VwGH 2000/13/0141

VwGH2000/13/014129.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, in der Beschwerdesache der AH GmbH in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Ehrnberger, Rechtsanwalt in Purkersdorf, Kaiser Josef Straße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Jänner 2000, Zl. RV/553-06/99, betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für die Jahre 1994 bis 1998, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2000 erhob die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid eine in dreifacher Ausfertigung überreichte Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 30. Juni 2000, B 327/00-3, die Behandlung der Beschwerde ab. Mit dem selben Beschluss trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2000, 2000/13/0141-2, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Hinweis auf die gesetzliche Zurückziehungsfiktion im Falle der Versäumung der Behebungsfrist zur Mängelbehebung und Beschwerdeergänzung auf. Punkt 4. des Mängelbehebungsauftrages enthält unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG das Erfordernis der Beibringung einer Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den BM für soziale Sicherheit und Generationen. Die Vorlage des Ergänzungsschriftsatzes wurde in vierfacher Ausfertigung aufgetragen (angesichts des Abspruches des angefochtenen Bescheides sowohl über Lohnsteuer als auch über Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag ist zuständiger Bundesminister im Sinne des § 29 VwGG im Beschwerdefall sowohl der Bundesminister für Finanzen als auch der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen).

Der Ergänzungsschriftsatz wurde von der Beschwerdeführerin zwar fristgerecht in vierfacher Ausfertigung überreicht, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen brachte die Beschwerdeführerin entgegen Punkt 4. des erlassenen Mängelbehebungsauftrages aber nicht bei.

Damit ist die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Auftrag, die Mängel der Beschwerde vom 14. Februar 2000 zu beheben, nicht ausreichend nachgekommen. Ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln aber gleichzusetzen (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, mwN). Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 29. November 2000

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