VwGH 2003/18/0053

VwGH2003/18/005318.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, geboren 1980, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Jänner 2003, Zl. SD 1091/02, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;
ARB1/80 Art14 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §39 Abs1;
StGB §46 Abs1;
61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;
ARB1/80 Art14 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §39 Abs1;
StGB §46 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. Jänner 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer habe in der Türkei die Volksschule besucht und halte sich - eigenen Angaben zufolge - seit 1990 in Österreich auf. Er habe in Österreich fünf Jahre Hauptschule - jedoch ohne erfolgreichem Abschluss - besucht und vom Landeshauptmann von Wien Aufenthaltstitel erhalten, wobei seine letzte Niederlassungsbewilligung bis zum 19. April 1999 gültig gewesen sei. Nach deren Ablauf sei der Beschwerdeführer, ohne einen Verlängerungsantrag zu stellen, im Bundesgebiet verblieben, weshalb er von der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafverfügung (rechtskräftig am 27. März 2001) nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes bestraft worden sei. Trotz dieser Bestrafung sei der Beschwerdeführer weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben, weshalb er von der Bundespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung (rechtskräftig am 31. Mai 2001) neuerlich bestraft worden sei.

Während seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei der Beschwerdeführer zunächst mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2002 wegen des teils versuchten, teils vollendeten Vergehens nach den §§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 SMG und § 15 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 12. Februar 2001 in Wien zumindest 2 Gramm Cannabisharz an einen unbekannt gebliebenen Konsumenten verkauft sowie weitere 9,1 Gramm Cannabisharz zum Zweck des unmittelbaren Weiterverkaufs bereitgehalten. Dabei habe er in der Absicht gehandelt, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraumes habe der Beschwerdeführer seit etwa Mitte 1999 in wiederholten Angriffen Cannabisharz und Kokain erworben und bis zum Eigenkonsum besessen.

Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29. Mai 2002 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 erster und zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 2. Dezember 2000 als Mitglied einer Bande gemeinsam mit weiteren vier Bandenmitgliedern unter Zuhilfenahme eines Messers S 60.000,-- an Barmittel sowie ein Handy geraubt. Das Opfer sei dabei mit den Worten "das ist ein Überfall" und durch das Ansetzen des Messers an der Hüfte eingeschüchtert und schließlich mit körperlicher Gewalt in ein WC gedrängt und dort eingeschlossen worden.

Auf Grund der zweimaligen Bestrafung wegen eines schwer wiegenden Verstoßes gegen das Fremdengesetz und auf Grund der genannten gerichtlichen Verurteilungen seien die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG erfüllt.

Die zahlreichen, zum Teil massiven und mehrere Bereiche betreffenden Gesetzesverstöße des Beschwerdeführers gefährdeten die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - als gerechtfertigt erweise.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Eltern befänden sich ebenfalls im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe eine einjährige Ausbildung als Dachdecker absolviert, welche wegen eines Arbeitsunfalles abgebrochen worden sei. Er sei im Zeitraum vom 18. Mai 1997 bis zum 12. Oktober 2000 bei drei verschiedenen Dienstgebern für insgesamt etwas mehr als 12 Monate beschäftigt gewesen. Seither sei er nicht mehr als beschäftigt ausgewiesen und weise keine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung auf.

Auf Grund des langjährigen, wenngleich seit dem 20. April 1999 illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und im Hinblick auf dessen familiäre Bindungen liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben vor. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit, zum Schutz der Rechte und der körperlichen Integrität anderer sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten sei. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Durch die mehrfachen Tathandlungen, der bandenmäßigen und unter Zuhilfenahme einer Waffe "geführten Vorgehensweise" habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass es sich bei ihm um einen aggressiven, gewaltbereiten und berechnenden Menschen handle. Dazu komme, dass er Kontakte zur Suchtgiftszene habe und zudem wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden sei.

Sein Fehlverhalten liege nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes eine (wesentliche) Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen angenommen werden könnte. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nach der Begehung der strafbaren Handlung "untertauchte" und zur Abwicklung des Aufenthaltsverbotsverfahrens von der Erstbehörde mittels Festnahmeauftrages habe ausgeschrieben werden müssen.

Bei der nach § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessensabwägung sei die sich aus der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare Integration zu beachten. Die sich daraus ergebenden persönlichen Interessen seien jedoch an Gewicht insoweit gemindert, als die für das Ausmaß jeglicher Integration wesentliche soziale Komponente durch sein wiederholtes kriminelles Verhalten deutlich beeinträchtigt werde. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet weder einen Schul- noch einen Lehrabschluss aufzuweisen. Er sei in den letzten Jahren nicht in den Arbeitsmarkt integriert gewesen. Die Bindung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern erfahre im Hinblick auf seine Volljährigkeit ebenfalls eine Relativierung. Diesen - solcherart verminderten - privaten und familiären Interessen des 22-jährigen Beschwerdeführers stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Eigentums- und Suchtgiftkriminalität gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Familie wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten und die damit verbundene Wiederholungsgefahr könne ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens in Kauf genommen werden. Eine derartige Ermessensübung würde zudem offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes erfolgen, weil der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von weit mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit für die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen und die mit der Suchtgiftkriminalität verbundene Wiederholungsgefahr könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (selbst unter Bedachtnahme auf dessen familiäre Situation und die von ihm angeführte Möglichkeit, nach seiner Haftentlassung eine Arbeit anzunehmen), weggefallen sein würde. Die Maßnahme sei daher auf unbestimmte Zeit (unbefristet) auszusprechen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Schon auf Grund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2002 (zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren) ist vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt.

1.2. Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde liegt der Verurteilung vom 29. Mai 2002 zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2000 als Mitglied einer Bande unter Gewaltandrohung mit einem Messer S 60.000,-- Bargeld und ein Handy raubte. Der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 2002 liegt zu Grunde, dass er am 12. Februar 2001 in Wien zumindest 2 Gramm Cannabisharz an einen unbekannt gebliebenen Konsumenten verkauft sowie weitere 9,1 Gramm Cannabisharz zum Zweck des unmittelbaren Weiterverkaufes bereitgehalten habe. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seit etwa Mitte 1999 in wiederholten Angriffen Cannabisharz und Kokain erworben und bis zu seinem Eigenkonsum besessen. Die belangte Behörde und der VwGH sind an diese strafgerichtlichen Urteilssprüche insoweit gebunden, als die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbaren Handlungen entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. zum Umfang der Bindung an einen rechtskräftigen Schuldspruch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133, mwN).

2.1. Im Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG wendet der Beschwerdeführer ein, dass auf ihn die Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei anzuwenden seien. Damit komme er "auch in den Genuss der Richtlinie 64/221/EWG vom 25.2.1964". Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie dürfe bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein.

2.2. Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob auf den Beschwerdeführer die Regelungen betreffend die Beschäftigung und Freizügigkeit von türkischen Arbeitnehmern nach dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei aus dem Jahr 1963 und dem darauf gestützten Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB) anzuwenden sind. Art. 14 Abs. 1 ARB ("Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.") macht deutlich, dass die die Beschäftigung und die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer regelnden Bestimmungen (Abschnitt 1 des Kapitels II ARB) der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen stehen, wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist. Der Europäische Gerichtshof ist in seinem Urteil vom 10. Februar 2000, Rechtssache C-340/97 , Nazli, wie im hg. Erkenntnis vom 13. März 2001, Zl. 2000/18/0105, näher dargestellt wird, zu dem Ergebnis gekommen, dass einem türkischen Staatsangehörigen die ihm unmittelbar aus dem ARB zustehenden Rechte nur dann im Weg einer Ausweisung abgesprochen werden dürfen, "wenn diese dadurch gerechtfertigt ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet" (RNr 61). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zielführend. Die belangte Behörde hat nämlich ihre Auffassung, dass sein persönliches Verhalten auf die konkrete Gefahr von weiteren derartigen schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeute, auf das besagte Fehlverhalten des Beschwerdeführers (vgl. oben 1.2.) und nicht auf die bloße Tatsache der gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Jahr 2002 gestützt.

2.3. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass die zahlreichen, zum Teil massiven und mehrere Bereiche betreffenden Gesetzesverstöße des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maß gefährden, sodass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Aufenthalt in der Haftanstalt und das damit verbundene Haftübel habe bei ihm gemeinsam mit der Abwendung von den Drogen ein Umdenken bewirkt, vermag keine ausreichende Gewähr dafür zu bieten, dass er in Hinkunft keine Straftaten mehr begehen und dass von ihm keine Gefahr mehr für die in § 36 Abs. 1 FrG genannten öffentlichen Interessen ausgehe.

2.4. Im Hinblick auf das Vorgesagte, wonach die von der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG getroffene Gefährdungsprognose jedenfalls in Anbetracht des den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Fehlverhaltens als zutreffend anzusehen ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, welches Gewicht den beiden rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes (von der belangten Behörde als Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG gewertet) in Ansehung der Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG zuzumessen ist; es war deshalb entbehrlich auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen (der Beschwerdeführer sei nach den Art. 6 und 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 vom 19.9.1980 über den 19.4.1999 hinaus zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen, demnach erfolgte Bestrafungen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes seien "EU-rechtlich unbeachtlich"; die belangte Behörde habe § 36 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. angewendet, ohne dem Beschwerdeführer zuvor rechtliches Gehör einzuräumen) einzugehen.

2.5. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er mittlerweile gemäß § 46 Abs. 1 StGB bedingt aus der Haft entlassen worden sei, was eine günstige Zukunftsprognose voraussetze, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen, weil die belangte Behörde sein Fehlverhalten eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen betreffend die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu beurteilen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0253 mwN). Die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er zu begründen sucht, dass der belangten Behörde eine eigenständige Beurteilung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen wegen einer rechtlichen Bindung an den rechtskräftigen Gerichtsbeschluss über die bedingte Haftentlassung verwehrt wäre, bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

2.6. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde nicht auf seine wegen guter Führung erfolgte vorzeitige Entlassung aus der Haft eingegangen sei. Hiezu ist auf die obigen Ausführungen sowie darauf zu verweisen, dass in Haft verbrachte Zeiten für die Frage des Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2002/18/0022).

3.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Die belangte Behörde sei auf das Familienleben des Beschwerdeführers nur "pro forma" eingegangen. Sie habe auf Grund seiner Volljährigkeit die Bindung zu seinen Eltern nur als gering eingeschätzt und dabei übersehen, dass er in der Türkei keine familiären Bindungen mehr habe und seine Eltern in Österreich ihm nicht nur finanziellen, sondern auch sozialen Rückhalt böten. Um in Hinkunft ein Familienleben mit dem Beschwerdeführer pflegen zu können, müsste ihm seine in Österreich voll integrierte Familie in die Türkei folgen. Unrichtig sei auch, dass er in den letzten Jahren nicht als in den Arbeitsmarkt integriert anzusehen sei, weil er "während der Haft auch gearbeitet und sogar Versicherungszeiten gemäß § 66a Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 29.5.2002 bis 16.12.2002 erworben" habe. Nach seiner Haftentlassung habe er bei seinen Eltern einen ordentlichen Wohnsitz gehabt und mit ihnen trotz seiner Volljährigkeit bis zur Verhängung der Schubhaft zusammengelebt. Schließlich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die belangte Behörde selbst davon ausgegangen sei, dass ihm die Möglichkeit offen gestanden wäre, nach seiner Haftentlassung eine Arbeit anzunehmen.

3.2. Auch mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Ebenso zutreffend hat sie aber - entgegen der Beschwerde - die Auffassung vertreten, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, liegt doch dem Beschwerdeführer - wie schon erwähnt (vgl. oben 1.2.) - ein im Licht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgift-, der Eigentums- und der Gewaltkriminalität verwerfliches Fehlverhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten erscheinen lässt.

Gegen die Beurteilung der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 2 FrG, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die gegenteiligen öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die für seine aus seinem Aufenthalt und seinen familiären und privaten Bindungen in Österreich ableitbare Integration wesentliche soziale Komponente ist durch das schwer wiegende mehrfache Fehlverhalten des Beschwerdeführers entscheidend gemindert. Dem Vorbringen betreffend den Schwierigkeiten bei der Führung eines Familienlebens in seinem Heimatland ist entgegenzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der volljährige und nach seinem eigenen Vorbringen selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführer nicht außerhalb Österreichs von seinen Eltern besucht werden könnte. § 37 FrG gewährleistet im Übrigen nicht die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs. Mit einem Aufenthaltsverbot wird auch nicht darüber abgesprochen, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2002, Zl. 99/18/0128).

4.1. Die festgesetzte (unbefristete) Dauer des Aufenthaltsverbotes bekämpft der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Erwägungen der belangten Behörde beruhten auf "aktenwidrigen" Feststellungen über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und die mit der Suchtgiftkriminalität verbundene Wiederholungsgefahr. Es mangle für die unterstellte persönliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers an jeglichem Tatsachensubstrat und jeglichem Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil die belangte Behörde - wie oben dargestellt - ausgehend vom persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers in nicht zu beanstandender Weise auf eine weiterhin bestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen hat.

4.2. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2000/18/0105) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass derzeit nicht vorhergesehen werden könne, wann der maßgebliche Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde. Die belangte Behörde hat damit auf die sich in den Straftaten manifestierende Neigung zu weiteren Rechtsbrüchen abgestellt. Ihr kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der in der wiederholten Verübung von (schweren) Straftaten zu Tage getretenen Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden könne, und daher das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen hat.

Dass der Beschwerdeführer sich in Haft offenbar gesetzestreu verhalten hat, sodass ihm der Rest der Strafe bedingt nachgesehenen werden konnte, vermag angesichts der Begehung von mehreren Straftaten und insbesondere in Anbetracht des gravierenden Deliktes des schweren Raubes zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 18. März 2003

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