Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
I. Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor i.R. seit dem 1. Oktober 2005 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis. Seine letzte Dienststelle war die Polizeiinspektion M H.
Der Beschwerdeführer stand seit 1. Mai 1974 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gendarmeriebeamter. Vom 1. Mai 1993 bis zum 30. Oktober 2003 war er Kommandant des Gendarmeriepostens S. Nach Auflassung dieses Gendarmeriepostens mit Wirkung vom 1. November 2003 wurde der Beschwerdeführer zum Gendarmerieposten M H versetzt und als stellvertretender Postenkommandant eingeteilt.
Während seiner Tätigkeit am Gendarmerieposten M H bewarb sich der Beschwerdeführer erfolglos um verschiedene Planstellen an anderen Gendarmerieposten, darunter am Gendarmerieposten W sowie insbesondere um die Stelle des Postenkommandanten des Gendarmeriepostens P.
Mit Eingabe vom 16. August 2004 beantragte der Beschwerdeführer beim Landesgendarmeriekommando Steiermark als Dienstbehörde erster Instanz die Erlassung von 36 Feststellungsbescheiden. Diese Anträge wurden zum Teil abgewiesen, zum Teil zurückgewiesen. Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung führte die belangte Behörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer zu seiner Berufung einvernommen und zur Konkretisierung seiner Anträge eingeladen wurde. Im Rahmen dieser ergänzenden Beweisaufnahme konkretisierte bzw. präzisierte der Berufungswerber seine Anträge zum Teil, zum Teil wurde die Berufung zurückgezogen. Die Anträge betreffend die Besetzungsverfahren an den Gendarmerieposten W und P wurden im angefochtenen Bescheid wie folgt zusammengefasst:
"Feststellung im Besetzungsverfahren der GP W und P in willkürlicher Weise - ausschließlich gegen seine Person gerichtet -
nicht berücksichtigt worden zu sein. Begründend führt der BW dazu aus, dass er im Besetzungsverfahren für den Referenten am BGK H an zweiter Stelle und einige Monate später bei Bewerbungen für die GP W und P an letzter Stelle gereiht worden war."
Mit dem (zum Teil) angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2005 wurde der Berufung zum Teil stattgegeben, zum Teil wurde sie unter gleichzeitiger Abänderung des Spruches der erstinstanzlichen Behörde abgewiesen und im Übrigen das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich der Anträge betreffend die Besetzungsverfahren an den Gendarmerieposten W und P wurde die Berufung des Beschwerdeführers durch Spruchpunkt A.2. des genannten Bescheides abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin abgeändert, dass der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Bewerbungen um die Planstellen des Kommandanten der GP W und P, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG abgewiesen werde. Dieser Spruchteil wird damit begründet, dass dem Beschwerdeführer nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Parteistellung in den Besetzungsverfahren zugekommen sei, womit sich ein Eingehen auf das Besetzungsverfahren erübrige; die Begründung fügt dennoch bei, dass angesichts des - näher dargestellten - Vorgehens bei der Besetzung auch nicht von behördlicher Willkür gesprochen werden könne. Der Sache nach handelt es sich bei diesem Ausspruch um eine - wenn auch unzutreffend formulierte - Zurückweisung des Feststellungsantrages; den Ausführungen über das Nichtvorliegen von Willkür kommt - wie aus der Begründung ersichtlich ist - keine tragende Bedeutung zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; nach dem ausdrücklich als solchen bezeichneten Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer "durch den angefochtenen Bescheid in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Erlassung eines Feststellungsbescheides verletzt insofern, als nicht festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer bei der Bewerbung um die Planstelle des Postenkommandanten des GP W und P benachteiligt wurde bzw. das Bestellungsverfahren nicht gesetzmäßig durchgeführt wurde". Die Beschwerde beantragt ausdrücklich, "den angefochtenen Bescheid des BM.I vom 22. Juni 2005, Zl. 134.000/7-I/1/c/05, unter Punkt A: 2" aufzuheben. Dem angefochtenen Bescheid wird einerseits Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgeworfen; diesbezüglich macht die Beschwerde geltend, dass der Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 17. März 1992, Zl. 6102/119-II/4/92, missachtet worden sei, wonach Kommandanten und Kommandantenstellvertreter aufgelassener Dienststellen bei der Besetzung freiwerdender Planstellen für Postenkommandanten, Postenkommandantenstellvertreter oder vergleichbare Funktionen bevorzugt zu behandeln seien; diese Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer im Falle seiner Bewerbung um die Planstelle des Postenkommandanten des Gendarmeriepostens P aus näher dargelegten Gründen vorgelegen. Des Weiteren wird dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen, weil kein ausreichendes Ermittlungsverfahren zu der Stellenbesetzung beim Gendarmerieposten P durchgeführt worden sei.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Darin weist sie darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2005 im Ruhestand befinde, womit ein rechtliches Interesse an einer Feststellung jedenfalls geendet habe.
Beizufügen ist, dass sich auch aus der zur hg. Zl. 2007/12/0047 protokollierten Beschwerde des Beschwerdeführers und den dazu vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. September 2005 gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde. Im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung über dienstliche Maßnahmen während der aktiven Dienstzeit des Beschwerdeführers absprach, wurde dieser mit an seinen Rechtsvertreter gerichteter Berichterverfügung vom 27. Juni 2008 ersucht, bekannt zu geben, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen angesichts seiner mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung noch ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung besteht. Auf dieses Ersuchen hat der Beschwerdeführer nicht geantwortet.
II. Nach den einleitenden Ausführungen der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird der Bescheid der Bundesministerin für Inneres, Zl. 134.000/7-I/1/c/05, "dem gesamten Inhalte nach angefochten". Die weiteren Ausführungen der Beschwerde, insbesondere die Formulierung des Beschwerdepunktes sowie die Begründung, beziehen sich allerdings ausschließlich auf den Spruchpunkt A.2. dieses Bescheides; auch der auf Aufhebung gerichtete Antrag in der Beschwerde begehrt ausschließlich die Aufhebung dieses Spruchpunktes A.2. Aus diesem Vorbringen ergibt sich unmissverständlich, dass mit der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Spruchpunkt A.2. des genannten Bescheides angefochten wird, nicht aber dessen übrige Spruchpunkte. Da dieser Spruchpunkt von den übrigen Spruchpunkten des genannten Bescheides trennbar ist, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit ausschließlich Spruchpunkt A.2. des genannten Bescheides.
III. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 1998, Zl. 94/12/0134, vom 25. Februar 2004, Zl. 99/12/0096, und vom 17. Dezember 2007, Zl. 2004/12/0118) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen der erfolgten Ruhestandsversetzung kommt der Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Besetzung von Planstellen an den Gendarmerieposten W bzw. P zu Unrecht übergangen wurde, keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zu.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. August 2004 im Zusammenhang mit diesen Planstellenbesetzungen auf mögliche Amtshaftungsansprüche hinweist, ist darauf hinzuweisen, dass der Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ausscheidet, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1992, Zl. 87/12/0153). Auch wenn die Klärung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren relevant sein könnte, wären sie im Amtshaftungsverfahren zu klären, weshalb ein Feststellungsbescheid darüber im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes unzulässig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0106). Soweit Amtshaftungsansprüche auf die behauptete Rechtswidrigkeit eines Bescheides gründen, kann im Hinblick auf die dem Prozessgericht gemäß § 11 Amtshaftungsgesetz eröffnete Möglichkeit einer Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse an einem diesbezüglichen Feststellungsbescheid bestehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. August 2000, Zl. 99/12/0103, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. März 2006, Zl. 2004/06/0125). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Hinblick auf allfällige Amtshaftungsverfahren kommt daher nach dem Vorgesagten nicht in Betracht.
Da aus den genannten Gründen die Rechtstellung des Beschwerdeführers durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht geändert würde, war die vorliegende Beschwerde somit - nachdem dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben worden war - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
IV. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen. Wien, am 5. September 2008
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