VwGH 2005/13/0026

VwGH2005/13/00261.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerden 1) der V-AG in W, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, und 2) des S in W, vertreten durch Dr. Michael R. Friedrich, Wirtschaftsprüfer in 1090 Wien, Währinger Straße 28, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Oktober 2003, Zl. RV/3813- W/2002, betreffend Kapitalertragsteuer Juli bis Dezember 1998, Jänner bis Dezember 1999, Jänner 2000 sowie März bis November 2000, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §95 Abs4 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
EStG §95 Abs4 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um ein Kreditinstitut. Der Zweitbeschwerdeführer ist der Berufung des Kreditinstitutes betreffend Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer beigetreten.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der rechtserheblichen Rechtsfrage der Kapitalertragsteuerpflicht für Depotentnahmen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2005/13/0075, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde liegt. Der angefochtene Bescheid war demnach schon wegen Verkennung der Rechtslage zur Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für Depotentnahmen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - nach Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2008, Zl. 2005/15/0068, vom 17. April 2008, Zl. 2006/15/0067, und vom 4. Juni 2008, Zlen. 2005/13/0060, 0072, 2005/13/0061, 2005/13/0062, 0071 und 2005/13/0063, 0070).

Von der vom Zweitbeschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 1. Oktober 2008

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