Normen
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 20. Juli 2004 verkündete die Bundespolizeidirektion Wien gegenüber dem Beschwerdeführer folgenden Bescheid:
"Die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - befristet gemäß § 24 Absatz 1 Zif. 2 FSG 1997 auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 8 Abs. 3 FSG 1997)
die am 20. Juli 2004 unter der Zahl 2330654 von der BPD Wien, für die Klasse(n) A,B,C,E,F erteilte/ausgestellte Lenkberechtigung bis zum 13.7.2005 .
Als Auflage werden ärztliche Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von 3 Monaten vorgeschrieben (§ 2 Abs. 3 letzter Satz FSG-GV)."
Entsprechend der Niederschrift über die Bescheidverkündung (Aktenseite 17) verlangte der Beschwerdeführer eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheids und Zustellung an seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter. Datiert mit 22. Juli 2004 erging daraufhin folgender, dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28. Juli 2004 zugestellter Bescheid:
"Die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - befristet gemäß § 24 Absatz 1 Ziffer 2 Führerscheingesetz 1997 Ihre am 28.3.2003 unter der Zahl 1823173 von der BPD Wien für die Klasse(n) -ABCEF- erteilte Lenkberechtigung für die Zeit von 1 (einem) Jahr, das ist bis 13.7.2005, mit der Auflage (von) ärztlichen Kontrolluntersuchungen in Zeitabständen von 3 Monaten, gerechnet ab Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens."
Der Beschwerdeführer sei "laut amtsärztlichem Gutachten vom 13.7.2004 ... wegen Einschränkungen im Bereich der Verkehrsanpassung nur bedingt zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet, weshalb eine Nachuntersuchung in einem Jahr erforderlich" sei. Außerdem bedürfe es "der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen in Zeitabständen von drei Monaten (§ 2 Abs. 3 FSG-GV)". Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG sei die Lenkberechtigung durch Befristung einzuschränken, wenn die gesundheitliche Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden könne und Nachuntersuchungen erforderlich seien.
Der amtsärztliche Sachverständige der Erstbehörde hatte in seinem Gutachten vom 13. Juli 2004 den Beschwerdeführer als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 für befristet geeignet gehalten, und zwar für einen Zeitraum von einem Jahr, wobei Kontrolluntersuchungen auf "CDT, MCV, je GT" in einem Zeitabstand von drei Monaten für ein Jahr hindurch für erforderlich befunden wurden. Die Begründung des auf dem Amtsformular erstatteten Gutachtens nach § 8 FSG lautet:
"Laut VPU Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur eingeschränkt daher Befristung mit Auflage Code 104".
Die im amtsärztlichen Gutachten angesprochene verkehrspsychologische Stellungnahme vom 24. Mai 2004 hat (auszugsweise) folgenden Inhalt:
"Herr C, geb. am 06.08.1957, erbrachte bei der verkehrspsychologischen Untersuchung am 24.05.2004 in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit und bei der Überprüfung seiner Auffassungsgeschwindigkeit und Beobachtungsfähigkeit normgerechte Leistungen. Bei der Erfassung der Reaktionssicherheit und der reaktiven Belastbarkeit zeigten sich insgesamt Werte im Normbereich. Die kognitive Reaktionszeit war durchschnittlich, die motorische über der Norm befindlich ausgeprägt. Seine sensomotorische Leistung lag bei durchschnittlichem Arbeitstempo über dem Normbereich. Das mittelfristige Gedächtnis kann als über der Norm befindlich bezeichnet werden. Die Werte der Erhebung der kognitiv-intellektuellen Grundfunktionen durch sprachfreie Erfassung der logischen Denkfähigkeit lagen über der Norm.
Im Bereich der Persönlichkeitsdiagnostik zeigten sich Hinweise auf eine spontane Persönlichkeit mit Neigung zu Selbstbehauptung (16PF), sowie ohne auffällige Werte hinsichtlich der Aggressivität (FAF). Einstellungen in Verbindung mit verkehrsauffälligem Verhalten (KFP30) waren unter, und Einstellungen, die häufig mit einer psychischen Alkoholdisposition in Verbindung stehen (ATV), waren in der Norm befindlich ausgewiesen. Die psychometrisch erfasste soziale und finanzielle Risikobereitschaft war über der Norm befindlich ausgeprägt, die physische Risikobereitschaft lag in der Norm (FRFr).
Die Leistungsgüte des Untersuchten liegt im und über dem Normbereich. Verkehrspsychologisch ungünstig zu beurteilen ist die erhöhte Spontanität (16PF) des Untersuchten, was in dem verwendeten Verfahren auf eine hohe Bedürfnisorientierung hinweist, weiters die hohe soziale Risikobereitschaft (FRFr). Hinzu kommen die explorativ gewonnenen Daten, die auf einen bewussten, jedoch problematischen Umgang mit Alkohol hinweisen. Es zeigen sich eine ansonsten bisher unauffällige Verkehrsanamnese sowie eine hohe Veränderungsbereitschaft und ein Problembewusstsein hinsichtlich der Thematik 'Alkohol am Steuer'. Zur weiteren Sensibilisierung und Stabilisierung werden neben der Nachschulung kontrollierende Maßnahmen empfohlen (siehe Auflage).
Aufgrund der aus verkehrspsychologischer Sicht teilweise als ungünstig zu beurteilenden Ergebnisse im Bereich der Persönlichkeitsdiagnostik und der explorativ gewonnenen Daten kann derzeit, bei bestehender kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung für die FS-Klassen A, B, C, E, F und G nur im eingeschränkten Bereich angenommen werden. Es wird eine Einschränkung der Lenkerberechtigung durch eine zeitliche Befristung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Klassen A, B, C, E, F und G vorgeschlagen.
Herr C ist daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von KFZ der FS-Klassen A, B, C, E, F und G nur unter Erfüllung der Auflage im genannten eingeschränkten Bereich der zeitlichen Befristung derzeit
'geeignet'
Auflage : Zur längerfristigen Sicherung der Fahreignung des Untersuchten empfehlen wir die Befristung begleitende laufende ärztliche Kontrollen der Leberwerte (inklusive CDT, Code 104).
...
Vorgeschichte (laut Angaben des Untersuchten):
Herr C berichtet, ...den Führerschein der Klassen A und B seit 1975, jenen der Klassen C, E, F und G seit ca. 1979 zu besitzen. Seine Fahrpraxis schätzt er vor allem beruflich bedingt auf ca. 25.000 bis 30.000 km pro Jahr (vorwiegend mit FS-Klasse B). Er habe in den letzten 10 Jahren div. leichte Blechschäden verursacht und sei ca. 2003 in einen fremdverschuldeten Unfall mit Blechschaden involviert worden. In den letzten 5 Jahren hätte er keine weiteren Anzeigen im Straßenverkehr bekommen. Er sei nicht vorbestraft. Im März 2004 sei ihm der Führerschein wegen Alkohol am Steuer für 4 Monate entzogen worden. Er müsse diesbezüglich noch eine Nachschulung absolvieren, diese verkehrspsychologische Stellungnahme sei hinsichtlich des Anlassfalles seine erste.
Bezüglich seiner Alkoholkonsumgewohnheiten gibt er an, ca. 3- 5 Mal pro Woche zwischen 1 Glas und 1 Flasche Alkohol (bevorzugt Rotwein) in Gesellschaft oder alleine zu Hause zu trinken. Seine individuelle Spürgrenze liege ab dem 1. Viertel Rotwein (bzw. beim 1. Schnaps oder Bier). Er trinke keinen Alkohol, wenn er müde sei, auch gegen Durst würde er ausschließlich antialkoholische Getränke konsumieren. Er bezeichnet sich als 'Genuß- und Gesellschaftstrinker', er trinke gerne Alkohol und habe eine 'hohe Alkoholtoleranz'. In der Fastenzeit sei er jeweils abstinent, eine weitere Alkoholabstinenz (ca. ½ Jahr) habe es ca. 1990 im Zusammenhang mit einer Magen-Darm-Erkrankung gegeben. Er könne sich vorstellen, seinen Alkoholkonsum zu verändern, z.B. wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich wäre bzw. vom Arzt geraten würde.
Herr C berichtet, er habe am 19.03.2004 am frühen Nachmittag in seinem Büro Besuch bekommen und er hätte gemeinsam mit diesem 2 Flaschen Rotwein getrunken. Er habe anschließend weitergearbeitet und sei dann zu einer Veranstaltung gefahren und habe dort ein Bier getrunken. Am Heimweg habe er auf der Südosttangente eine CD gewechselt, sei dadurch unkonzentriert gewesen und habe die Geschwindigkeit nicht konstant gehalten. Die Polizei habe ihn gegen Mitternacht angehalten und zum Alko-Test aufgefordert. Das Alko-Testgerät sei defekt gewesen, es sei ein zweiter Polizeiwagen gekommen. Nach einem Fehlversuch seien zwei gültige Ergebnisse gemessen worden (1,66 Promille). Er habe Berufung eingelegt, dieser Wert sei für ihn unvereinbar mit der konsumierten Alkoholmenge.
Er fahre künftig nur noch mit 0,0 Promille mit dem Auto. Wenn er Alkohol konsumiert habe, fahre er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Taxi.
Interpretation der Befunde aus der Exploration:
Die explorativ erhobenen Daten zeigen eine Autofahrt nach Alkoholkonsum in einer alltäglichen Situation bei ansonsten bisher unauffälliger Verkehrsanamnese. Der Untersuchte vermittelt im Gespräch eine hohe Selbstreflexion sowie einen bewussten, jedoch problematischen Umgang mit Alkohol (häufiger Alkoholkonsum in alltäglichen Situationen, hohe Alkoholtoleranz). Hinsichtlich der Thematik 'Alkohol am Steuer' zeigt sich eine hohe Veränderungsbereitschaft sowie ein Problembewusstsein. Zur weiteren Sensibilisierung und Stabilisierung sollen neben der noch zu absolvierenden Nachschulung kontrollierende Maßnahmen beitragen (siehe Auflage)."
In seiner Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 22. Juli 2004 wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, das amtsärztliche Gutachten vom 13. Juli 2004, auf das sich die Erstbehörde gestützt habe, sei ihm nie zur Kenntnis gebracht worden. Dazu komme, dass sich das Gutachten bloß auf die verkehrspsychologische Stellungnahme stütze, ohne dass der Sachverständige selbst Befund aufgenommen oder Untersuchungen durchgeführt habe. Wohl könne ein amtsärztliches Gutachten erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme umfassen, durch eine solche aber nicht ersetzt werden. Der Beschwerdeführer stehe nicht einmal im Verdacht, alkoholabhängig zu sein, weshalb die von ihm geforderten Maßnahmen (regelmäßige Kontrolluntersuchungen der Leberwerte) unzulässig seien. Die verkehrspsychologische Stellungnahme attestiere dem Beschwerdeführer die notwendige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und stelle keine Grundlage für die getroffene Befristung unter Erteilung von Auflagen dar.
Im Berufungsverfahren forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10. November 2004 von der Magistratsabteilung 15 eine "gutächtliche Stellungnahme, nach eventueller Untersuchung im Sinne des § 8 FSG und unter Berücksichtigung von Blatt 101 bis 104, darüber, ob eine Befristung mit Auflagecode 104 weiterhin aus ärztlicher Sicht geboten erscheint".
Das daraufhin erstattete amtsärztliche Gutachten vom 18. November 2004 hat folgenden Inhalt:
"Das polizeiärztliche Gutachten vom 13.7.2004 inkludiert bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Klassen A, B, C, E, F und G) die aktuelle verkehrspsychologische Stellungnahme ...In dieser wird u. a. eine erhöhte Spontaneität des Untersuchten, eine hohe soziale Risikobereitschaft sowie Hinweise auf einen bewussten jedoch problematischen Umgang mit Alkohol festgestellt, was verkehrspsychologisch ungünstig zu beurteilen war und zu einer lediglich eingeschränkten Bereitschaft zur Verkehrsanpassung führt. Deshalb wurde eine zeitliche Befristung unter laufender ärztlicher Kontrollen der Leberwerte inklusive CDT empfohlen. Diese Maßnahmen waren zur weiteren Sensibilisierung und Stabilisierung notwendig. Die vom Polizeiarzt festgestellte befristete Eignung auf ein Jahr unter dreimonatigen Kontrolluntersuchungen auf CDT, MCV und Gamma-GT sind aus amtsärztlicher Sicht nach Durchsicht der Polizeiakte schlüssig und nachvollziehbar. Der nunmehr beigebrachte Laborbefund vom 12.10.2004 weist einen grenzwertigen Gamma-GT-Wert auf. Die übrigen Leberwerte sowie CDT und MCV sind im Normbereich. Zur weiteren Verlaufsbeobachtung sind die vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen (Labor) jedenfalls notwendig.
Sowohl das polizeiärztliche Gutachten nach § 8 FSG vom 13.7.2004 als auch die verkehrspsychologische Stellungnahme Dr. B vom 24.5.2004 ist aus amtsärztlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar, weswegen die Befristung mit Auflage Code 104 wie im polizeiärztlichen Gutachten angeführt aus amtsärztlicher Sicht notwendig ist."
In seiner Äußerung vom 16. Dezember 2004 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Juni 2004, mit dem ihm die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen worden war, mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 2004 ersatzlos aufgehoben worden sei. Damit werde dem erstinstanzlichen Bescheid vom 22. Juli 2004 "jedwede gesetzliche Grundlage überhaupt entzogen", weshalb eine inhaltliche Stellungnahme (zum Gutachten) unterbleiben könne.
Ausgehend von diesem - vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten - Berufungsbescheid war aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Juni 2004, mit dem für einen Zeitraum von vier Monaten ihm die Lenkberechtigung entzogen, über ihn ein Lenkverbot verhängt sowie ihm aufgetragen worden war, bis zum Ablauf der Entziehungszeit ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, dahin abgeändert worden, dass die Entziehungsdauer sowie das Lenkverbot auf drei Monate herabgesetzt und der Auftrag zur Vorlage des Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme behoben wurde.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gab diese der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. Juli 2004 nicht Folge und bestätigte diesen gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde in ihrer Begründung Folgendes aus:
"Da der BW der psychologischen Stellungnahme und dem darauf gestützten amtsärztlichen Gutachten nicht mit auf der gleichen fachlichen Ebene stehenden Stellungnahmen bzw. Gutachten entgegen getreten und sohin seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen ist, waren die im Akt erliegende verkehrspsychologische Stellungnahme Dris. B vom 24.5.2004 sowie die amtsärztlichen Gutachten vom 13.7.2004 und vom 18.11.2004 als in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar und damit als völlig unbedenklich und glaubwürdig auch dieser Entscheidung zugrunde zu legen. Auf Grundlage des abgeführten Beweisverfahrens gelangte die erkennende Behörde daher auch zu keiner im Ergebnis günstigeren Entscheidung für den BW."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes - in den offenbar Teile des Berufungsaktes aufgenommen wurden - und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 5 Abs. 4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 FSG angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2 FSG). Gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG hat u.a. bei Personen, deren Eignung nur unter der Voraussetzung angenommen werden kann, dass sie sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterziehen, das ärztliche Gutachten "bedingt geeignet" zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.
Demgegenüber ist gemäß § 24 Abs. 1 FSG Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (Z 1) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken (Z 2). Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist bei Bedenken an der gesundheitlichen Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.
Gemäß § 17 Abs 1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit (Z 1) oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (Z 2) erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.
Die belangte Behörde hat durch Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 22. Juli 2004 diesen bestätigt. Entsprechend dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheids vom 22. Juli 2004 sei eine dem Beschwerdeführer am 28. März 2003 erteilte Lenkberechtigung bis 13. Juli 2005 mit der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen in Zeitabständen von drei Monaten ("gerechnet ab Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens") befristet worden.
Der Inhalt der Niederschrift über die dem Beschwerdeführer gegenüber am 20. Juli 2004 erfolgte Bescheidverkündung wurde oben wörtlich wiedergegeben. Ungeachtet der missverständlichen Wortwahl kann bei verständiger Würdigung des Gesamtzusammenhangs davon ausgegangen werden, dass am 20. Juli 2004 eine Beschränkung einer zuvor erteilten Lenkberechtigung erfolgte:
Dem Beschwerdeführer war diese Lenkberechtigung mit (Vorstellungs)Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Juni 2004 für vier Monate (ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 19. März 2004 bis 19. Juli 2004) entzogen worden (im Instanzenzug wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Oktober 2004 die Dauer der Entziehungszeit auf drei Monate herabgesetzt). Diese Entziehung hatte nicht zum Erlöschen der Lenkberechtigung geführt (§ 27 Abs 1 Z 1 FSG). Dementsprechend hatte der Beschwerdeführer am 29. Juni 2004 auch nicht etwa die (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung beantragt, sondern die Ausfolgung des entzogenen Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer, also am 20. Juli 2004. Nun spricht die wiedergegebene Niederschrift vom 20. Juli 2004 zwar von einer "am 20.7.2004 .....
erteilte(n)/ausgestellte(n) Lenkberechtigung", im Hinblick auf das oben Gesagte kann aber angenommen werden, dass sich die Datumsangabe "20.7.2004" nur auf das Datum der (Neu-)Ausstellung des Führerscheins bezieht, nicht auf das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung. Mit dieser Deutung stimmt die Nennung des § 24 Abs. 1 Z 1 FSG als Rechtsgrundlage, der die nachträgliche Einschränkung einer Lenkberechtigung regelt, überein. Tatsächlich wurde am 20. Juli 2004 offenbar auch ein neuer Führerschein für den Beschwerdeführer ausgestellt (AS 59 verso), der "gültig vom 28.11.1975 (bzw. 23.4.1980) bis 13.7.2005" gewesen ist.
Als Zwischenergebnis kann also davon ausgegangen werden, dass am 20. Juli 2004 eine Einschränkung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers durch Befristung bis 13. Juli 2005 und Erteilung von Auflagen erfolgte.
Auch wenn der mit 22. Juli 2004 datierte Bescheid der Erstbehörde nicht mit "Ausfertigung" überschrieben ist und ein anderes Datum als das der Verkündung nennt, sollte er im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf, insbesondere auf das vom Beschwerdeführer schon am 20. Juli 2004 gestellte Verlangen um Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheids offenbar als dessen Ausfertigung verstanden werden.
In dieser Erledigung wurde aber - wie oben dargestellt - eine wesentliche Änderung des Bescheidspruches gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid vorgenommen: Durch den bei der erteilten Auflage angefügten Zusatz "gerechnet ab Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens" wurden nämlich die Termine, zu denen der Beschwerdeführer die ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu erbringen hatte, gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid verändert. Das war unzulässig:
Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden (§ 62 Abs. 2 AVG). Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung ist eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen.
Die Verkündung des Bescheides gegenüber der Partei hat also - bei Einhaltung der Vorschriften des § 62 Abs. 2 AVG - die Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung gemäß § 62 Abs. 2 AVG angefertigt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2003/03/0021, mwN).
An den durch mündliche Verkündung erlassenen Bescheid knüpfen sich somit die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere die - auch für erstinstanzliche Bescheide geltende (vgl. das hg Erkenntnis vom 21. Februar 2002, Zl. 2001/07/0124) - Unwiderrufbarkeit. Der mündlich verkündete Bescheid darf also von der Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen abgeändert werden (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 28. April 2004).
Diese Rechtslage verkannte die erstinstanzliche Behörde, indem sie im Bescheid vom 22. Juli 2004 die oben aufgezeigte wesentliche Änderung des Bescheidspruches gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid vornahm. Wegen dieses unterschiedlichen normativen Gehalts kann der mit 22. Juli 2004 datierte Bescheid rechtlich nicht als schriftliche Ausfertigung des am 20. Juli 2004 mündlich verkündeten Bescheides gelten. Er ist vielmehr als selbständiger Bescheid anzusehen und verstößt gegen das dargelegte Prinzip der Unwiderrufbarkeit eines Bescheides. Indem die belangte Behörde dies nicht aufgegriffen hat, belastete sie ihren eigenen - den nun angefochtenen - Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Berufungsfrist gegen den am 20. Juli 2004 verkündeten Bescheid nicht schon mit der mündlichen Verkündung, sondern gemäß § 63 Abs. 5 iVm § 62 Abs. 3 AVG erst mit der - vorliegend aber noch nicht erfolgten - schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen beginnt.
Klarzustellen ist aus prozessökonomischen Erwägungen außerdem Folgendes:
Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2005, Zl. 2005/11/0120, mwN). Welcher Sachverhalt im vorliegenden Fall die belangte Behörde zur Annahme veranlasste, die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen könne nur auf eine bestimmte Zeit angenommen werden, ist nicht nachvollziehbar. Die - als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehende - Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird in der FSG-GV nicht definiert, aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kommt es hingegen nicht darauf an, ob der Betreffende völlig alkoholabstinent ist, sondern darauf, ob die Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2002/11/0231, mwN).
Die erstinstanzliche Behörde hat ihre Annahme, dem Beschwerdeführer mangle es an der notwendigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 13. Juli 2004 begründet. Die belangte Behörde ist dieser Ansicht beigetreten. Worauf sie aber ihre Behauptung, dieses Gutachten sei "in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar und damit als völlig unbedenklich und glaubwürdig der Entscheidung zugrunde zu legen" stützt, ist mangels näherer Begründung nicht nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides haben den Charakter einer bloßen Leerformel: Das amtsärztliche Gutachten vom 13. Juli 2004 enthält keine eigenständige Begründung, sondern verweist bloß auf die verkehrspsychologische Untersuchung. Auch diese enthält keine konkrete Begründung dafür, warum beim Beschwerdeführer Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur für einen bestimmten Zeitraum angenommen werden könne und mit einer Verschlechterung gerechnet werden müsse. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer "hohe Veränderungsbereitschaft" und "Problembewusstsein" hinsichtlich der Thematik "Alkohol am Steuer" attestiert, was unter Berücksichtigung der Ergebnisse der "Exploration" ("... fahre künftig nur noch mit 0,0 Promille mit dem Auto. Wenn er Alkohol konsumiert habe, fahre er mit öffentlichen Verkehrsmitteln ...") jedenfalls nicht als konkrete Befürchtung einer Verschlechterung verstanden werden kann.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen - vorrangig aufzugreifender - Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. November 2005
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