VwGH 2006/04/0144

VwGH2006/04/014421.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde der X GmbH in Y, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried/Innkreis, Claudistraße 5, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 26. Juni 2006, Zl. US 5B/2005/7-19, betreffend Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, zu Recht erkannt:

Normen

31985L0337 UVP-RL Anh3 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs3 idF 31997L0011;
AVG §52;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs4 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs4 Z2;
UVPG 2000 §3 Abs4 Z3;
UVPG 2000 §3 Abs5;
UVPG 2000 §3a Abs6;
VwRallg;
31985L0337 UVP-RL Anh3 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs3 idF 31997L0011;
AVG §52;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs4 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs4 Z2;
UVPG 2000 §3 Abs4 Z3;
UVPG 2000 §3 Abs5;
UVPG 2000 §3a Abs6;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 31. März 2005 stellte die Oberösterreichische Landesregierung über Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2004 fest (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebung im Original), "dass für die beabsichtigte Änderung des Vorhabens 'Einkaufszentrum mit Mall, einem M-markt und Geschäften' auf den Grundstücken Nr. 1558/2, 1590, 1586, 1561/3 und 1717/2, alle Grundbuch 51215 L, durch Erweiterung des Vorhabens um 93 KFZ Stellplätze auf dem Grundstück Nr. 1591/2 und um 88 KFZ-Stellplätze auf dem Grundstück Nr. 1561/4, sohin durch Erweiterung des Stellplatzbereiches des Vorhabens um insgesamt 181 Stellplätze auf 901 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Erweiterung der Flächeninanspruchnahme des Vorhabens um insgesamt 0,59 ha auf 6,29 ha (Grundstück Nr. 1586, 1590, 1561/3, 1717/2, 1558/2, 1591/2 und 1561/4, alle Grundbuch L) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 gemäß den §§ 3 Abs. 7 und 3a des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF durchzuführen ist."

Der dagegen vom Umweltanwalt erhobenen Berufung gab der Umweltsenat mit dem angefochtenen Bescheid statt und änderte den erstinstanzlichen Bescheid wie folgt ab (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Es wird festgestellt, dass für die beabsichtigte Erweiterung des Einkaufszentrums der M Immobiliengesellschaft m.b.H., Estraße 3, S,

  1. a) um 93 KFZ-Stellplätze auf Gst. Nr. 1591/2 und
  2. b) um 88 KFZ-Stellplätze auf Gst. Nr. 1561/4, alle KG L, sohin in Summe um 181 KFZ-Stellplätze und

    c) um eine Flächenerweiterung um insgesamt 0,59 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. UVP-G 2000 durchzuführen ist."

    Als Rechtsgrundlagen nannte die belangte Behörde (u.a.) die § 3 Abs. 1 und 7 sowie § 3a Abs. 6 iVm Anhang 1 Z. 19 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 89/2000 idF BGBl. I Nr. 14/2005.

    Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 13. Jänner 2003 die Feststellung beantragt, dass für die Erweiterung des bestehenden Einkaufszentrums von 477 um 513 auf insgesamt 990 KFZ-Stellplätze und um 3,77 ha keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. März 2003 sei diesem Antrag stattgegeben und die beantragte Feststellung getroffen worden. Aufgrund der Berufung des Oberösterreichischen Umweltanwaltes habe der Umweltsenat diesen Bescheid mit Bescheid vom 18. Februar 2005 ersatzlos behoben. Noch während des diesbezüglich laufenden Berufungsverfahrens habe die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die Feststellung beantragt, dass für eine Erweiterung des Einkaufszentrums um lediglich 243 Stellplätze auf dem Gst. Nr. 1561/3 u.a. und eine Erweiterung der Gesamtgrundfläche um dieselbe wie im laufenden Verfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Mit Bescheid vom 15. Mai 2003 habe die Oberösterreichische Landesregierung diesem Antrag stattgegeben, weil diese Erweiterung nicht die erforderlichen 25 % des Schwellenwertes erreiche. Seitens des Umweltanwaltes sei diesbezüglich keine Berufung erhoben worden.

    Beim nunmehr verfahrensgegenständlichen Projekt der Beschwerdeführerin handle es sich um eine (neuerliche) Erweiterung um 181 (93 + 88) auf insgesamt 901 Kfz-Stellplätze und um eine Flächenerweiterung um 0,59 ha auf insgesamt 6,29 ha. Der festgelegte Schwellenwert von 1.000 Kfz-Stellplätzen und 10 ha Flächeninanspruchnahme werde weder durch die bestehende Anlage noch durch die beantragte Änderung erreicht. Die Erweiterung hinsichtlich beider Schwellenwerte betrage jeweils weniger als 25 %, weshalb bei Anwendung der Bestimmungen des UVP-G 2000 zunächst einmal eine UVP-Pflicht der beantragten Änderung ausgeschlossen wäre. Gegenständlich lägen jedoch einige spezifische Sachverhaltselemente vor, die den Tatbestand einer Umgehung einer UVP-Pflicht als sehr wahrscheinlich erscheinen ließen. Noch während des laufenden Verfahrens über den Feststellungsantrag der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin betreffend die Erweiterung um 513 Kfz-Stellplätze auf 990 und um 3,77 ha sei ein weiterer Feststellungsantrag auf Erweiterung um lediglich 243 Stellplätze (bei gleichbleibender Erweiterung der Gesamtgrundfläche) eingebracht worden. Für die Einbringung dieses zweiten Antrages noch während der Anhängigkeit des ersten habe es keinen objektiven Grund gegeben, außer jenem, dass auf Grund der für die Antragstellerin zu erwartenden längeren Verfahrensdauer des ersten Verfahrens durch Einzelfallprüfung und allenfalls sogar zusätzliche Auflagen im Falle einer Pflicht zur Durchführung einer UVP der erstgenannte Antrag aufgegeben und durch einen weiteren lediglich in der kritischen Größe der Stellplätze reduzierten Antrag "inhaltlich verunmöglicht" worden und damit der erstinstanzliche Bescheid von der belangten Behörde ersatzlos zu beheben gewesen sei. Durch Stückelung in zwei Tranchen zu jeweils knapp unter 25 % des Schwellenwertes erfolge nunmehr sukzessive die Annäherung an die ursprünglich beabsichtigte Ausbaugröße, ohne dadurch eine UVP zu "riskieren". Es liege aufgrund der bisher von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gezeigten Vorgangsweise die Vermutung nahe, dass eine einheitliche Erweiterung vorliege und daher die Summe beider Erweiterungen, d. h. eine Erweiterung um 424 Stellplätze, den Beurteilungsgegenstand dieses Verfahrens zu bilden habe. Um die Auswirkungen dieses in Wahrheit beabsichtigten Vorhabens zu beurteilen und die Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 angeführten Interessen prüfen zu können, sei es erforderlich, die vorletzte, bereits rechtskräftig genehmigte Erweiterung um 243 Stellplätze in die Beurteilung der Auswirkungen miteinzubeziehen.

    Diese Vorgangsweise lasse sich auch durch den von der Judikatur im Zivilrecht entwickelten Grundsatz begründen, dass das Umgehungsgeschäft nach den für das umgangene Rechtsgeschäft gültigen Bestimmungen zu beurteilen sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2006, Zl. 2004/04/0129). Der Zeitpunkt der Einreichung des zweiten hinsichtlich der Stellplätze auf knapp unter 25 % des Schwellenwertes reduzierten Antrages decke sich mit jenem Zeitpunkt, zu dem der Umweltsenat im ersten Verfahren (Erweiterung auf 990) als Berufungsbehörde weitere Ermittlungen zum Zweck der Einzelfallprüfung aufgenommen und aufgrund dieses klaren Signales die Antragstellerin damit zu rechnen gehabt habe, dass unter Umständen eine UVP durchzuführen sein würde.

    Auf Grund der letzten beiden beantragten Erweiterungen der Stellplätze innerhalb eines Zeitraumes von etwa einem Jahr, jeweils knapp unter der 25 % Schwelle, sei davon auszugehen, dass das in Wahrheit beabsichtigte "Rechtsgeschäft" in der ("gestückelten") Realisierung des ursprünglichen größeren Vorhabens bestehe, zumindest aber die letzten beiden Vorhaben von 243 und 181 Stellplätzen als ein einheitliches Vorhaben zu betrachten seien. Dieses Erweiterungsvorhaben von 424 Stellplätzen bilde daher die Beurteilungsgrundlage für die weitere Prüfung.

    Es sei daher zu prüfen, ob dieses in Wahrheit beabsichtigte "Rechtsgeschäft" a) mit anderen Vorhaben in einem sachlichen Zusammenhang stehe und b) mit diesen gemeinsam den Schwellenwert von 1.000 Stellplätzen oder die Fläche von 10 ha erreiche und

    c) ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Änderung durchzuführen sei.

    Aufgrund der Ermittlungen im Berufungsverfahren sei von insgesamt 1.963 Stellplätzen in räumlichem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben auszugehen. Die beiden Eingangsbedingungen des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 für die Durchführung einer Einzelfallprüfung seien somit als erfüllt anzusehen, weil der Schwellenwert des Anhanges 1 gemeinsam mit anderen im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben erreicht und überschritten werde und das beantragte Vorhaben mit einer richtigerweise anzusetzenden Kapazität(serweiterung) von 424 Stellplätzen mehr als 25 % des Schwellenwertes erreiche. Deshalb sei im Einzelfall zu prüfen, ob durch die Erweiterung um 424 Stellplätze auf Grund der Kumulierung mit den Auswirkungen der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden 1.963 Stellplätze mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Erweiterung durchzuführen sei.

    Zu den geltenden Immissionsgrenzwerten führte die belangte Behörde aus, die Stickstoffdioxid (NO2) Grenzwerte und Toleranzmargen für den Jahresmittelwert (JMW) lägen 2006 gemäß IG-L bei 30 µg/m3 als Grenzwert bei einer Toleranzmarge von 10 µg/m3, d. h. in Summe bei 40 µg/m3.

    Der Feinstaub (PM10) Grenzwert für den Tagesmittelwert (TMW) gemäß IG-L betrage 50 µg/m3 und dürfe nicht öfter als 35 Mal pro Jahr überschritten werden. Im IG-L sei allerdings keine Toleranzmarge festgelegt worden, darüber hinaus verringere sich die Anzahl der zulässigen Überschreitungen im Jahr 2005 auf 30 und im Jahr 2010 auf 25. Der im IG-L festgelegte Jahresgrenzwert für PM10 betrage 40 µg/m3, Toleranzmarge sei keine festgelegt worden. Der als TMW formulierte Grenzwert von 50 µg/m3 sei trotz der erlaubten Anzahl von 30 Überschreitungen pro Jahr deutlich stringenter als der JMW von 40 µg/m3.

    Das vorliegende Erweiterungsverfahren werfe die Frage auf, inwieweit die zusätzlichen Belastungen durch das Vorhaben - in Relation zu den bereits bestehenden - überhaupt relevante Auswirkungen hätten bzw. ob unter Umständen die zusätzlichen Auswirkungen als irrelevante Zusatzbelastung zu betrachten seien, kurz: wo die Bagatellgrenze für weitere Belastungen bei den wesentlichsten Immissionen (NO2 und PM10) anzusetzen seien bzw. wo deren Auswirkungen innerhalb des Unsicherheitsbereichs von Modellrechnungen oder Messungen lägen.

    Gesetzliche Bestimmungen hiezu fehlten; als Hilfestellung im Umgang mit der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten und Luftschadstoffen diene der "Leitfaden UVP und IG-L" des Umweltbundesamtes aus 2005, der sich (u.a.) detailliert mit Bagatellgrenzen befasse.

    Der Leitfaden UVP und IG-L komme für Österreich zu dem Schluss, dass außerhalb von Sanierungsgebieten nach IG-L, belasteten Gebieten (Luft) gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 und sonstigen Gebieten, in denen die Grenzwerte überschritten würden, als Bagatellgrenze eine Zusatzbelastung von 3 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert festgelegt werden könne.

    In Sanierungsgebieten gemäß IG-L, in belasteten Gebieten (Luft) gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000, in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen sowie in Gebieten mit besonderer Schutzwürdigkeit könne die Bagatellgrenze der Jahreszusatzbelastung bei Vorhaben, die mit anderen geplanten oder bestehenden Emittenten zur Belastung der Luft durch einschlägige Emissionen beitrügen, mit 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert festgelegt werden, falls durch weitere Maßnahmen sichergestellt werde, dass die Grenzwerte zukünftig eingehalten würden oder es jedenfalls zu einer Verbesserung der Luftsituation komme.

    Es sei daraus zu folgern, dass in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen grundsätzlich (falls nicht durch weitere Maßnahmen sichergestellt werde, dass die Grenzwerte zukünftig eingehalten würden oder es jedenfalls zu einer Verbesserung der Luftsituation komme) keinerlei Bagatell- oder Irrelevanzgrenze mehr gelte.

    Deutlich werde die aus den Tabellen im Gutachten des DI D vom 19. Oktober 2004 abzuleitende Vorbelastung im Bereich des geplanten Erweiterungsvorhabens, "die bei einem Grenzwert von PM10 TMW von 50 µg/m3 (30 Überschreitungen jährlich) bereits zwischen 29 % und 63 % liegt". Es handle sich daher um ein Gebiet mit erheblicher Grenzwertüberschreitung bereits aufgrund der Vorbelastung, sodass keine weiteren zusätzlichen Auswirkungen durch Erweiterungsvorhaben zulässig seien, wenn nicht gleichzeitig durch weitere Maßnahmen sichergestellt werde, dass die Grenzwerte zukünftig eingehalten würden oder es jedenfalls zu einer Verbesserung der Luftsituation komme.

    Derartige Maßnahmen seien weder im eingereichten Projekt vorgesehen noch durch verpflichtende Maßnahmen, beispielsweise in Form von Maßnahmenkatalogen oder Plänen und Programmen gemäß Art. 8 RRL (Anmerkung: Luftqualitätsrahmenrichtlinie, RL 1996/62/EG) im Untersuchungsgebiet umgesetzt, welche nicht notwendigerweise im direkten Einflussbereich der Projektwerberin lägen.

    Den im Verfahren eingeholten Gutachten sei zu entnehmen, dass durch das Vorhaben der hier relevante PM10 TMW um 0,4 µg/m3 erhöht werde, das entspreche 0,8 % des Grenzwertes, der bei allen Anrainern bereits durch Vorbelastung ohne Projekt deutlich überschritten werde. Bei PM10 JMW werde der Grenzwert eingehalten, Veränderungen durch das Projekt seien nicht zu erwarten, bei Verwirklichung im Zusammenhang stehender EKZ erfolge eine max. Erhöhung um 1% des Grenzwertes und damit eine sehr geringe Steigerung.

    Für detailliertere Feststellungen seien weitere Untersuchungen notwendig, welche jedenfalls den Umfang einer Umweltverträglichkeitsprüfung erreichten. Ein Feststellungsverfahren einer allfälligen UVP-Pflicht solle keine UVP sein, daher sei eine UVP-Pflicht gegeben, um die (potentiell zu erwartenden) erheblichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen zu prüfen.

    2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

    Die Beschwerdeführerin replizierte.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

3.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Unterbleiben der Feststellung, dass für die Erweiterung des gegenständlichen Einkaufszentrums um 181 Stellplätze auf den genannten Grundstücken keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, verletzt. Sie legt hiezu im Wesentlichen dar, im gegenständlichen Fall sei eine den Schwellenwert überschreitende Anzahl von Stellplätzen weder beantragt noch genehmigt worden, weshalb auch eine UVP-Pflicht zu verneinen sei. Eine Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 3a, 3 Abs. 7 UVP-G 2000 könne nur für ein beantragtes, durch Projektsunterlagen definiertes Projekt erfolgen. Der Beurteilungsgegenstand der belangten Behörde (424 Stellplätze) entspreche daher nicht dem Antrag der Beschwerdeführerin. Es sei im Verfahren unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Juni 2002 informiert worden sei, dass unmittelbar gegenüber dem gegenständlichen Einkaufszentrum ein neues Shoppingcenter mit einer größeren Gesamtfläche als jener des gegenständlichen Einkaufszentrums entstehen solle, weshalb die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen wäre, möglichst schnell zu handeln, um dieser neuen Konkurrenz mit ihrem Einkaufszentrum bezüglich Neuheit und Größe Paroli bieten zu können. Es sei auch unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2003 (zu jenem Zeitpunkt, zu dem sie den Feststellungsbescheid für die Erweiterung um 243 Stellplätze begehrt habe) keine Möglichkeit gehabt habe, andere Nachbargrundstücke zu kaufen. Erst im Dezember 2004 sei es möglich gewesen, die beschwerdegegenständlichen Grundstücke Nr. 1561/4 und 1591/2 zuzukaufen. Dieser Umstand sei in der Bescheidbegründung unberücksichtigt geblieben.

Die belangte Behörde habe in einem de facto ident gelagerten Fall (Hinweis auf die Entscheidung vom 13. August 2004, US 5B/2004/4-17) die nachträgliche Mehrfacherweiterung eines Einkaufszentrums dann als sachlich gerechtfertigt angesehen, wenn Grundflächen erst nachträglich hätten erworben werden können. In diesem Fall habe die belangte Behörde sogar die ursprüngliche Absicht der UVP-Umgehung durch die Betreiber nicht als schädlich angesehen.

Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren ausgeführt, im Jänner 2003 kurzfristig überlegt zu haben, den Stellplatzbereich des gegenständlichen Einkaufszentrums im Rahmen der damals zur Verfügung stehenden Grundstücke auf 990 Stellplätze zu erweitern, und habe am 13. Jänner 2003 einen UVP-Feststellungsantrag in diesem Umfang eingereicht. Ungeachtet der positiven erstinstanzlichen Entscheidung habe sich die Beschwerdeführerin aus gestalterischen und technischen Gründen für die Variante mit 720 Stellplätzen entschieden, die ebenso wie weitere Varianten bereits im Planungsstadium im Frühjahr 2003 vorgelegen sei. Eine Erweiterung der Stellplatzzahl auf 990 Stellplätze wäre für die Beschwerdeführerin auf den damals zur Verfügung stehenden Grundstücken auch wasserbautechnisch gar nicht möglich gewesen, weil die wasserrechtlich notwendigen Versickerungsflächen Raum in Anspruch nähmen. Dies hätte die belangte Behörde durch die beantragte Einsichtnahme in den Wasserrechtsakt des Magistrates der Stadt Wels feststellen können.

Dass durch eine "Stückelung der Erweiterung in zwei Tranchen" eine sukzessive Annäherung an die ursprünglich beabsichtigte Ausbaugröße herbeigeführt werden wollte, sei schon deshalb nicht richtig und nur ein Scheinargument, weil die sich unter Berücksichtigung der Erweiterung von 181 Stellplätzen ergebende Gesamtstellplatzzahl von 901 (720 + 181) noch deutlich unter der ursprünglichen Überlegung von 990 Stellplätzen liege.

Die Stellplatzerweiterung um 181 Stellplätze beruhe allein auf dem Umstand, dass Grundstücksflächen im Nachhinein zugekauft hätten werden können. Diese zusätzlichen Grundstücksflächen seien weder Inhalt des "ersten" (513 Stellplätze) noch des "zweiten" Antrages (243 Stellplätze).

Wenn die belangte Behörde die vorgelegte eidesstättige Erklärung des T S vom 11. Mai 2006 dahingehend zitiere, es hätte schnellstmöglich der Vorsprung der Konkurrenz hinsichtlich auch der Stellplatzanzahl aufgeholt werden müssen, sei zu entgegnen, dass T S in dieser Stellungnahme darauf verweise, dass das Gegenprojekt eine größere Gesamtfläche aufgewiesen habe, die es aufzuholen gegolten habe.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Aufnahme weiterer Ermittlungen im Verfahren über den "ersten" Antrag (vom 13. Jänner 2003) durch die belangte Behörde gehabt, somit keine Kenntnis eines "klaren Signals" (es folgen weitere Ausführungen).

Von einer Umgehungsabsicht der Beschwerdeführerin oder einer unsachlichen Aufsplitterung des Vorhabens könne daher keine Rede sein. Ex lege sei somit eine Einzelfallprüfung ausgeschlossen.

Aber selbst ausgehend von einem Beurteilungsgegenstand von 424 Stellplätzen (und damit einer Überschreitung von 25 % des Schwellenwertes) fehlten nachvollziehbare Ausführungen, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, die im Bescheid angeführten Kfz-Stellplätze seien Vorhaben im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zuzurechnen, die mit jenem der Beschwerdeführerin in einem räumlichen Zusammenhang stünden bzw. mit diesem gleichartig seien, was jedoch Tatbestandsvoraussetzung für die Durchführung einer Einzelfallprüfung im Sinne dieser Bestimmung sei. Die belangte Behörde verweise lediglich auf handschriftliche Eintragungen seitens des Amtssachverständigen, ohne jedoch näher auszuführen, um welche Eintragungen und um welchen Amtssachverständigen es sich handle, bzw. ob die angeführten Kfz-Stellplätze mit jenen des Vorhabens der Beschwerdeführerin rechtlich richtigerweise kumuliert werden könnten. Die belangte Behörde wäre im Zuge einer ordnungsgemäßen Bescheidbegründung auf Basis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt, dass andere Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Einkaufszentrum stünden, fehlten, weil das gegenständliche Einkaufszentrum, wie die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, straßenmäßig allseitig abgetrennt sei.

Ungeachtet dessen sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen der Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Erweiterung durchzuführen sei. Dies sei unrichtig (wird unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen und Gutachten der beigezogenen Sachverständigen näher ausgeführt).

In seinem zweiten lufttechnischen Gutachten vom 6. März 2006 komme Dr. D allerdings zu dem Ergebnis einer erheblichen Umweltauswirkung, weil er erstmalig auch die von den beurteilten Vorhaben nicht verursachten Vorbelastungen, insbesondere die Überschreitung des PM10-Grenzwertes für den Tagesmittelwert gemäß IG-L, dem Änderungsvorhaben zurechne. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 die "Änderung von Vorhaben", also einen bestimmten Änderungsumfang eines Vorhabens, erfasse, den es im Hinblick auf seine Umweltauswirkungen zu beurteilen gelte. Beurteilungsgegenstand der Umweltauswirkungen seien somit nicht die Vorbelastungen eines Gebietes. Auch in den (näher angeführten) Gesetzesmaterialien werde darauf verwiesen, dass in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sei, ob die vorgesehene Kapazitätserweiterung erhebliche Umweltauswirkungen mit sich bringe.

Nach dem (ersten) Gutachten Dris. D vom Oktober 2004 sei bereits im Jahr 2002 der PM10-Grenzwert für den Tagesmittelwert gemäß IG-L überschritten worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem weder die zu beurteilende Erweiterung des Einkaufszentrums M-markt noch das weiter in Beurteilung gezogene Shopping Center W rechtskräftig genehmigt worden sei.

Dr. D verwende im Rahmen seiner Beurteilung noch die Bewertungsmethode des "Leitfaden Einzelprüfung gemäß UVP-G 2000", dies ungeachtet der mittlerweile erschienenen Neufassung des Leitfadens "Leitfaden UVP und IG-L" (2005) des Umweltbundesamtes.

Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, es gälten keinerlei Bagatell- oder Irrelevanzgrenzen, lege der Leitfaden UVP und IG-L in Gebieten, in denen bereits derzeit Grenzwertüberschreitungen bei PM10 oder NO2 aufträten, als Bagatellgrenze eine Jahreszusatzbelastung von 1 % des Grenzwertes für einen Jahresmittelwert fest. Dieser Grenzwert werde im gegenständlichen Fall unstrittig eingehalten. Nur für Sanierungsgebiete gemäß IG-L und belastete Gebiete gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 sehe der Leitfaden im Sinne des Minimierungsgebotes eine Genehmigungsfähigkeit darüber hinaus nur im Falle weiterer Maßnahmen vor. Das gegenständliche Gebiet Wels West sei weder ein Sanierungsgebiet gemäß IG-L noch ein belastetes Gebiet gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000.

Die belangte Behörde gehe in ihrem Bescheid selbst von einer "sehr geringen Steigerung" der Schadstoffe durch die Erweiterung (nämlich maximal 1 % des Grenzwertes) aus.

Der Leitfaden UVP und IG-L stelle zunächst nur eine bloße Hilfestellung und keine rechtsverbindliche generelle Norm zur Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 dar. Wenn die belangte Behörde die Heranziehung des Leitfadens damit begründe, dass gesetzliche Bestimmungen zur Frage der Bagatellgrenzen für weitere Belastungen fehlten, übersehe sie, dass das IG-L bereits am 16. März 2006 mit dem Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 34/2006 (und in der Folge auch die GewO mit der Anlagenrechtsnovelle 2006, BGBl. I Nr. 84/2006) abgeändert worden sei.

Der Gesetzgeber habe das sogenannte Schwellenwertkonzept in Z. 1 des § 20 Abs. 3 IG-L gesetzlich verankert. Demnach sei eine Genehmigung auch in Gebieten mit Grenzwertüberschreitung unter dem Blickwinkel des Immissionsschutzes jedenfalls dann zu erteilen, wenn die Immissionen der neuen Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisteten (eine idente Regelung finde sich in § 77 Abs. 3 GewO 1994). Es sei daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde unzweifelhaft, dass es im IG-L eine gesetzlich normierte "Geringfügigkeitsgrenze" gebe.

Eine Zusatzbelastung durch eine Projektänderung bis zu 1 bis 3 % des Langzeitgrenzwertes bzw. 3 % der Kurzzeitgrenzwerte sei unstrittig irrelevant und löse keine UVP-Pflicht des Vorhabens aus. Diese Unerheblichkeitskriterienwerte würden auch bei Heranziehung von 424 Stellplätzen als Beurteilungsgrundlage eingehalten.

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, lauten auszugsweise wie folgt (§ 3 idF BGBl. I Nr. 14/2005, § 3a idF BGBl. I Nr. 153/2004):

"§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. …

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 regeln.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

...

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Z 2;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

(8) Für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für darüber hinausgehende Maßnahmen gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

...

ANHANG 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die 'Neuerrichtung', der 'Neubau' oder die 'Neuerschließung' erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

…"

Gemäß Z. 19 Spalte 2 lit. a) des Anhanges 1 UVP-G 2000 unterliegen Einkaufszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge der UVP-Pflicht, nach der Spalte 3 lit. b) unterliegen Einkaufszentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge der UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren. Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.

3.3. Zu den Voraussetzungen der Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000:

3.3.1. Vorhaben:

Wie dargestellt ist die belangte Behörde in Anwendung des § 3a Abs. 6 leg. cit. und der dort vorgesehenen Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Zu prüfen ist daher zunächst, ob gegenständlich die Voraussetzungen für die Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 vorliegen.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines rechtskräftig genehmigten und errichteten Einkaufszentrums auf mehreren Grundstücken ist, wobei der Kfz-Abstellbereich 720 Stellplätze umfasst und die in Anspruch genommene Fläche 5,7 ha beträgt. Hinsichtlich der zuletzt erfolgten Erweiterung um 243 Stellplätze (auf die obgenannten 720) und um eine Fläche von 3,77 ha wurde rechtskräftig festgestellt, dass hiefür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Unstrittig ist weiters, dass sowohl die Erweiterung um 243 Stellplätze und um eine Fläche von 3,77 ha als auch die nunmehr verfahrensgegenständliche Erweiterung um weitere 181 Stellplätze und um eine weitere Fläche von 0,59 ha - jede für sich genommen - eine Kapazitätsausweitung von weniger als 25 % der im Anhang 1 Z. 19 Spalte 2 lit. a angeführten Schwellenwerte von 10 ha oder 1.000 Kfz-Stellplätzen darstellt und daher keine Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 6 Satz 2 UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt nun die Auffassung zu Grunde, es läge eine in Umgehungsabsicht in zwei Tranchen zu jeweils knapp unter 25 % des Schwellenwertes aufgeteilte Erweiterung der Kfz-Stellplätze und der in Anspruch genommenen Fläche vor, sodass die Auswirkungen des in Wahrheit beabsichtigten Vorhabens, nämlich die Erweiterung um 424 Stellplätze, zu beurteilen und daher auch die bereits rechtskräftig genehmigten 243 Stellplätze einzubeziehen seien.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen sie zu der Ansicht gelangt ist, es liege im Beschwerdefall eine Umgehung der UVP-Pflicht durch Aufsplitterung des Änderungsvorhabens auf mehrere Einzelanträge vor.

Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hält dieser Schlüssigkeitsprüfung stand. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn sie die bereits rechtskräftig genehmigte Erweiterung um 243 Stellplätze wegen der in Wahrheit beabsichtigten einheitlichen Erweiterung in die Beurteilung der Auswirkungen mit einbezogen und als "Vorhaben" im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 die Erweiterung um insgesamt 424 Stellplätze angesehen hat.

3.3.2. Räumlicher Zusammenhang iSd § 3a Abs. 6 UVP-G 2000:

Die belangte Behörde hat die Kumulationsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 im Hinblick auf in einem räumlichen Zusammenhang mit dem zu beurteilenden einheitlichen Änderungsvorhaben stehenden anderen Vorhaben mit insgesamt

1.963 Kfz-Stellplätzen als erfüllt angesehen. Sie konnte sich diesbezüglich insbesondere auf zwei von der erstinstanzlichen Behörde übermittelte Pläne stützen, in denen bei den jeweiligen Grundstücken jeweils der Eigentümer und die Anzahl der genehmigten Kfz-Stellplätze handschriftlich eingetragen sind. Diese Eintragungen wurden in einem Begleitschreiben an die belangte Behörde auch aufgelistet und zusammengefasst.

Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, der Name des Amtssachverständigen, der die handschriftlichen Eintragungen vorgenommen habe, scheine im angefochtenen Bescheid nicht auf, legt sie die Relevanz dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht dar, soweit sie nähere Ausführungen vermisst, um welche handschriftlichen Eintragungen es sich handelt, ist sie auf die insofern eindeutigen Feststellungen zu verweisen.

Das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhanges dieser Vorhaben wird von der Beschwerdeführerin verneint, weil das von ihr betriebene Einkaufszentrum straßenmäßig allseitig abgetrennt sei. Dies ist nach den im Akt erliegenden Plänen auch zutreffend, doch ist daraus allein für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen:

Der Begriff "räumlicher Zusammenhang" kann nicht allgemein festgelegt werden. Eine allgemein gültige Angabe in Metern ist nicht möglich, dies ist von Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen (vgl. dazu Altenburger/Berger, UVP-G2 (2010), § 3 Rz 34, sowie Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000 (2010), § 3 S. 75).

Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem Einkaufszentrum der Beschwerdeführerin und den in der Umgebung befindlichen, nur durch eine Straße getrennten Vorhaben nur eine geringe Entfernung, wobei die Straße als Zubringer der Kunden eher verbindend als trennend wirkt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einem räumlichen Zusammenhang dieser Vorhaben ausgegangen. Auch die Gleichartigkeit der Vorhaben wurde hinsichtlich der Einkaufszentren zutreffend bejaht, sodass infolge der dadurch gegebenen Kumulierung die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einzelfallprüfung zutreffend bejaht hat.

3.4. Einzelfallprüfung:

Gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 ist im Rahmen der Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist.

Wie eingangs dargestellt wurde, ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall davon ausgegangen, schon die Vorbelastung durch Feinstaub (PM 10) übersteige die nach dem IG-L zulässigen Grenzwerte (Tagesmittelwerte). Die durch das gegenständliche Vorhaben hinzukommende Feinstaubbelastung sei zwar unbestrittenermaßen gering, führe aber nach Ansicht der belangten Behörde deshalb zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000, weil - so der Kern der Begründung des angefochtenen Bescheides - nach dem "Leitfaden UVP und IG-L" des Umweltbundesamtes (der nach den Ausführungen des angefochtenen Bescheides mangels gesetzlicher Bestimmungen als "Hilfestellung" herangezogen werde) in Fällen wie dem vorliegenden (Gebiet mit Grenzwertüberschreitung) ohne gleichzeitige emissionsmindernde Maßnahmen eine Zusatzbelastung nur bis zur "Bagatellgrenze" (nach dem Leitfaden hier: 1% des Jahresmittelwertes) zulässig sei.

Damit geht die belangte Behörde, wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend einwendet, von falschen Beurteilungskriterien aus:

Die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zu rechnen ist, ist nach dem vorletzten Satz des § 3a Abs. 6 leg. cit. nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 3 leg. cit. zu beurteilen. Diese Kriterien können zwar gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. durch Verordnung näher geregelt werden, doch lag eine diesbezügliche Verordnung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht vor, insbesondere stellt auch der erwähnte "Leitfaden" des Umweltbundesamtes keine Verordnung im Sinne des § 3 Abs. 5 leg. cit. dar (vgl. Baumgartner/Petek, aaO, § 3 S. 82 und 84).

Die belangte Behörde hätte daher im Rahmen der Einzelfallprüfung aufgrund einer Grobbeurteilung (vgl. Baumgartner/Petek, aaO, § 3 S. 78, sowie Altenburger/Berger, aaO, § 3 Rz 10) erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu klären gehabt, ob nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 3 UVP-G 2000 (vgl. zu diesen Kriterien auch Art. 4 Abs. 3 und Anhang III der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Da sich die belangte Behörde in unrichtiger Beurteilung der Rechtslage mit diesen Kriterien nicht befasst hat, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 21. Dezember 2011

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