VwGH 2005/13/0073

VwGH2005/13/00731.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Michael R. Friedrich, Wirtschaftsprüfer in 1090 Wien, Währinger Straße 28, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 15. Jänner 2004, Zl. RV/3942- W/02, betreffend Kapitalertragsteuer Mai bis Oktober sowie Dezember 1997, Jänner bis Mai 1998, Juli, August und Oktober 1999 sowie Mai und Juli 2000, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §224;
EStG §93;
EStG §95;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BAO §224;
EStG §93;
EStG §95;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Kapitalertragsteuer für die Monate Juni bis Oktober sowie Dezember 1997, Jänner bis Mai 1998, Juli und August 1999 sowie Mai 2000 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen (hinsichtlich der Kapitalertragsteuer für die Monate Mai 1997, Oktober 1999 und Juli 2000) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist der Berufung eines Kreditinstitutes betreffend Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer beigetreten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung - in Bestätigung der jeweils einen Kalendermonat betreffenden erstinstanzlichen Bescheide vom 8. Juli 2002 - als unbegründet abgewiesen. Strittig waren die richtige Berechnung von Kapitalertragsteuergutschriften sowie - mit Ausnahme der Monate Mai 1997, Oktober 1999 und Juli 2000 - die Kapitalertragsteuerpflicht für Depotentnahmen von Nullkuponanleihen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Hinsichtlich der Rechtsfrage der Kapitalertragsteuerpflicht für Depotentnahmen gleicht der Beschwerdefall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2005/13/0075, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde liegt. Der angefochtene Bescheid war insoweit - d.h. mit Ausnahme der drei Monate, hinsichtlich derer die Kapitalertragsteuerpflicht für Depotentnahmen nicht bescheidgegenständlich war - schon wegen Verkennung der Rechtslage zur Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für Depotentnahmen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2008, Zl. 2005/15/0068, vom 17. April 2008, Zl. 2006/15/0067, und vom 4. Juni 2008, Zlen. 2005/13/0060, 0072, 2005/13/0061, 2005/13/0062, 0071, und 2005/13/0063, 0070).

Hinsichtlich der Monate Mai 1997, Oktober 1999 und Juli 2000 betrifft der angefochtene Bescheid nur die Frage der richtigen Berechnung von Gutschriften, die nach dem zitierten Erkenntnis vom 19. Dezember 2007 überhaupt nicht zu erteilen gewesen wären. Der Beschwerdefall gleicht insoweit jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, Zl. 2006/15/0057, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde liegt (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom selben Tag, Zl. 2005/15/0100 und Zl. 2008/15/0023). Die Beschwerde enthält keinerlei Ausführungen zur Berechnung dieser Gutschriften und zeigt insoweit, als sich ihre abschließenden Bemerkungen über die behauptete Rechtswidrigkeit der Heranziehung des Kreditinstitutes statt des Beschwerdeführers selbst auch auf diese Teile der von der belangten Behörde bestätigten Bescheide beziehen sollten, keine Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten auf. In Bezug auf die genannten drei Monate war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 1. Oktober 2008

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