Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §38 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Z4;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §38 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Z4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 31. Jänner 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, (einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina), gemäß §§ 60 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 1, 61, 63, 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 4. November 2004, rechtskräftig seit 9. November 2004, wegen des Verbrechens der Hehlerei nach §§ 164 Abs. 1, 2 und Abs. 4 letzter Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 360 Tagessätzen, Probezeit drei Jahre, verurteilt worden, weil er am 31. Mai 2004 in Stams fremde Sachen, nämlich Gegenstände, die andere namentlich genannte Personen durch mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt hätten, an sich gebracht habe, indem er diese mit seinem PKW vom Tatort weggebracht habe, wobei ihm bekannt gewesen sei, dass diese Personen diese Gegenstände jeweils durch einen Einbruchsdiebstahl erbeutet hätten.
Der Beschwerdeführer sei ferner vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 29. Juni 2004 (rechtskräftig seit dem 3. Februar 2005) wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB, wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG und wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt worden. Diesem Urteil liege der aus dessen Spruch (dem bekämpften Bescheid als Beilage beigeschlossen) ersichtliche Sachverhalt zugrunde(, wobei den Beschwerdeführer die Punkte A) I., II., III., V. und IX.; B) I.; D) 1.; und E) I.1 und 2 betreffen würden). Nach diesem Urteil habe der Beschwerdeführer seine erste Vermögensstraftat (PKW-Einbruchsdiebstahl) am 2. Mai 2002 begangen. Der Suchtgift-Verbrechenstatbestand habe sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) in Verkehr gesetzt habe, und zwar zu datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2002 bis ca. März 2003 durch Weitergabe von ca. 1 kg Marihuana an eine namentlich genannte Person sowie durch Verkauf und teilweise kostenlose Weitergabe von insgesamt ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Mengen an Cannabisprodukten und Ecstasy-Tabletten an namentlich genannte Personen und weitere namentlich nicht bekannte Personen.
Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers nach den Verurteilungen vom 4. November 2004 und vom 29. Juni 2004 zeige deutlich seine negative Einstellung gegenüber der Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, diese in erforderlicher Weise zu achten, woraus sich die Folgerung ergebe, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde (§ 60 Abs. 1 Z. 1 FPG). Die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2004 zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe erfülle den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FPG.
Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot im Grund des § 66 Abs. 1 leg. cit. aber nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und des Schutzes der Rechte anderer (auf Vermögen und Gesundheit) dringend geboten.
Die privaten "oder" familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet wögen schwer, sie wögen jedoch - im Hinblick auf seine Neigung zu schweren Straftaten - höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots, weshalb dessen Erlassung auch im Grund des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei im Oktober 1993 mit seiner Familie (Eltern, Geschwister) auf Grund der damaligen Kriegswirren in Bosnien aus Bosnien via Slowenien in das Bundesgebiet gekommen. Vom 15. Juni 1994 bis zum 31. Dezember 1994 sei der Beschwerdeführer dann offiziell als sogenannter De-Facto-Kriegsflüchtling auf Grund einer dementsprechenden Verordnung der Bundesregierung (auf der Grundlage des § 12 des damaligen AufG) zeitlich begrenzt zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Seit 1. Jänner 1995 lebe der Beschwerdeführer - im Besitz eines Aufenthaltstitels - nicht bloß vorübergehend im Bundesgebiet. Er sei hier einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer lebe im Haushalt seiner Eltern, er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Derzeit sei er in der Justizanstalt Innsbruck inhaftiert. Seit einem Jahr würde er seinen Angaben nach "in einer festen Beziehung" leben und wolle im Sommer 2006 heiraten. Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen (Eltern, Geschwister, Freundin) seien im Bundesgebiet gut integriert. Eine intensive familiäre Bindung habe der Beschwerdeführer zu seinen Eltern und Geschwistern sowie naturgemäß zu seiner Freundin. Verringert werde das Gewicht seiner privat/familiären Bindung durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer volljährig, ledig und für niemanden sorgepflichtig sei und vor allem, dass die soziale Komponente seiner Integration erheblich beeinträchtigt werde durch seine schweren Straftaten gegen fremdes Vermögen und seine Suchtgiftstraftaten.
Die Dauer des Aufenthaltsverbots entspreche § 63 Abs. 1 FPG und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen, nämlich dem in Rede stehenden Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers, seinen privat/familiären Interessen und jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein dauerhafter positiver Gesinnungswandel des Beschwerdeführers erwartet werden könne (das letzte Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei immerhin erst am 31. Mai 2005 erfolgt).
Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß §§ 61, 55 FPG komme im Beschwerdefall nicht zum Tragen, auch nicht § 61 Z. 2 iVm § 55 Abs. 2 FPG. Die erste Tat sei am 1. Mai 2002 erfolgt, der nicht bloß vorübergehende Aufenthalt des Beschwerdeführers habe erst mit 1. Jänner 1995 begonnen, weshalb das erste Fehlverhalten nicht ganz siebeneinhalb Jahre vor Verwirklichung des für das Aufenthaltsverbots maßgeblichen Sachverhalts gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei (wie bereits erörtert) vom Landesgericht Innsbruck wegen Begehung strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden, und sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine nicht bereits im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigten Umstände vorliegen würden, könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des von der Behörde zu übenden Ermessens gemäß § 60 Abs. 1 FPG Abstand genommen werden.
Dazu, dass der Beschwerdeführer "in Bosnien niemanden" hätte, werde bemerkt, dass maßgeblich das in Österreich geführte Privat- und Familienleben sei, und dass ein Aufenthaltsverbot nicht anordne, wohin der Fremde auszureisen habe oder allenfalls abgeschoben werde. Dass der Beschwerdeführer in Österreich (Kredit-)Schulden hätte, ändere nichts an seinen schweren Straftaten im Bundesgebiet und seiner daraus hervorleuchtenden Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer die Schulden (seinen Möglichkeiten nach) auch vom Ausland aus bezahlen. Es möge sein, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung einer geregelten Arbeit nachgehen würde, das Risiko eines an die Haftentlassung anschließenden Aufenthalts im Bundesgebiet sei jedoch angesichts des kriminellen Vorlebens des Beschwerdeführers viel zu groß.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellt die im angefochtenen Bescheid genannten rechtskräftigen Verurteilungen nicht in Abrede. Von daher besteht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FPG erfüllt sei, kein Einwand, zumal der Umstand, dass es sich bei der zweiten Verurteilung - wie im bekämpften Bescheid ausgeführt - um eine Zusatzstrafe (iSd §§ 31 und 40 StGB) handelt, und diese Verurteilung mit seiner ersten Verurteilung als Einheit zu betrachten ist, nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer mit dem besagten Urteil vom 29. Juni 2004 zu acht Monaten unbedingter und 16 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
1.2. Der Beschwerdeführer lässt weiters die maßgeblichen Feststellungen zu seinen den genannten Verurteilungen zugrunde liegenden Fehlverhalten unbestritten. Ihm liegen demnach zum Teil in qualifizierter Form begangene Straftaten gegen fremdes Vermögen (Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbemäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, sowie das Verbrechen und das Vergehen der Hehlerei) zur Last. Aus dem angefochtenen Bescheid sowie dem diesem beigeschlossenen Teil des besagten Urteils vom 29. Juni 2004 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dieses Fehlverhalten in einer Vielzahl von einzelnen Taten während eines langen Zeitraums (nämlich vom 2. Mai 2002 bis zum 31. Mai 2005) gesetzt hat. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gravierend zuwider gehandelt. Dazu kommt sein weiteres im angefochtenen Bescheid genanntes gegen das Suchtmittelgesetz gerichtetes Fehlverhalten, das er ebenfalls während eines längeren Zeitraums (nämlich von etwa Anfang 2002 bis März 2003) in einer Reihe von einzelnen Taten - somit wiederholt - realisiert hat. Der Beschwerdeführer zieht auch nicht in Zweifel, dass er Suchtgift in einer "großen Menge" im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG in Verkehr gesetzt hat. Nach § 28 Abs. 6 leg. cit. ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß entsprechend groß ist (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/18/0653), und die sich im Fall des Beschwerdeführers in seiner wiederholten Tatbegehung manifestiert. Dieses unstrittige Verhalten stellt eine erhebliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität dar (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2005/18/0653).
Dieses wiederholte, während eines längeren Zeitraums gesetzte, insgesamt als sehr gravierend einzustufende Gesamtfehlverhalten zeigt ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, das (entgegen der Beschwerde) die Annahme gemäß § 60 Abs. 1 FPG als gerechtfertigt erscheinen lässt. Die in § 60 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme ist unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit (Z. 1) wie auch unter dem der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer, hinsichtlich des gegen das Suchtgiftmittelgesetz gerichteten Fehlverhaltens auch des Schutzes der Gesundheit, somit zur Erreichung anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (Z. 2), gerechtfertigt. Der seit dem letzten Fehlverhalten des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 vergangene Zeitraum ist entgegen der Beschwerde viel zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können.
Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl, er habe sich bis zu seinem ersten Fehlverhalten am 2. Mai 2002 nichts Gravierendes zu schulden kommen lassen, die besagten Urteile des Landesgerichts Innsbruck hätten ihm sein Fehlverhalten drastisch vor Augen geführt, er habe das Unrecht seiner Taten eingesehen und die Verbüßung der Haftstrafe habe bei ihm ein nachhaltiges Umdenken bewirkt.
Auf dem Boden des Gesagten erweist sich ferner die Rüge als nicht zielführend, die belangte Behörde gehe unrichtigerweise von zwei Verurteilungen aus und berücksichtige nicht, dass es sich bei der zweiten Verurteilung um eine solche zu einer Zusatzstrafe handle, weshalb der angefochtene Bescheid auch an Aktenwidrigkeit und wesentlichen Begründungsmängeln leide.
2.1. Im Grund des § 66 Abs. 1 FPG wendet der Beschwerdeführer ein, er halte sich seit Oktober 1993 in Österreich auf und habe damals im Alter von 13 Jahren gemeinsam mit seiner gesamten engeren Familie Bosnien auf Grund der Kriegsereignisse verlassen müssen. Unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich habe er die deutsche Sprache erlernt und hier mit der Schule begonnen, er habe vier Jahre die Hauptschule (in Stams), ein Jahr den polytechnischen Lehrgang (in Silz) sowie drei Jahre die Berufschule für die Ausbildung als Koch (in Landeck) besucht. Für insgesamt acht Jahre habe er als Koch in zwei Hotels fleißig gearbeitet. Damit habe der Beschwerdeführer seine gesamte Berufsausbildung und sein gesamtes berufliches Leben in Österreich verbracht. Er verfüge über einen bis zum Jahr 2009 gültigen Befreiungsschein, habe sich seit dem 31. Mai 2005 wohlverhalten und lebe nunmehr in einer festen Beziehung mit einer kroatischen Staatsangehörigen, die er im Sommer 2006 heiraten wolle. In seinem Heimatland habe er keine Lebensgrundlage und er wäre dort vollkommen auf sich allein gestellt, zumal seine gesamte Familie nach Österreich geflüchtet sei.
2.2. Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer des inländischen Aufenthalts und seiner im angefochtenen Bescheid festgestellten persönlichen Interessen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers iSd § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen - ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer, wie dargetan, durch sein wiederholtes gravierendes Fehlverhalten zahlreiche in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde im Grund des § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse. Die durch seinen langjährigen (berechtigten) Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende, gegen fremdes Vermögen sowie gegen das Suchtmittelgesetz gerichtete Fehlverhalten erheblich gelitten hat. Dem Vorbringen betreffend sein Heimatland ist entgegenzuhalten, dass mit dem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde, und dass § 66 FPG nicht die Gewährung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreich gewährleistet (vgl. etwa das zum Fremdenpolizeigesetz 1997 ergangene, insoweit auch vorliegend einschlägige hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2003/18/0053).
3. § 56 Abs. 1 (iVm § 61 Z. 2 und § 54 Abs. 1) FPG kann dem Beschwerdeführer entgegen seiner Meinung schon deshalb nicht zugute kommen, weil er unstrittig (wie oben unter I.1. ausgeführt) wegen mehreren Verbrechen - somit iSd § 56 Abs. 2 FPG - rechtskräftig verurteilt wurde, und sein weiterer Aufenthalt daher eine schwere Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 56 Abs. 1 leg. cit. darstellt.
4. Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in Österreich langjährig rechtmäßig niedergelassen und es komme ihm deshalb § 61 Z. 4 FPG zugute, übersieht der Beschwerdeführer, dass er unstrittig erst im Alter von 13 Jahren nach Österreich kam und deshalb die von der genannten gesetzlichen Bestimmung kumulativ verlangte Voraussetzung, von klein auf im Inland aufgewachsen zu sein, nicht erfüllt (vgl. etwa das zum Fremdengesetz 1997 ergangene, insoweit auch hier relevante hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0054).
5. Entgegen seiner Ansicht kann dem Beschwerdeführer die im Grund des § 61 Z. 2 FPG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots einschlägige Regelung des § 55 Abs. 2 leg. cit. schon deshalb nicht zugute kommen, weil er unstrittig von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbarer Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und (wie dargelegt) sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Von daher kann es dahinstehen, ob der Beschwerdeführer bereits seit dem Oktober 1993 rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich niedergelassen ist, weil ihm bereits im Oktober 1993 ein Asylrecht in Österreich zugestanden wäre.
6. Ferner bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 60 Abs. 1 FPG von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen, ist doch bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden wegen einer in § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG genannten strafbaren Handlung das Vorliegen der Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots eindeutig, und eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbots würde offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0066). Schon von daher erweist sich der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei bei seinem ersten Fehlverhalten bereits achteinhalb Jahre in Österreich gewesen und gemäß § 10 StbG 1985 hätte ihm nur eineinhalb Jahre später die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können, als nicht zielführend.
7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemacht Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. April 2006
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