VwGH 2005/06/0013

VwGH2005/06/001327.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des AM und 2. der EM, beide in U, beide vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. August 2004, GZ. FA13B-12.10 U 40 - 04/1, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien:

1. Dipl. Ing. JA in U, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12; 2. Gemeinde U, vertreten durch den Bürgermeister),

Normen

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §26 Abs4 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §35 Abs1;
BauG Stmk 1995 §4 Z49;
BauG Stmk 1995 §63 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf idF 1986/039;
StGG Art2;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §26 Abs4 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §35 Abs1;
BauG Stmk 1995 §4 Z49;
BauG Stmk 1995 §63 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf idF 1986/039;
StGG Art2;

 

Spruch:

1. beschlossen:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen. Im Übrigen

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 20. Jänner 2004 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 22. Jänner 2004) beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines unterkellerten eingeschoßigen Wohn- und Bürohauses auf dem Grundstück Nr. 517/2, KG N. Zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Beschwerdeführer Nr. .75, KG N., liegt das den Eltern des Erstmitbeteiligten gehörende Grundstück Nr. 517/1, KG N. Die südliche Grundgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführer und die nördliche Grundgrenze des Baugrundstückes sind ca. 40 m voneinander entfernt. Der Erstbeschwerdeführer machte in der Verhandlung am 1. März 2004 geltend, dass er gegen die Erteilung der Baubewilligung sei, da die Familie A die Tierhaltung im Betrieb der Beschwerdeführer als nicht zumutbar betrachte. Da die Baufläche innerhalb der Belästigungsgrenze von 75 m "lt. Hygieneinstitut Steiermark" gelegen sei, werde die Gemeinde aufgefordert, die Baubewilligung nicht zu erteilen, damit in Zukunft solche Probleme nicht mehr aufträten.

Mit Bescheid vom 16. April 2004 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde in Spruchpunkt I. dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für das beantragte Projekt. In der Begründung dieses Bescheides wird zu den Einwendungen u.a. des Erstbeschwerdeführers ausgeführt, es sei zutreffend, dass das bewilligte Wohnobjekt der Familie A. innerhalb der Belästigungsgrenze von 75 m des Stallgebäudes des Betriebes der Beschwerdeführer liege. Der Betrieb der Beschwerdeführer habe um Nutzungsänderung für sein gesamtes Stallgebäude angesucht. Nach dem Gutachten des Landeshygienikers für die Steiermark vom 16. Februar 2004 träte keine Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarschaft dahingehend ein, als die Belästigungsgrenze gegenüber der bisherigen Nutzung gleich bleibe, obwohl sich die Geruchszahl nicht unwesentlich erhöhe. Die Tatsache, dass das vorliegende Wohnobjekt innerhalb dieser Belästigungsgrenze liege, sei allerdings nur für den Erstmitbeteiligten von Bedeutung, weil er mit allfälligen Geruchsbelästigungen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer rechnen müsste. Dies sei für die Baubehörde deshalb nicht von Relevanz, weil beide Grundstücke im Dorfgebiet lägen, wo keine Schutzabstände berechnet würden und diese auch nicht zur Anwendung kämen. Anders als im Wohngebiet bestehe in der Widmungskategorie "Dorfgebiet" ein Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen und keine Verpflichtung, Bewohner im Dorfgebiet vor jeglichem Stallgeruch zu schützen. Immissionen durch die geplante und beantragte Nutzungsänderung des Betriebes der Beschwerdeführer würden nach dem Gutachten des Landeshygienikers das ortsübliche Ausmaß auftretender Belästigungen durch Stallgerüche nicht überschreiten und daher das Wohnen im Dorfgebiet nicht unzumutbar stören.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24. Juni 2004 als unbegründet ab.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Die belangte Behörde führte in dieser Entscheidung im Wesentlichen aus, dass gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG, der die heranrückende Wohnbebauung betreffe, lediglich Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG zu berücksichtigen seien.

§ 26 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. normiere, dass der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei, erheben könne. Wie sich aus dem vorliegenden Gemeindeakt ergebe, sei sowohl das Grundstück des Erstmitbeteiligten als auch das Grundstück der Beschwerdeführer nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als Dorfgebiet ausgewiesen. Im Dorfgebiet gebe es keinen Immissionsschutz gemäß dem Stmk. Raumordnungsgesetz. Dementsprechend habe die Berufungsbehörde zutreffend vertreten, dass den Beschwerdeführern kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht in Bezug auf die Immissionsbelastung des Erstmitbeteiligten zukomme. Ein Mangel in der Begründungspflicht liege daher nicht vor. Die Berufungsbehörde habe sich sogar inhaltlich mit den vorgebrachten Einwendungen betreffend die Immissionen auseinander gesetzt.

Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2004, B 1208/04-4, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet (die belangte Behörde hat auch die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

Da die Zweitbeschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung rechtzeitig keine Einwendungen erhoben hat, hat sie gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG i.d.F. LGBl. Nr. 78/2003 die Parteistellung im vorliegenden Verwaltungsverfahren verloren. Ihre Beschwerde ist daher mangels der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt zu sein, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind u.a. Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist".

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung i.d.F. LGBl. Nr. 78/2003 sind bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, auch Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.

Gemäß § 23 Abs. 5 lit. f) Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127, i.d.F. LGBl. Nr. 39/1986, sind Dorfgebiete Flächen, die vornehmlich für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dienen, errichtet werden können.

Der Erstbeschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass § 26 Abs. 4 Stmk. BauG nicht anzuwenden sei, da beide Grundstücke als Dorfgebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. f Stmk. Raumordnungsgesetz ausgewiesen seien. In dem Bauverfahren betreffend seinen Schweinemaststall habe sich auf Grund des umwelthygienischen Gutachtens vom 16. Februar 2004 ergeben, dass die Belästigungsgrenze - somit jener Bereich, in welchem Gerüche nicht nur mehr wahrgenommen, sondern auch Geruchsintensitäten aufträten, die von den Anrainern zunehmend als Belästigung empfunden würden und Anlass für heftige Beschwerden seien, bei 75 m liege. Aus diesem Grund hätten die Beschwerdeführer bereits in der Bauverhandlung die Ansicht vertreten, dass sie gemäß dem neuen § 26 Abs. 4 Stmk. BauG einen Rechtsanspruch auf Freihaltung von landwirtschaftsfremden Wohnhausbauten innerhalb dieser Belästigungsgrenze hätten. Der landwirtschaftlichen Nutzung des Betriebes der Beschwerdeführer komme in diesem Gebiet, das als Dorfgebiet gewidmet sei, Vorrang zu. Dorfgebiete seien Flächen, die vornehmlich für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt seien. Der Erstbeschwerdeführer hätte in seiner Berufung auf die Aussage der Distriktsärztin verwiesen, dass es empfehlenswert sei, auch hinsichtlich zukünftiger Wohnbauten diese Belästigungsgrenze einzuhalten, um späteren Schwierigkeiten vorzubeugen. Der Erstbeschwerdeführer müsste ernsthafte Befürchtungen um die Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebes hegen, da die Nachbarn A (gemeint offenbar der Erstmitbeteiligte und seine Eltern) gegen das Schweinestallbauvorhaben der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben hätten, obwohl unzumutbare Immissionen nicht vorlägen, da sich durch das Bauvorhaben betreffend den Schweinestall weder die Geruchszahl des Bestandes ändere, noch die ortsübliche Geruchszahl überschritten werde, noch durch das Bauvorhaben die Geruchsschwelle und Belästigungsgrenze geändert werde. Es sei geradezu zu erwarten, dass der Erstmitbeteiligte als Nachbar, der in ca. 50 m Entfernung nun ein Wohn- und Bürogebäude errichten wolle, auch bei zukünftigen Betriebserweiterungen trotz der genehmigungsfähigen Immissionen aus dem Betrieb des Erstbeschwerdeführers, Probleme verursachen werde.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG sind bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die u.a. von einer genehmigten benachbarten landwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG lässt Einwendungen betreffend Bestimmungen über die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, zu. Die im Bauverfahren maßgebliche Widmung des Baugrundstückes ist unbestritten Dorfgebiet. Die Widmung Dorfgebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. f Stmk. Raumordnungsgesetz enthält keinen Immissionsschutz. Aus dieser Widmung des Baugrundstückes ergibt sich, dass dem Erstbeschwerdeführer als Eigentümer einer benachbarten landwirtschaftlichen Betriebsanlage keine Einwendung im Sinne des § 26 Abs. 4 Stmk. BauG zusteht. In gleicher Weise stünde dem Erstmitbeteiligten gegen ein Bauvorhaben betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Grundstück u.a. des Erstbeschwerdeführers keine Einwendung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG zu, da auch dieses Grundstück als Dorfgebiet gewidmet ist.

Im Dorfgebiet gemäß dem Stmk. Raumordnungsgesetz sind, auch wenn die Flächen vornehmlich für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind, u.a. auch Wohngebäude zulässig. Für ein Wohngebäude auf einem als Dorfgebiet gewidmeten Grundstück kommt aber eine Freihaltung des Grundstückes innerhalb der vom Sachverständigen ermittelten Belästigungsgrenze in Bezug auf Geruch nicht in Betracht. In diesem Sinne wurde im Gutachten des umwelthygienischen Sachverständigen vom 16. Februar 2004 unter Punkt 2.6. ausgeführt, dass nach der Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (herausgegeben vom Bundesminister für Umwelt, Dezember 1995) innerhalb der Widmungskategorie Dorfgebiet keine Schutzabstände berechnet würden und diese auch nicht zur Anwendung kämen. In diesem Fall sieht die Richtlinie eine vergleichende Standortbewertung vor.

Der vom Erstbeschwerdeführer behauptete Widerspruch des angefochtenen Bescheides mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend die heranrückende Bebauung (vgl. die Erkenntnisse vom 28. September 1990, Slg. Nr. 12.468, vom 7. Oktober 1992, Slg. Nr. 13.210, und vom 3. Oktober 1997, Slg. Nr. 14.943) besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht, da in diesen Fällen die für das Baugrundstück maßgebliche Widmung allgemeines Wohngebiet oder gemischtes Gebiet war, keiner der Fälle hat die keinen Immissionsschutz enthaltende Widmung Dorfgebiet betroffen. Die Abstandsregelung des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG betrifft auf Grund ihres Wortlautes nur den Schutz der bestehenden Nachbarschaft vor einer Belästigung oder Gesundheitsgefährdung durch eine projektierte bauliche Anlage, nicht jedoch den Schutz der künftigen Bewohner bzw. Benutzer einer projektierten baulichen Anlage vor bereits bestehenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu im Zusammenhang mit der Problematik der heranrückenden Bebauung das hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2002/06/0135).

Auch der Ansicht des Erstbeschwerdeführers, dass sich aus den Baugebietskategorien des § 23 Abs. 5 Stmk. ROG ganz allgemein ein Immissionsschutz ergebe, wobei der Erstbeschwerdeführer auf § 4 Z. 49 Stmk. BauG (die Definition ortsüblicher Belästigungen), § 13 Abs. 12 Stmk. BauG und § 35 Abs. 1 Stmk. BauG, verweist, kann nicht gefolgt werden. Die Definition von ortsüblichen Belästigungen im § 4 Z. 49 Stmk. BauG steht im Zusammenhang mit jenen Bestimmungen dieses Gesetzes (wie u.a. § 13 Abs. 12 leg. cit.), in denen auf derartige Belästigungen abgestellt wird.

§ 13 Abs. 12 Stmk. BauG betrifft - wie bereits erwähnt - nur den Schutz der bestehenden Nachbarschaft. Die Regelung des § 35 Abs. 1 leg. cit. bezieht sich auf die bei der Baudurchführung allenfalls hervorgerufenen Belästigungen. Auf die Einhaltung von § 63 Abs. 1 leg. cit. steht nur i.V.m. § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG ein Nachbarrecht zu. Diesbezüglich ist dem Erstbeschwerdeführer kein Nachbarrecht eingeräumt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt es auch keine unsachliche Differenzierung dar, wenn sich gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe gegen die heranrückende Wohnbebauung nur im Rahmen bestimmter Widmungskategorien, die vorrangig für das Wohnen bestimmt sind, zur Wehr setzen können.

Sofern der Erstbeschwerdeführer das Unterbleiben der Beischaffung seines eigenen Bauaktes rügt, sowie dass der Spruchpunkt I im Hinblick auf den Verweis auf beiliegende Projektunterlagen als unbestimmt angesehen werde, der Bestand des Grundstückes Nr. 517/2, KG N., in Frage gestellt werde, dass das verfahrensgegenständliche Bauverfahren im Lichte des von den Beschwerdeführern beantragten Bauverfahrens betreffend den Schweinestall ausgesetzt hätte werden müssen und eine Beeinträchtigung gemäß § 65 Stmk. BauG geltend gemacht werde, handelt es sich um erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachte Vorbringen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß dem vom Verwaltungsgerichtshof aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot keine Berücksichtigung mehr finden können.

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Juni 2006

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