VwGH 2006/06/0303

VwGH2006/06/030327.11.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des M U in F, vertreten durch Mag. Hans Peter Buchleitner, Rechtsanwalt in 8350 Fehring, Taborstraße 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Oktober 2006, Zl. FA13B-12.10-F-171/2006-36, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. F M in F, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, 2. Stadtgemeinde Fehring, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3 impl;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;
ROG Stmk 1974 §25;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3 impl;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;
ROG Stmk 1974 §25;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2005/06/0295, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass der Erstmitbeteiligte (kurz: Bauwerber) Eigentümer einer aus mehreren Grundstücken bestehenden Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde ist, auf welcher sich ein landwirtschaftliches Anwesen befindet. Die Liegenschaft des Bauwerbers ist teils als Dorfgebiet und teils als Freiland gewidmet. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines benachbarten Grundstückes, auf welchem sich sein Wohnhaus befindet.

Mit dem am 10. März 2005 bei der Behörde eingebrachten Baugesuch vom selben Tag kam der Bauwerber um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den "Um- und Neubau eines Schweinestalles" (genauer, wie sich aus den Projektunterlagen ergibt: für die Nutzungsänderung bei bestehenden baulichen Anlagen, den Zu- und Umbau des bestehenden Stalles und den Neubau eines Mastschweinestalles mit Güllelager) auf seiner Liegenschaft ein.

Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG.

Der Bürgermeister erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 18. April 2005 die angestrebte Bewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die nach Verfahrensergänzung mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Juli 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29. August 2005 als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer rechtzeitig keine entsprechenden Einwendungen erhoben habe. Dieser Vorstellungsbescheid wurde mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 28. März 2006 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsbelästigung (fallbezogen) als solche im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu werten seien.

Im sodann fortgesetzten Vorstellungsverfahren ergänzte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren durch Einholung verschiedener Stellungnahmen und gewährte hiezu auch Parteiengehör. Sachverhaltsmäßig ist zusammenfassend festzuhalten, dass der immissionstechnische Sachverständige bezüglich des projektgegenständlichen Vorhabens (sichtlich auf Grundlage der vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen, herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt im Dezember 1995) von einer Geruchszahl von G=117 ausging. Die Liegenschaften des Bauwerbers und des Beschwerdeführers befinden sich im Ortsteil S. Der von der belangten Behörde herangezogene Vergleichsbetrieb Kaufmann (in der Folge kurz: X) mit einer angenommenen Geruchszahl G=149 befindet sich im Ortsteil H auf einer, wie es heißt, als Dorfgebiet gewidmeten Fläche.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung abermals als unbegründet abgewiesen.

Begründend heißt es nach Wiedergabe des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften zusammengefasst, soweit für das Beschwerdeverfahren insbesondere erheblich, das Vorhaben sei auf einer Liegenschaft situiert, die teils als Freiland und teils als Dorfgebiet gewidmet sei. Im Verwaltungsverfahren sei bemängelt worden, dass im Zusammenhang mit der Ortsüblichkeit der Geruchsemissionen im Freiland nur ein bewilligter Freilandbetrieb zum Vergleich der Geruchszahl herangezogen worden sei. Da das Bauverfahren aber auch in der Widmungskategorie Dorfgebiet situiert sei, sei das Fehlen eines Vergleichsbetriebes im Dorfgebiet bemängelt worden. Diesem Umstand sei nunmehr Rechnung getragen worden, weil der Vergleichsbetrieb im Dorfgebiet eine Geruchszahl von G=149 erreiche. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass üblicherweise jener Betrieb mit dem größten bewilligten Tierbestand herangezogen werde, welcher in der selben Widmungskategorie wie das gegenständliche Bauvorhaben liege. Aus Datenschutzgründen würden diese Betriebe im Rahmen von Gutachten fast immer in anonymisierter Form dargestellt. Da für den Vergleichsbetrieb meist kein Emissionsgutachten vorliege, werde in Näherung der Umstände beim landtechnischen Faktor ein Durchschnittswert angenommen. Jedoch werde bei diesen Vergleichsbetrieben immer ein "worst-case-Szenario" berücksichtigt. Im gegenständlichen Fall sei bezüglich des Vergleichsbetriebes sogar auf eine Anonymisierung verzichtet und von der Stadtgemeinde F bekannt gegeben worden, dass es sich dabei um jenen des Landwirtes X handle, der über sämtliche erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen verfüge und entsprechend dieser Bewilligungen betrieben werde. Im Übrigen seien auch die Immissionen von der Güllegrube ausreichend berücksichtigt worden (wurde näher dargelegt). Die Ausbringung der Gülle, wie immer sie auch erfolge, sei nicht Gegenstand des Bauverfahrens.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie der mitbeteiligte Bauwerber, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist - wie bereits im Vorerkenntnis dargelegt - insbesondere die Steiermärkische Bauordnung 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, anzuwenden.

Gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG hat die Behörde größere Abstände (als sonst in diesem Paragraphen vorgesehen) vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen (soweit hier erheblich) eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt.

Dem Beschwerdeführer kommt damit, wie im Vorerkenntnis dargelegt - jedenfalls im Ergebnis - ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist, das heißt, auch dann gegeben ist, wenn, wie im Beschwerdefall, die Flächenwidmung der zu bebauenden Liegenschaft (die hier teils als Dorfgebiet und teils als Freiland gewidmet ist) keinen Immissionsschutz gewährt.

Allerdings kann die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten ist, nicht losgelöst von der jeweiligen Flächenwidmung beantwortet werden. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ergangenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, Stellung genommen; diese Ausführungen lassen sich sinngemäß auf den Beschwerdefall übertragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in jenem Erkenntnis vor dem Hintergrund des damaligen Beschwerdefalles ausgeführt (die damals zu bebauende Liegenschaft war als Dorfgebiet gewidmet):

"Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Schweinestall grundsätzlich in der Widmungskategorie "Dorfgebiet" gemäß § 23 Abs. 5 lit. f ROG zulässig ist, muss der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes von Immissionen im Sinn des örtlich zumutbaren Ausmaßes von Immissionen verstanden werden (vgl. das zur Burgenländischen Bauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0162).

Die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten ist, hängt vor allem von der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes ab. Weiters ist zu beachten, dass in einem Ort, in dem traditionsgemäß die Schweinezucht betrieben wird, das ortsübliche Ausmaß der - im Beschwerdefall vor allem entscheidungsrelevanten - Geruchsemissionen höher als in anderen Gebieten ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0024). Das ortsübliche Ausmaß der Beeinträchtigungen der Nachbarn (hier im Wesentlichen durch Geruchsemissionen) ist nicht erst dann überschritten, wenn diese Emissionen gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn die - weder gesundheits- noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992, Slg. Nr. 13645/A, mit weiteren Nachweisen). Schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens eintreten (vgl. hiezu abermals das genannte hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992).

Entscheidungswesentlich sind nicht allein die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf rechtmäßig bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige Bauten im betreffenden Dorfgebiet, sondern die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen gemessen an der vorgesehenen Widmung "Dorfgebiet". Es ginge nicht an, dass in einem Dorfgebiet, in welchem überwiegend Wohnbauten bestehen, die Immissionen der noch bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe an den durch die bestehenden Wohnbauten verursachten Immissionen gemessen würden.

Auch bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit von Geruchsimmissionen gemäß § 4 Abs. 3 BO ist als ein Maßstab - wie dies der Verwaltungsgerichtshof für Lärmbeurteilungen schon oft dargelegt hat und wie schon zuvor ausgeführt wurde - die Widmung des Baugrundstückes maßgeblich. Unter diesem "ortsüblichen Ausmaß" ist - wie bereits dargelegt - das gemessen an dieser Widmung örtlich zumutbare Maß an Immissionen ausschlaggebend. Sollten im Gegensatz zur Widmungsregelung überwiegend Wohnbauten in einem Dorfgebiet bestehen, so wäre von einem Gutachter die Frage zu beantworten, von welchem zumutbaren Ausmaß an Geruchsimmissionen bei den von der Widmungsregelung des § 23 Abs. 5 lit. f ROG angeführten zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in verdichteter Form auszugehen ist.

Soweit zur Beurteilung der Ortsüblichkeit auf die tatsächlich gegebene Situation insbesondere von landwirtschaftlichen Betrieben abgestellt wird, ist aber (...) nur auf - aus der hier maßgeblichen bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Sicht - rechtmäßig bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen."

Da im Beschwerdefall das offensichtlich einheitliche Vorhaben auf Grundflächen mit verschiedener Widmung situiert ist, nämlich Freiland und Dorfgebiet, kommt es im Beschwerdefall zur Beurteilung der Frage, welches Maß an Immissionen im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG örtlich zumutbar ist, auf die den Beschwerdeführer weniger "belastende" Widmung, nämlich Dorfgebiet, an (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1997, Zl. 96/06/0200, zur Tiroler Bauordnung, vom 23. Februar 1999, Zl. 97/05/0269, zur Kärntner Bauordnung, vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/0543, sowie vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/05/0091, jeweils zur Oberösterreichischen Bauordnung, betreffend die insoweit ähnlich gelagerte Frage, nach welcher Widmung die Zulässigkeit von Immissionen bei einem einheitlichen Vorhaben zu beurteilen ist, das sich auf Flächen mit unterschiedlicher Widmung erstreckt). Das hat die belangte Behörde (jedenfalls im Ergebnis) zutreffend erkannt.

Im Beschwerdefall ist aber insbesondere strittig, welches Gebiet zur Beurteilung der "Ortsüblichkeit" heranzuziehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch hiezu im zuvor genannten Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, Stellung genommen; auch diese Ausführungen lassen sich sinngemäß auf den Beschwerdefall übertragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in jenem Erkenntnis vor dem Hintergrund des damaligen Beschwerdefalles ausgeführt:

"Was nun die Frage der Ortsüblichkeit anlangt, ist einerseits die Argumentation der Beschwerdeführer, soweit sie dahin geht, es befänden sich keine vergleichbaren landwirtschaftlichen Betriebe in ihrer unmittelbaren Nähe, in dieser allgemeinen Form verfehlt. Wie bereits erwähnt, ergibt sich die Ortsüblichkeit andererseits auch nicht allein aus dem Umstand, dass Schweinehaltung (schlechthin) in diesem Gebiet üblich ist. Die fragliche Ortsüblichkeit ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn (nicht bloß in unmittelbarer Nähe des Grundstückes der Beschwerdeführer) auch an anderer Stelle des zur Beurteilung heranzuziehenden Gebietes eine im Großen und Ganzen aus dem hier relevanten Blickwinkel des Schutzes der Interessen von Nachbarn vergleichbare Immissionsbelastung rechtmäßigerweise besteht. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn bereits ein Betrieb mit vergleichbaren nachbarrelevanten Geruchsimmissionen (aus bau- und raumordnungsrechtlicher Sicht rechtmäßig) besteht. Dies wird aber auch dann anzunehmen sein, wenn die zuvor umschriebene, rechtsmäßig bestehende Immissionsbelastung über das in der Widmung 'Dorfgebiet' zulässige Ausmaß an Geruchsimmissionen hinausgeht und die zusätzlichen projektbedingten Immissionen dieses Istmaß an Geruchsimmissionen unberührt lassen. Welches Gebiet zu dieser Beurteilung heranzuziehen ist, lässt sich bei der gegebenen Verfahrenslage nicht näher bestimmen, weil die Behörden des Verwaltungsverfahrens entsprechende Feststellungen unterlassen haben. Generell gesprochen, könnte durchaus auf das gesamte in der fraglichen Gemeinde als 'Dorfgebiet' gewidmete Gebiet abgestellt werden."

Die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die Ortsüblichkeit sei schon dann zu bejahen, wenn es irgendwo im Gemeindegebiet (bei gleicher Flächenwidmung) einen Betrieb mit einem vergleichbaren oder größeren Ausmaß an derartigen (rechtmäßigen) Geruchsemissionen gebe, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu (auch aus dem von der Gemeinde im Vorstellungsverfahren bezogenen hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0013, ergibt sich nicht, dass für die Frage der Ortsüblichkeit im Sinne des § 13 Abs. 2 Stmk. BauG auf das Gemeindegebiet schlechthin abzustellen wäre, zumal diese Bestimmung in jenem Fall gar nicht anwendbar war).

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren wiederholt ins Treffen geführt, dass es hier nicht angehe, Betriebe aus anderen Ortsteilen zum Vergleich heranzuziehen. Gemäß dem aktuellen Amtskalender besteht die Stadtgemeinde Fehring aus mehreren Ortschaften, nämlich 1. B, 2. F, 3. H, 4. P I, 5. P bei F, und 6. S. Gemäß dem in der Amtsbibliothek des Verwaltungsgerichtshofes befindlichen Kartenmaterial (Österreichische Landkarte 1:50.000) liegt die Ortschaft H westlich, die Ortschaft S östlich der Ortschaft F. Die Ortschaften S und H sind demgemäß ungefähr 3,5 km voneinander entfernt. Die Landkarte vermittelt den Eindruck, dass die Ortschaft S von der Ortschaft F (und damit nicht minder von der Ortschaft H) sowie von den anderen zuvor genannten Ortschaften im Gemeindegebiet durch weitgehend unbebautes Gebiet getrennt ist.

Treffen diese Annahmen zu (Feststellungen hiezu hat die belangte Behörde nicht getroffen), würde dies bedeuten, dass die Frage, welche Geruchsimmissionen in der Ortschaft S ortsüblich sind, wohl auf Grundlage der in dieser Ortschaft gegebenen Verhältnisse zu beurteilen wäre; das wäre also wohl das "zur Beurteilung heranzuziehende Gebiet" im Sinne der Ausführungen im zuvor genannten hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081. Der angenommene Vergleichsbetrieb in der Ortschaft H mag zwar allenfalls für die Ortsüblichkeit in H relevant sein (und auch das ist im Verwaltungsverfahren sichtlich nicht unstrittig), bei der gegebenen Verfahrenslage ist jedenfalls nicht ersichtlich, welche Auswirkungen dieser Betrieb in H auf die Verhältnisse in S haben sollte, weil tatsächliche Auswirkungen von Geruchsimmissionen der hier gegebenen Art aus H über die Ortschaft F hinaus bis nach S nicht angenommen werden können. Allerdings richtet sich der Umfang des zur Beurteilung heranzuziehenden Gebietes nach den jeweiligen Gegebenheiten. Demnach ist es vorweg nicht ausgeschlossen, dass dieses Beurteilungsgebiet allenfalls nur einen Teil der Ortschaft S umfassen könnte, aber allenfalls auch darüber hinaus gehen könnte, was jeweils näher zu begründen wäre.

Dadurch, dass die belangte Behörde den Beurteilungsmaßstab verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Abschließend ist zu bemerken (der Bauwerber hat auf diesen Aspekt verwiesen), dass nach der bezogenen vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen die Festlegung eines widmungsbezogenen Schutzabstandes in Dorfgebieten nicht gerechtfertigt sei und vielmehr eine qualitative Beurteilung durch die vergleichende Standortbewertung zu erfolgen habe (siehe die Ausführungen Seite 7 und in der Tabelle 8.5. der Richtlinie - gemäß diesem Punkt in der Tabelle 8:

"in der Regel keine Angaben über Schutzabstände"). Ob sich daraus Auswirkungen für den Beschwerdefall ergeben könnten, kann bei der gegebenen Verfahrenslage aber nicht beurteilt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. November 2007

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