Normen
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrPolG 2005 §72;
EMRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §46 Abs4;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73 Abs4;
NAG 2005 §74;
VwRallg;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrPolG 2005 §72;
EMRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §46 Abs4;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73 Abs4;
NAG 2005 §74;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als vom Landeshauptmann von Oberösterreich (der Erstbehörde) ermächtigte Behörde wies den Antrag des Erstbeschwerdeführers vom 24. Dezember 2004 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrG" sowie die Anträge der übrigen beschwerdeführenden Parteien jeweils vom 10. Jänner 2005 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG" mit Bescheiden je vom 26. Juli 2005 gemäß §§ 14 Abs. 2, 10 Abs. 4 und 19 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab. Alle beschwerdeführenden Parteien wurden als Staatsangehörige von Serbien und Montenegro bezeichnet.
Mit Bescheiden der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 2. Juni 2006 wurden die dagegen gerichteten Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 21 Abs. 1, 72, 73 und 74 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
In den Berufungen sei im Wesentlichen eingewendet worden, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vorliegen würden. Alle beschwerdeführenden Parteien hätten darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer eine gültige Arbeitserlaubnis hätte, dass sie als Familie in jeglicher Hinsicht integriert und ihnen eine Rückkehr in ihre Heimat nicht möglich wäre, zumal sie dort keinerlei Lebensgrundlage mehr vorfinden würden.
Gemäß § 81 NAG seien Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten des NAG anhängig seien, nach den Bestimmungen des NAG zu Ende zu führen. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien seien nunmehr als Primäranträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zu werten. Gleichzeitig seien die darin geltend gemachten besonders berücksichtigungswürdigen Gründe nunmehr als "Zusatzantrag" auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" aus humanitären Gründen - bezüglich des Erstbeschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 2 NAG, bezüglich der übrigen beschwerdeführenden Parteien gemäß § 73 Abs. 4 leg. cit. - anzusehen.
Es stehe fest, dass die beschwerdeführenden Parteien (der Erstbeschwerdeführer am 16. März 2002, die übrigen beschwerdeführenden Parteien am 3. Juni 2003) illegal nach Österreich eingereist seien und (jeweils am Tag der Einreise) einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht hätten. Die Asylverfahren seien mit 20. Juli 2005 rechtskräftig negativ finalisiert worden. Während des laufenden Asylverfahrens seien der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 gewesen.
Die vorliegenden Anträge seien bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten sich die beschwerdeführenden Parteien eindeutig im Inland aufgehalten. Diese Tatsache werde von diesen in keiner Weise bestritten. In den Antragsformularen sei als Wohnsitz jeweils eine näher angegebene Adresse in P angegeben worden, an der die beschwerdeführenden Parteien jeweils aufrecht gemeldet seien. Der Erstbeschwerdeführer habe darüber hinaus auch angegeben, dass er im Besitz einer Arbeitserlaubnis sei und damit einer Erwerbstätigkeit bei einem näher genannten Unternehmen nachgehe.
Da die beschwerdeführenden Parteien noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Republik Österreich gewesen seien, seien ihre Anträge konsequenter Weise als Erstantrag zu werten. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG hätten die beschwerdeführenden Parteien ihren Antrag jeweils vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einbringen und die Entscheidung im Ausland abwarten müssen, weil sie keine für die Inlandsantragstellung genannten Voraussetzungen erfüllten.
Gemäß § 74 NAG könne die Behörde von Amts wegen die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Heilung von sonstigen Verfahrensmängeln zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 leg. cit. erfüllt würden.
Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 72 NAG vorlägen, sei in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht ein entscheidendes Kriterium für die Behörde, weil sie in diesem Ausnahmefall die Möglichkeit habe, von der Abweisung eines im Inland gestellten Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Abstand zu nehmen, wobei dies der Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres bedürfe. Dem Antragsteller sei es jedoch nicht möglich, von sich aus einen Rechtsanspruch auf eine Inlandsantragstellung bei Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung abzuleiten. Vielmehr obliege es der Behörde von Amts wegen oder auf Grund der vom Antragsteller vorgebrachten Umstände - in den vorliegenden Anträgen seien humanitäre Gründe geltend gemacht worden - diesbezüglich eine Prüfung vorzunehmen.
Diese Prüfung durch die Erstbehörde habe ergeben, dass unter Berücksichtigung, dass seitens des Bundesministeriums für Inneres bereits am 31. Mai 2005 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG aus 1997 mangels Vorliegens solcher Gründe abgelehnt worden sei und sich seither keine Änderung des Sachverhalts ergeben habe, weder allgemeine humanitäre Gründe im Sinn des § 72 NAG vorlägen noch spezielle humanitäre Gründe gegeben seien, die eine Inlandsantragstellung gemäß § 74 NAG zulassen würden.
Die beschwerdeführenden Parteien hätten in ihren Anträgen und in ihren Berufungen ausgeführt, dass sie nunmehr seit März 2002 bzw. Juni 2003 in Österreich lebten, dass der Erstbeschwerdeführer laufend beim selben Arbeitgeber beschäftigt sei und die beschwerdeführenden Parteien als Familie in Österreich integriert seien. Weiters hätten sie vorgebracht, dass ihre Lebensgrundlage in ihrer Heimat im Krieg zerstört worden sei und sie keine Möglichkeit mehr sehen würden, dorthin zurückzukehren. Die Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die seit Juni 2003 in Österreich lebten, würden hier die Schule besuchen und hätten sich ebenfalls bereits gut integriert.
Fest stehe, dass den beschwerdeführenden Parteien der Zuzug nach Österreich nie gestattet worden sei. Sie seien bereits bei ihrer Einreise nach Österreich mit der Absicht gekommen, sich hier niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Obwohl es (wie der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren mehrfach betont hätten) lediglich wirtschaftliche Gründe gewesen seien, die die beschwerdeführenden Parteien veranlasst hätten, ihre Heimat zu verlassen, hätten sie einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Nur auf Grund des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer während des Asylverfahrens, das zwischenzeitlich rechtskräftig negativ finalisiert worden sei, im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 gewesen sei, sei er in den Besitz eines arbeitsmarktrechtlichen Dokuments gelangt. Offenbar hätten die beschwerdeführenden Parteien von Anfang an versucht, die Einwanderungsbestimmungen zu umgehen und durch ihre Vorgangsweise die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen, um sich ein weiteres Aufenthaltsrecht für Österreich zu erzwingen. Eine Niederlassung könne jedoch nie rechtswidrig begonnen werden.
Mit Ausnahme der wirtschaftlichen Beweggründe, weshalb die beschwerdeführenden Parteien ihre Heimat verlassen hätten und nach Österreich gekommen seien, sowie ihrer Integration während ihres (zum Teil illegalen) Aufenthaltes (des Erstbeschwerdeführers in der Dauer von vier Jahren und der übrigen beschwerdeführenden Parteien in der Dauer von drei Jahren) hätten diese keine Gründe vorgebracht, weshalb ihnen der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zugemutet werden könnte.
Da somit keine ausreichenden Gründe im Sinn des § 72 Abs. 1 NAG vorlägen, werde einer Inlandsantragstellung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auch im Zug der Berufungsentscheidung nicht zugestimmt.
Aus den oben angeführten Gründen seien die vorliegenden Anträge daher gemäß § 21 NAG iVm § 74 abzuweisen gewesen.
Hinsichtlich der in den Anträgen geltend gemachten humanitären Gründe, die als "Zusatzantrag" auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen - bezüglich des Erstbeschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 2 NAG, bezüglich der übrigen beschwerdeführenden Parteien gemäß § 73 Abs. 4 leg. cit. - gewertet worden seien, habe die belangte Behörde Folgendes erwogen: Es sei bereits ausgeführt worden, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt im Sinn des § 72 NAG gegeben sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Lösung gemäß § 73 NAG schon allein aus diesem Grund nicht gegeben sei. Vielmehr sei die von den beschwerdeführenden Parteien gewählte Vorgangsweise eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen. Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers seien auch die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben. Da der Antrag des Erstbeschwerdeführers ebenfalls abgewiesen werde, liege der von der Zweitbeschwerdeführerin angestrebte Aufenthaltszweck "(Familienzusammenführung mit ihrem Gatten)" nicht vor. Da die Anträge des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführein abgewiesen würden, liege der von der Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer beantragte Aufenthaltszweck "(Familienzusammenführung mit ihren Eltern)" ebenfalls nicht vor.
Hingewiesen werde darauf, dass (entgegen der von der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer vertretenen Auffassung) im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2003, G 119, 120/03, auf das sich diese beschwerdeführenden Parteien beriefen, zur Vorläuferregelung des § 73 NAG lediglich die Notwendigkeit festgestellt worden sei, in Ausnahmefällen, in denen Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Grund besonderer Familienumstände direkt einräume und in denen tatsächlich besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorlägen, eine Familienzusammenführung außerhalb der Quote zu gewähren sei.
§ 21 Abs. 1 NAG entspreche im Wesentlichen dem Inhalt nach § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes aus 1992 sowie § 14 Abs. 2 FrG. Zu den beiden letztgenannten Regelungen habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Antragstellung vor der Einreise von wesentlicher Bedeutung sei und eine nicht dem Gesetz entsprechende Antragstellung zur Abweisung des Antrags führe.
Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung der genannten Regelungen auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien - auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK - entbehrlich sei.
2. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten nicht, sich sowohl bei Antragstellung als auch im gesamten Zeitraum danach bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im Inland aufgehalten und bisher noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt zu haben. Bei den in Rede stehenden Anträgen handelt es sich daher um Erstanträge, bei denen gemäß § 21 Abs. 1 NAG die Verpflichtung der Antragseinbringung vor der Einreise vom Ausland aus und des Abwartens des Verfahrens im Ausland bestehen. Dass einer der Fälle des § 21 Abs. 2 NAG, in denen es zulässig ist, einen Erstantrag vom Inland aus zu stellen, vorliege, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Auch aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich dafür keine Hinweise.
2. Gemäß § 74 NAG kann bei Vorliegen humanitärer Gründe gemäß § 72 leg. cit. die Inlandsantragstellung von Amts wegen zugelassen werden. Diese Regelung räumt dem Fremden jedoch kein durchsetzbares Recht auf Inlandsantragstellung ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0153). Damit hat die Behörde allein von sich aus (ohne dass eine Alternative in Form einer darauf abzielenden Antragstellung vorgesehen wäre) das Vorliegen der maßgeblichen Tatbestandselemente für die Annahme eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles aus humanitären Gründen gemäß § 72 NAG zu prüfen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass ein (ausnahmsweise) aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug, der den Verbleib des Fremden in Österreich erfordert, im Verfahren gemäß § 73 Abs. 4 NAG geltend gemacht werden kann.
§ 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesen aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0153).
3. Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers ging die belangte Behörde davon aus, dass diese jeweils einen gesonderten Antrag im Sinn des § 73 Abs. 4 iVm § 46 Abs. 4 NAG gestellt hätten. Wenn die belangte Behörde diesen Anträgen nicht nachkam, kann dies nicht als rechtswidrig angesehen werden. Von einer Familienzusammenführung kann (wie von der belangten Behörde ausgeführt) nicht gesprochen werden, wenn - wie im Beschwerdefall - die Anträge aller Familienmitglieder auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, die durch die Erteilung dieser Bewilligungen zusammengeführt werden sollen, abgewiesen werden und damit kein Familienmitglied gegeben ist, das sich rechtmäßig in Österreich aufhalten würde und mit dem die Zusammenführung erfolgen könnte. Damit fehlte vorliegend aber schon die in § 73 Abs. 4 NAG eingangs für die Entscheidung über das Vorliegen humanitärer Gründe normierte Voraussetzung. Abgesehen davon geben die von der Beschwerde für das Vorliegen humanitärer Gründe u.a. als maßgeblich bezeichneten Aspekte der Aufenthaltsdauer sowie der Integration der beschwerdeführenden Parteien keine ausreichende Grundlage dafür ab, humanitäre Gründe im oben II.2. ausgeführten Sinn abzugeben (vgl. etwa die zum FrG ergangen, aber auch hier einschlägigen hg. Erkenntnisse vom 8. September 2005, Zl. 2005/18/0512, und vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0020).
4. Die vorliegenden Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hätten daher nur bei amtswegiger Zulassung vom Inland aus gestellt werden dürfen. Da eine solche Zulassung nicht erfolgte, steht der Erteilung der von den beschwerdeführenden Parteien jeweils beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG entgegen. Dem tut der (von der Beschwerde kritisierte) Umstand, dass die belangte Behörde schon in den von der Erstbehörde geführten Verwaltungsverfahren (wie in den angefochtenen Bescheiden wiedergegeben) das Vorliegen humanitärer Gründe verneinte, keinen Abbruch.
5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 4. Oktober 2006
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