Spruch:
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z. 3 Burgenländisches Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 18/2005, und § 8 AVG wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in dem über das Bauansuchen gemäß § 18 Burgenländisches Baugesetz 1997 vom 3. März 2003 beim Bürgermeister der Gemeinde Mörbisch am See als Baubehörde eingeleiteten Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung einer Appartementanlage auf den Grundstücken Nr. 6064/377, u.a., KG Mörbisch am See, (Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 27. März 2003, berichtigt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 14. Juli 2003, Zl. Bau -5/2003), als Nachbarn im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 Burgenländisches Baugesetz 1997 Parteistellung haben.
Die Gemeinde Mörbisch am See hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
Begründung
O. Sch. beantragte mit "Bauansuchen (gem. § 18 Bgld. Baugesetz 1997) vom 3. März 2003 unter Hinweis auf die angeschlossenen Unterlagen", ihm als Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die "Errichtung einer Appartementanlage" auf den ihm gehörigen Grundstücken Nr. 6064/377, 6064/378, 6064/379, 6064/380, 6064/381, 6064/385 und 6064/386, der Liegenschaft EZ. 2405, KG Mörbisch am See, zu erteilen.
Nach der Baubeschreibung wird "die Appartementanlage A mit 6 Einheiten (...) durch den bestehenden Steg erreicht und durch einen gemeinsamen Steg verbunden. Die Appartementanlage B mit 3 Einheiten kann nur mit Booten errichtet (gemeint offenbar: erreicht) werden".
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 6064/332, welches lt. Lageplan im Süden an das ebenfalls zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ. 2405, KG Mörbisch am See, gehörige Grundstück Nr. 6064/384, grenzt.
Das Baugrundstück Nr. 6064/385, inneliegend der Liegenschaft EZ. 3553, KG Mörbisch am See, steht im Miteigentum der mitbeteiligten Parteien. Dieses Grundstück schließt im Osten an das Grundstück Nr. 6064/384 und liegt mit seinem südöstlichen Grenzpunkt vom nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstückes der Beschwerdeführer rd. 5 m entfernt (gemessen bei dem mit einem Bewilligungsvermerk versehenen Einreichplan, welcher den Lageplan im Maßstab von 1 : 1000 enthält).
Die Beschwerdeführer wurden zu der für den 25. März 2003 anberaumten mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle nicht persönlich geladen. Die an der Amtstafel der Gemeinde Mörbisch am See angeschlagene Ladung enthält nicht den Hinweis auf die im § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 1998/158 genannten Präklusionsfolgen. Die in dieser Bestimmung geforderte weitere Kundmachung "in geeigneter Form" erfolgte nicht.
In der von der Baubehörde am 25. März 2003 aufgenommenen Verhandlungsschrift wurden als "Allgemeine Bauauflagen" u. a. vorgeschrieben:
"...
.) ... Ferner wird ein Lageplan im Maßstab von 1 : 500 bedungen, der die genaue Lage des Bauwerkes wiedergibt, und zwar durch:
- a) Kotierung des Bauwerkes zu den Grundgrenzen,
- b) Angabe der Umfangmaße des Bauwerkes
.) Bei der Situierung des Baues sind eine Vorgartentiefe von 3 m und ein Seitenabstand an der linken Grundstücksgrenze von 3 m, von der rechten Grundstücksgrenze von 3 m, und von der hinteren Grundstücksgrenze von 3 m, einzuhalten.
...
.) Die Baulinie hat lt. Plan zu verlaufen.
...
.) Der Lageplan zur Errichtung d. Seehütten ist richtig zu stellen u. der Baubehörde innerhalb 10 Tagen nachzureichen.
..."
Mit Schriftsatz vom 25. März 2003, der Baubehörde per Telefax übermittelt, beantragten die Beschwerdeführer die "bescheidmäßige Zuerkennung der Parteienstellung" im Baubewilligungsverfahren und erhoben Einwendungen. In der Verhandlungsschrift wird auf diesen Schriftsatz nicht bezug genommen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 27. März 2003, Zl. Bau-5/2003, wurde O. Sch. (Bauwerber) auf Grund seines Ansuchens vom 3. März 2003 gemäß § 18 Abs. 1 Bgld. BauG iVm § 30 leg. cit. die beantragte baubehördliche Bewilligung "nach Maßgabe der folgenden Baubeschreibung, der mit einem Bewilligungsvermerk versehenen Plan- und Berechnungsunterlagen sowie unter Vorschreibung der nachstehenden Bedingungen und Auflagen" erteilt.
Die obzitierten Nebenbestimmungen wurden unter Punkt "A) Bedingungen und Auflagen" als Bestandteil in die Baubewilligung aufgenommen.
Grundlage des Baubewilligungsbescheides war somit der - im Baubewilligungsakt befindliche - Einreichplan vom 27. November 2002 im Maßstab 1 : 100, der den vom Bürgermeister der Gemeinde Mörbisch am See als Baubehörde unterfertigten Vermerk enthält:
"Gemeinde Mörbisch am See
BAUBEWILLIGUNG
gemäß § 18 Abs. 10 BauG 1997
Zahl: Bau-5/03 27.03.2003"
Dieser Einreichplan enthält den bereits oben erwähnten Lageplan im Maßstab 1 : 1000, aus dem ersichtlich ist, dass das dem Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 6064/332 nächstgelegene Baugrundstück Nr. 6064/385 weniger als 5 m entfernt ist und der auf diesem Grundstück vorgesehene bewilligte Bau von der Grundstücksgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführer weniger als 10 m entfernt ist.
Der Baubewilligungsbescheid wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch vom 14. Juli 2003 wurde der Baubewilligungsbescheid vom 27. März 2003 in einem für das Beschwerdeverfahren nicht relevanten Teil berichtigt. (Die Berichtigung bezog sich ausschließlich auf das Grundstück Nr. 6064/377, KG Mörbisch am See.)
Infolge Untätigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See begehrten die Beschwerdeführer mit ihrem Devolutionsantrag vom 10. August 2004 den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeinderat der Gemeinde Mörbisch am See bezüglich ihres Antrages vom 25. März 2003.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Mörbisch am See vom 4. Februar 2005 wurde gemäß §§ 21 und 30 Bgld. Baugesetz 1997 in Verbindung mit § 73 AVG der Antrag der Beschwerdeführer vom 10. August 2004 auf bescheidmäßige Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren abgewiesen. Der Gemeinderat der Gemeinde Mörbisch am See bejahte zwar seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG, sah jedoch die Voraussetzungen für eine Parteistellung der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren für nicht gegeben an, weil ihr Grundstück nicht unmittelbar an ein Baugrundstück angrenzt.
Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung gab der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 2. September 2005 Folge, hob den Gemeinderatsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Mörbisch zurück. Der Gemeinderat der Gemeinde Mörbisch am See habe die geltende Rechtslage zur Nachbarparteistellung gemäß § 21 Bgld. Baugesetz 1997 nicht berücksichtigt.
Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 2. September 2005 zugestellt.
Der Gemeinderat der Gemeinde Mörbisch am See blieb in der Folge untätig, weshalb die Beschwerdeführer am 24. März 2006 die gegenständliche Säumnisbeschwerde eingereicht haben, in der sie beantragen, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und ihnen nach § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. Baugesetz 1997 Parteistellung zuerkennen sowie die Zustellung des in diesem Bauverfahren ergangenen Baubewilligungsbescheides vom 27. März 2003 an die Beschwerdeführer verfügen.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.
Den Parteien wurde mit hg. Verfügungen vom 5. und 16. Oktober 2007 die Möglichkeit eingeräumt, zum oben festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 teilte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Bauwerber O. Sch. mit, dass dieser nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft EZ. 2405, KG Mörbisch am See, sei.
Eigentümer der Liegenschaft EZ. 3553, Grundbuch Mörbisch am See, mit den Baugrundstück Nr. 6064/385 sind die mitbeteiligten Parteien im Sinne des § 8 AVG. Ihnen wurde mit hg. Verfügung vom 13. November 2007 der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und Parteiengehör gewährt.
In ihrem Schriftsatz vom 30. November 2007 erklärten die mitbeteiligten Parteien, dass es sich bei der Beschwerde "um die Klärung einer Rechtsfrage (handle), zu der wir keine Stellungnahme abgeben können".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG u. a. erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Sache entschieden hat.
Im Beschwerdefall steht fest, dass der im Devolutionsweg zuständig gewordene Gemeinderat der Gemeinde Mörbisch am See nach Zustellung des den Gemeinderatsbescheid aufhebenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 2. September 2005 nicht (fristgerecht) über den Antrag der Beschwerdeführer vom 25. März 2003 betreffend die Zuerkennung ihrer Parteistellung als Nachbarn in dem mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 25. März 2003 erledigten Baubewilligungsverfahren entschieden hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat, da die belangte Behörde den beantragten Feststellungsbescheid nicht erlassen hat, nunmehr in der Sache selbst zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbarn Parteistellung zukommt, von folgender Rechtslage auszugehen:
Burgenländisches Baugesetz 1997:
"Parteien
§ 21. (1) Parteien im Bauverfahren sind
- 1. der Bauwerber,
- 2. der Grundeigentümer bzw. die Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist, sowie
3. die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn).
(2) Ein Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.
(3) Ist das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, im Privatrecht begründet (privatrechtliche Einwendung), so hat die Baubehörde einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, ist sie in der Verhandlungsschrift festzuhalten und im Bescheid darauf hinzuweisen; kommt keine Einigung zustande, sind die streitenden Parteien hinsichtlich dieser Einwendung auf den Rechtsweg zu verweisen. Dies ist unter Anführung der Einwendung in der Verhandlungsschrift und im Bescheid ausdrücklich anzuführen.
(4) Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (zB Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen (öffentlichrechtliche Einwendung), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen.
(5) Andere Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen.
(6) Im Bauverfahren übergangene Parteien können ihre Rechte bis spätestens zwei Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend machen."
Im Beschwerdefall steht fest, dass die Beschwerdeführer Eigentümer eines Grundstückes sind, das von den Fronten des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 27. März 2003 auf dem Grundstück Nr. 6064/385 bewilligten Bauwerkes weniger als 15 m entfernt ist. Sie haben daher in dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 27. März 2003, Zahl: Bau-5/2003, erledigten Baubewilligungsverfahren Parteistellung im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 Burgenländisches Baugesetz 1997.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht. Ein in einem Mehrparteienverfahren gegenüber einer Partei erlassener Bescheid erhält dadurch seine rechtliche Existenz, auch wenn er gegenüber den anderen Parteien - solange er ihnen gegenüber nicht erlassen wurde - keine rechtlichen Wirkungen äußert. Eine Partei, die rechtliche Interessen oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat, welcher im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und gegenüber welcher keine Bescheiderlassung erfolgte, hat nach Abschluss des Verfahrens die Möglichkeit, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1962, Slg. Nr. 5794/A) und in der Folge Berufung zur Wahrung ihrer Rechte zu erheben. Unter den eingangs wiedergegebenen Voraussetzungen ist auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren zulässig, um im Zweifel zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 10. Mai 1961, Slg. Nr. 5567/A). Durch die antragsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides fehlt es aber am rechtlichen Interesse der Partei an der bescheidmäßigen Feststellung ihrer Parteistellung durch die Behörde erster Instanz, da sie nunmehr in der Berufung und im daran anschließenden Berufungsverfahren alles vorbringen kann, was sie vorbringen hätte können, wenn sie dem Verfahren ordnungsgemäß beigezogen worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0216, m.w.N).
Im Mehrparteienverfahren ist zwar - wie erwähnt - eine Berufung von Parteien gegen einen Bescheid, der ihnen nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien bereits erlassen wurde, zulässig. Diese - von der Rechtsprechung eingeräumte - Möglichkeit einer Berufungserhebung vermag jedoch das rechtliche Interesse einer Partei auf Klärung ihrer (strittigen) Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht zu substituieren. Dies schon deshalb nicht, weil eine umfassende Berufungsbegründung nur in Kenntnis des gesamten Bescheidinhaltes möglich ist. In einem solchen Fall hat daher eine Partei weiterhin ein subjektives öffentliches Recht auf Feststellung, ob ihr in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 2006, Zl. 2005/07/0123, m.w.N.).
Da die Baubehörde den Beschwerdeführern den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 23. März 2003 nicht zugestellt hat, weil sie offenbar deren Parteistellung für nicht gegeben erachtet (hat), war im Sinne der wiedergegebenen hg. Rechtsprechung spruchgemäß zu entscheiden. Als Parteien des Baubewilligungsverfahrens ist den Beschwerdeführern der Baubewilligungsbescheid zuzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft die für die Urkundenvorlagen vom 26. September 2007 und 8. Oktober 2007
beanspruchten Kostenersätze. Gemäß § 48 Abs. 1 VwGG hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei nur Anspruch auf Ersatz der in den Z. 1. bis 4. dieser Gesetzesstelle angeführten Aufwände, Auslagen und Kosten.
Wien, am 14. Dezember 2007
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