Spruch:
Die Verfahren werden eingestellt.
Begründung
Mit Schriftsätzen vom 21. Jänner 2005 und 22. Juli 2005 erhob die Beschwerdeführerin gegen die angefochtenen Bescheide - jeweils in dreifacher Ausfertigung überreichte - Beschwerden vor dem Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschlüssen vom 26. September 2005, B 83/05-3 und B 816/05-3, die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005, 2005/13/0163 und 2005/13/0165-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG - unter Hinweis auf die gesetzliche Zurückziehungsfiktion im Falle der Versäumung der Behebungsfrist - zur Mängelbehebung und Beschwerdeergänzung auf. Punkt 4 des Mängelbehebungsauftrages enthält unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG das Erfordernis der Beibringung einer Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den BM für Finanzen. Die Vorlage des Ergänzungsschriftsatzes wurde in vierfacher Ausfertigung aufgetragen (im Hinblick auf den Abspruch der angefochtenen Bescheide sowohl über Lohnsteuer als auch über Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag ist zuständiger Bundesminister im Sinne des § 29 VwGG sowohl der Bundesminister für Finanzen als auch der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz).
Die Ergänzungsschriftsätze vom 31. Jänner 2006 wurden von der Beschwerdeführerin zwar fristgerecht, jedoch nur in dreifacher Ausfertigung überreicht, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerden für den Bundesminister für Finanzen brachte die Beschwerdeführerin entgegen Punkt 4 des erlassenen Mängelbehebungsauftrages gleichfalls nicht bei.
Damit ist die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Auftrag, die Mängel der Beschwerden vom 21. Jänner 2005 und vom 22. Juli 2005 zu beheben, nicht zur Gänze nachgekommen. Ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl. für viele den eine ähnliche Konstellation betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2000, 2000/13/0141, mwN).
Die Verfahren waren daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Wien, am 15. Februar 2006
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