VwGH 2005/18/0653

VwGH2005/18/065315.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, (geboren 1971), in Wien, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Oktober 2005, Zl. SD 1460/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs1;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs1;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Oktober 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tunesischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer habe am 4. Dezember 1998 die österreichische Staatsbürgerin Sabine Karin Guesmi geehelicht und erstmals am 16. Februar 1999 beim Bezirkspolizeikommissariat Ottakring einen von seiner Ehefrau abgeleiteten Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" beantragt.

Nachdem ihm die Erstbehörde eine von 24. Februar 1999 bis 28. Februar 2000 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt gehabt habe, habe der Beschwerdeführer einen weiteren bis 10. März 2001 gültigen Aufenthaltstitel erhalten. Seit dem 12. März 2001 sei der Beschwerdeführer im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Nach der Aktenlage sei die Ehe mit (seit dem 2. Juli 2002 rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Hernals geschieden.

Am 16. August 2004 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Vergehen nach § 28 Abs. 1 SMG, § 27 Abs. 1 SMG und des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt worden. Den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils sei zu entnehmen, dass er am 22. April 2004 einem unbekannten Schwarzafrikaner 17 mit ca. 13 Gramm Kokain netto gefüllte Kugeln sowie einen Brocken mit ca. 23 Gramm Kokain brutto, sohin Sachen im Wert von jedenfalls EUR 2.000,--, gestohlen hätte. Der Beschwerdeführer habe somit Suchtgift in einer sogenannten großen Menge (das sei jene Menge Suchtgift, die geeignet sei, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeizuführen), nämlich ca. 66 Gramm Kokain brutto, mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt würde.

Dazu komme noch, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2001 bis Anfang Juli 2004 Heroin und Kokain und am 22. April 2004 1,2 Gramm Heroin zum Eigengebrauch erworben und besessen hätte. Dem Beschwerdeführer sei mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom selben Tag gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub zur Behandlung seiner Suchtgiftergebenheit bis zum 16. August 2006 gewährt worden.

Auf Grund der genannten Verurteilung könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei. Angesichts des der Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - er habe eine große Menge Suchtgift gestohlen, um es in Verkehr zu setzen - und im Hinblick auf die der Suchtgiftkriminalität innewohnende Wiederholungsgefahr lägen auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG (vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit.) vor.

Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage seit dem 2. Juli 2002 von der besagten österreichischen Staatsbürgerin geschieden. Entgegen den Berufungsangaben sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem von der österreichischen Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers am 25. August 2003 geborenen Kind (A) um ein gemeinsames Kind handle. Zum einen sei nämlich in der Geburtsurkunde dieses Kindes kein Vater eingetragen, zum anderen ergebe sich bereits aus § 155 ABGB die bis dato nicht wiederlegte Vermutung der Unehelichkeit dieses Kindes. Entgegen den Angaben in der Berufung sei der Beschwerdeführer sohin nicht "Angehöriger österreichischer Staatsbürger".

Der Beschwerdeführer hätte seinen Berufungsangaben zufolge nach der Scheidung im Jahr 2002 für sechs Monate von seiner Ehefrau getrennt gelebt und danach wieder einen gemeinsamen Wohnsitz und eine Lebensgemeinschaft aufgenommen, ehe er am 7. Dezember 2004 die stationäre Therapie angetreten hätte. Nach der Aktenlage habe lediglich im Zeitraum vom 19. Jänner 2001 bis zum 14. Mai 2002 ein gemeinsamer Hauptwohnsitz in Wien bestanden. Unmittelbar vor seiner Hauptwohnsitzmeldung am 7. Dezember 2004 an einer anderen Adresse in Wien sei der Beschwerdeführer (allein) nur für einen Tag an einer näher genannten Adresse in 1130 Wien gemeldet gewesen. An dieser Adresse sei die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers zu keiner Zeit aufrecht gemeldet gewesen.

Einem vorgelegten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung zufolge sei der Beschwerdeführer im Jahr 1999 insgesamt ca. drei Monate, im Jahr 2000 durchgehend bis zum 24. Mai 2000, ab Anfang Jänner 2001 für ca. 1 Jahr, im Jahr 2002 etwas mehr als ein weiteres Monat, und zuletzt im Zeitraum vom 21. Juli 2003 bis zum 30. April 2004 als Arbeiter beschäftigt gewesen. Ab Anfang 2002 sei der Beschwerdeführer sohin insgesamt lediglich im Zeitraum von elf Monaten beschäftigt gewesen, in den übrigen Zeiten sei er Arbeitslosen-, Notstandshilfe- bzw. Krankengeldbezieher gewesen.

Auf Grund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende Februar 1999 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, er zumindest teilweise eine berufliche Bindung im Bundesgebiet aufweise und zweifelsohne über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt hätte, sei jedenfalls von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG auszugehen. Hingegen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er tatsächlich Vater einer Tochter sei und zuletzt mit seiner früheren Ehefrau bzw. dem angeblich gemeinsamen Kind in einer Lebensgemeinschaft gewohnt hätte. Im Übrigen sei seine frühere Ehefrau nunmehr seit dem 13. Juni 2005 mit einem anderen (namentlich genannten) Mann verehelicht, weshalb derzeit auch nicht von einem (allenfalls wieder beabsichtigten) gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden könne.

Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit) als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche sehr augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine positive Verhaltensprognose sei für ihn schon im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tatbegehung nicht möglich.

Dem halte der Beschwerdeführer entgegen, dass er eine stationäre Therapie gemäß § 39 SMG bewilligt bekommen hätte und sich beim Verein "Grüner Kreis" dieser gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehen würde. Dieses Vorbringen könne jedoch nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen, liege doch sein für die obangeführte Verurteilung ausschlaggebendes Fehlverhalten noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums eine (wesentliche) Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen angenommen werden könnte, zumal bei Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß die Wiederholungsgefahr besonders groß sei. Selbst wenn man - was der Beschwerdeführer gar nicht behauptet habe - mittlerweile auf Grund der von ihm ins Treffen geführten Therapie von seiner Suchtgiftabhängigkeit befreit worden sein sollte, biete allein dieser Umstand noch keine Gewähr dafür, dass er nicht neuerlich ein gegen suchtmittelrechtliche Strafbestimmungen verstoßendes Verhalten setzen würde. Vor allem könne angesichts des kurzen Zeitraums, der seit der Verurteilung des Beschwerdeführers im Vorjahr verstrichen sei, noch keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben werden, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Suchtgifttherapie von dauerhaftem Erfolg sein werde.

Bei der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf den seit 1999 bestehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine (ehemaligen) familiären Bindungen im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen, dass der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür wesentliche soziale Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt werde. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Exgattin und dem angeblich gemeinsamen Kind dadurch aufrecht erhalten, dass er von diesen im Ausland besucht werde. Auch könne eine allfällige berufliche Integration nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, zumal dieser zuletzt seit fast eineinhalb Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und die zwei Jahre davor zum Großteil Arbeitslosengeldbezieher gewesen sei. Es könne sohin keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt als beruflich integriert anzusehen sei. Diesen - solcherart geminderten - privaten und aus seiner Sicht auch bestehenden familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen gegenüber. Im Hinblick darauf, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten voller sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig sei, sei die belangte Behörde bei Abwägung der genannten Interessenlagen zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers bzw. (eventuell auch) seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers begegnet die (unbekämpfte) Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Fall) FrG verwirklicht sei, keinem Einwand.

1.2. Nach dem genannten Urteil liegt dem Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid näher dargestellte Straftat gegen fremdes Vermögen (das Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB) zur Last. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2004/18/0155, mwH) gravierend zuwidergehandelt. Dazu kommt das weitere im angefochtenen Bescheid genannte gegen das Suchtmittelgesetz gerichtete Fehlverhalten des Beschwerdeführers, das ebenfalls dem besagten Urteil vom 16. August 2004 zu Grunde liegt. Dieses unstrittige Fehlverhalten stellt eine erhebliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. November 2003, Zl. 2003/18/0250) dar. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung nochmals das Erkenntnis Zl. 2003/18/0250, mwH). Dieses Fehlverhalten setzte der Beschwerdeführer zudem unstrittig in Bezug auf Suchtmittel, deren Menge geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeizuführen.

Dieses Gesamtfehlverhalten lässt die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Z. 1) wie auch dem der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer, hinsichtlich des gegen das Suchtmittelgesetz gerichteten Fehlverhaltens auch des Schutzes der Gesundheit, somit zur Erreichung anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (Z. 2), als gerechtfertigt erscheinen. Zudem ist der seit der Setzung des Fehlverhaltens im April 2004 vergangene Zeitraum viel zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können. Die belangte Behörde hatte die Voraussetzungen für die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes auch eigenständig aus dem Blickwinkel des FrG und unabhängig von den Erwägungen des Landesgerichtes für Strafsachen betreffend den nach § 39 SMG gewährten Strafaufschub zu beurteilen (vgl. in diesem Sinn etwa das Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0129). Vor diesem Hintergrund kann es entgegen der Beschwerde nicht als rechtirrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde trotz Gewährung eines Strafaufschubs nicht von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand nahm.

2.1. Im Grund des § 37 FrG wendet der Beschwerdeführer ein, dass zwar nach vierjähriger Ehe eine Scheidung von seiner österreichischen Ehefrau im Juli 2002 stattgefunden habe, dass er nach der Scheidung aber nur für sechs Monate getrennt von seiner früheren Ehefrau gelebt habe, danach aber mit dieser bis zu seinem Antritt der stationären Therapie am 7. Dezember 2004 eine Lebensgemeinschaft aufgenommen habe. Mit dieser Frau habe der Beschwerdeführer eine am 25. August 2003 geborene gemeinsame Tochter, die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin sei. Die Darstellung der Meldedaten im angefochtenen Bescheid widerspreche diesem Vorbringen in keiner Weise. Die belangte Behörde habe auch den "Grundsatz des ordentlichen Gehörs" verletzt, weil sie seine Ehefrau - die angeben hätte können, dass er der Vater dieses Kindes sei - nicht vernommen habe. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Berufung zudem eine Aufenthaltsbestätigung des Vereins zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Personen "G" vorgelegt, dem zu entnehmen sei, dass er sich (um den Weisungen des Gerichtes nachzukommen) bei einer Einrichtung dieses Vereins "in stationärer gesundheitsbezogener Maßnahme" befinde. Dies habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden sei, dass er zuletzt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. In seinem Fall sei daher die Erlassung der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen nicht dringend geboten, die Interessenabwägung sei zu Unrecht zu Ungunsten des Beschwerdeführers vorgenommen worden.

2.2. Auch mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerde nichts gewonnen. Der Auffassung der belangten Behörde, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG), erweist sich selbst dann als zutreffend, wenn auch die in der Beschwerde behaupteten familiären Interessen zu Gunsten des Beschwerdeführers in Rechnung gestellt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer durch sein gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen (durch den Beschwerdeführer), am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie am Schutz der Gesundheit erheblich beeinträchtigt hat. Unter Zugrundelegung dieses öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen treten gegenüber dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigte Allgemeininteresse zurück. Die aus seinem mehrjährigen Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten, insbesondere in Ansehung des SMG, erheblich gelitten hat. Auf dem Boden des Gesagten erweisen sich auch die vorgebrachten Verfahrensrügen als nicht zielführend.

3. Schließlich sind weder aus der Beschwerde noch aus dem bekämpften Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen gehabt hätte.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte