Normen
ArbVG §109;
ArbVG §97;
AVG §56;
B-VG Art137;
GehG 1956 §13a Abs1;
PBVG 1996 §72 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
ArbVG §109;
ArbVG §97;
AVG §56;
B-VG Art137;
GehG 1956 §13a Abs1;
PBVG 1996 §72 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer trat am 1. Oktober 1992 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Bund und war seit 1. Mai 1996 gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes 1996 (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2001 erklärte der Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme der Leistungen der "Sonderabfertigungsaktion Juli/August 2001" seinen Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. August 2001.
Gemäß einer zwischen dem Beschwerdeführer und der Telekom Austria AG geschlossenen Vereinbarung vom 9. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer, basierend auf der "Sonderabfertigungsaktion Juli/August 2001" und seiner Austrittserklärung, seitens der Telekom Austria AG eine freiwillige Abfertigung (Sonderabfertigung) in der Höhe von insgesamt S 537.380,-- brutto gewährt. Der entsprechende Nettobetrag wurde an den Beschwerdeführer ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 "ersuchte" der Beschwerdeführer "um Widerruf seiner Austrittserklärung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis", da er zum Zeitpunkt der Abgabe der Austrittserklärung auf Grund von Handlungsunfähigkeit bzw. eines psychischen Ausnahmezustandes nicht in der Lage gewesen sei, die Konsequenzen seiner Handlung zu erkennen. Gleichzeitig ersuchte er unter Vorlage diverser ärztlicher Befunde um Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit.
Mit Bescheid des Personalamtes Innsbruck vom 8. April 2002 wurde festgestellt, dass der Austritt des Beschwerdeführers aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Grund der Austrittserklärung vom 9. Juli 2001 mit Ablauf des Monats August 2001 wirksam geworden sei und der Widerruf der Austrittserklärung vom 22. Februar 2002 nicht wirksam werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und ersuchte unter Hinweis auf eine seit mehreren Jahren bestehende psychische Erkrankung seinem Widerruf der Austrittserklärung gemäß § 21 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuzustimmen.
Mit Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom 24. Oktober 2003 wurde der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben, "dem Widerruf der Austrittserklärung gemäß § 21 Abs. 3 BDG 1979 ausdrücklich zugestimmt" und gleichzeitig festgestellt, dass das am 1. Oktober 1992 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht sei.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 9. Juli 2001, am Tag der Abgabe der Austrittserklärung, auf Grund einer laut Gutachten des Univ.- Doz. Dr. P, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 17. März 2003 bestehenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen seiner Handlungen ausreichend zu erkennen, weshalb die Austrittserklärung mit einem wesentlichen Willensmangel behaftet gewesen sei und daher nicht als rechtsgültige Erklärung, die zur Beendigung des Dienstverhältnisses führe, angesehen werden könne.
Ebenfalls mit Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom 24. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Oktober 2003 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Da dem Beschwerdeführer die ihm für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis zum 31. Oktober 2003 gebührenden Bezüge unter Hinweis auf das Bestehen einer Forderung der Telekom Austria AG auf Rückzahlung der freiwilligen Abfertigung nicht ausbezahlt wurden, stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2004 den Antrag auf "Ausstellung eines Bescheides über den Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistungen (Sozialplanabfertigung)", wobei der Beschwerdeführer näher ausführt, dass damit die Frage der "Rückforderung der ausbezahlten Sozialplanabfertigung auf Grund des damaligen freiwilligen Austritts" angesprochen sei.
Da die belangte Behörde innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist über diesen Antrag keine Entscheidung traf, erhob der Beschwerdeführer die unter der hg. Zl. 2004/12/0213, protokollierte Säumnisbeschwerde. Das Verfahren hierüber wurde mit hg. Beschluss vom 7. September 2005 infolge Nachholung des nunmehr angefochtenen Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Mit diesem Bescheid vom 26. August 2005 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2004 ab. In der Begründung wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsgrundlage für die von der Telekom Austria AG gewährte freiwillige Zahlung sei eine am 9. Juli 2001 zwischen dem Beschwerdeführer und der Telekom Austria AG abgeschlossene zivilrechtliche Vereinbarung. Diese Vereinbarung nehme ihrerseits auf einen Sozialplan vom 7. Juni 2001 über eine freiwillige Abfertigung für Beamte Bezug, wonach die Bestimmungen der Sonderabfertigungsaktion Juli/August 2001 anzuwenden seien. Da es sich bei der freiwilligen Zahlung um keine auf einer öffentlichrechtlichen Rechtsgrundlage basierende Leistung handle, falle die Entscheidung über das Bestehen einer allfälligen Verpflichtung zum Ersatz dieser Leistung nicht in die Zuständigkeit der Dienstbehörde. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes falle ein Anspruch, den ein aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschiedener Beamter gegen seinen früheren Dienstgeber geltend mache, oder der von diesem gegen den ehemaligen Beamten geltend gemacht werde, nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet werde. Dies gelte ebenso, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht sei. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung festgestellt, dass Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens im Zeitpunkt des Empfanges der Leistung sei. Zu Unrecht empfangene Leistungen im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG (Übergenüsse), welche dem Bund zu ersetzen seien, lägen nicht vor. Sämtliche bisherige Bezugszahlungen nach dem GehG seien zu Recht erfolgt. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Bescheides bestehe gemäß § 13a Abs. 3 GehG nur, wenn eine Verpflichtung zum Ersatz von zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüssen) im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG gegeben sei. Da eine derartige Verpflichtung nicht bestehe, sei der Antrag vom 7. Juni 2004 abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung bzw. in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 13a Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. Nr. 109/1966, Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 466/1991) lautet auszugsweise:
"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
..."
Die belangte Behörde erachtet die vorliegende Beschwerde als verspätet. Der angefochtene Bescheid sei dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 30. August 2005 zugestellt worden, die Beschwerde sei aber erst am 3. November 2005 zur Post gegeben worden, sodass die 6-wöchige Beschwerdefrist überschritten sei.
Die belangte Behörde übersieht dabei, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 5. September 2005 mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2005 Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Dieser Beschluss und der Bescheid der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Rechtsanwaltes vom 28. September 2005 wurde dem Beschwerdevertreter laut Rückschein am 11. Oktober 2005 zugestellt. Da die Frist zur Erhebung der Beschwerde gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit diesem Datum beginnt, wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben.
Im vorliegenden Fall wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Bescheides über die Frage seiner Ersatzpflicht in Ansehung der allenfalls zu Unrecht empfangenen Leistungen (Sozialplanabfertigung) mangels Vorliegens einer Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG ab.
Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0153, und vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0233). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung auf Grund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird.
Der Vereinbarung vom 9. Juli 2001, welche Rechtsgrund der gewährten Zahlung (freiwillige Abfertigung und Sonderabfertigung) war, lag ihrerseits eine Betriebsvereinbarung (Sozialplan vom 7. Juli 2001 über eine freiwillige Abfertigung für Beamte) sowie eine darauf aufbauende freiwillige Sonderabfertigungsaktion zu Grunde. Entsprechend der Bestimmung des § 72 Abs. 1 Post-Betriebsverfassungsgesetz (P-BVG), BGBl. Nr. 326/1996, in Verbindung mit den §§ 97 und 109 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, können auch Beamte, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehen, von Regelungen durch Betriebsvereinbarungen (bzw. Sozialplänen) erfasst sein (vgl. dazu auch das Urteil des OGH vom 29. März 2004, 8 ObA 77/03m). In dem zitierten Urteil wurde die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe dem Beamten auf Grund einer (behaupteten) im Rahmen einer solchen Betriebsvereinbarung geschlossenen Individualvereinbarung ein Zahlungsanspruch zusteht, in Anspruch genommen.
Aus der Betriebsvereinbarung vom 15. Juni 2000 und dem Sozialplan vom 7. Juli 2001 geht hervor, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Austritt neben Sonderprämien auch eine freiwillige Abfertigung ausbezahlt wird. Die Höhe der freiwilligen Abfertigung richtet sich nach der unbedingt anrechenbaren ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie nach dem letzten Monatsbezug des Beamten (§ 3 GehG) und verringert sich, falls der Beamte Anspruch auf eine Abfertigung nach § 26 Abs. 3 GehG hat (was beim Beschwerdeführer nicht der Fall war), um diesen Abfertigungsbetrag. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, bewirkt die Tatsache, dass der Berechnung der freiwilligen Abfertigung die Dauer des Dienstverhältnisses und der letzte Brutto-Monatsbezug zu Grunde gelegt wurde, nicht die Entstehung eines Anspruches, der aus einer für das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis geltenden Norm abgeleitet wird. Vielmehr handelt es sich bei der dem Beschwerdeführer ausbezahlten "Sozialplanabfertigung" um eine auf Grund einer im Privatrecht wurzelnden (vermeintlichen) Verpflichtung erbrachte Leistung aus einer (vermeintlich wirksamen) zwischen der Telekom Austria AG und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vereinbarung (vgl. auch hiezu das bereits zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 29. März 2004), sodass auch ein diesbezüglicher Rückforderungsanspruch einen zivilrechtlichen (Kondiktions‑)Anspruch darstellt, über den zu entscheiden daher den ordentlichen Gerichten obliegt (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, VfSlg. Nr. 14.618).
Davon ausgehend hat die belangte Behörde den hier gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Bescheides über die Frage, ob die vom Beschwerdeführer unter dem Titel der Abfertigung erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen sind, im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der gegen den Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch nicht aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abzuleiten ist, weshalb auch nicht im Verwaltungsrechtsweg darüber abzusprechen ist.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ist Folgendes auszuführen:
Da im Beschwerdefall unstrittig feststeht, dass der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 1992 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (seit 1. November 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis) zum Bund steht, gebühren ihm gegenüber dem Bund auch für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis 31. Oktober 2003 Bezüge im gesetzlichen Ausmaß. Wäre deren Höhe strittig, so könnte zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde verlangt werden, wohingegen für die Entscheidung über ein Begehren auf Liquidierung (unstrittiger oder rechtskräftig bemessener) Bezüge die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist (vgl. dazu neuerlich das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, VfSlg. Nr. 14.618, sowie die darin enthaltenen Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung gegen solche Bezüge mit nicht titulierten strittigen Gegenforderungen des Dienstgebers (hier nach der Aktenlage freilich der Telekom Austria Aktiengesellschaft), die im Zivilrecht gründen).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. März 2006
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