Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid vom 1. März 1996 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass Hannelore P. auf Grund ihrer Beschäftigung als Hausgehilfin beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. April 1991 bis zum 19. Februar 1995 der Voll- (Kranken-, Umfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. In Erledigung des gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruchs des Beschwerdeführers sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. Mai 1996 aus, dass Hannelore P. auf Grund ihrer Beschäftigung als Hausgehilfin bei den Dienstgebern ("Ehefrau und Beschwerdeführer") in der Zeit vom 27. April 1991 bis 19. Februar 1995 voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der dagegen erhobenen Berufung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mit Bescheid vom 8. Juni 2001 keine Folge gegeben. Er bestätigte den Einspruchsbescheid, "soweit er über die Versicherungspflicht der Hannelore P. ... auf Grund ihrer Beschäftigung als Hausgehilfin
beim (Beschwerdeführer) abspricht. ... Soweit der angefochtene
Bescheid über (die) Versicherungspflicht der Hannelore P. ... auf Grund ihrer Beschäftigung als Hausgehilfin beim (Beschwerdeführer) bzw. bei der Dienstgeberin (Ehefrau) abspricht, wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben". Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0130, abgewiesen.
2. (Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse am 18. Oktober 2004 gegen den Beschwerdeführer einen Rückstandsausweis über EUR 42.288,28 erlassen hat. Dieser Betrag setzte sich aus Forderungen aus dem
2. Nachtrag 09/96 in Höhe von EUR 18.958,03, dem 2. Nachtrag 12/03 über EUR 7.480,26, Verzugszinsen bis 18. Oktober 2004 in Höhe von EUR 15.781,60 sowie Nebengebühren in Höhe von EUR 68,39 zusammen. In seinem Antrag vom 21. Juni 2005 auf Zustellung des Rückstandsausweises brachte der Beschwerdeführer vor, dass er erstmals im Zug des Exekutionsverfahrens davon Kenntnis erlangt habe, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Beitragsforderung in Höhe von EUR 43.147,04 geltend mache.)
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, der Beschwerdeführer sei als Dienstgeber im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, für seine Dienstnehmerin Hannelore P. für die Zeit vom 27. April 1991 bis 19. Februar 1995 Beiträge und Umlagen in der Höhe von EUR 18.759,89 zu entrichten.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 habe der Vertreter des Beschwerdeführers der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mitgeteilt, seinem Mandanten sei die Beitragsforderung nicht bekannt gewesen. Erst im Exekutionsverfahren habe er erfahren, dass Beitragsrückstände geltend gemacht würden. Da er in den letzten fünf Jahren keine Dienstnehmer beschäftigt habe, für welche Beiträge an die Kasse zu entrichten gewesen wären, könne ausgeschlossen werden, dass Beitragsforderungen bestünden.
Frau P. sei vom Beschwerdeführer ursprünglich erst ab 20. Februar 1995 zur Sozialversicherung gemeldet worden. Auf Grund einer persönlichen Vorsprache von Hannelore P. (am 4. August 1995) seien Ermittlungen mit dem Ergebnis eingeleitet worden dass "Frau P. für die Zeit vom 27.04.1991 bis 19.02.1995 zur Sozialversicherung nachzumelden" gewesen sei. Die Meldung sei von der Kasse ausgestellt worden. Die Beitragsgrundlagen seien nach dem Anspruchsprinzip festgestellt worden. Unter Berücksichtigung des jeweils gültigen Mindestlohntarifs für Hausgehilfen/Hausangestellte sei die entsprechende Nachverrechnung im "2. Nachtrag 9/1996" durchgeführt worden. Im Hinblick auf das rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren (betreffend die Pflichtversicherung der Hannelore P.) stehe fest, dass auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen bestehe. Die Beitragsrückstände würden die Nachverrechnung für die Dienstnehmerin Hannelore P. betreffen, "welche im 2. NT. 9/96, durchgeführt wurde".
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 18. Oktober 2005 Einspruch und brachte vor, er habe Frau Hannelore P. erst ab 20. Februar 1995 beschäftigt und dementsprechend auch eine Anmeldung bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse durchgeführt. Der nunmehr gegen ihn geltend gemachte Anspruch sei längst verjährt, weil das Dienstverhältnis der Hannelore P. zu seiner Ehefrau am 19. Februar 1995 geendet habe, zumal die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Möglichkeit gehabt hätte, bereits im Jahr 1995 einen Haftungsbescheid gegen ihn zu erlassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Einspruch als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Gemäß § 68 ASVG sei von einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre auszugehen, weil der Beschwerdeführer Frau P. "erst ab Februar 2005" zur Sozialversicherung gemeldet habe, obwohl diese schon seit dem 27. April 1991 im Haushalt der Familie tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe somit jahrelang keine Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigte Person bzw. über deren jeweiliges Entgelt gemacht. Dem Beschwerdeführer habe seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses von Frau P., "also bereits im Jahr 2001" bekannt sein müssen, dass in seinem Haushalt eine Dienstnehmerin gegen Entgelt beschäftigt werde. Er hätte daher wissen müssen, dass diese bei der Wiener Gebietskrankenkasse anzumelden sei. Die Verjährungsfrist sei durch die mit dem Beschwerdeführer "am 5. September 2005 (richtig: 5. September 1995)" aufgenommene Niederschrift, im Verlaufe derer er mit den Angaben von Frau Hannelore P. konfrontiert worden sei, unterbrochen worden. Eine weitere Unterbrechung habe die mit dem
2. Nachtrag 9/96 vorgenommene Nachverrechnung von Beiträgen ausgelöst. Die Verjährung im Übrigen sei durch das Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht von Frau P., welches mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 1. März 1996 in Gang gesetzt und mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 2004 erledigt worden sei, gehemmt worden. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei daher zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht verjährt gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf Grund des genannten rechtskräftigen Bescheides des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 8. Juni 2001 steht fest, dass Hannelore P. hinsichtlich ihrer Beschäftigung als Hausgehilfin beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. April 1991 bis zum 19. Februar 1995 in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden ist. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer am 5. September 1995 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse einvernommen und damit konfrontiert wurde, dass er als Dienstgeber der Hannelore P. diese für den Zeitraum vom 27. April 1991 bis zum 19. Februar 1995 hätte anmelden müssen, und dass es ihm gegenüber mit dem
"2. Nachtrag 9/96" zu einer Nachverrechnung von Beiträgen gekommen ist.
§ 68 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der 50. Novelle lautete:
"§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen zwei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."
Der erste Satz dieser Bestimmung wurde durch die 50. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 676/1991, - gemäß § 547 Abs. 1 Z. 1 ASVG in der Fassung des Art. V Z. 38 dieser Novelle ohne Einschränkung mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 - dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge."
Gemäß § 68 Abs. 1 zweiter Satz ASVG beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Meldung zu laufen. Hat allerdings der Dienstgeber überhaupt keine Meldung erstattet, so läuft die Verjährungsfrist - im Sinn des ersten Satzes des Abs. 1 leg. cit. -
vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1987, Slg. Nr. 12.397/A). Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Gemäß § 44 Abs. 2 ASVG ist Beitragszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
Der Beschwerdeführer ist seiner Meldepflicht als Dienstgeber im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG nicht nachgekommen. Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG hängt vom Verschulden des Beschwerdeführers an dieser Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 99/08/0128).
Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer habe nicht schuldhaft gegen seine Meldepflichtigen verstoßen, weil er Frau Hannelore P. "sofort nach Aufnahme der Tätigkeit beim Beschwerdeführer am 20.2.1995 als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung" angemeldet habe. Zuvor sei er davon ausgegangen, dass seine Ehefrau die Dienstnehmerin angemeldet habe. Er habe seine Ehefrau gefragt, ob Hannelore P. angemeldet worden sei, und diese habe die Frage bejaht. Der Beschwerdeführer habe - auch auf Grund der Dienstgebereigenschaft seiner Ehefrau - darauf vertrauen können, dass Hannelore P. von seiner Ehefrau angemeldet worden sei.
Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2006 lediglich vorgebracht, dass er "ab Februar 2005 (richtig: 1995)" seiner Verpflichtung zur Meldung nachgekommen sei. Er sei davon ausgegangen, dass vorher seine Frau Dienstgeberin gewesen sei. Mit dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen betreffend das Vertrauen auf Angaben der Ehefrau wird daher gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) verstoßen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die dem Dienstgeber gemäß § 33 und 34 ASVG obliegenden Meldepflichten gemäß § 35 Abs. 3 ASVG ohnehin nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Dritte übertragbar wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0227), dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, dass seine Frau neben einer für sie erforderlichen Meldung auch die hier zur Rede stehende Meldung in seinem Namen als Dienstgeber vorgenommen hätte und dass auf Grund des genannten Bescheides des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 8. Juni 2001 rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren 1991 bis 1995 Dienstgeber gewesen ist.
Im Übrigen ist dem Vorbringen zu entgegnen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Ihn trifft eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder - bei Fehlen einer solchen - auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1994, VwSlg. 14.020/A und vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0151). Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, sich bei einer geeigneten Stelle erkundigt zu haben. Auch sonst sind keine Umstände erkennbar, die die Unterlassung der Meldung rechtfertigen könnten. Die belangte Behörde hat daher zutreffend erkannt, dass sich die Verjährungsfrist vorliegend auf fünf Jahre verlängert. Die ältesten, am 30. April 1991 fällig gewordenen Beitragsforderungen würden daher ab dem 30. April 1996 verjähren.
Nach dem Zweck des § 68 Abs. 1 ASVG, wonach immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind alle objektiv dem Feststellungsziel dienenden Aktivitäten des Krankenversicherungsträgers, wie z. B. schriftliche Ersuchen an den Beitragsschuldner um Bekanntgabe des beitragspflichtigen Entgelts von Dienstnehmern oder die Übersendung von Kontoauszügen über Beitragsrückstände als Maßnahmen iSd § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG zu werten, sofern der Beitragsschuldner von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird, wobei es eines ausdrücklichen Hinweises auf ihren Zweck nicht bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13.398/A). Allein die erwähnte niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. September 1995 innerhalb der genannten Verjährungsfrist sowie die Übermittlung der Vorschreibung von Beiträgen im Oktober 1996 (2. Nachtrag 9/96) sind geeignete Maßnahmen in diesem Sinn. Die nach der Unterbrechung ab dem 6. September 1995 neuerlich laufende Verjährungsfrist von fünf Jahren wurde spätestens mit dem eingangs erwähnten erstinstanzlichen Feststellungsbescheid vom 1. März 1996 gehemmt, denn die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zur Feststellung der Pflichtversicherung (einschließlich jenes vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts), die zwar nicht als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Slg. Nr. 16.524), hemmt gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG den weiteren Lauf der Verjährungsfrist. Dieses (zuletzt verwaltungsgerichtliche) Verfahren ist mit dem genannten hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0130, abgeschlossen worden, womit auch die Hemmung der Verjährungsfrist aufgehört und diese mit der restlichen Dauer von ca. viereinhalb Jahren wieder zu laufen begonnen hat. Kurz darauf, nämlich mit ihrer neuerlichen Unterbrechung durch die Erlassung des Rückstandsausweises vom 18. Oktober 2004, hat die (fünfjährige) Verjährungsfrist wieder neu zu laufen begonnen. Spätestens mit Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides vom 18. Oktober 2005 wurde die Verjährung schließlich neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG gehemmt. Die Beitragsforderungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse - deren Höhe in der Beschwerde nicht mehr bestritten wurde - sind daher nicht verjährt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich:
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die wesentlichen Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Wien, am 1. April 2009
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