VwGH 2006/03/0071

VwGH2006/03/007125.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des G K in W, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, gegen den Bescheid des Beschwerdesenats des Burgenländischen Landesjagdverbands vom 6. März 2006, (mit dem Betreff: KR K G, W, Disziplinarsache; Beschwerde), betreffend Disziplinarstrafe nach dem Burgenländischen Jagdgesetz 2004, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Bgld 2004 §164;
JagdG Bgld 2004 §170 Abs11;
JagdG Bgld 2004 §170 Abs4;
JagdG Bgld 2004 §174 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
JagdG Bgld 2004 §164;
JagdG Bgld 2004 §170 Abs11;
JagdG Bgld 2004 §170 Abs4;
JagdG Bgld 2004 §174 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Burgenländische Landesjagdverband hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Disziplinarerkenntnis des Ehrensenats des Burgenländischen Landesjagdverbands vom 20. April 2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 11/2005 (im Folgenden: B-JG), für schuldig erkannt, sich am Allerseelentag 2001 (02.11.2001), sohin an einem Tag der Jagdruhe, durch den Abschuss eines weiblichen Stückes Schwarzwild im Genossenschaftsjagdgebiet R standeswidrig verhalten zu haben. Er habe dadurch die Standespflichten gemäß § 159 Abs 3 Z 2 B-JG verletzt. Über ihn wurde deshalb gemäß § 160 B-JG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß §§ 159 Abs 3 Z 2, 160 und 174 Abs 2 B-JG abgewiesen und das besagte Disziplinarerkenntnis bestätigt.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit Resolution der Vollversammlung des Burgenländischen Landesjagdverbands vom 16. November 1997 sei unter anderem der Allerseelentag als Tag der Jagdruhe im Burgenland festgelegt worden. Mehr als abträglich sei es dem Ansehen der Jägerschaft, dass an diesem Tag, an dem es verpönt sei, zu jagen, gejagt werde. Dem Beschwerdeführer sei diese Resolution bekannt gewesen.

Gemäß § 91 Abs 1 des Burgenländischen Jagdgesetzes 1988 - auch § 91 Abs 1 B-JG sehe dies vor - seien die Eintragungen in die Abschussliste unverzüglich vorzunehmen. Unverzüglich heiße in der Regel am Tag des Erlegens, spätestens aber am nächsten Tag. Die Eintragung in die Abschussliste sei laut Aussage des Beschwerdeführers jedoch erst in der darauffolgenden Woche (wahrscheinlich Mittwoch) vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe weiters angegeben, dass die Daten der Abschussmeldung an die Bezirkshauptmannschaft Oberwart von der Abschussliste abgeschrieben worden seien. Diese Abschussmeldung trage aber das Ausstellungsdatum "2.11.2001". Auch würden die Gewichtsangaben divergieren; in der Abschussliste scheine eine Gewichtsangabe von 24 kg auf, in der Abschussmeldung jedoch eine solche von 22 kg. Die Angaben des Beschwerdeführers, die entsprechenden Daten der Abschussmeldung seien von der Abschussliste abgeschrieben worden, seien damit nicht nachvollziehbar. Bei der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 8. Februar 2006 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er beim Ausstellungsdatum in der Abschussmeldung "zurückgerechnet" hätte und so auf dieses Datum gekommen wäre. Der Beschwerdeführer widerlege sich somit selbst. In Anbetracht dieser Widersprüchlichkeiten habe der vom Beschwerdeführer behauptete Eintragungsirrtum betreffend das Datum der Erlegung nicht glaubhaft dargelegt werden können. Auf Grund obiger Umstände sei auch die Aussage des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeugen, Herrn J K, dem Bruder des Beschwerdeführers, als nicht glaubwürdig und als Gefälligkeitsaussage zu werten. Die vorliegend anzuwendende Bestimmung des § 13a AVG reiche nicht soweit, dass die Partei von der Behörde darüber belehrt werden müsste, wie sie ihr Vorbringen konkret zu gestalten hätte, damit ihrem Antrag stattgegeben werden könnte. Gemäß § 170 Abs 6 B-JG hätten die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen. Erst in der Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis sei der besagte Zeuge namhaft gemacht und im Beschwerdeverfahren berücksichtigt worden. Weitere Beweismittel seien vom Beschwerdeführer nicht angeboten worden und auch nicht hervorgekommen. Eine Verletzung der Manuduktionspflicht liege nicht vor.

Die Nichteinhaltung der genannten Resolution des Burgenländischen Landesjagdverbands vom 16. November 1997 stelle eine gröbliche Verletzung des Ansehens der Jägerschaft dar. Die Geldbuße bewege sich im unteren Strafrahmen und sei daher vermögens- und schuldangemessen.

Der Rüge des Beschwerdeführers, bei der mündlichen Verhandlung des Ehrensenates sei gegen § 170 Abs 3 B-JG verstoßen worden, sei nicht zielführend. Nach dieser Bestimmung seien mündliche Verhandlungen grundsätzlich nicht öffentlich abzuführen. Dazu sei festzuhalten, dass bei Verhandlungen des Ehrensenats und des Beschwerdesenats die Trennwand der beiden Räume geöffnet würde, um die Abwicklung des Verfahrens zu erleichtern. In diesem vergrößerten Raum hätten sich zur Zeit der Verhandlung lediglich das Verhandlungsgremium sowie zwei Hilfskräfte des Landesjagdverbands (Schreibkraft und Büroleiterin) befunden. Die Büroleiterin habe die Aufgabe gehabt, die von der Schreibkraft angefertigten Niederschriften aus dem PC auszudrucken und für allfällige Fragen des Vorsitzenden sowie für alle erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Parteienverkehr fände in diesem (vergrößerten) Raum während der Verhandlungen nicht statt. Laut Mitteilung der Büroleiterin habe auch bei der mündlichen Verhandlung des Ehrensenats am 20. April 2005 im vergrößerten Verhandlungsraum kein Parteienverkehr stattgefunden. Im Übrigen seien die Bediensten gemäß der Dienstordnung für die Bediensteten der Landesgeschäftsstelle zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Amtstätigkeit beim Verband bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Eine Verletzung des § 170 Abs 3 B-JG liege daher nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des B-JG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"4. Abschnitt

Disziplinarrecht

§ 159

Ahndung der Vergehen gegen die Standespflichten

(1) Vergehen von Personen gegen die Standespflichten, die zum Zeitpunkt des Begehens Verbandsmitglieder waren, werden vom Ehrenrat mit Disziplinarstrafen geahndet, wenn die Vergehen nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung usw.) zurückliegen.

(2) Der Verfolgung durch den Ehrenrat steht der Umstand, dass dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist, nicht entgegen.

(3) Die Standespflichten werden verletzt, wenn ein Verbandsmitglied

1. gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen hat. Ein solcher Verstoß ist anzunehmen bei Verletzung der §§ 137 bis 139 StGB sowie folgender Bestimmungen dieses Gesetzes: §§ 21, 63 Abs. 1 und 3, 70 Abs. 1, 82 bis 85, 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 184 Abs. 1 Z 10, 93, 94, 96, 97, 98, 99, 102, 103 und 109;

2. auf andere Weise das Ansehen der Jägerschaft gröblich verletzt hat.

...

§ 163

Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat entscheidet in erster Instanz durch den Ehrensenat, in zweiter Instanz durch den Beschwerdesenat.

(2) Der Ehrensenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitz und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, der Beschwerdesenat aus einem rechtskundigen Vorsitz und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Im Falle der Verhinderung eines Senatsmitgliedes hat ein Ersatzmitglied an dessen Stelle zu treten. Die Mitglieder des Ehrenrates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden.

...

§ 164

Parteien

Parteien im Disziplinarverfahren sind die oder der Beschuldigte und die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt.

§ 165

Verbandsanwältin; Verbandsanwalt

Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt hat jedes Vergehen gegen die Standespflichten, das ihr oder ihm zur Kenntnis gelangt, auf die Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren zu prüfen und sodann die Unterlagen mit den Anträgen dem Ehrensenat zu übermitteln. Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt hat der Landesjägermeisterin oder dem Landesjägermeister alle Anträge mitzuteilen.

...

§ 168

Ordentliches Verfahren vor dem Ehrenrat; Disziplinarverfahren

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das AVG 1991 mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, mit Ausnahme der §§ 2 und 25 anzuwenden.

...

§ 170

Verhandlung; mündliche Verkündung des Erkenntnisses

(1) Ist der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Ehrensenat die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Im Verhandlungsbeschluss ist der oder dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates bekannt zu geben. Auf Verlangen dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Verbandsmitglieder als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind nicht öffentlich.

...

(10) Nach der Verbandsanwältin oder dem Verbandsanwalt ist der oder dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat die oder der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.

(11) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(12) Unmittelbar nach dem Beschluss des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

...

§ 173

Beschwerderecht; Verfahren vor dem Beschwerdesenat

(1) Gegen den Schuldspruch und das Strafausmaß können die oder der Beschuldigte und die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt, gegen die auferlegten Verfahrenskosten die oder der Beschuldigte und gegen die Einstellung des Verfahrens sowie gegen einen Freispruch die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt Beschwerde an den Beschwerdesenat erheben.

...

§ 174

Wirkung der Beschwerde; Verfahren vor dem Beschwerdesenat

(1) Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.

(2) Für das Verfahren vor dem Beschwerdesenat gelten die Bestimmungen der §§ 169 bis 172 sinngemäß.

...

XVI. Hauptstück

Wirksamkeitsbeginn und außer Kraft

tretende Vorschriften

...

§ 192. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 11/1989, zuletzt geändert mit Landesgesetz LGBl. Nr. 94/2002, außer Kraft. Funktionsperioden; Bescheide; Verfahren

§ 193. (1) Die Funktionsperioden der Jagdausschüsse und der Organe des Landesjagdverbandes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Bescheide nach dem Jagdgesetz 1988 und Prüfungen nach dem Jagdgesetz 1988, nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 30/1970, oder nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 2/1951, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Schiedskommissionen anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes 1988 fortzuführen.

(4) Dieses Gesetz ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren, ausgenommen Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden."

2. Dem Beschwerdeeinwand, zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Tat sei das Burgenländische Jagdgesetz 1988 in Geltung gestanden, weshalb das Burgenländische Jagdgesetz 2004 darauf nicht Anwendung finden könnte, ist entgegenzuhalten, dass das B-JG gemäß seinem § 193 Abs 4 auf die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verfahren (mit Ausnahme eines vorliegend nicht einschlägigen besonderen Falls) anzuwenden ist. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten war das vorliegende Verfahren zweifellos vor dem Inkrafttreten des B-JG am 1. Februar 2005 anhängig (Disziplinaranzeige vom 7. August 2002, Beschluss auf Einleitung des Disziplinarverfahrens am 17. November 2004, Stellungnahme des Beschwerdeführers hiezu vom 21. Dezember 2004).

3. Auf dem Boden des hiefür maßgeblichen § 159 Abs 1 B-JG liegt das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vergehen auch nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung zurück, zumal dem Beschwerdeführer der schon genannte Beschluss auf Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten am 7. Dezember 2004 (somit weniger als fünf Jahre nach dem 2. November 2001) zugestellt wurde. Im Hinblick darauf, dass schon das Burgenländische Jagdgesetz 1988 in seinem § 169 Abs 3 lit b (wortgleich mit § 159 Abs 3 Z 2 B-JG) anordnete, dass die Standespflichten verletzt seien, wenn ein Verbandsmitglied "auf andere Weise das Ansehen der Jägerschaft gröblich verletzt hat", besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Beschwerdeführer vorliegend die Übertretung einer Bestimmung vorgeworfen wurde, die zum Zeitpunkt der Tat nicht zu beachten gewesen wäre.

4. Auch das Vorbringen, die belangte Behörde habe gegen § 170 Abs 4 B-JG verstoßen, weil während der Beratung des Beschwerdesenats der Verbandsanwalt im Verhandlungssaal geblieben sei, während sich der Beschwerdeführer aus diesem entfernen habe müssen und die Türen während der Beratung geschlossen gewesen seien, erweist sich im Ergebnis als zielführend.

Auf dem Boden der vorgelegten Verwaltungsakten ist - von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift eingeräumt - der vor der belangten Behörde tätig gewordene Verbandsanwalt während der Beratungen der belangten Behörde, bei der die Erlassung des angefochtenen Bescheides beschlossen wurde, anwesend gewesen (vgl das am 8. Februar 2006 aufgenommene Beratungsprotokoll, Blatt 63 der vorgelegten Verwaltungsakten). Damit ist die belangte Behörde ihrer aus § 174 Abs 2 iVm § 170 Abs 11 B-JG Verpflichtung, sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung zurückzuziehen, nicht nachgekommen, zumal diese Bestimmung nur so verstanden werden kann, dass bei den Beratungen und Abstimmungen des Senats (außer dessen administrativen Hilfspersonal) keine anderen Personen - damit insbesondere auch nicht am Verfahren beteiligte Parteien wie der Verbandsanwalt (vgl §§ 174 Abs 2 iVm 164 B-JG) - anwesend sein dürfen. Die Anwesenheit des Verbandsanwalts läuft weiters auch § 170 Abs 4 B-JG zuwider, wonach Beratung und Abstimmungen des Senats nicht öffentlich sind. Daran vermag der Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift, der schwer gehbehinderte Verbandsanwalt sei mit dem Hinweis im Verhandlungsraum belassen worden, die Beratungen und Abstimmungen nicht zu beeinflussen und keine Äußerung abzugeben (was vom diesem auch befolgt worden sei), nichts zu ändern. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erweist sich als wesentlich, zumal die in Rede stehenden Bestimmungen offensichtlich den Zweck verfolgen, jede mögliche Beeinflussung der belangten Behörde auch schon durch die (bloße) Anwesenheit anderer (verfahrensbeteiligter) Personen hintanzuhalten, und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterlassung des Mangels die Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Dessen ungeachtet hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid angesichts der Anwesenheit des Verbandsanwalts während ihrer Beratungen und Abstimmungen auch mit einer weiteren Rechtswidrigkeit belastet. Da an der nichtöffentlichen Sitzung der belangten Behörde mit dem Verbandsanwalt offensichtlich eine Person teilgenommen hat, die an der Sitzung nicht teilnehmen durfte, liegt diesbezüglich auf dem Boden der hg Rechtsprechung eine unrichtige Zusammensetzung der belangten Behörde vor (vgl die Erkenntnisse vom 22. Juni 1995, Zl 93/09/0445, vom 15. April 1998, Zl 94/09/0305, und vom 15. September 2004, Zl 2003/09/0034, auf die insofern gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird).

5. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen der von Amts wegen wahrzunehmenden (prävalierenden) Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 25. Februar 2009

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