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§ 207d BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Bewerbung

§ 207d.

Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung bei der Einreichungsstelle einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40197728