Normen
StGG Art5;
VwGG §39 Abs2 Z6;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §70 Abs2;
StGG Art5;
VwGG §39 Abs2 Z6;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §70 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. November 1961 wurde "das Vorhaben der Stadt Linz, den Tankhafen 'West' auszubauen", gemäß § 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) als bevorzugter Wasserbau erklärt. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, das derzeit bestehende Tankhafenbecken habe nur sechs Länden. Mit dieser Ländenanzahl könne jedoch für den in nächster Zeit anfallenden Wasserumschlag bei weitem nicht das Auslangen gefunden werden. Die Stadtgemeinde Linz sei daher gezwungen, wenn sie die volkswirtschaftlich für ganz Oberösterreich und die angrenzenden Bundesländer bedeutungsvolle Entwicklung des Tankhafens nicht unmöglich machen wolle, ein zweites Tankhafenbecken zu bauen. Seine Errichtung müsse rasch erfolgen, da ein Großteil der Firmen spätestens im nächsten Jahr mit den Mineralöllagern in Betrieb gehen wolle und zu diesem Zeitpunkt auch die erforderlichen Umschlagsmöglichkeiten gegeben sein müssten. Der weitere Ausbau des Linzer Tankhafens sei für die Versorgung der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere jener Oberösterreichs und der angrenzenden Bundesländer, von besonderem Interesse, da nur durch die Schaffung ausreichender Transport- und Lagermöglichkeiten für Mineralöle aller Art der ständig steigende Bedarf der Wirtschaft an Mineralölen gedeckt werden könne.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Jänner 1962 wurde der Landeshauptstadt Linz gemäß §§ 38, 100, 114 und 115 WRG 1959 nach Maßgabe des in Abschnitt A dieses Bescheides beschriebenen Projektes und unter den in Abschnitt B enthaltenen Bedingungen die wasserrechtliche Bewilligung zum Ausbau eines zweiten Tankhafenbeckens (Tankhafen West) erteilt. Die im Abschnitt A dieses Bescheides enthaltene Projektsbeschreibung lautet:
"Das zu errichtende Tankhafenbecken West mit dem Becken VII als Vorhafen liegt parallel zum bestehenden Tankhafenbecken Ost und verläuft von süd-süd-ost nach nord-nord-west.
Das Ausmaß des neuen Beckens, gemessen in der Hafensohle, beträgt im Endausbau der Länge nach 450 m und der Breite nach 90 m. Zwischen beiden Tankhafenbecken liegt eine 200 m breite Landzunge gemessen von Böschungskante zu Böschungskante auf Geländekote 252,80 m ü.A. Die auf die Hafensohle (Kote 242,50 m ü.A.) projizierte Breite der Uferböschungen betragen beim Tankhafenbecken Ost 25,75 m und beim Tankhafenbecken West 18,85 m. Es beträgt somit der Abstand der beiden parallel liegenden Beckenachsen 319,60 m.
Das Hafenbecken ist mit Schrägböschungen ausgestattet, die unter der Hafenberme 2:3 als Steinwurf ausgebildet ist und oberhalb der Berme bis HSW einen Steinsatz 1:2 aufweist, an dem eine humusierte Böschung von der selben Neigung bis zur Krone anschließt.
In die befestigten Ufer werden in Entfernung von 50 m und ebenso an der Stirnseite 1,5 m breite Steinstiegen angeordnet, die von der Steinberme bis zur Böschungskante reichen.
Als Verheftungsmittel für die Schiffe werden Haftstöcke in einer Entfernung von höchstens 40 m versetzt.
Die Ein- und Ausfahrt der Schiffe in das neue Tankhafenbecken erfolgt durch die Hafeneinfahrt über Wendeplatz I, Nordseite Becken VII und Wendeplatz II bzw. umgekehrt. Die Manipulation der Umschlagstellen Nr. 7 und 8 und sonstige Schiffsmanöver müssen im Becken VII durchgeführt werden.
Im Tankhafenbecken West können im Endausbau neun Umschlagstellen errichtet werden (Nr. 9 - 18). Als Abstell- und Wartelände werden die noch verbleibenden Ufer an der Südseite des Beckens VIII verwendet, da die verhältnismäßig schmale Hafeneinfahrt freigehalten werden muss. Außerdem entfallen im Bereich der Schiffswendeplätze I und II weitere Abstellplätze. An der Nordseite des Beckens VII zwischen den Wendeplätzen I und II ist eine Umschlagstelle für Heizöl vorgesehen.
Das Hafenbecken VII wird in westlicher Richtung zur Gewinnung eines Umschlagbeckens für die Stickstoffwerke verlängert."
Mit Bescheid vom 13. Juli 1963 verfügte der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) gegenüber den Ehegatten Leopold und Anna S. (den Eltern und Rechtsvorgängern der Mitbeteiligten) eine Enteignung. In der Einleitung dieses Bescheides heißt es, die Stadtgemeinde Linz müsse zum Ausbau des zum bevorzugten Wasserbau erklärten und wasserrechtlich bewilligten zweiten Tankhafenbeckens (Tankhafenbecken West) das im bücherlichen Eigentum der Ehegatten Leopold und Anna S. stehende und in der EZ 22, KG L., vorgetragene Grundstück Nr. 694, Garten, sowie Teile der Grundstücke Nr. 718/1, Garten, Nr. 720, Acker und Nr. 721/1, Acker, dauernd in Anspruch nehmen. Da bezüglich dieser Grundinanspruchnahme und deren Entschädigung eine außerbehördliche Einigung mit den Grundeigentümern nicht zustande gekommen sei, habe die Stadtgemeinde Linz die Durchführung des wasserrechtlichen Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens beantragt. Spruchabschnitt I dieses Enteignungsbescheides lautet:
"I. Enteignung:
Zur Ausführung des zum bevorzugten Wasserbau erklärten und wr. behördlich bewilligten Tankhafenbeckens 'West' werden gemäß §§ 60, 65, 114 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, die im bücherlichen Eigentum der Ehegatten Leopold und Anna S. in Linz stehenden und in der Grundbuchseinlagezahl 22, KG L., vorgetragenen Grundstücke Nr. 694, Garten, i.A.v. 11.288 m2, sowie aus der Parzelle Nr. 718/1, Garten, ein Teil i.A.v. 1.454 m2, aus der Parzelle Nr. 720, Acker, ein Teil i.A.v. 120 m2 und aus der Parzelle Nr. 721/1, Acker, ein Teil i.A.v. 129 m2, insgesamt 12.991 m2, lastenfrei zugunsten der Stadtgemeinde Linz enteignet."
Spruchabschnitt II enthält den Ausspruch über die Entschädigung.
Zur Begründung der Enteignung wurde unter Bezugnahme auf die eingangs erwähnten Ministerialbescheide, mit denen die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau erfolgt und die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden war, ausgeführt, nach dem unbestrittenen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen müssten die in Spruchabschnitt I angeführten Grundstücke und Grundstücksteile zur projektsgemäßen Ausführung des Bauvorhabens "Tankhafenbecken West" dauernd beansprucht werden. Das bezog sich auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 3. Mai 1963. Danach sei es "außer der Anlage des Hafenbeckens ... auch notwendig, um den Betrieb des Hafenumschlages zu gewährleisten, entsprechende Straßen und Bahnanlagen zu errichten", wofür die dauernde Inanspruchnahme der genannten Grundflächen erforderlich sei. Eine Schonung dieser beanspruchten Grundstücke bzw. Grundstücksteile sei bei projektsgemäßer Ausführung des Tankhafenbeckens West "einschließlich" der dazugehörigen Verkehrsflächen und sonstigen Anlagen nicht möglich. Um den ordnungsgemäßen Betrieb im Tankhafen zu gewährleisten, sei "zwangsweise" auch der Bau der erforderlichen Straßen und Bahnanlagen sowie der sonstigen notwendigen Umschlagseinrichtungen erforderlich. Da eine gütliche Einigung nicht habe erzielt werden können, habe die Enteignung ausgesprochen werden müssen.
Dieser Bescheid blieb hinsichtlich der Enteignung selbst unbekämpft. Die Höhe der Entschädigung wurde auf Grund einer Berufung der Enteigneten mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. September 1964 neu festgelegt.
Mit Bescheid vom 22. April 1994 stellte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Spruchabschnitt I gemäß §§ 100 Abs. 2 und 121 WRG 1959 fest, dass das mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. November 1961 zum bevorzugten Wasserbau erklärte und mit Bescheid vom 18. Jänner 1962 wasserrechtlich bewilligte Vorhaben der Stadt Linz zum Ausbau eines zweiten Hafenbeckens (Tankhafenbecken West) mit den erteilten Bewilligungen im Wesentlichen übereinstimmt. In der Begründung dieses Bescheides wurde in Bezug auf - im Spruchabschnitt IV zurückgewiesene - Anträge der Mitbeteiligten (bzw. ihrer Rechtsvorgänger) auf Rückübereignung der enteigneten Liegenschaftsflächen festgestellt, diese Grundstücke bzw. Grundstücksteile lägen nicht mehr im Projektsgebiet und seien nicht von den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden erfasst. Darüber hinaus bestehe aus fachlicher Sicht kein Zusammenhang zwischen der wasserrechtlichen Bewilligung des Tankhafens West bzw. dem Industriehafen und den strittigen enteigneten Liegenschaften.
Über die sodann von der Mitbeteiligten gestellten (in mehrfacher Weise modifizierten) Anträge entschied der LH mit Bescheid vom 9. Mai 2001 wie folgt:
"I. Den Anträgen von (Mitbeteiligte) vom 27.04.1995 bzw. in der modifizierten Form vom 09.09.1998 wird Folge gegeben und damit
1. festgestellt, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 13.07.1963, Wa-1072/2-1963/Sta, den Ehegatten Leopold und Anna S. enteigneten Grundparzellen, und zwar die damals der EZ 22, KG L., vorgetragenen Grundparzellen Nr. 694, Garten, sowie Teile der Gste Nr. 718/1, Garten, 720, Acker, und 721/1, Acker, KG L., nicht zu dem Zweck verwendet wurden, für den im Wasserrechtsgesetz die Enteignung vorgesehen ist, und werden
2. der Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 13.07.1963, Wa-1072/2-1963/Sta, und der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 09.09.1964, Zl. 96.526/47-65325/64, aufgehoben.
II. Der Antrag von (Mitbeteiligte) vom 07.06.1996 auf Rückübereignung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 13.07.1963, Wa-1072/2-1963/Sta, enteigneten Grundparzellen auf Rechtsgrundlage des § 70 Abs. 2 WRG 1959 gegen angemessene Entschädigung nach § 117 WRG 1959 wird abgewiesen."
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, nach der Argumentation der Stadt Linz werde offensichtlich nicht bestritten, dass der im Enteignungsbescheid als Enteignungsgrund angegebene öffentliche Zweck, nämlich zur Ausführung des Tankhafenbeckens West, was die Ansiedlung von Mineralölfirmen anbelange, nicht verwirklicht worden sei. Vielmehr werde darzulegen versucht, dass das (auf Teilen der enteigneten Grundflächen errichtete) Fernheizkraftwerk "de facto" einer Mineralölfirma gleichzusetzen sei. Bereits im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren sei hinsichtlich des Tankhafenbeckens West vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten festgehalten worden, dass aus fachlicher Sicht kein Zusammenhang zwischen dem Tankhafenbecken West bzw. dem Industriehafen und den strittigen enteigneten Liegenschaften bestehe. Aus technischer Sicht sei auch festgehalten worden, dass ein Heizwerk als ölverarbeitender Betrieb und nicht als Öllager oder Ölumschlagsplatz zu qualifizieren sei. Der LH sei nicht zuletzt auch auf Grund der überzeugenden Argumentation der Mitbeteiligten zur Ansicht gelangt, dass zum Zeitpunkt der Enteignung nicht an die Errichtung eines Fernheizkraftwerkes gedacht gewesen sei. Es sei auf Grund der vorgelegten Unterlagen der Meinung der Mitbeteiligten zu folgen, dass sich nicht - wie ursprünglich erwartet - viele Ölfirmen im Hafengebiet angesiedelt hätten. Es habe sich daher in der Folge offensichtlich herausgestellt, dass die enteigneten Grundstücke nicht mehr für die Ausführung des Tankhafenbeckens West benötigt und somit nicht für den Zweck verwendet würden, für den sie enteignet worden seien. Beim Fernheizkraftwerk handle es sich zweifellos um eine Fernwärme- und Stromerzeugungsanlage, die in keinem ursächlichen wasserrechtlichen Zusammenhang mit dem Tankhafen stehe. Sie könne einer Mineralölfirma auch "de facto" nicht gleichgestellt werden; dies selbst dann nicht, wenn ein Ölumschlag durchgeführt werde. Ein Lokalaugenschein am 25. Jänner 2001 habe ergeben, dass auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken weder eine Ölumschlagsanlage noch ein Tanklager situiert sei. Aus dem Enteignungsbescheid und der dazugehörigen Verhandlungsschrift bzw. dem bewilligten Projekt sei auch nicht zu entnehmen, dass im Bereich des neu zu schaffenden Tankhafenbeckens Betriebe und Betriebseinrichtungen angesiedelt und errichtet werden sollten, die auf Grund ihrer spezifischen Betriebsart einen Bedarf für die Lagerung und für den Transport (auf Wasser) von Mineral- und Heizölen aller Art in größerem Ausmaß hätten. Vielmehr sollten im Tankhafengebiet Ölumschlagsfirmen zum Löschen der Öltanker angesiedelt werden.
Vom LH wurde auch die Ansicht der Mitbeteiligten geteilt, dass die Enteignung nur für den Bau einer im Tankhafengebiet liegenden Straße ausgesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe selbst ausgeführt, dass ihrer Meinung nach bereits zum Zeitpunkt der Enteignung die enteigneten Grundflächen nicht für die Ausführung des Tankhafenbeckens West benötigt worden seien, weil sie nicht im damaligen Projektsbereich gelegen seien.
Aus diesen Gründen sei daher der Enteignungszweck, für den das Gesetz - der damals geltende § 65 WRG - eine Enteignung vorgesehen habe, nicht erfüllt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat die Stadt Linz demgegenüber (weiterhin) den Standpunkt, die enteigneten Grundstücke seien für den Enteignungszweck verwendet worden. Es seien zwar keine Mineralölfirmen angesiedelt worden. Das auf einem Teil des enteigneten Grundes errichtete Fernheizkraftwerk mit seinen Tankanlagen entspreche aber den Intentionen des zum bevorzugten Wasserbau erklärten Ausbaues des Tankhafens West. Dasselbe gelte für jene Grundstücke, die zum Ausbau von Straßen verwendet worden seien. Enteignungszweck sei gewesen, den Tankhafen West an das Verkehrsnetz anzubinden; diesem Zweck entspreche auch eine außerhalb des unmittelbaren Tankhafengebietes liegende Straße.
Für die Aufhebung des Enteignungsbescheides gebe es - so das weitere Berufungsvorbringen - keine Rechtsgrundlage. Selbst wenn man aber vom Bestehen einer solchen Rechtsgrundlage ausginge, wäre die Frist zur Geltendmachung der Rückübereignung abgelaufen. Diese richte sich nach dem auch hier anzuwendenden § 70 Abs. 2 WRG 1959, weshalb die Mitbeteiligte innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Umstandes, dass die enteigneten Grundstücke nicht für den Enteignungszweck verwendet worden seien, den Antrag auf Rückübereignung hätte stellen müssen.
Es sei nach wie vor unklar, ob die enteigneten Grundstücke überhaupt im Bereich des wasserrechtlich bewilligten Projektes lägen. Nach den Projektsunterlagen, die dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrundegelegen seien, sei das nicht der Fall gewesen. In dieser Konstellation wäre es aber an den Rechtsvorgängern der Mitbeteiligten gelegen gewesen, auf diesen Umstand im Enteignungsverfahren hinzuweisen und den Enteignungsbescheid mit dem Argument zu bekämpfen, dass die enteigneten Grundstücke nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung erfasst seien und daher nicht enteignet werden dürften. Dieses Versäumnis könne nicht nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides durch einen Rückübereignungsantrag wettgemacht werden.
Aufgrund dieser Berufung (und einer weiteren Berufung der Linz Strom GmbH) änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BM) mit Bescheid vom 4. Juli 2003 den erstinstanzlichen Bescheid des LH vom 9. Mai 2001 wie folgt ab:
"I. Den Anträgen von (Mitbeteiligte) vom 27.04.1995 bzw. in der modifizierten Form vom 09.09.1998 wird Folge gegeben und damit
1) festgestellt, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13.07.1963, Wa-1072/2-1963/Sta, den Ehegatten Leopold und Anna S. enteigneten Grundparzellen, und zwar damals der EZ 22, KG L., vorgetragenen Grundparzellen Nr. 694, Garten, sowie Teile der Gst. Nr. 718/1, Garten, 720, Acker und 721/1, Acker, KG L., teilweise nicht zu dem Zweck verwendet wurden, für den im Wasserrechtsgesetz die Enteignung vorgesehen ist, und werden
2) der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13.07.1963 (Wa-1072/2-1963)/Sta, und der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 09.09.1964, Zl. 96.526/47-65325/64, insoweit aufgehoben, als es sich um Grundstücke und Grundstücksteile handelt, die zweckfremd enteignet wurden.
Das sind:
a) 7.619 m2 aus dem enteigneten Gst. 694 als Teil der Grundfläche des Fernheizkraftwerkes
b) 87 m2 des über die Stadt Linz an die P.-AG übergegangenen Teils des enteigneten Gst. 694."
In der Begründung wurde - soweit noch wesentlich - ausgeführt, die Bezeichnung der Grundstücke im erstinstanzlichen Bescheid des LH vom 9. Mai 2001, sei "unpräzise". In diesem Bescheid sei nämlich auf den Bestand zum Zeitpunkt der Enteignung abgestellt und es seien "bis dato" erfolgte Abänderungen und Grundstücksübertragungen durch mit der Mitbeteiligten nachträglich geschlossene Kaufverträge und Rückstellungsübereinkommen nicht beachtet worden. Schon im Verfahren der Erstbehörde sei unbestritten geblieben, dass die Zweckwidmung des Projektes der Ansiedlung von Mineralölfirmen gedient habe und dass dieser Zweck auf den Enteignungsflächen nicht verwirklicht worden sei. Für die Argumentation der Stadt Linz, ein Fernheizkraftwerk sei "de facto" einem Mineralölunternehmen gleichzusetzen, böten weder die Erklärung des Projektes zum bevorzugten Wasserbau noch die wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide oder der Enteignungsbescheid selbst einen Anhaltspunkt. Dem Enteignungszweck seien daher folgende Grundstücke bzw. Grundstücksteile nicht zugeführt worden:
7619 m2 | im derzeitigen Gst. 691/1 | im Eigentum der E | früher Gst. 694 |
87 m2 | im derzeitigen Gst. 702/29 | im Eigentum der PAG | früher Gst. 694 |
Das sei auch aus den Unterlagen von Dipl. Ing. M. K. ersichtlich und sei vom Amtssachverständigen bestätigt worden. Alle anderen Grundstücke oder Grundstücksteile, die am 13. Juli 1963 enteignet worden seien, seien entweder schon (wieder) im Besitz der Mitbeteiligten oder dem Enteignungszweck zugeführt worden, indem auf ihnen Straßen (N.-straße und I.-zeile) errichtet worden seien. Die analoge Heranziehung der Frist des § 70 Abs. 2 WRG 1959 für die Antragstellung auf Rückübereignung sei verfehlt.
Gegen diesen Bescheid - der Sache nach: soweit den Anträgen stattgegeben wurde - erhob die Stadt Linz eine zur Zl. 2003/07/0103 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie wie in der Berufung die Auffassung vertrat, die enteigneten Grundstücke seien für den Enteignungszweck verwendet worden. Es seien zwar unstrittig keine Mineralölfirmen angesiedelt worden; das Fernheizkraftwerk mit seinen Tankanlagen entspreche aber den Intentionen des zum bevorzugten Wasserbau erklärten Ausbaues des Tankhafens. Für die Aufhebung des Enteignungsbescheides gebe es keine gesetzliche Grundlage. Im Übrigen wäre für eine Antragstellung auf Rückübereignung die Frist des § 70 Abs. 2 WRG 1959 heranzuziehen. Die Mitbeteiligte bzw. deren Rechtsvorgänger hätten daher innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von dem Umstand, dass die enteigneten Grundstücke nicht für den Enteignungszweck verwendet worden seien, den Rückübereignungsantrag stellen müssen. Der erstmals im Jahr 1988 gestellte Antrag sei verspätet.
Es sei - so heißt es in dieser Beschwerde weiter - nach wie vor unklar, ob die enteigneten Grundstücke überhaupt im Projektsbereich des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides gelegen seien, der Grundlage für den Enteignungsbescheid gewesen sei. Nach den Projektsunterlagen, die dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrunde gelegen seien, sei das nicht der Fall gewesen. Dann wäre es aber Sache der Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten gewesen, auf diesen Umstand im Enteignungsverfahren hinzuweisen und den Enteignungsbescheid zu bekämpfen. Dieses Versäumnis könne mit einem Antrag auf Rückübereignung nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides nicht mehr wettgemacht werden. Die vom Verfassungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht, dass der Enteignungsbescheid den Vorbehalt der Verwirklichung des Enteignungszwecks in sich trage, bedeute nicht, dass auch im Fall des von Anfang an nicht verwirklichbaren Enteignungszwecks, weil sich dieser bereits ursprünglich nicht auf die enteigneten Grundstücke bezogen habe, der Enteignungsbescheid aufzuheben sei. Vielmehr habe sich der Verfassungsgerichtshof mit dieser Frage nur beschäftigt, weil die zum Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides angenommenen Enteignungszwecke die Enteignung erforderlich gemacht hätten. Sei aber die Enteignung gar nicht erforderlich gewesen, weil schon der damalige, dem Enteignungsbescheid zugrundegelegene Zweck die Enteignung der Grundstücke nicht getragen habe, liege ein entscheidender sachverhaltsmäßiger Unterschied vor. Die Eigentumsgarantie, aus welcher der Verfassungsgerichtshof ableite, dass dem Enteignungsbescheid die Verwirklichung des Enteignungszweckes als Vorbehalt immanent sei, sei in diesem Fall durch die Parteistellung des Enteigneten im Enteignungsverfahren und dessen Rechtsmittellegitimation gewahrt bzw. geschützt. Mache der Enteignete von den ihm im Rahmen des Enteignungsverfahrens zustehenden Möglichkeiten keinen Gebrauch, sei eine spätere Sanierung - auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Enteigneten - nicht mehr möglich.
Diese Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2003/07/0103, als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen setzte er sich mit den wiedergegebenen Einwänden der beschwerdeführenden Stadt Linz auseinander und führte - soweit für das vorliegende Verfahren noch wesentlich - dazu Folgendes aus:
"Der Enteignungsbescheid des LH vom 13. Juli 1963 beruht auf dem WRG 1959. Dieses enthält Bestimmungen über eine Rückübereignung nur im § 70.
(...)
§ 70 (WRG 1959) kommt im Beschwerdefall nicht zur Anwendung, weil es sich nicht um den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes handelt. Der dem Enteignungsbescheid des LH vom 13. Juli 1963 zugrunde liegende wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Jänner 1962 beruht auf § 38 WRG 1959. Bewilligungen nach dieser Bestimmung vermitteln aber kein Wasserbenutzungsrecht. Die Erlöschungsbestimmungen der §§ 27 bis 29 WRG 1959 finden auf solche Bewilligungen keine Anwendung. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die wasserrechtliche Bewilligung vom 18. Jänner 1962 bereits in dem auf Grund einer Beschwerde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei ergangenen Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, 97/07/0177, ausgesprochen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem durch Art. 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht von vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck möglich ist; diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. In der Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG ist somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichem Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird. Auch eine einfachgesetzliche Regelung, die eine Enteignung für einen bestimmten öffentlichen Zweck (dem Art. 5 StGG entsprechend) für zulässig erklärt, enthält wesensgemäß den Vorbehalt, dass es unzulässig ist, die Enteignung aufrecht zu erhalten, wenn der öffentliche Zweck vor dieser Verwirklichung wegfällt. Dieser Inhalt einer Enteignungsnorm fließt auch in den Enteignungsbescheid ein. Jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung haftet daher in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird. Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten wesentlichen Zwecks muss - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird (vgl. VfSlg. 8981/1980, 8982/1980, 11017/1986, 11160/1986, 11828/1988, 13166/1992, 13744/1994, 14042/1995, 14686/1996, 15096/1998).
Dieser Auffassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen (vgl. das Erkenntnis vom 18. Februar 1997, 96/05/0088, VwSlg 14615/A).
Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht nur die teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides verfügt, sondern auch die Feststellung getroffen, dass die enteigneten Grundstücke teilweise nicht zu dem Zweck verwendet wurden, für den im Wasserrechtsgesetz die Enteignung vorgesehen ist.
Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung ist ein Teil(Aspekt) der Aufhebung des Enteignungsbescheides (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1986, B 227/85, VfSlg. 11160). Sie ist daher überflüssig. Überflüssige bescheidmäßige Feststellungen stellen aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einer Konstellation wie der vorliegenden keine Rechtsverletzung dar (vgl. die Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0705, vom 13. September 2001, 96/12/0299 u.a.).
In seinem Erkenntnis vom 15. März 2000, B 1856/98, VfSlg. 15768, hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit einer Rückübereignung von Grundstücken, die nach dem WRG 1959 enteignet worden waren, zu beschäftigen. Er hat sich in diesem Erkenntnis auch mit der Bestimmung des § 70 Abs. 2 WRG 1959 auseinander gesetzt und dazu im Anschluss an die Wiedergabe seiner Rechtsprechung zur Rückübereignung Folgendes ausgeführt:
"Eine verfassungskonforme Auslegung des § 70 Abs. 2 WRG 1959 führt daher zu dem Ergebnis, daß der Wasserrechtsgesetzgeber die Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht umfassend geregelt hat. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung - unmittelbar anwendbare Art. 5 StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides."
Demnach hat eine Rückübereignung von nach dem WRG 1959 enteigneten Grundstücken auch dann stattzufinden, wenn § 70 Abs. 2 WRG 1959 keine Anwendung findet. Die Rückübereignung hat in diesen Fällen nach den von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur zweckverfehlenden Enteignung entwickelten Grundsätzen zu erfolgen.
Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die im angefochtenen Bescheid erfolgte Feststellung und die Aufhebung des Enteignungsbescheides hätten keine Rechtsgrundlage, ist daher unzutreffend.
Im Enteignungsbescheid des LH vom 13. Juli 1963 ist ausdrücklich festgehalten, dass die Enteignung zum Zweck der Verwirklichung des mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. November 1961 zum bevorzugten Wasserbau erklärten und mit Bescheid der selben Behörde vom 18. Jänner 1962 wasserrechtlich bewilligten Projektes erfolgte. Weder der Bevorzugungserklärung noch dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ist ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass zum Projekt auch die Errichtung eines Fernheizkraftwerkes gehörte. Diesen Bescheiden ist überdies auch nicht zu entnehmen, dass Projektsgegenstand die Ansiedlung von Mineralölfirmen gewesen sei. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre für die beschwerdeführende Partei daraus nichts zu gewinnen, da ein Fernheizkraftwerk nicht mit einer Mineralölfirma gleichzusetzen ist. Die Errichtung des Fernheizkraftwerkes stellt daher schon aus diesem Grund die Verwendung der enteigneten Flächen zu einem anderen Zweck als jenem dar, für den die Enteignung erfolgte.
Hiezu kommt, dass nach den Feststellungen im wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. April 1994 festgestellt wurde, dass die Enteignungsflächen nie Bestandteil des wasserrechtlich bewilligten Projektes waren. Die Feststellung im Enteignungsbescheid, die enteigneten Grundstücke und Grundstücksteile der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei seien zur projektsgemäßen Ausführung des mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. November 1961 zum bevorzugten Wasserbau erklärten und mit Bescheid derselben Behörde vom 18. Jänner 1962 wasserrechtlich bewilligten Vorhabens (Ausführung des Tankhafenbeckens West) erforderlich, beruht demnach offenbar auf einem Irrtum. Der im Enteignungsbescheid angegebene Zweck konnte daher nie verwirklicht werden.
Das führt aber entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht dazu, dass die mitbeteiligte Partei nicht mehr berechtigt sei, die Aufhebung des Enteignungsbescheides zu begehren, weil ihre Rechtsvorgänger es verabsäumt hätten, den Enteignungsbescheid zu bekämpfen.
Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei bereits bei Erlassung des Enteignungsbescheides klar gewesen wäre, dass die Enteignung ihren Zweck verfehlt, braucht nicht erörtert werden, weil der Beschwerdefall anders gelagert ist.
Im Enteignungsbescheid wurde ausdrücklich die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Enteignungsflächen für die Verwirklichung des wasserrechtlich bewilligten Projektes festgestellt. Die Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei hatten keine Veranlassung, diese auf einem Sachverständigengutachten beruhende Feststellung in Zweifel zu ziehen. Es bestand für sie daher auch kein Grund, den Enteignungsbescheid zu bekämpfen, um eine zweckverfehlende Enteignung zu verhindern.
Es wäre ein Wertungswiderspruch, wollte man mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Aufhebung von Enteignungsbescheiden bejahen, wenn der ursprünglich vorhandene Enteignungszweck nicht erfüllt wurde, eine solche Aufhebung aber verneinen, wenn der Enteignungszweck von vornherein nicht erfüllt werden konnte.
Der Antrag auf Rückgängigmachung der Enteignung ist auch nicht verspätet.
Wie bereits dargelegt, betrifft § 70 Abs. 2 WRG 1959 den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Aufhebung von auf dem WRG 1959 beruhenden Enteignungen hat ihre Grundlage in einer unmittelbaren Anwendung des Art. 5 StGG (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 2000, B 1856/98, VfSlg. 15768). Damit scheidet auch die unmittelbare Anwendung der in § 70 Abs. 2 genannten Frist aus.
Es kommt aber auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht. (...)"
Gegen den Berufungsbescheid des BM vom 4. Juli 2003 erhob auch die Mitbeteiligte eine Beschwerde, die nach Ablehnung ihrer Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Jänner 2005 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten und dort unter der Zl. 2005/07/0013 protokolliert wurde. Die Mitbeteiligte brachte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, der BM habe den (konkludent) abweisenden Teil seines Bescheides damit begründet, dass ein Teil der enteigneten Grundstücke für den Enteignungszweck verwendet worden sei. Dies sei unzutreffend. Eine Enteignung für Straßen sei im Enteignungsbescheid nur für Straßen im Tankhafengebiet erfolgt. Die im bekämpften Bescheid erwähnten Straßen lägen aber nicht im Tankhafengebiet. Bei Wahrung des Parteiengehörs hätte die Mitbeteiligte den BM darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei den gebauten Straßen um öffentliche Straßen im Sinne des Oberösterreichischen Landesstraßengesetzes handle und nicht um Straßen im Tankhafengebiet.
Der Enteignungsbescheid müsse aber auch insoweit aufgehoben werden, als die enteigneten Grundstücke der Beschwerdeführerin zurückverkauft worden seien, weil auch insofern durch die mehr als 30 Jahre aufrecht gewesene Enteignung eine Rechtsverletzung vorliege, deren Feststellung die Beschwerdeführerin für die vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Schadenersatzansprüche benötige.
Infolge dieser Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des BM vom 4. Juli 2003 mit Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2005/07/0013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisse lauten - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant - wie folgt:
"Dass der Enteignungszweck auch die Errichtung von Straßen umfasste und dass die tatsächlich errichteten Straßen auch dem Enteignungszweck dienten, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Eine entsprechende Begründung wäre aber schon deswegen erforderlich gewesen, weil die Erstbehörde vom Gegenteil ausging. Sie vertrat nämlich die Auffassung, dass die enteigneten Flächen, soweit sie für den Straßenbau verwendet wurden, nicht dem Enteignungszweck zugeführt worden seien.
Die Beschwerdeführerin hatte im Berufungsverfahren keine Möglichkeit, zu der Annahme der belangten Behörde, ein Teil der enteigneten Flächen sei dem Enteignungszweck durch Errichtung von Straßen zugeführt worden, Stellung zu nehmen. Es kann daher auch das Vorbringen in der Beschwerde, dass dies nicht der Fall sei, nicht als unzulässige Neuerung angesehen werden und es kann dieses Vorbringen auch nicht widerlegt werden.
Dass ein Teil der enteigneten Flächen sich bereits wieder im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, wird von dieser nicht bestritten. Sie meint aber, dies ändere nichts an ihrem Anspruch auf Aufhebung des diesbezüglichen Teiles des Enteignungsbescheides, weil sie nur durch eine solche Aufhebung in die Lage versetzt werde, auch Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten wesentlichen Zwecks - bei Fehlen besonderer Regelungen -
die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird (vgl. VfSlg 8981/1980, u.a.).
Die Rückgängigmachung der Enteignung kann, muss sich aber nicht darin erschöpfen, dass dem Enteigneten wieder das Eigentum am Enteignungsgegenstand verschafft wird. Mit der Enteignung können auch sonstige Nachteile verbunden sein, die nur durch eine Aufhebung des Enteignungsbescheides beseitigt werden können bzw. kann die Aufhebung des Enteignungsbescheides die Grundlage für die Beseitigung solcher Nachteile sein.
Nur wenn feststünde, dass eine Nichtaufhebung (auch) jener Teile des Enteignungsbescheides, die sich auf Grundstücke oder Grundstücksteile beziehen, die bereits wieder im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin hätte, könnte sie durch das Unterbleiben einer solchen Aufhebung nicht in ihren Rechten verletzt sein. Dass eine Aufhebung aber keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin haben könnte, kann ohne entsprechende Begründung im angefochtenen Bescheid nicht angenommen werden.
Wenn die erstmitbeteiligte Partei (= Stadt Linz) in der Gegenschrift darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin erstmals in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde von der Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen spricht und es sich dabei um eine unzulässige rechtliche Neuerung handle, so ist ihr zu erwidern, dass Rechtsausführungen nicht dem Neuerungsverbot unterliegen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides für die in ihm getroffene Entscheidung, den Enteignungsbescheid nur teilweise aufzuheben, nicht ausreicht. Der angefochtene Bescheid leidet daher an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Diese wird aber überlagert durch eine Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Die Beschwerdeführerin meint, der angefochtene Bescheid lasse einen Teil ihres Antrages unerledigt.
Entgegen dieser Auffassung ist der angefochtene Bescheid nicht dahin zu deuten, dass die belangte Behörde nur zum Teil über den Antrag der Beschwerdeführerin absprechen und den Rest unerledigt lassen wollte.
Unklar bleibt aber auf Grund der Spruchgestaltung, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin teilweise abweisen wollte oder ob sie der Auffassung war, ein Teil der enteigneten Flächen sei von vornherein nicht in eine Aufhebungsentscheidung einzubeziehen gewesen, etwa weil die Beschwerdeführerin eine solche Aufhebung gar nicht angestrebt habe.
Einen ausdrücklichen Ausspruch einer (teilweisen) Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht.
Auch der Begründung ist nicht zu entnehmen, ob die belangte Behörde eine solche Abweisung vornehmen wollte.
Es findet sich allerdings auch keine eindeutige Aussage im angefochtenen Bescheid, die zweifelsfrei darauf schließen ließe, die belangte Behörde gehe davon aus, dass die nicht vom Aufhebungsteil ihres Bescheides erfassten enteigneten Flächen von vornherein nicht in eine Aufhebungsentscheidung einzubeziehen gewesen wären. Ein Hinweis auf ein solches der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegendes Vorverständnis könnte allenfalls in den Ausführungen über die unpräzise Bezeichnung der betroffenen Flächen im erstinstanzlichen Bescheid, die Angaben der Beschwerdeführerin über den Rückerwerb von Enteignungsflächen nicht berücksichtige, gesehen werden. Klarheit darüber, ob die belangte Behörde eine Teilabweisung vornehmen wollte oder ob sie davon ausging, dass ein Teil der enteigneten Flächen von vornherein nicht zum Gegenstand einer Entscheidung über die Aufhebung des Enteignungsbescheides gemacht werden durfte, ist aber auch aus diesen Berufungsausführungen nicht zu gewinnen. Es bleibt daher unklar, welche Entscheidung mit dem angefochtenen Bescheid getroffen wurde. Zwischen einer (teilweisen) Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Enteignungsbescheides und dem Aussparen von enteigneten Grundflächen aus einer Aufhebungsentscheidung bestehen wesentliche Unterschiede, läge doch im ersteren Fall hinsichtlich der gesamten Enteignungsflächen entschiedene Sache vor, im letzteren Fall aber nicht."
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof (nur) von der Stadt Linz in Beschwerde gezogenen Ersatzbescheid des BM (der belangten Behörde) vom 16. Oktober 2006 wurden im Spruchpunkt I. die Berufung der Stadt Linz und die Berufung der Linz Strom GmbH gegen den Bescheid des LH vom 9. Mai 2001 - gemeint: gegen dessen Spruchpunkt I. - gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid "vollinhaltlich" bestätigt. Im Spruchpunkt II. wurde die Berufung der Mitbeteiligten gegen Spruchpunkt II. des genannten Bescheides des LH ebenfalls abgewiesen.
In der Begründung wird nach Wiedergabe des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides das Berufungsvorbringen in einzelne Punkte gegliedert zusammengefasst. Anschließend folgt nach kurzem Hinweis auf die Begründungen der in dieser Sache ergangenen, oben dargestellten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes die wörtliche Wiedergabe der im fortgesetzten Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahmen der Mitbeteiligten (vom 26. Mai 2006 und vom 12. Juli 2006) und der Beschwerdeführerin (vom 1. Juni 2006). Im Anschluss daran setzte sich die belangte Behörde der vorgenommenen ziffernmäßigen Gliederung folgend mit den Berufungsargumenten und mit dem Vorbringen in den erwähnten Stellungnahmen im Einzelnen auseinander. Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens ist daraus Folgendes hervorzuheben:
Im Kollaudierungsverfahren habe sich herausgestellt, dass die Enteignungsflächen nie Bestandteil des wasserrechtlich bewilligten Projektes gewesen seien. Die Feststellung im Enteignungsbescheid, die enteigneten Grundstücke und Grundstücksteile der Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten seien zur projektsgemäßen Ausführung des mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. November 1961 zum bevorzugten Wasserbau erklärten und mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Jänner 1962 wasserrechtlich bewilligten Vorhabens (Ausführung des Tankhafenbeckens West) erforderlich, beruhe offenbar auf einem Irrtum. Zur Frage, ob jene Grundstücksteile, die der Errichtung der N.-straße und der I.- zeile gedient hätten, dem Enteignungszweck zugeführt worden seien, werde auf den erstinstanzlichen Bescheid des LH verwiesen. Dessen Ausführungen, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Errichtung von Straßen außerhalb des eigentlichen Projektsgebietes dem Zweck der Anlage selbst entspreche, sei zu folgen. Es sei zwar möglich, dass nach dem WRG 1959 enteignete Grundstücke auch zur Errichtung von Straßen herangezogen werden, wenn diese unselbständige Nebenanlagen der wasserrechtlich bewilligten Anlage seien, jedoch könne keine Enteignung nach dem WRG 1959 stattfinden, wenn es um die Errichtung öffentlicher Straßen gehe. Hierzu hätten die entsprechenden straßenbaurechtlichen Gesetze herangezogen werden müssen, zumal im Zuge des Kollaudierungsverfahrens des Tankhafenbeckens West zweifelsfrei und unbestritten festgestellt worden sei, dass die hier gegenständlichen Grundstücke zur Umsetzung des Projektes auch zum Zeitpunkt der Enteignung nie benötigt worden seien. Die Enteignung könne nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu erteilenden Bewilligung stehen, wobei der Konsens der Bewilligung durch das Projekt begrenzt werde. Liegen die enteigneten Grundstücke außerhalb des Projektsgebietes selbst, könne eine zweckkonforme Verwendung schon per se nicht stattfinden. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass die N.- straße und die I.-zeile "zur Erschließung" des Tankhafenbeckens dienten, sei nicht stichhältig, weil grundsätzlich keine Grundstücke enteignet werden könnten, die außerhalb des Projektsgebietes liegen. Schließlich könnten der Zweck und die Notwendigkeit der Enteignung nur aufgrund des zu bewilligenden Projektes beurteilt werden; umgekehrt könne aber die Enteignung nicht über den Umfang des Projektes hinausgehen.
Der Rechtsanspruch der Mitbeteiligten auf vollständige Behebung des Enteignungsbescheides sei - so begründete die belangte Behörde weiter - zu bejahen, weil es für die zivilrechtliche Rückabwicklung einen Unterschied mache, ob Teile der ursprünglich enteigneten Grundstücke zurückgekauft worden seien oder ob festgestellt werde, dass die enteigneten Grundstücke nie dem Enteignungszweck zugeführt worden seien, und daher der Enteignungsbescheid zu beheben sei. Es sei für die zivilrechtliche Beurteilung durchaus von Bedeutung, ob die zurückgekauften Grundstücke rechtmäßig enteignet worden seien oder ob der Enteignungsbescheid mangels Verwirklichung des Enteignungszwecks zu beheben sei. Es mache "nachvollziehbar einen Unterschied", ob jemand eine Sache von einem Dritten kaufe, der rechtmäßiger Eigentümer dieser Sache sei, oder ob das Eigentum an der gekauften Sache "sowieso" dem Käufer zugestanden sei.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sei dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2005/07/0013 auch nicht die (bindende) Auffassung zu entnehmen, es komme nur eine teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides in Betracht. "Hierin überspannt" die Beschwerdeführerin das erwähnte Erkenntnis.
Somit könne "in Betrachtung der VwGH-Erkenntnisse und der vorangegangenen rechtskräftigen Bescheide" - so führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. abschließend aus - die Entscheidung nur derart sein, dass die Berufungen gegen den erstinstanzlichen Bescheid des LH abzuweisen und der "damalige" Enteignungsbescheid vollinhaltlich aufzuheben sei.
Auch zur im Spruchpunkt II. vorgenommenen Abweisung der Berufung der Mitbeteiligten verwies die belangte Behörde auf die "vorausgegangenen" Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, in denen die Anwendung des § 70 WRG 1959 im gegenständlichen Fall ausgeschlossen worden sei, weil es sich nicht um das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes handle.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde der Stadt Linz, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und durch die Mitbeteiligte erwogen hat:
Die Beschwerde bekämpft den genannten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides nicht (mehr), soweit er die Aufhebung des Enteignungsbescheides des LH vom 13. Juli 1963 und des die Entschädigungshöhe festsetzenden Ministerialbescheides vom 9. September 1964 im Umfang der (für die Errichtung des Fernheizkraftwerkes herangezogene) Teilfläche von 7.619 m2 aus dem enteigneten Grundstück Nr. 694 und der (an die P.-AG übergegangenen) Teilfläche von 87 m2 aus dem enteigneten Grundstück Nr. 694 ausspricht. Beschwerdegegenständlich sind somit nur jene Liegenschaftsflächen der enteigneten Grundstücke, die einerseits zur Errichtung der N.-straße und der I.-zeile herangezogen wurden und die sich andererseits aufgrund von Kauf- oder Rückstellungsverträgen wieder im Eigentum der Mitbeteiligten befinden.
Daran anknüpfend vertritt die Beschwerdeführerin vorweg die Auffassung, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2004, Zl. 2003/07/0103, komme keine Bindungswirkung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof damals ausschließlich über jene Grundstücke entschieden habe, die hier nicht mehr verfahrensgegenständlich seien. Die belangte Behörde gehe - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis - davon aus, dass die hier verfahrensgegenständlichen Grundstücke zum Zeitpunkt der Enteignung außerhalb des Projektsbereichs des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, der Grundlage für den Enteignungsbescheid gewesen sei, gelegen gewesen seien. Es gelte daher, sich mit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis auseinander zu setzen, dass sich die Mitbeteiligte dennoch auf die Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes berufen könne, obwohl es einen solchen Enteignungszweck hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke von Anfang nicht gegeben habe.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht damit argumentiert werden, die Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten hätten keine Veranlassung gehabt, die damalige Feststellung in Zweifel zu ziehen, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zum Projektsbereich gehörten. Vielmehr hätten sie die Unrichtigkeit dieser Feststellung im Enteignungsbescheid erkennen können und müssen, zumal es ihre Aufgabe gewesen wäre, den Enteignungsbescheid auf seine diesbezügliche Richtigkeit zu überprüfen. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes bedeute, dass über den Umweg der nachträglichen Aufhebung des Enteignungsbescheides das Unterlassen der Einbringung einer Berufung gegen eben diesen Enteignungsbescheid saniert werde. Dem Enteignungsbescheid könne die Verwirklichung des Enteignungszweckes als Vorbehalt aber nur insoweit immanent sein, als der Enteignungszweck ursprünglich gegeben gewesen sei. Sei aber, wie hier, dieser Enteignungszweck von Anfang an nicht gegeben gewesen, weil die verfahrensgegenständlichen Grundstücke außerhalb des Projekts lagen, dann habe es gerade an einem solchen immanenten Vorbehalt gefehlt. Eines solchen Vorbehalts habe es dann eben nicht bedurft, um im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Eigentumsgarantie zu wahren. Vielmehr hätten die Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten die Möglichkeit gehabt, ein Rechtsmittel gegen den Enteignungsbescheid zu ergreifen und die Enteignung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit dem Argument zu bekämpfen, dass diese außerhalb des Projektsbereichs des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, der Grundlage für den Enteignungsbescheid gewesen sei, lägen.
Der vom Verwaltungsgerichtshof - so argumentierte die Beschwerdeführerin weiter - angenommene Wertungswiderspruch liege nicht vor. Es sei eben ein maßgeblicher Unterschied, ob dem Enteignungszweck dienende Grundstücke enteignet werden und sich in der Folge herausstelle, dass diese Grundstücke zur Verwirklichung des Enteignungszeckes doch nicht gebraucht worden seien, oder ob - wie hier - von vornherein festgestanden sei, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht dem Enteignungszweck gedient hätten. Es dürfe hier kein Größenschluss gezogen werden, sondern müsse erkannt werden, dass es sich wertungsmäßig um unterschiedliche Sachverhalte handle, die nicht gleich behandelt werden dürften. Der Verwaltungsgerichtshof möge daher die von ihm vertretene Rechtsansicht noch einmal überdenken und aufgrund obiger Argumente verwerfen.
Bei diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin zunächst schon den Umfang der Bindungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses vom 15. September 2005, Zl. 2005/07/0013:
Einen gemäß § 63 Abs. 1 VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof (über neuerliche Beschwerde) nur dahin prüfen, ob er der im vorangegangenen aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauung entspricht. Die Bindung der Behörde (und des Verwaltungsgerichtshofes) erstreckt sich auf die im vorausgegangenen Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0336, mwN). Der von der Behörde im Ersatzbescheid eingenommene Rechtsstandpunkt darf sich - soweit nicht zwischenzeitig Änderungen der Sachlage und Rechtslage erfolgten - nämlich nicht als mit dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unvereinbar erweisen (siehe beispielsweise das Erkenntnis vom 14. März 1995, Zl. 94/20/0743, u.a. mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 92/07/0043).
Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich im Vorerkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2003/07/0103, mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Feststellung über die Zweckverfehlung und die Aufhebung des Enteignungsbescheides hätten keine Rechtsgrundlage. Er erachtete diese Auffassung mit näherer (oben wiedergegebener) Begründung für unzutreffend, weil eine Rückübereignung von nach dem WRG 1959 - zweckverfehlend - enteigneten Grundstücken nach dem unmittelbar anwendbaren Art. 5 StGG vorzunehmen sei. Dass die Enteignungsflächen nie Bestandteil des wasserrechtlich bewilligten Projektes gewesen seien, führe entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass die Mitbeteiligte nicht mehr berechtigt sei, die Aufhebung des Enteignungsbescheides zu begehren, weil ihre Rechtsvorgänger es verabsäumt hätten, den Enteignungsbescheid zu bekämpfen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wollte man mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Aufhebung von Enteignungsbescheiden bejahen, wenn der ursprünglich vorhandene Enteignungszweck nicht erfüllt wurde, eine solche Aufhebung aber verneinen, wenn der Enteignungszweck von vornherein nicht erfüllt werden konnte.
Diese Rechtsausführungen betreffen den Grund des von der Mitbeteiligten gestellten Aufhebungsbegehrens und gelten daher auch für jene enteigneten Grundflächen, hinsichtlich derer dem Antrag der Mitbeteiligten im ersten Rechtsgang mit dem Berufungsbescheid vom 4. Juli 2003 nicht stattgegeben worden war. Diese rechtlichen Überlegungen liegen somit - denknotwendig - auch dem Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2005/07/0013, mit dem der genannte Bescheid in Stattgebung der Beschwerde der Mitbeteiligten aufgehoben wurde, zugrunde, weil andernfalls eine Beschwerdeabweisung vorzunehmen gewesen wäre. Ausdrücklich hielt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis daher auch fest, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten wesentlichen Zwecks - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden müsse, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Das inkludiert vor dem Hintergrund der fallbezogenen Besonderheiten auch die Rechtsauffassung, dass die Aufhebung des Enteignungsbescheides auch dann vorzunehmen ist, wenn der Enteignungszweck von vornherein nicht erfüllt werden konnte.
An diese Rechtsmeinung war im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht nur die belangte Behörde im (aufgrund der Bescheidaufhebung mit dem zuletzt erwähnten Erkenntnis) fortgesetzten Verfahren zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Ersatzbescheides gebunden, sondern diese Bindung besteht auch für den Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Ein nochmaliges Überdenken dieser Rechtsansicht, wie es in der Beschwerde gewünscht wird, kommt daher im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht.
Ungeachtet dessen ist aber trotzdem anzumerken, dass die Beschwerdeausführungen keinen Anlass gegeben hätten, von der im Vorerkenntnis vertretenen Auffassung abzurücken, zumal die diesbezüglichen Argumente auch schon in der mit Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2003/07/0103, abgewiesenen Beschwerde vorgetragen und für nicht stichhältig angesehen worden waren und in der vorliegenden Beschwerde keine neuen Aspekte aufgezeigt werden.
In den weiteren Beschwerdeausführungen wird auf die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes im aufhebenden Vorerkenntnis Zl. 2005/07/0013 angestellten (oben wiedergegebenen) Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, der Verwaltungsgerichtshof sei in dieser Entscheidung, was die Unklarheit des Spruches des ministeriellen Bescheides betreffe, im Ergebnis jedenfalls davon ausgegangen, dass es zu keiner vollständigen Aufhebung des Enteignungsbescheides kommen dürfe. Die belangte Behörde habe aufgrund dieser Vorgabe des Verwaltungsgerichtshofes nur mehr darüber abzusprechen gehabt, ob der Antrag der Mitbeteiligten auf Aufhebung des Enteignungsbescheides teilweise abgewiesen werde, und zwar entweder mit der Konsequenz, dass der Antrag der Mitbeteiligten teilweise abzuweisen sei, oder weil ein Teil der enteigneten Flächen von vornherein nicht zum Gegenstand einer Entscheidung über die Aufhebung des Enteignungsbescheides gemacht werden durfte. Aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei es der belangten Behörde verwehrt gewesen, den Enteignungsbescheid zur Gänze aufzuheben.
Diese Deutung findet in den Entscheidungsgründen im Vorerkenntnis - wie sich schon aus deren oben wiegergebenen Inhalt völlig eindeutig ergibt - keine Deckung. Vielmehr ist den (primär tragenden) Entscheidungsgründen zum Vorliegen eines Verfahrensmangels ganz klar zu entnehmen, dass der Enteignungsbescheid nur dann nicht zur Gänze aufzuheben sei, wenn sich nachvollziehbar begründen ließe, dass der Enteignungszweck auch die Errichtung von Straßen umfasst habe und die für die Errichtung der N.-straße und der I.-zeile verwendeten Grundflächen dem Enteignungszweck gedient hätten, oder wenn feststünde, dass eine Nichtaufhebung (auch) jener Teile des Enteignungsbescheides, die sich auf bereits wieder im Eigentum der Mitbeteiligten befindliche Grundstücksflächen beziehen, keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Mitbeteiligten hätte. Ausgehend von der Auffassung der belangten Behörde, die genannten Bedingungen seien nicht erfüllt, steht daher die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Bestätigung der vom LH ausgesprochenen gänzlichen Aufhebung des Enteignungsbescheides im Einklang mit der im Vorerkenntnis vertretenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Überlegungen, wie sie im Vorerkenntnis unter dem Gesichtspunkt einer Unklarheit des Spruches des Ministerialbescheides im ersten Rechtsgang angestellt worden waren, wären für die belangte Behörde erst dann maßgeblich gewesen, wenn sie neuerlich eine bloß teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides beabsichtigt hätte. Der in der Beschwerde gesehene Verstoß gegen die Bindungswirkung liegt daher nicht vor.
Die weiteren - im Sinne einer Eventualbegründung zu verstehenden - Ausführungen in der Beschwerde unterstellen, vom Enteignungszweck seien auch jene im Enteignungsbescheid erwähnten Straßen erfasst, deren Errichtung erforderlich gewesen sei, um das Tankhafengebiet West zu erschließen. Für die Zugänglichkeit dieses neuen Tankhafengebietes habe es der auf den enteigneten Grundstücken errichteten Straßen bedurft. Es sei rechtlich unerheblich, ob diese Straßen innerhalb des tatsächlich zur Ausführung gelangten Tankhafengebietes West lägen oder nicht. Maßgeblich sei allein, dass diese Straßen für das dort errichtete weitere Tankhafenbecken und die dort vorgenommene Umschlagstätigkeit verkehrtechnisch erforderlich seien.
Diese Ausführungen stehen im Widerspruch mit der - im Einklang mit dem primären Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffenen - Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass vom Zweck der Enteignung die Errichtung von Straßen auch außerhalb des eigentlichen Projektsgebietes nicht erfasst gewesen sei. Zu Recht hat sich die belangte Behörde diesbezüglich nicht nur auf die (amts)sachverständigen Ausführungen im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren berufen, sondern auch zutreffend dargelegt, dass es rechtlich nicht zulässig gewesen wäre, außerhalb des Projektsgebietes gelegene Grundflächen nach wasserrechtlichen Bestimmungen zu enteigenen. Der Enteignungsbescheid stützte sich nämlich auf den (damals geltenden) § 65 Abs. 1 WRG 1959, wonach (u.a.) für bevorzugte Wasserbauten und die mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden Anlagen, Gebäude und Vorrichtungen im erforderlichen Umfang Liegenschaften enteignet werden konnten. Demnach wird bei einer Enteignung von (unstrittig) außerhalb des von der wasserrechtlichen Bewilligung umfassten Projektes gelegenen Flächen zur Errichtung von der bloßen "Erschließung" des Tankhafengeländes West dienenden Straßen, die somit nicht als mit dem bevorzugten Wasserbau "unmittelbar zusammenhängende Anlagen" zu qualifizieren sind, der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck nicht verwirklicht. Das hat aber nach der in den Vorerkenntnissen vertretenen, der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, dass die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig zu machen ist, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist daher nicht zielführend.
Schließlich meint die Beschwerdeführerin noch, die belangte Behörde bleibe jede Begründung dafür schuldig, dass der Mitbeteiligten hinsichtlich jener Grundstücke, die wieder in ihrem Eigentum stehen, zivilrechtliche Ansprüche zustehen könnten. Tatsächlich sei aber eine Rechtsverletzung durch die Nichtaufhebung des Enteignungsbescheides hinsichtlich dieser Grundflächen nicht zu sehen. Da sich bei diesen ursprünglich enteigneten Flächen im Laufe der Zeit durchgehend eine Wertsteigerung ergeben habe, könne auch in der "zwischenzeitlichen" Unmöglichkeit des Verkaufs dieser Flächen kein Schaden der Mitbeteiligten gelegen sein. Diese würden bei einem nunmehrigen Verkauf einen wesentlich höheren Erlös erzielen, als wenn es zu einem solchen Verkauf zu einem Zeitpunkt gekommen wäre, zu dem die Flächen noch enteignet gewesen seien. Auch insofern sei sohin die bloß teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides durch den im ersten Rechtsgang erlassenen Berufungsbescheid des BM vom 4. Juli 2003 richtig gewesen und es hätte nunmehr keine vollständige Aufhebung des Enteignungsbescheides erfolgen dürfen.
Folgte man dieser Auffassung, stellte sich aber zunächst die Frage nach der Rechtsverletzungsmöglichkeit für die beschwerdeführende Stadt Linz, wenn sich die Rechtsstellung der Mitbeteiligten durch die auch hinsichtlich der sich wieder in ihrem Eigentum befindlichen Grundflächen vorgenommene Aufhebung des Enteignungsbescheides ohnehin nicht verbessern könnte. Im Übrigen hat die belangte Behörde ausreichend nachvollziehbar dargelegt, dass ein Einfluss auf die (zivilrechtliche) Rechtsstellung der Mitbeteiligten bei Aufhebung des Enteignungsbescheides nicht ausgeschlossen ist. Nur wenn das Gegenteil feststünde, hätte die belangte Behörde nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Rechtsgang ein Interesse der Mitbeteiligten an der Aufhebung des Enteignungsbescheides auch in diesem Umfang verneinen und eine allein darauf gestützte (teilweise) Antragsabweisung vornehmen dürfen. Es kann aber nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzung - vor dem Hintergrund der Ankündigung der Mitbeteiligten, Schadenersatzansprüche geltend machen zu wollen - mit der Begründung verneinte, es mache einen Unterschied, ob Teile der ursprünglich enteigneten und somit fremde Grundstücke zurückgekauft wurden oder ob diese zu Unrecht enteignet worden waren und das Eigentum daran der Mitbeteiligten "sowieso" zugestanden ist. Im Übrigen hat die Mitbeteiligte im Verwaltungsverfahren auch geltend gemacht, dass ihr dadurch Nachteile entstanden seien, dass ihr die Grundflächen "durch 30 Jahre hindurch" nicht zur Verfügung gestanden seien. Infolge der zu Unrecht vorgenommenen Enteignung seien ihr insbesondere Einnahmen aus einer (bis zur Rückerlangung der Grundflächen) möglichen Verpachtung entgangen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass den Beschwerdeausführungen keine Berechtigung zukommt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Nach der genannten Bestimmung kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines diesbezüglichen Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht.
Zum zuletzt erwähnten Gesichtspunkt ist darauf zu verweisen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt hat, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden somit keine Fragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe zum Ganzen das Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0214).
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 25. Juni 2009
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