VwGH 2005/13/0062

VwGH2005/13/00624.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerden 1) der S Aktiengesellschaft in W, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, und 2) des S in W, vertreten durch Dr. Michael R. Friedrich, Wirtschaftsprüfer in 1090 Wien, Währinger Straße 28, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Dezember 2003, Zl. RV/4744-W/02, betreffend Kapitalertragsteuer Oktober und November 1998 sowie Jänner, Mai und Juni 1999, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §95 Abs4 Z3;
EStG 1988 §95 Abs4 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um ein Kreditinstitut. Der Zweitbeschwerdeführer ist der Berufung des Kreditinstitutes betreffend Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer beigetreten.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der rechtserheblichen Rechtsfrage der Kapitalerstragsteuerpflicht für Depotentnahmen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2005/13/0075, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde liegt. Der angefochtene Bescheid war demnach schon wegen Verkennung der Rechtslage zur Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für Depotentnahmen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - nach Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben (vgl. dazu das - ebenfalls die Erstbeschwerdeführerin betreffende - hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2005/13/0061, und das - den Zweitbeschwerdeführer betreffende - hg. Erkenntnis vom 17. April 2008, 2006/15/0067).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 4. Juni 2008

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