VwGH 2006/12/0103

VwGH2006/12/010314.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des T in O, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 8. März 2006, Zl. 1-1- 0040568/77-2006, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 11. April 2006, Zl. 1-1-0040568/79-2006, betreffend Verwendungszulage gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 Bgld Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes (LBBG 2001), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG 1956 §30a Abs2 impl;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs1 Z1;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs2 Z1;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs4 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG 1956 §30a Abs2 impl;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs1 Z1;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs2 Z1;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs4 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor (Verwendungsgruppe C, seit 1. Jänner 2004 in der Dienstklasse V) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Er ist der Burgenländischen Krankenanstalten Gesellschaft mbH (im Folgenden: K GesmbH) zur Dienstleistung zugewiesen und wird am Krankenhaus O verwendet.

In einer Eingabe des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 23. November 2004 heißt es:

"Ich bin seit 1974 im Krankenhaus O in der Verwaltung im Rechnungs- und Verwaltungsfachdienst tätig.

Da ich mit Aufgaben betraut bin die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, ersuche ich um Gewährung einer entsprechenden Verwendungszulage für höherwertige Tätigkeit."

In einem Schreiben des kaufmännischen Direktors des Krankenhauses O vom 22. September 2005 heißt es, dieses habe die höherwertigen Tätigkeiten, auf Grund derer der Beschwerdeführer um eine Zulage angesucht habe, mit einem anderen, näher genannten Bediensteten der Verwaltung im Krankenhaus O verglichen, welcher in die Verwendungsgruppe B eingestuft sei.

Am 30. Dezember 2005 übermittelte die K GesmbH der belangten Behörde folgende Beschreibung der dem Beschwerdeführer übertragenen Tätigkeiten:

"Finanzwesen/Rechnungswesen (in Summe wesentlicher Arbeitszeitumfang)

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 44 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 Z. 1 LBBG 2001 in

der Stammfassung LGBl. Nr. 67/2001 lauten:

"Verwendungszulage

§ 44. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,

...

(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und

...

nicht übersteigen. ...

...

(4) Innerhalb dieser Grenzen ist

1. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und

...

zu bemessen."

Richtet sich eine Beschwerde - wie hier - nicht gegen die Bescheidberichtigung selbst, hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch den Berichtigungsbescheid erhalten hat, zu Grunde zu legen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 267 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Gegenstand des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides ist daher ausschließlich der von der belangten Behörde vorgenommene Abspruch über die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 Bgld LBBG für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis auf weiteres. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Fall das Unterbleiben eines Abspruches über die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage für vor dem 1. Dezember 2004 gelegene Zeiträume rügt, so vermag er damit eine durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Verletzung in dem als Beschwerdepunkt formulierten Recht nicht aufzuzeigen, liegt doch ein nach Teilzeiträumen teilbarer Anspruch vor (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0032). Allenfalls kann im Unterbleiben eines Abspruches über andere Teilzeiträume Teilsäumnis der belangten Behörde vorliegen. Im Übrigen ist jedoch der hier gegenständlichen Antragstellung des Beschwerdeführers vom 23. November 2004 nicht zu entnehmen, dass dieser eine bescheidförmige Bemessung von Verwendungszulage für vor dem Antragszeitpunkt gelegene Teilzeiträume begehrt hätte.

Die eben wiedergegebenen Bestimmungen des § 44 LBBG 2001 entsprechen im Wesentlichen dem § 30a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 des Gehaltsgesetzes des Bundes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG), in seiner Fassung vor Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550. Auf die diesbezügliche Rechtsprechung kann daher zurückgegriffen werden.

Wenn die der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnende höherwertige Tätigkeit überwiegt, besteht der Zulagenanspruch im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages, außer, wenn der anspruchsberechtigte Beamte der niedrigeren Verwendungsgruppe bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch nicht höher wäre, wenn er in die unmittelbar nächsthöhere Verwendungsgruppe überstellt worden wäre. Diesfalls steht ihm die Verwendungsgruppenzulage nur mit dem im Gesetz vorgesehenen Mindestbetrag von einem halben Vorrückungsbetrag zu (vgl. das zu § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133); Gleiches gilt, wenn die höherwertige Tätigkeit zwar nicht in einem überwiegenden, jedoch in einem erheblichen Umfang (25 % der Gesamttätigkeit) erbracht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 94/12/0058).

Ausgehend von der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auch auf die hier strittige Zulage nach § 44 Abs. 1 Z. 1 LBBG 2001 ist der Auffassung der belangten Behörde, wonach im Falle eines erheblichen, aber nicht überwiegenden Umfanges der höherwertigen Tätigkeit des Beschwerdeführers lediglich eine Verwendungszulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages gebühre, aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers nicht entgegen zu treten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem eben zitierten Erkenntnis vom 26. Mai 1999 ausgeführt, dass die Dienstbehörde bei einer Mischverwendung im Verfahren zur Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG unter Mitwirkung des Beamten die gesamten von diesem auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden fachlich und sachlich zusammengehörigen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen zu erheben und den quantitativen Anteil der einzelnen Gruppen von Dienstverrichtungen überschlagsmäßig festzustellen hat. Dann sind die einzelnen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen nach den Anforderungen für ihre Erledigung (hier: B- oder C-wertig) zu bewerten, wobei nur summarisch vorzugehen ist, d.h. die einzelnen einer Kategorie zugeordneten Tätigkeiten sind nicht weiter zu analysieren und beispielsweise in Rechenvorgang, Denkvorgang, Schreibarbeit und dergleichen zu zerlegen. Sodann ist für jede Kategorie und schließlich für alle B-wertigen Tätigkeiten zusammen der quantitative Anteil an der Gesamttätigkeit festzustellen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zutreffend rügt der Beschwerdeführer, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides diesen Voraussetzungen nicht genügt, enthält sie doch überhaupt keine Feststellungen über die inhaltliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit. Von der Verpflichtung, entsprechende Feststellungen zu treffen, war die belangte Behörde auch nicht etwa dadurch entbunden, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschreibung seines Arbeitsplatzes durch die K-GesmbH vom 30. Dezember 2005 keine Einwände erhoben hat, zumal es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist, im Bescheid fehlende Feststellungen der belangten Behörde aus dem Verwaltungsakt nachzutragen.

Hinzu kommt aber noch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar die pauschale Behauptung aufstellt, die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien in einem erheblichen, nicht jedoch in einem überwiegenden Ausmaß der Verwendungsgruppe B zuzuordnen, ohne jedoch - bezogen auf die außer Streit stehende Arbeitsplatzbeschreibung - mit näherer Begründung darzulegen, welche der dort angeführten Kategorien von Tätigkeiten sie für Bbzw. welche sie für C-wertig erachtet; auch fehlt eine im Detail nachvollziehbare Darstellung des prozentuellen Anteiles der Bbzw. C-wertig angesehenen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit des Beschwerdeführers.

In diesem Zusammenhang ist allgemein auszuführen, dass für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen sind Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im Allgemeinen einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse statuierten Zeiten praktischer Verwendung und der als eben solches geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 96/12/0055). Dabei gilt insbesondere, dass die Überprüfung von Abrechnungen, sofern sich diese Aufgabe als eine im Wesentlichen mathematische Aufgabe einfachen Charakters darstellt, die im Hauptinhalt der Tätigkeit der in Kassen eingesetzten Bediensteten vergleichbar ist, als C-wertig zu qualifizieren ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133). Diese zuletzt genannte Voraussetzung liegt insbesondere dann nicht notwendigerweise vor, wenn sich die Überprüfung von Abrechnungen nicht nur auf deren rechnerische Richtigkeit, sondern auch auf deren sachliche Richtigkeit erstreckt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auch das für die Überprüfung auf die sachliche Richtigkeit erforderliche Wissen zu berücksichtigen. Besteht dieses - wie bei der Überprüfung von Reiserechnungen - in für die Verwendungsgruppe B charakteristischen Kenntnissen, so liegt insoweit B-Wertigkeit vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 1985, Zlen. 84/12/0158, 0159, und vom 11. April 1988, Zl. 87/12/0057).

Auf Grund des aufgezeigten Feststellungs- und Begründungsmangels des angefochtenen Bescheides war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. Dezember 2006

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