Normen
BDG 1979 §39 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
BDG 1979 §39 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. September 1997 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Der angefochtene Bescheid bezieht sich auf Vorgänge, die sich noch während des Dienststandes des Beschwerdeführers ereignet haben.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 1992 enthob das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (Dienstbehörde erster Instanz) mit sofortiger Wirkung den Beschwerdeführer vorläufig von der Leitung des Vermessungsamtes Graz und teilte ihn dem Vermessungsinspektor für Kärnten und Steiermark zur Dienstleistung zu. Ausschlaggebend für diese Personalmaßnahme waren bestimmte Vorwürfe gegen die Amtsführung des Beschwerdeführers, die in der Folge auch zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führten (Anmerkung: das Disziplinarverfahren endete mit einem Schuldspruch in zwei Punkten und der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen durch Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 17. Jänner 1997).
Mit Dienstauftrag der Dienstbehörde erster Instanz vom 26. März 1993 wurde die Dienstzuteilung über den 31. März 1993 weiterhin aufrechterhalten und mit den dem eingeleiteten Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Vorwürfen begründet, die nach Auffassung der Behörde die Eignung des Beschwerdeführers als Leiter des Vermessungsamtes G. in Frage stellten.
Mit Schreiben vom 30. März 1993 beantragte der Beschwerdeführer bei der Dienstbehörde erster Instanz die bescheidmäßige Absprache, daß er den Dienstauftrag vom 26. März 1993 nicht zu befolgen habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. April 1994 stellte die mit Devolutionsantrag angerufene belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer den gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 erteilten Dienstauftrag des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 26. März 1993 zu befolgen habe. Die gemäß § 39 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 verfügte Dienstzuteilung unter gleichzeitiger Enthebung von der Leitung des Vermessungsamtes G. bleibe über den 31. März 1993 hinaus weiterhin aufrecht.
Mit Schreiben vom 27. August 1997 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, der Beschwerdeführer werde mit Ablauf des 31. August 1997 in den Ruhestand versetzt.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gab der Beschwerdeführer in der Folge bekannt, sein Rechtsschutzinteresse in der Beschwerdesache (Verlängerung der Dienstzuteilung) sei weiterhin gegeben, weil er eine Verwendungszulage von eineinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII als Leiter des Vermessungsamtes G. gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG bezogen habe, deren Wegfall pensionsrechtliche Auswirkungen nach sich ziehe.
Hierauf forderte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 18. Februar 1998 die belangte Behörde auf, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die bekämpfte Dienstzuteilung zu finanziellen Nachteilen des Beschwerdeführers geführt habe, die auch für die Bemessung seines Ruhegenusses von Bedeutung gewesen seien.
Mit Schreiben vom 11. März 1998 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dem Beschwerdeführer sei die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG am 1. Jänner 1993 eingestellt worden. Aus den übermittelten Unterlagen geht hervor, daß der Beschwerdeführer mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 24. Jänner 1997 gemäß § 38 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 mit sofortiger Wirksamkeit von Amts wegen zur Katasterdienststelle für die Neuanlegung in G. versetzt wurde und ihm dort ein Arbeitsplatz eines Referenten (Verwendungsgruppe A 1, Grundlaufbahn) zugewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung hat die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt mit Bescheid vom 11. Dezember 1997 abgewiesen.
Daraufhin teilte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 14. Mai 1998 dieses Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis mit, die von ihm angesprochenen pensionsrechtlichen Auswirkungen der bekämpften Dienstzuteilung (Wegfall der in der Leitungsfunktion vor dieser Personalmaßnahme bezogenen Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994) könnten bloß eine Folge der (vor seiner Pensionierung wirksam erfolgten) Versetzung (Anmerkung: der Berufung gegen den Versetzungsbescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 24. Jänner 1997 kam gemäß § 38 Abs. 7 Satz 2 BDG 1979 keine aufschiebende Wirkung zu) sein und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme hat der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 25. März 1998, 93/12/0090, und die dort zitierte Vorjudikatur) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte finanzielle Auswirkung der bekämpften Personalmaßnahme (keine Berücksichtigung der von ihm vor der Dienstzuteilung bezogenen Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG bei der Bemessung des Ruhegenusses nach § 5 Abs. 1 Z. 2 PG 1965) ist Folge seiner Versetzung; wegen seiner Ruhestandsversetzung kommt einer Feststellung bezüglich der Rechtmäßigkeit der bekämpften Personalmaßnahme auch keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zu. Die vorliegende Beschwerde war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.
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