vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass er in der A. KEG Kommanditist mit einer Vermögenseinlage in Höhe von EUR 5.000 sei. Persönlich haftender Gesellschafter sei A.

Aus der neuerlich vorgelegten Lohnbestätigung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer als Aushilfe in ungekündigter Stellung beschäftigt sei, einen Bruttolohn in Höhe von EUR 1.025 erhalte und bei der Wiener Gebietskrankenkasse vollversichert sei.

Seitens der Erstbehörde sei daher ein abweisender Bescheid zu erlassen gewesen. Diesem Bescheid sei eine Kopie des negativen Gutachtens vom 20. Mai 2005 beigelegt worden.

In seinem Berufungsantrag habe der Beschwerdeführer überdies keine Änderungen im Sachverhalt bekannt geben bzw. neuen Unterlagen vorlegen können.

Die belangte Behörde komme daher ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen gemäß § 24 AuslBG nicht vorlägen bzw. künftig vorliegen würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die hier relevanten Bestimmungen des § 41 NAG sowie der §§ 12 und 24 AuslBG lauten:

"§ 41. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" erteilt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
  2. 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
  3. 3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG vorliegt.

(2) Entscheidungen über die Erteilung einer 'Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft' sind überdies von der zuständigen Behörde gemäß §§ 12 oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

  1. 1. wegen eines Formmangels (§§ 21 bis 24) zurückzuweisen ist;
  2. 2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist oder

    3. mangels eines Quotenplatzes zurückzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als unselbständige Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung als selbständige Schlüsselkraft negativ (§ 24 AuslBG), ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.

(4) Die erstmalige Zulassung als Schlüsselkraft ist einem Fremden höchstens für die Dauer von 18 Monaten zu erteilen.

(5) Inhabern einer aufrechten Aufenthaltsbewilligung für Studierende (§ 64) kann im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität eine 'Niederlassung als Schlüsselkraft' erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z. 1 und 3 erfüllt sind.

§ 12. (1) Ausländer, die über keine Niederlassungsbewilligung verfügen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn

1. die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 3 (mit Ausnahme der Z 7) und 4b vorliegen,

2. keine fremdenrechtlichen Bedenken gegen die Niederlassung bestehen und

3. das in der Niederlassungsverordnung vorgesehene Länderkontingent für Schlüsselkräfte noch nicht ausgeschöpft ist.

(2) Die Zulassung als Schlüsselkraft ist vom Ausländer zu beantragen. Der Antrag hat auch die begründete Zustimmung des Arbeitgebers zu enthalten (Abs. 1 Z 1). Der Antrag ist vom Arbeitgeber für den Ausländer bei dem nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Ausländers zuständigen Landeshauptmann einzubringen.

(3) Der Landeshauptmann hat den Antrag, sofern dieser nicht gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG abzuweisen oder gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 und 3 NAG zurückzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der in Abs. 1 Z 1 genannten Voraussetzungen zu übermitteln.

(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Regionalbeirat anzuhören und dem Landeshauptmann binnen drei Wochen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 schriftlich mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat dem Ausländer, sofern alle Voraussetzungen für die Niederlassung erfüllt sind, eine 'Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft' (§ 41 NAG) zu erteilen, aus der hervorgeht, dass dieser gleichzeitig zur Beschäftigung als Schlüsselkraft berechtigt ist. Weiters hat er dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Mitteilung zuzustellen, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die erfolgte Zulassung zu verständigen und diese Informationen auch an die nach dem NAG zuständige Behörde im Rahmen der zentralen Informationssammlung zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung der Schlüsselkraft zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht den im Antrag angegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen (§ 54 FPG).

(5) Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich dem Landeshauptmann zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(6) Die Zulassung als Schlüsselkraft ist dem Ausländer längstens für die Dauer von 18 Monaten zu erteilen. Sie gilt für einen bestimmten Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Bei Wechsel des Arbeitgebers während der ersten 18 Monate sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(7) Über die Berufung gegen die Ablehnung der Zulassung durch den Landeshauptmann entscheidet der Bundesminister für Inneres. Über die Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Landesdirektoriums. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(8) Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß den Vorschriften des § 41 NAG und des § 24.

(9) Schlüsselkräften ist eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 18 Monate zwölf Monate als Schlüsselkraft beschäftigt waren. Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben den nach dem NAG zuständigen Behörden das Vorliegen dieser Voraussetzung mitzuteilen (§ 43 Abs. 1 NAG).

(10) Die Abschnitte IIc und III finden auf Schlüsselkräfte keine Anwendung.

§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören."

2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2005 den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig" gestellt hat und in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht hat, EUR 5.000 nach Österreich gebracht zu haben, um mit A. ein Unternehmen zu gründen und so einen Aufenthaltstitel zu erlangen, und stellt auch nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs zum negativen Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS vom 20. Mai 2005 (neuerlich) einen Firmenbuchauszug vorgelegt hat, dem zufolge er in der A. KEG Kommanditist mit einer Vermögenseinlage von EUR 5.000 sei, wobei persönlich haftender Gesellschafter A. sei. Nach den Feststellungen der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer auch (neuerlich) eine Lohnbestätigung vorgelegt, woraus hervorgehe, dass er als Aushilfe in ungekündigter Stellung beschäftigt sei, einen Bruttolohn in der Höhe von EUR 1.025 erhalte und bei der Wiener Gebietskrankenkasse vollversichert sei.

Die Beschwerde bringt vor, dass sich auf Grund der Vorlage dieser Lohnbestätigung im Berufungsverfahren neue Tatsachen ergeben hätten, die die Annahme rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer "eine Antragsänderung konkludent durchgeführt haben könnte", weil es keinen anderen Grund haben könne, wenn ein Antragsteller zum Nachweis seiner Selbständigkeit eine Lohnbestätigung vorlege, die ihn als Unselbständigen ausweise. Im Hinblick darauf sei eine konkludente Änderung des Antrages (auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) vorgelegen "bzw. hätte vorliegen können", und die Behörden hätten den im Verwaltungsverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jedenfalls gemäß § 13 Abs. 3 AVG auffordern müssen, klarzustellen, ob der ursprüngliche Antrag mit dem Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig" in einen Antrag mit dem Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - unselbständig" abgeändert worden sei. "Gegebenenfalls" hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer anleiten müssen, den Antrag zu konkretisieren oder "richtig zu stellen bzw. einzubringen". Es sei der belangten Behörde klar erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer auch die Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zweck "Schlüsselkraft - unselbständig" als Angestellter der A. KEG beantrage. Im Hinblick auf diese Sachverhaltsänderung sei die Landesgeschäftsstelle des AMS zur Beantwortung der Fragen (offensichtlich gemeint: Erstattung eines Gutachtens) gemäß § 24 AuslBG nicht zuständig gewesen.

Auf Grund dieses Verfahrensfehlers der belangten Behörde habe diese auch keine Beweise darüber aufgenommen, ob der Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - unselbständig" vorliege, und keine Feststellungen darüber getroffen, ob tatsächlich eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers als bei der KEG angestellten Kommanditisten vorliege.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach ständiger hg. Judikatur sind Parteierklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen und kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Die Behörde hat nicht die Aufgabe, den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach Beurteilung der Behörde am günstigsten wäre, und auch weder die Befugnis noch die Pflicht, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht vorgebrachten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse. (Vgl. zum Ganzen etwa die Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 13 AVG, E 44 und 58 zitierte Judikatur.)

Im vorliegenden Fall hat - unstrittig - der Beschwerdeführer in seinem verfahrenseinleitenden Antrag (am 4. März 2005) den von ihm verfolgten Aufenthaltszweck mit "Schlüsselkraft - selbständig" angegeben und damit den Umfang seines Parteienantrages klar umschrieben. Der Umstand, dass er im weiteren Verfahren (u.a.) eine Lohnbestätigung vorgelegt hat, der zufolge er als Aushilfe bei der KEG (unselbständig) beschäftigt und sozialversichert sei, ließ es nach den oben dargestellten Grundsätzen - entgegen der Beschwerdeansicht - für die Behörde nicht geboten erscheinen, darin eine - in Anbetracht des bis zum 31. Dezember 2005 geltenden § 14 Abs. 3 erster Satz des Fremdengesetzes 1997 bis dahin überdies unzulässige - Änderung des vom Beschwerdeführer angestrebten Aufenthaltszweckes zu erblicken, und hat nicht dazu geführt, dass dadurch der Inhalt des von ihm am 4. März 2005 gestellten Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Behörde unklar geworden wäre. Darüber hinaus sind gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz des ab 1. Jänner 2006 geltenden NAG Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, oder das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Gesetz nicht zulässig. Da eine der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden das Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel wie auch eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes ist (vgl. dazu insbesondere § 11 Abs. 2 Z. 3 und 4 iVm Abs. 5 NAG), welche Erfordernisse der Beschwerdeführer nachzuweisen hatte, konnte die belangte Behörde annehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Vorlage der genannten Urkunden nichts anderes wollte, als das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu belegen.

Für die belangte Behörde bestand daher weder eine Veranlassung, dem Anbringen des Beschwerdeführers zu unterstellen, dass er die Niederlassungsbewilligung - auch oder nur - für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - unselbständig" beantragt habe, noch war sie dazu gehalten, den Beschwerdeführer zur Klarstellung seines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufzufordern, sodass bereits deshalb die diesbezügliche Verfahrensrüge nicht berechtigt ist.

2.3. Mangels einer Änderung oder Erweiterung des Aufenthaltszweckes geht auch das Beschwerdevorbringen, dass die Landesgeschäftsstelle des AMS zur Erstattung eines Gutachtens nach § 24 AuslBG nicht zuständig gewesen sei, ins Leere.

3.1. Die Beschwerde wendet sich weiters gegen eine ihrer Ansicht nach in § 41 Abs. 3 NAG angeordnete Bindung der Niederlassungsbehörde an das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS und vertritt die Ansicht, dass dadurch die Entscheidung der Niederlassungsbehörde antizipiert werde und diese Bestimmung daher verfassungswidrig sei. Auch seien von der Erstbehörde wegen dieser Bindung keine weiteren Beweismittel für erforderlich gehalten worden und habe sich die belangte Behörde mit der Qualifikation des Beschwerdeführers in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt. Der Beschwerdeführer sei eine Schlüsselkraft, weil er in Ägypten zumindest eine einschlägige Hochschule besucht haben müsse, um überhaupt an der Wirtschaftsuniversität studieren zu dürfen, und habe auch tatsächlich ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen.

3.2. Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen:

Nach den Materialien zu § 41 NAG (vgl. RV 952 Blg NR 22. GP, 136: "Zu § 41") wurde im Bewilligungsverfahren für Schlüsselkräfte das "One-Stop-Shop"-Prinzip verwirklicht, da der Antragsteller neben der Niederlassungsbewilligung keine weitere beschäftigungsrechtliche Bewilligung oder Dokumentation über den Zugang zum Arbeitsmarkt benötigt. Das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS gilt als notwendige Tatbestandsvoraussetzung, was jedoch nichts an der abschließenden Entscheidungskompetenz der Niederlassungsbehörde ändert (Abs. 2).

Bei einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmungen des § 41 Abs. 3 NAG und des § 24 AuslBG und deren Zusammenwirkens, dies unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips (vgl. dazu etwa die in Mayer, B-VG3, zu Art. 18 B-VG Anm I.5. und I.6. zitierte Judikatur; ferner etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1994, Slg. 13.699, vom 20. Juni 1994, Slg. 13.796, und vom 8. Oktober 2003, Slg. 17.013), und bei Bedachtnahme auf die aus den obzitierten Materialien hervorleuchtende gesetzgeberische Absicht, wie auch der in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs (vgl. dazu etwa Walter/Thienel, aaO, § 45 AVG Anm 4 und 5) ist die Regelung des § 41 Abs. 3 NAG so zu verstehen, dass bei Vorliegen eines negativen Gutachtens im Sinn des § 24 AuslBG der Antrag auf Erteilung der "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" zwar abzuweisen ist, dies jedoch nicht bedeutet, dass das Gutachten vom Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden sei. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die vorzitierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze uneingeschränkt Anwendung finden.

Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die in § 41 Abs. 3 NAG ausdrücklich getroffene Anordnung, dass das Verfahren über die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" zum Zweck der Beschäftigung als Schlüsselkraft (nur) dann einzustellen ist, wenn die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als unselbständige Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) in Rechtskraft erwachsen ist, somit eine - gemäß § 12 Abs. 7 AuslBG mögliche - Berufung des Drittstaatsangehörigen gegen den negativen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS (§ 12 Abs. 5 AuslBG) ohne Erfolg geblieben oder die Berufungsfrist ungenützt verstrichen ist. Es ist nun kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür ersichtlich und kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er dem eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" beantragenden Drittstaatsangehörigen nur im Fall des Aufenthaltszweckes einer unselbständigen Schlüsselkraft Rechtsschutz gegen eine negative Entscheidung des AMS gewähren wollte, hingegen im Fall der negativen Beurteilung als selbständige Schlüsselkraft durch das AMS nicht die Möglichkeit der Überprüfung dieser - in den abweisenden Bescheid der Niederlassungsbehörde einfließenden - Beurteilung einräumen wollte. Eine Bindung, wie sie die Beschwerde dem § 41 Abs. 3 NAG zu entnehmen glaubt, kann daher nicht angenommen werden, weshalb die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht geteilt werden.

4. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass dem Beschwerdeführer, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum negativen Gutachten vom 20. Mai 2005 eingeräumt wurde und er daraufhin den obgenannten Firmenbuchauszug, wonach er Kommanditist der KEG mit einer Vermögenseinlage von EUR 5.000 sei, und eine Lohnbestätigung, wonach er als Aushilfe mit einem Bruttolohn von EUR 1.025 beschäftigt sei, vorgelegt hat. Sie vertritt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer deshalb eine Schlüsselkraft sei, weil er ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen habe.

Aus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2005/18/0525, mwN).

Mit dem behaupteten Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen habe, legt die Beschwerde nicht dar, inwieweit dieser die vorgenannten Kriterien einer "selbständigen" Schlüsselkraft erfülle.

Mangels Darlegung der Relevanz ist daher auch der weitere Beschwerdevorwurf, dass die belangte Behörde keine (sonstigen) Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 AuslBG vorgenommen habe, nicht zielführend und begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine selbständige Schlüsselkraft nicht erfülle, keinem Einwand.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 8. November 2006

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