VwGH 2006/08/0229

VwGH2006/08/022910.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des Ing. W K in A, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Josefstraße 1/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Juni 2006, Zl. GS8- SV-240/001-2004, betreffend Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. L GmbH,

2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Dr. Karl-Renner-Promenade 14-16, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65,

4. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §11 Abs1;
ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs3;
ASVG §11 Abs1;
ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10. März 2004 gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 iVm § 11 und § 49 ASVG sowie gemäß § 1 AlVG fest, dass die auf Grund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die erstmitbeteiligte Partei bis 9. Juni 1998 bestehende Voll-(Kranken- , Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung "infolge des am 5.10.2000 geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleiches bis 23.8.1998 verlängert" werde.

Der Beschwerdeführer sei bei der erstmitbeteiligten Partei bis zu seiner fristlosen Entlassung am 9. Juni 1998 als Dienstnehmer beschäftigt gewesen. Er habe seine Entlassung als nicht gerechtfertigt angesehen und gegen seinen Dienstgeber beim Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht folgende Ansprüche geltend gemacht (Hervorhebungen im Original):

"1.

Lohnanspruch vom 1.6.1998 bis 9.6.1998

S

10.186,00

2.

Überstunden (50 %) für 22,5 Stunden

S

7.253,00

3.

Überstunden (100 %) für 1,75 Stunden

S

753,00

4.

Urlaubszuschuss vom 1.1.1998 bis 9.6.1998

S

19.163,00

5.

Weihnachtsremuneration vom 1.1.1998 bis 9.6.1998

S

19.163,00

6.

Sachbezug für PKW vom 1.6.1998 bis 30.9.1998

S

17.012,00

7.

Kündigungsentschädigung vom 10.6.1998 bis 30.9.1998

S

198.782,00

8.

Urlaubszuschuss/Weihnachtsremuneration zur Kündigungsentschädigung vom 10.6.1998 bis 30.9.1998

S

23.511,00

9.

Abfertigung vom 16.3.1992 bis 30.9.1998

S

193.035,00

10.

Urlaubsentschädigung vom 16.3.1998 bis 30.9.1998

S

96.518,00

Summe samt 4 % Zinsen seit 28.8.1998

S

585.376,00

  

(EUR 42.540,93)"

     

In einem gerichtlichen Vergleich vom 5. Oktober 2000 habe sich die erstmitbeteiligte Partei verpflichtet, dem Beschwerdeführer S 350.000,-- brutto (darin enthalten S 193.035,-- als gesetzliche Abfertigung, S 118.828,50 an freiwilliger Abfertigung sowie der Rest als pauschalierte Zinsen) binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit des Vergleichs zu bezahlen. Aus dem Klagebegehren sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine freiwillige Abfertigung niemals gefordert habe. Sehr wohl sei jedoch von ihm u.a. eine Kündigungsentschädigung sowie die darauf entfallenden Sonderzahlungen und die Urlaubsentschädigung, jeweils bis zum 30. September 1998, gefordert worden.

Im Zuge der Ende des Jahres 2000 durchgeführten Beitragsprüfung sei die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers bis zum 23. August 1998 verlängert worden. Der Beschwerdeführer habe vom 30. Juni 1998 bis zum 27. September 1998 Krankengeld bezogen. Auf Grund der Verlängerung der Pflichtversicherung bis zum 23. August 1998 sei es zu einer bescheidmäßigen Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Krankengeldes für diesen Zeitraum gekommen. Gegen diesen Bescheid sei Klage erhoben worden.

Der Beschwerdeführer habe - so die erstinstanzliche Behörde weiter - niemals eine freiwillige Abfertigung gefordert. Darauf habe auch kein Anspruch bestanden. Die Vergleichsparteien hätten "im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit die Leistung der beitragsfreien Ansprüche zur Gänze vor den beitragspflichtigen Gehaltsbestandteilen vereinbart". Die gesetzliche Abfertigung in Höhe von S 193.035,-- sei gemäß § 49 Abs. 3 ASVG beitragsfrei. Auch die pauschalierten Zinsen in Höhe von S 38.136,50 würden nicht der Beitragspflicht unterliegen. Die geforderte beitragspflichtige Kündigungs- und Urlaubsentschädigung sei hingegen im Vergleich als "freiwillige Abfertigung" - offensichtlich zur Vermeidung der Leistung von Beiträgen - in Höhe von S 118.828,50 tituliert worden. Dieser Betrag sei als geforderte und (teilweise) zuerkannte Kündigungs- und Urlaubsentschädigung zu qualifizieren. Die Versicherung sei zwingend unter Beachtung des vor dem Austritt (richtig: der Entlassung) gewährten beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes und der Höchstbeitragsgrundlage bis zum 23. August 1998 zu verlängern.

Den gegen diesen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verlängerung der Pflichtversicherung nicht bis zum 23. August 1998, sondern bis zum 28. August 1998 erfolgt.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe im Hinblick auf § 11 Abs. 2 und § 49 ASVG folgende Berechnungen angestellt:

"Laut Lohnbestätigung des Dienstgebers war der letzte Monatsbezug (des Beschwerdeführers) für den Krankengeldbezug S 60.033,00 (EUR 4.362,77), dazu kam noch ein Sachbezug in Höhe von S 5.670,00 (EUR 412,05), was einen Monatbezug von insgesamt S 65.703,00 (EUR 4.774,82) ergab. Die Grundlage für die Berechnung und die Höhe der Abfertigung wurden nicht überprüft.

Für die Verlängerung der Pflichtversicherung wurde nur die Kündigungsentschädigung mit S 118.852,95 (EUR 8.637,38) herangezogen (Kündigungsentschädigung laut Klage S 198.782,00 (EUR 14.446,05), dieser Betrag mal 59.79 %). Die Urlaubsentschädigung wurde vom Dienstgeber bereits vorher vom 10.6. bis 29.6.1998 gemeldet und abgerechnet und von der Kasse daher nicht weiter verfolgt. Unter der Annahme, dass der letzte Monatsbezug S 65.703,00 betrug, wurde durch Division mit 30 ein täglicher Bezug von S 2.190,20 (EUR 159,17) festgestellt.

Durch Division der Kündigungsentschädigungssumme von ATS 118.852,95 durch den errechneten täglichen Bezug von ATS 2.190,20 ergaben sich 54,26 Tage - gerundet 54 Tage - Verlängerung der Pflichtversicherung. Da die Urlaubsentschädigung vom Dienstgeber bereits vom 10.6. bis 29.6.1998 eingespeichert war, wurde von der Kasse im angefochtenen Bescheid die Versicherung um 54 Tage vom 30.6.1998 bis 23.8.1998 verlängert (30.6.: 1 Tag, 07/1998: 30 Tage, 1. bis 23.8.: 23 Tage, ergibt die Summe von 54 Tagen). Auf Grund dieser Berechnungen wurde von der Kasse daher das Ende der verlängerten Pflichtversicherung mit 23.8.1998 festgestellt."

Der Beschwerdeführer sei vom 16. März 1992 bis zum 9. Juni 1998 bei der erstmitbeteiligten Partei beschäftigt gewesen und habe zuletzt S 33.951,-- (EUR 2.467,32) brutto monatlich verdient. Einschließlich der anderen laufend gewährten Entgeltbestandteile wie Kfz-Sachbezug, Überstundenentgelte und - zuschläge und dgl. habe der durchschnittliche Bruttomonatsbezug EUR 60.033,30 (richtig wohl: S 60.033,30) betragen.

Folgende Überlegungen und Berechnungen seien anzustellen:

"(Der Beschwerdeführer), (...), hatte ursprünglich einen Gesamtbetrag in Höhe von S 585.376,-- (EUR 42.5450,93; richtig:

42.540,93) samt Anhang gegen die (erstmitbeteiligte Partei) eingeklagt. Im gerichtlichen Vergleich vom 5.10.2000 wurden dann S 350.000,-- (EUR 25.435,49) vereinbart, welche mit S 193.035,-- (EUR 14.029,71) als gesetzliche Abfertigung, mit S 118.828,50 (EUR 8.635,60) als freiwillige Abfertigung und der Rest, das sind S 38.136,50 (EUR 2.771,49), als pauschalierte Zinsen deklariert wurden.

Die Vereinbarung der pauschalierten Zinsen geht dem Grunde und der Höhe nach in Ordnung (im ausgedehnten Klagsbegehren lt. vorbereitendem Schriftsatz des Klägers vom 8.3.1999 wurden 8,5 % Zinsen p.a. gefordert), es handelt sich um einen Betrag aus dem Anhang der Klagsforderung. Die Vereinbarung von freiwilliger Abfertigung ist für Sozialversicherungsbeitragsangelegenheiten unerheblich, weil unzulässig. Die Festlegung der gesetzlichen Abfertigung ist dem Grunde und der Höhe nach in Ordnung.

Für die Verlängerung der Pflichtversicherung ist nur die Kündigungsentschädigung mit S 118.852,95 (EUR 8.637,38) heranzuziehen (Kündigungsentschädigung laut Klage S 198.782,00 (EUR 14.446,05), dieser Betrag mal 59.79 %). Allerdings hat die NÖ Gebietskrankenkasse in ihre Feststellung des monatlichen Bruttobezuges von (dem Beschwerdeführer) den Sachbezug Kfz doppelt einbezogen, sodass sich ein zu hoher Monatsbezug i. H.

v. S 65.703,00 (EUR 4.774,82) ergab. Ohne die irrtümliche Einbeziehung beträgt der richtige Monatsbezug S 60.033,30 (EUR 4.362,79). Durch Division mit 30 (Anzahl der Tage pro Monat) errechnet sich daraus ein täglicher Bezug von S 2.001,10 (EUR 145,43).

Durch Division der Kündigungsentschädigungssumme von S 118.852,95 durch den errechneten täglichen Bezug von S 2.001,10 ergeben sich 59,39 Tage - gerundet 59 Tage -Verlängerung der Pflichtversicherung. Die Sozialversicherung ist daher um 59 Tage vom 30.6. 1998 bis 28.8.1998 zu verlängern (30.6.: 1 Tag, 07/1998: 30 Tage, 1. bis 28.8. 28 Tage, ergibt die Summe von 59 Tagen). Auf Grund dieser Berechnungen ist daher das Ende der verlängerten Pflichtversicherung mit 28.8.1998 festzustellen.

Es ergibt sich somit eine Verlängerung der Pflichtversicherung gegenüber dem im angefochtenen Bescheid angeführten Versicherungsende um zusätzliche fünf Tage."

Es sei davon auszugehen, dass vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zur erstmitbeteiligten Partei eine freiwillige (= zusätzliche) Abfertigung nicht vereinbart worden sei und dass eine solche - zusätzlich zu der gesetzlich gebührenden nach dem Angestelltengesetz - nach einem Gesetz oder Kollektivvertrag auch nicht gebühren würde. Ein sachlicher Grund für die Zahlung einer freiwilligen Abfertigung sei nicht vorgelegen. Mit der Zahlung dieser freiwilligen Abfertigung hätten die im arbeitsgerichtlichen Verfahren strittigen - teilweise beitragspflichtigen und teilweise beitragsfreien - Ansprüche befriedigt werden sollen. Ein Teil des von der erstmitbeteiligten Partei zu zahlenden Pauschalbetrages sei nur deshalb so (als freiwillige Abfertigung) deklariert worden, um die damit verbundenen Vorteile steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Art zu nutzen. Die in den Vergleichstext aufgenommene Generalklausel weise nicht darauf hin, dass es sich bei diesem Bestandteil des Vergleichsbetrages um eine (zusätzliche) Zuwendung aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses handeln solle, die nach § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG nicht als beitragspflichtiges Entgelt iSd Abs. 1 und 2 leg. cit. anzusehen wäre. Mit dem Vergleich seien alle wechselseitigen strittigen Ansprüche bereinigt und verglichen worden, nämlich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte, ihm nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt. "Die Zahlung dieses Teilbetrages des Pauschalbetrages" weise keine Ähnlichkeit mit den Voraussetzungen der im § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG genannten Ansprüche auf. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe die Verlängerung der Pflichtversicherung nach § 11 ASVG zu Gunsten sowohl der erstmitbeteiligten Partei als auch des Beschwerdeführers insofern unrichtig berechnet, als nicht die tatsächliche Höhe des zustehenden Brutto-Monatsgehaltes zu Grunde gelegt worden sei. Die Einspruchsbehörde sei befugt, den erstinstanzlichen Bescheid in alle Richtungen abzuändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die erst- und zweitmitbeteiligte Partei haben sich am Verfahren nicht beteiligt. Die drittmitbeteiligte Partei hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 11 Abs. 2 ASVG trifft, wie auch der Ausdruck "Vergleichsbetrag (Pauschbetrag)" zeigt, für den Fall Vorkehrungen, dass eine zeitraumbezogene Zuordnung des Entgeltsanspruches zu bestimmten Zeiträumen iSd § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG deshalb nicht möglich ist, weil sich die Arbeitsvertragsparteien in der vergleichsweisen Regelung auf die Leistung einer Pauschalsumme geeinigt haben, ohne eine ausdrückliche Zuordnung zu bestimmten Zeiträumen vorzunehmen. § 11 Abs. 2 ASVG normiert die Berechnungsmethode, nach der im Fall eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches der Zeitraum vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende des Entgeltanspruches iSd § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG (Ende der Pflichtversicherung) festzustellen ist. Der Vergleichsbetrag (abzüglich allfälliger gemäß § 49 Abs. 3 ASVG kein Entgelt iSd ASVG darstellender Bezüge) wird durch das zuletzt (pro Tag) gebührende laufende Entgelt geteilt und ergibt so den Zeitraum, um den die Pflichtversicherung verlängert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1996, Zl. 94/08/0122).

Im vorliegenden Fall wurde in dem vor dem Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht am 5. Oktober 2000 zwischen dem Beschwerdeführer und der erstmitbeteiligten Partei als Dienstgeberin geschlossenen Vergleich eine Widmung der verglichenen Beträge auf bestimmte (angebliche) Entgeltansprüche des Beschwerdeführers vorgenommen. Wenn und insoweit die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in der Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis jedoch, wenn ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 ASVG tatsächlich zustünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2005, Zl. 2005/08/0048).

Der Beschwerdeführer macht geltend, der im Vergleich als "freiwillige Abfertigung" gewidmete Betrag von S 118.828,50 sei iSd § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG beitragsfrei. Wie die Feststellungen des angefochtenen Bescheides über die zuvor strittigen, vom Beschwerdeführer eingeklagten Beträge jedoch zeigen, hatte der Beschwerdeführer eine solche "freiwillige Abfertigung" bis zum Abschluss des Vergleiches niemals geltend gemacht und es sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen oder geltend gemacht worden, aus denen sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine über die gesetzliche Abfertigung hinausgehende "freiwillige" Abfertigung bzw. Abgangsentschädigung ableiten ließe. Es ist aber - abgesehen von der Absicht der Beitragsvermeidung - auch kein anderes Motiv hervorgekommen oder behauptet worden, aus welchem eine freiwillige Abfertigung hätte gewährt werden sollen (wie dies z. B. zum Ausgleich des Prozessrisikos beim Vergleich über eine Kündigungsanfechtung häufig der Fall ist). Die besagte "freiwillige Abfertigung" lag daher nicht innerhalb des den Parteien des Arbeitsvertrages im vorliegenden Fall zur Verfügung stehenden Rahmens, innerhalb dessen die verglichenen Beträge den (beitragsfreien) Ansprüchen des Dienstnehmers zugeordnet werden könnten. Die Bezeichnung "freiwillige Abfertigung" erweist sich vor diesem Hintergrund als eine der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnung, an die die Behörden der Sozialversicherung bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers nicht gebunden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2000/08/0045).

Die belangte Behörde hat sohin zu Recht aus dem von den Parteien des Arbeitsvertrages in ihrem Vergleich unwirksam gewidmeten Betrag von S 118.852,95 nach den oben angeführten Grundsätzen des § 11 Abs. 2 ASVG jenen Zeitraum ermittelt, um den sich die Pflichtversicherung verlängert. Der Beschwerdeführer hat gegen das Ergebnis dieser Berechnung keine Einwendungen erhoben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 10. Juni 2009

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