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§ 207d BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Bewerbung

§ 207d.

Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung bei der Einreichungsstelle einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche nehmen an dem weiteren Auswahlverfahren nicht teil und die ausschreibende Stelle hat die sich bewerbende Person hievon formlos zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40265560

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