VwGH 2005/12/0050

VwGH2005/12/005031.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Faber, über die Beschwerde des PE in B, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck/Leitha, Schloßmühlgasse 14, gegen die als Bescheid gewertete Erledigung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 26. Jänner 2005, Zl. BMBWK- 2235.060349/0002-III/8/2005, betreffend die neuerliche Mitteilung der Nichtbewährung als Schulleiter gemäß § 207k Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §141;
BDG 1979 §207;
BDG 1979 §207a;
BDG 1979 §207b;
BDG 1979 §207c;
BDG 1979 §207d;
BDG 1979 §207e;
BDG 1979 §207f;
BDG 1979 §207g;
BDG 1979 §207h Abs1;
BDG 1979 §207h Abs2;
BDG 1979 §207h Abs3;
BDG 1979 §207h Abs4;
BDG 1979 §207j;
BDG 1979 §207k Abs1 Z2;
BDG 1979 §207k Abs2;
BDG 1979 §207k Abs3;
BDG 1979 §207m Abs2 Satz2;
BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs4 Z3;
BDG 1979 §87 Abs2 Satz1;
BDG 1979 §87 Abs3;
DVG 1984 §10;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §141;
BDG 1979 §207;
BDG 1979 §207a;
BDG 1979 §207b;
BDG 1979 §207c;
BDG 1979 §207d;
BDG 1979 §207e;
BDG 1979 §207f;
BDG 1979 §207g;
BDG 1979 §207h Abs1;
BDG 1979 §207h Abs2;
BDG 1979 §207h Abs3;
BDG 1979 §207h Abs4;
BDG 1979 §207j;
BDG 1979 §207k Abs1 Z2;
BDG 1979 §207k Abs2;
BDG 1979 §207k Abs3;
BDG 1979 §207m Abs2 Satz2;
BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs4 Z3;
BDG 1979 §87 Abs2 Satz1;
BDG 1979 §87 Abs3;
DVG 1984 §10;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer war mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 18. Oktober 2001 mit Wirksamkeit vom 1. November 2001 zum Direktor am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium X. auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L1 ernannt worden.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 teilte der Landesschulrat für Niederösterreich (kurz: LSR) auf Grund der von ihm eingeholten Gutachten der Schulbehörde erster Instanz (Schulaufsicht) und des Schulgemeinschaftsausschusses des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums X., die als Beilagen angeschlossen waren, dem Beschwerdeführer gemäß § 207i Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 mit, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt habe. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 19. Juli 2004 gemäß § 207i Abs. 4 BDG 1979 die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion durch eine Gutachterkommission.

Diese gab, nach Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers am 25. November 2004, am 14. Dezember 2004 das - detailliert begründete - Gutachten ab, dass sich der Beschwerdeführer in der Leitungsfunktion nicht bewährt habe.

Daraufhin richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes (nicht als Bescheid bezeichnetes) Schreiben vom 26. Jänner 2005 (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Sehr geehrter Herr Oberstudienrat!

Gemäß § 207k Absatz 1 Ziffer 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 wird Ihnen (neuerlich) mitgeteilt, dass Sie sich auf Ihrem Arbeitsplatz als Leiter des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums X. nicht bewährt haben.

Mit dem Zugang dieser Mitteilung endet Ihre Leitungsfunktion gemäß § 207k Absatz 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979.

Wien, 26. Jänner 2005

Für die Bundesministerin:

..."

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer beurteilt die angefochtene Erledigung als Bescheid und macht inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Rechtsnatur der angefochtenen Erledigung als Bescheid verneint. Sie beantragt daher, die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 207h bis 207k und § 207m des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), eingefügt durch die 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, lauten:

"Funktionsdauer

§ 207h. (1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen (§ 204 Abs. 1) sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam.

(2) In den Zeitraum gemäß Abs. 1 sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (§ 207 Abs. 2) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind.

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 1 ist die Bewährung auf dem Arbeitsplatz. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraumes mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat (§ 207i), entfällt die zeitliche Begrenzung nach Abs. 1 kraft Gesetzes.

(4) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 1 ist außerdem die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Der Inhaber der Leitungsfunktion hat das Recht und die Pflicht, innerhalb von zwei Jahren ab Ernennung auf die Planstelle für die leitende Funktion an diesem Lehrgang teilzunehmen. Die Voraussetzung und die Teilnahmepflicht bestehen nicht, wenn bereits in einer früheren leitenden Funktion ein solcher Lehrgang absolviert worden ist.

Mitteilung der Nichtbewährung

§ 207i. (1) Dem Inhaber der Leitungsfunktion, der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, ist dies mitzuteilen.

Die Mitteilung obliegt:

1. bei Schulen, die einem Landesschulrat oder dem Stadtschulrat für Wien unterstehen, diesem,

2. im Übrigen dem zuständigen Bundesminister.

(2) Die Mitteilung über die Nichtbewährung am Arbeitsplatz ist nur auf Grund derartiger Gutachten sowohl der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulgemeinschaftsausschusses (Schulforums), bei Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien jedoch des Kuratoriums zulässig.

(3) Bei der Erstellung von Gutachten im Schulgemeinschaftsausschuss (Schulforum) und im Kuratorium

1. ist der von der beabsichtigten Mitteilung betroffene Inhaber der Leitungsfunktion vom dienstältesten Lehrer als Vorsitzender oder Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums zu vertreten und

2. kommt dem Inhaber der Leitungsfunktion im Kuratorium keine beratende Stimme zu.

(4) Wird dem Inhaber der Leitungsfunktion mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, so hat er das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion durch eine Gutachterkommission zu beantragen.

Gutachterkommission

§ 207j. (1) Stellt der Inhaber der Leitungsfunktion einen Antrag nach § 207i Abs. 4, hat der zuständige Bundesminister dafür zu sorgen, dass für den Anlassfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Gutachterkommission eingerichtet wird.

(2) Die Gutachterkommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom zuständigen Bundesminister zu bestellen, je eines ist von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines vom zuständigen Zentralausschuss zu entsenden.

(3) Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Gutachterkommission Folge zu leisten.

(4) Der zuständige Bundesminister hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Gutachterkommission zu betrauen.

(5) Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen einer Gutachterkommission nicht angehören.

(6) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiterer Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(8) Auf die Tätigkeit der Gutachterkommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 des Ausschreibungsgesetzes 1989 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Leitungsfunktion gestellte Antrag.

2. Die Gutachterkommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.

Enden der Funktion

§ 207k. (1) Die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion endet und ein Ausschreibungsverfahren nach den §§ 207 bis 207g ist durchzuführen, wenn

1. der Inhaber der Leitungsfunktion von seinem Antragsrecht nach § 207i Abs. 4 innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch macht oder

2. der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens der Gutachterkommission dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich) mitteilt, dass sich dieser auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, oder

3. der Inhaber der Leitungsfunktion auf eine über den sich aus § 207h Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraum hinausgehende Ausübung der Leitungsfunktion verzichtet.

(2) Endet die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Abs. 1 und verbleibt er im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(3) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

(4) Ferner endet die Innehabung einer leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses.

Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt

§ 207m. (1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:

1. § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,

2. § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975 und

3. § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.

(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207l keine Parteistellung."

Die Regierungsvorlage (631 der Beilagen, XX. GP, 61 f) führt hiezu im Allgemeinen Teil der Erläuterungen aus:

"B. Objektivierung der Vergabe von Bundeslehrerstellen und leitenden Funktionen an Bundesschulen

Ein weiteres wichtiges Reformvorhaben dieses Entwurfes ist die Objektivierung der Vergabe von Bundeslehrerstellen und leitenden Funktionen an Bundesschulen.

Nach der Erlassung des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, und dessen Novellierungen ist es notwendig, die bisher für das Bewerbungs- und Ausschreibungsverfahren der Lehrer geltenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) zu überarbeiten. Das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) selbst ist für Bundeslehrer nicht anwendbar, weil es schon bisher im BDG 1979 gesonderte Ausschreibungsbestimmungen gibt, die vom AusG unberührt bleiben.

Es erscheint nicht tunlich, die Inhalte des AusG unverändert zu übernehmen, weil dessen Regelungen nicht in allen Fällen auf den Lehrerbereich übertragbar sind. Zweckmäßig hingegen ist es, einige Grundsätze des AusG zu übernehmen, spezifische Lehrerregelungen aber für jene Aspekte vorzusehen, bei denen Sonderbestimmungen erforderlich sind.

Für Lehrer soll zB nicht ein Test für die Auswahl maßgebend sein, sondern unter anderem die für Zwecke der Erprobung bereits bestehende Institution des Unterrichtspraktikums herangezogen werden. Auch die Einrichtung von eigenen Aufnahmekommissionen erscheint im Lehrerbereich nicht zweckmäßig, weil bereits Organe bestehen, die Besetzungsvorschläge zu erstellen haben (Kollegien der Landesschulräte gemäß Art. 81a und 81b B-VG, Kuratorien der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien gemäß §§ 117 und 124 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962). Bei der Bestellung von Inhabern von Leitungsfunktionen wird überdies dem Schulgemeinschaftsausschuss (dem Schulforum) und dem Dienststellenausschuss ein Stellungnahmerecht eingeräumt, sodass sich auch hier eine weitere Kommission, die ein Gutachten abzugeben hätte, erübrigt.

Auch die im AusG zwingend vorgesehene Kundmachung des Freiwerdens einer Planstelle durch Anschlag an der Amtstafel soll nicht voll übernommen, sondern das bisherige Verfahren im Lehrerbereich (Ausschreibung in der Wiener Zeitung) nur insofern modifiziert werden, als die Ausschreibung zusätzlich auch in anderer geeigneter Form verlautbart werden kann.

Von der Möglichkeit einer 'Präventivbewerbung', wie sie seit der Novelle BGBl. Nr. 366/1991 im AusG vorgesehen ist, soll ebenfalls Abstand genommen werden, weil sich eine solche Bewerbung im Hinblick auf die konkreten (je nach der freiwerdenden Planstelle erforderlichen) Ernennungserfordernisse (bzw. Fächerkombinationen) nicht als zweckmäßig erweisen würde. Es soll daher weiterhin nur möglich sein, sich um eine konkret ausgeschriebene Planstelle zu bewerben.

Die wesentlichen neuen Inhalte sind:

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