VwGH 2005/09/0062

VwGH2005/09/00629.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Mag. Christian Breit, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 11, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (Senat für Hauptschullehrer und Lehrer an polytechnischen Schulen) vom 10. März 2005, Zl. 1-LOK-2/12/04, betreffend Leistungsfeststellung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
LDG 1984 §62 Abs1;
LDG 1984 §62 Abs2;
LDG 1984 §66 Abs1 Z2;
AVG §56;
LDG 1984 §62 Abs1;
LDG 1984 §62 Abs2;
LDG 1984 §66 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich; er unterrichtete im bezughabenden Zeitraum an der Hauptschule X in R.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführer von seinem Schulleiter am 18. Dezember 2003, am 25. März 2004 und am 11. Mai 2004 schriftlich ermahnt, den zu erwartenden Arbeitserfolg zu erbringen. Anlässlich eines Mitarbeitergespräches am 16. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass durch den Bezirksschulrat R hinsichtlich des Schuljahres 2003/2004 eine negative Leistungsfeststellung beantragt werden würde.

Mit Eingabe vom 18. Juni 2004 berichtete der Direktor der Hauptschule X in R gemäß § 62 Abs. 1 Z. 2 LDG an die Leistungsfeststellungskommission mit dem Kalkül, der Beschwerdeführer habe weder im Bereich Unterrichtsplanung noch in den Bereichen erzieherisches Wirken, Zusammenarbeit mit anderen Lehrern und Erziehungsberechtigten und Erfüllung übertragener Funktionen sowie administrativer Aufgaben Besserung aufgezeigt (jeweils im Einzelnen näher dargestellt).

Dieser Leistungsbericht wurde dem Beschwerdeführer zur Äußerung zugestellt, eine inhaltliche Stellungnahme durch den Beschwerdeführer erfolgte in diesem Verfahrensstadium nicht.

Mit Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat R (Senat für Hauptschullehrer und Lehrer an polytechnischen Schulen) vom 9. August 2004 wurde auf Grundlage des vom Hauptschuldirektor verfassten Leistungsberichtes vom 18. Juni 2004, dem sich der Bezirksschulrat R inhaltlich angeschlossen hatte, festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2003/2004 den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnungen nicht aufgewiesen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde mit dem gleichzeitigen Antrag, seine Leistungen als Landeslehrer mit ausgezeichnet zu beurteilen.

Nach Durchführung ergänzender Erhebungen, deren Ergebnis dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt wurde und zu dem der Beschwerdeführer auch eine detaillierte Gegendarstellung abgab, erließ die belangte Behörde den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

Die belangte Behörde führte nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, um die in § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz konkretisierten Grundsätze der Unterrichtsarbeit verwirklichen zu können, sehe der zweite Teilpunkt 4 des Lehrplanes der Hauptschule als Grundsatz eine Förderung der Schüler durch Differenzierung und Individualisierung vor. Ausgehend von den vielfältigen und unterschiedlichen Fähigkeiten der Kinder sei es Aufgabe der Schule, die Schülerinnen und Schüler zur bestmöglichen Entfaltung ihrer individuellen Leistungspotenziale zu führen. Dies bedinge pädagogisch-didaktisch die Herstellung von differenzierten Lernangeboten, die individuelle Zugänge und auch immer wieder neue Einstiege und Anreize böten. Unterrichtsformen, durch die sich Differenzierung und Individualisierung verwirklichen ließen, reichten von Einzelarbeit über Partnerarbeit bis zu den zahlreichen Möglichkeiten der Gruppenarbeit. Sowohl der Direktor der Hauptschule als auch der Bezirksschulinspektor hätten Unterrichtsbesuche beim Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum durchgeführt. Dabei sei beobachtet worden, dass der Beschwerdeführer den größten Teil seines Unterrichtes als Frontalunterricht abhalte. Am 15. Juni 2004 habe er Übungszettel zur Division verteilt und korrigiert, wobei er sich nicht vom Katheder wegbewegt habe, um sich von den Arbeiten der Schülerinnen und Schüler einen Eindruck zu verschaffen oder korrigierend einzugreifen. Am 17. Mai 2004 habe der Bezirksschulinspektor eine Physikstunde zum Thema Fotografie - Farbfilm inspiziert, die ebenfalls in Form eines Frontalunterrichtes abgelaufen sei. Zum besseren Verständnis der Schülerinnen und Schüler hätte lediglich eine dürftige Tafelskizze dienen sollen. Der Beschwerdeführer bestreite in seinen Eingaben auch nicht, dass Frontalunterricht seinen hauptsächlichen pädagogischen Ansatz darstelle und er den Physiksaal kaum benütze und daher nur sehr wenig Experimente mit seinen Klassen durchführe. In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2004 habe er sich darauf berufen, dass mehrere Schüler ohnehin eine "camera obscura" zu Hause gebaut hätten und er zur Wiederholung des Kapitels Optik in jeder Klasse eine Demonstrationsstunde mache. In seiner Berufung gäbe er seiner Überzeugung Ausdruck, dass er ein Lehrer sei, der erklären könne und die Sachen gut "rüberbringe". Dieser Unterricht entspreche jedoch keinesfalls den Vorgaben des § 17 Schulunterrichtsgesetz sowie des Lehrplanes für die Hauptschule. Zur Bildungs- und Lehraufgabe des Gegenstandes Physik lege nämlich der Lehrplan als Unterrichtsziel fest, den Schülerinnen und Schülern das Modelldenken der Physik zu vermitteln und physikalisches Wissen in größere Zusammenhänge zu stellen. Dies geschehe laut Lehrplan u. a. durch bewusstes Beobachten physikalischer Vorgänge oder eigenständiger und handlungsorientierter Auseinandersetzung mit Problemen aus dem Erfahrungsbereich der Schülerinnen und Schüler, nach Möglichkeit ausgehend von Schülerexperimenten. Dem didaktischen Grundsatz, den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu möglichst selbständigem Untersuchen, Entdecken bzw. Forschen zu geben, was laut Lehrplan den Einsatz von Schülerversuchen bedinge, werde der Beschwerdeführer mit seinem Unterricht nicht gerecht. Mit einer Punktevergabe für den Bau einer "camera obscura" zu Hause werde der Beschwerdeführer allenfalls dem Leistungspotential der begabteren Schülerinnen und Schüler gerecht, schwächere bräuchten die Anregung des Experimentes bereits im Unterricht, bekämen sie aber nicht. § 17 Abs. 2 SchUG sehe als Ergänzung des Unterrichtes auch Hausübungen vor. Auch der Lehrplan für die Hauptschule sehe für die Sicherung des Unterrichtsertrages die Wiederholung der Gedankengänge, die zum Erwerb mathematischen Wissens geführt hätten, ebenso vor wie das Erlernen, erworbenes Wissen zu rekonstruieren, eigenständig darzustellen und zu begründen. Für die Nachsteuerung des Lernprozesses sei die Beobachtung des Lernfortschrittes notwendig, ohne dass damit ein Notendruck verbunden sein dürfe. Gerade Hausübungen und deren Kontrolle eigneten sich bestens, um diesen Lehrplananforderungen nachzukommen. Der Beschwerdeführer sei diesem Erfordernis nicht gerecht geworden. Vom Schulleiter habe der Beschwerdeführer im Übrigen den Auftrag gehabt, regelmäßig Hausübungen zu geben, die Hausübungen im Hausübungsheft durchzunummerieren und auch zu kontrollieren, was den Elternwünschen bereits im Schuljahr 2002/2003 entsprochen habe. Bei der Ermahnung vom 15. Dezember 2003 habe der Beschwerdeführer eine entsprechende Vorgangsweise für die Zukunft zugesagt, habe seinen Worten aber keine entsprechenden Taten folgen lassen. Im Gegenteil, am 16. Juni 2004 habe er dem Schulleiter gegenüber zum Thema Hausübungen die Auffassung vertreten, diese könnten zu keiner Verbesserung des Lernerfolges beitragen. Die Durchsicht einiger Hausübungshefte durch den zuständigen Landesschulinspektor habe ergeben, dass die Hausübungen nicht wie aufgetragen, sondern nur fallweise korrigiert worden seien. Von einer Sicherung des Unterrichtsertrages - wie vereinbart - könne jedenfalls nicht die Rede sein. Auch im Zuge der durchgeführten Erhebungen habe der Landesschulinspektorin Schularbeitenhefte der 2. und 4. Klasse, in Schulübungshefte und Hausübungshefte der 4. Klasse Mathematik Einsicht genommen und habe dabei feststellen müssen, dass die Hefte beliebig geführt worden seien, es keine ordentliche Form gebe und keine Struktur vorhanden sei. Auch die teilweise katastrophale Form führe zu keiner entsprechenden Reaktion des Lehrers. Damit seien die Hefte als Grundlage für selbständiges Lernen größtenteils unbrauchbar. Eltern- und Schülerbeschwerden über den Physikunterricht des Beschwerdeführers hätten den hohen Anteil an themenbezogenen Rechenaufgaben betroffen, z.B. im Bereich der Bewegungslehre. Sie seien zum Teil gegenüber dem Klassenvorstand geäußert worden. Sowohl die Klassenelternvertreter als auch sechs Eltern hätten sich beim Elternabend am 15. Dezember 2003 darüber beschwert. Der Schulleiter habe sich bei Kurzbesuchen im Unterricht beim Beschwerdeführer in der 3., 4. und 5. Schulwoche selbst davon überzeugen können. Diese Aufgaben seien weder vom Kern- noch vom Erweiterungsbereich des Lehrplans abgedeckt gewesen. Dem Beschwerdeführer sei bereits beim Elternabend vom 15. Dezember 2003 aufgetragen worden, in seinem Physikunterricht die gestreute Begabtenstruktur der Schüler in der Klasse zu berücksichtigen, sowie bei Tests nicht nur Rechenaufgaben zu stellen. Der Beschwerdeführer zeige sich diesbezüglich nicht einsichtig. Obwohl ihm nach seiner eigenen Stellungnahme vom 13. Dezember 2004 dieser Stoff sehr wichtig sei, halte er an den Rechenaufgaben als einfache mathematische Beispiele, für die der notwendige Stoff bereits im Lehrplan der

2. Klasse Hauptschule zu finden sei, fest. Der Beschwerdeführer richte seinen Unterricht zu sehr auf die leistungsstarken Schüler aus und finde dies in Ordnung. Der Bezirksschulinspektor habe anlässlich seines Unterrichtsbesuches am 17. Mai 2004 feststellen müssen, dass die Schülerinnen und Schüler nach der Unterrichtsstunde, bei welcher Fotografie- Farbfilm behandelt worden sei, vom durchgenommenen Stoff wenig Ahnung gehabt hätten. Demgegenüber stelle es der Beschwerdeführer bereits als Erfolg dar, dass zwei Schüler seiner Klasse den Vortrag so aufgenommen hätten, dass sie seiner Meinung nach eine logische Schlussfolgerung daraus hätten ziehen können. Dieses Unterrichten widerspreche dem § 17 Schulunterrichtsgesetz, der dem Lehrer auftrage, den Lehrstoff entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler zu vermitteln, was bedeute, dass der Lehrer auf die unterschiedlichen Begabungen sehr wohl Rücksicht nehmen müsse. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Unterricht viel zu sehr auf die leistungsstarken Schüler ausrichte. Die Vorgaben des Lehrplanes, nach denen die Schülerinnen und Schüler zur bestmöglichsten Entfaltung ihrer individuellen Leistungspotenziale zu führen seien, sei nicht annähernd in einer Art erfüllt worden, dass dadurch der diesbezüglich zu erwartende Arbeitserfolg aufgewiesen worden sei.

In Bezug auf das erzieherische Wirken des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde nach Zitat der §§ 2 sowie 47 und 48 Schulorganisationsgesetz aus, bereits im erstinstanzlichen Entscheid sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, dass er seinem Erziehungsauftrag nicht nachkomme, indem er disziplinär auffällige Schüler vor die Klasse stelle oder in die Direktionskanzlei schicke. Diese Ausführungen seien sowohl in der Berufung als auch in der Stellungnahme vom 13. Dezember 2004 unwidersprochen geblieben. Ein Erziehungsmittel dieser Art sei nicht zulässig. Auch halte der Beschwerdeführer seine Ansicht aufrecht, er habe im Gegenstand Mathematik den Schülern lediglich mathematisches Denken beizubringen, habe sie aber nicht auch noch zu Ordnung und Sauberkeit zu erziehen. Damit verkenne der Beschwerdeführer den Auftrag des Lehrers, der sich nicht nur in der Stoffvermittlung erschöpfe, sondern eben auch eine Erziehungsaufgabe mit einbeziehe.

In Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen Lehrern sowie den Erziehungsberechtigten führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei vom Kustos für Chemie mehrere Male aufmerksam gemacht worden, aus Sicherheitsgründen keine Schüler mit dem Lehrerschlüssel in das Chemiekabinett zu schicken. Diesen Aufforderungen sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, was er auch nicht bestreite. Seine Rechtfertigung, auch andere Lehrer schickten Schüler in den Lehrmittelraum, ändere nichts an der Tatsache, dass von einer Zusammenarbeit mit dem als Kustos für Chemie tätigen Kollegen keine Rede sein könne. Die Klassenvorständin der Klasse 4B habe große Mühe gehabt, den Beschwerdeführer von der Notwendigkeit der Verschiebung einer Wiederholungsschularbeit zu überzeugen, die der Beschwerdeführer unmittelbar nach einer Projektwoche anberaumt hätte. Mangelnde Zusammenarbeit äußere sich auch in der Notwendigkeit, die gemeinsam mit der parallel geführten zweiten Leistungsgruppe der

4. Klasse durchzuführende Schularbeit mangels entsprechender Vorbereitungen durch den Beschwerdeführer zu verschieben. Die Klassenvorständin der 4A-Klasse habe moniert, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, über berechtigte Ratschläge oder Anregungen von Kollegen auch nur nachzudenken. Bedenken eines weiteren Kollegen, der Beschwerdeführer orientiere sich zu sehr an leistungsstarken Schülern, habe dieser als unberechtigte Kritik empfunden, und keine Notwendigkeit zu einer Änderung seines Arbeitsstils erkannt. Diese von Lehrerkollegen gemachten Ausführungen seien vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme unwidersprochen geblieben. Die in dieser mangelnden Zusammenarbeit sich äußernde Haltung des Beschwerdeführers zeige sich auch in seinen Eingaben im verfahrensgegenständlichen Akt. Sie seien gekennzeichnet von seiner Überzeugung, die Arbeit gut zu machen und keine Veränderung notwendig zu haben. Diese Haltung mache die Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen schwierig. Auch im Verhältnis zu Erziehungsberechtigten werde Ähnliches beklagt. So habe der Beschwerdeführer am 7. Mai 2004 der Mutter einer Schülerin der 4A-Klasse Auskunft über die drohende negative Jahresbeurteilung im Gegenstand Physik verweigert. Dabei habe der Beschwerdeführer äußerst unfreundlich reagiert, weil er die gegen seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit vorgebrachten Argumente nicht entkräften habe können. Elternwünschen, wie z.B. nach regelmäßiger Erteilung und Kontrolle von Hausübungen, werde nicht nachgekommen, Kritik von Erziehungsberechtigten als unberechtigt abgetan.

Auch hinsichtlich der Erfüllung administrativer Aufgaben lasse der Beschwerdeführer den Arbeitserfolg vermissen, da er im Beurteilungszeitraum im sogenannten Teilbereich C diese Stunden hauptsächlich für erweiterte Vorbereitung und Korrektur sowie für zusätzliche institutionelle Fortbildung verwendet habe, lediglich 25 Stunden seien für die Teilnahme an Schulveranstaltungen und Fallbesprechungen aufgewendet worden. Dieses Faktum sei in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2004 ebenfalls unwidersprochen geblieben. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu diesem Kalkül seien von ihrem Umfang her äußerst bescheiden und kennzeichneten den Beschwerdeführer als Lehrer ohne Engagement und Verantwortungsbewusstsein.

Die belangte Behörde fasste daher zusammen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner übertriebenen Selbsteinschätzung den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg im Beurteilungszeitraum im Schuljahr 2003/2004 nicht aufgewiesen habe. Weder sei es ihm gelungen, den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff gemäß dem Stand der Wissenschaft unter Beachtung entsprechender methodischer und didaktischer Grundsätze ausreichend zu vermitteln, noch habe während der Unterrichtsbesuche durch seinen Vorgesetzten ein erzieherisches Wirken festgestellt werden können. Weisungen der Vorgesetzten werde, wenn überhaupt, nur sehr zögerlich und nach zermürbenden Diskussionen nachgekommen. Von einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrkollegen könne keine Rede sein. Durch seine Selbstgefälligkeit gepaart mit der Unwilligkeit, bestehende Vorschriften auch zu beachten, stelle sich der Beschwerdeführer zunehmend außerhalb eines jeglichen Ordnungsrahmens und komme somit keinesfalls der ihm aufgetragenen Forderung nach einer verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nach.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG) 1984, BGBl. Nr. 302/1984, hat der Leiter im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu berichten.

Nach § 62 Abs. 1 LDG 1984 sind für die Leistungsfeststellung der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Landeslehrers maßgebend.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffs gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,

  1. 2. erzieherisches Wirken,
  2. 3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten,

    4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, sowie der administrativen Aufgaben.

    Gemäß § 63a Abs. 1 LDG 1984 ist für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z. 1 der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.

    Gemäß § 64 Abs. 1 LDG 1984 hat der Leiter, wenn er die Absicht hat, einen Bericht zu erstatten, dem Landeslehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.

    Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung ist der Bericht unter Anschluss der Stellungnahme des Landeslehrers im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Landeslehrer ist von der Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

    Gemäß § 66 Abs. 1 LDG 1984 hat die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde auf Grund des Berichtes oder des Antrages des Landeslehrers und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten, oder
  2. 2. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.

    Im Falle des § 63 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, dass der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/09/0009, mwN) stellt eine Leistungsfeststellung ein Werturteil dar, das der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur dahin unterliegt, ob es auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind.

    Mangels einer ausdrücklichen und erkennbaren Ausnahme sind auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren - wie sich aus § 1 DVG ergibt - die Bestimmungen des DVG und des AVG anzuwenden. Dies bedeutet, dass nach § 45 Abs. 2 AVG die Behörde - soweit es sich nicht um offenkundige oder um gesetzlich vermutete Tatsachen handelt - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).

    Die belangte Behörde hat ihre Erwägungen auf den Bericht des Schulleiters sowie die Stellungnahme des Bezirksschulinspektors vom 29. Oktober 2004 gestützt, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der Wahrung seines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden und zu denen er auch eine Stellungnahme abgegeben hat. Rügt der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde die Unterlassung seiner persönlichen Einvernahme sowie der von ihm beantragten Zeugen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Recht auf Parteiengehör in beiden Instanzen durch die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt wurde und die Beschwerde nicht darlegt, zu welchen vom angefochtenen Bescheid abweichenden Feststellungen die belangte Behörde auf Grund der von der Beschwerde vermissten Erhebungen hätte gelangen können. Mit dem Vorbringen, es erscheine als "bemerkenswert", dass der Landesschulinspektor die Stellungnahme vom 3. Dezember 2004 abgegeben und gleichzeitig Mitglied der belangten Behörde sei, wird nicht konkret aufgezeigt, dass die belangte Behörde (etwa infolge Befangenheit eines Mitgliedes) nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen wäre.

    Der Beschwerdeführer bemängelt ferner, die belangte Behörde habe es unterlassen, darzulegen, dass tatsächlich eine zweimalige nachweisliche Ermahnung erfolgt sei, dass die entsprechenden Fristen dieser Mahnungen eingehalten worden seien und der entsprechende Arbeitserfolg vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden sei; sollten tatsächlich Mahnungen vorliegen, so könnten sich diese lediglich darauf beziehen, dass dem Beschwerdeführer vom Schulleiter aufgetragen worden sei, wöchentlich im vorhinein festzulegen, welche Beispiele als Hausübung gegeben werden. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt und auch in den Bescheiden der Verwaltungsbehörden festgestellt wurde und vom Beschwerdeführer auch unbekämpft blieb, wurde der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2003, 25. März 2004 und 11. Mai 2004 dahingehend schriftlich ermahnt, er erbringe den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht, indem er sich an die Vorgaben laut Vereinbarung vom 20. Juni 2003 nicht halte. In diesen Vereinbarungen sei festgelegt worden, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2003/2004 im Mathematikunterricht konkrete Hausübungen aufgeben und diese auch überprüfen werde, die Hausübungen sollten in einem eigenen Heft geführt, durchnummeriert und mit Datum versehen werden. Art und Weise der Aufgabenstellung sollten sowohl dem Schüler, den Eltern wie auch dem Lehrer selbst Rückschlüsse auf den aktuellen Wissensstand geben können. Der Beschwerdeführer sollte jeweils montags vor seiner ersten Stunde eine Kopie seiner wöchentlichen Grobplanung, aus der auch ersichtlich sei, wann er eine Hausübung aufgebe, unaufgefordert im Direktionspostfach hinterlegen. Es trifft somit nicht zu, dass sich diese Mahnungen lediglich darauf bezogen hätten, im vorhinein festzulegen, welche Hausübungsbeispiele gegeben würden. Insoweit der Beschwerdeführer seine zumeist eingehaltene Art des Unterrichts in Form eines Frontalunterrichtes verteidigt, stellt er lediglich seine Sicht der Dinge dar, zeigt aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht konkret auf. Die Beschwerde zeigt mangels weiterer konkreter Hinweise auch nicht auf, inwiefern die behaupteten "persönlichen Animositäten" gegenüber dem Beschwerdeführer für die Leistungsfeststellung wesentlich gewesen wären. Zwar bemängelt der Beschwerdeführer des Weiteren, der Schulleiter habe es unterlassen, die eingeholten Aussagen der Kollegenschaft jeweils von diesen unterfertigen zu lassen, gibt aber keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, die Wiedergabe dieser Aussagen sei unrichtig erfolgt. Wiederholt verweist der Beschwerdeführer auch darauf, zur umfassenden Beurteilung seiner Leistungen wäre es notwendig gewesen, Vergleiche mit anderen Kollegen anzustellen, zumal seine Schüler gegenüber den Schülern der Parallelklassen qualitativ keineswegs abfielen. Es seien weder Normen noch Leistungen der Schüler des Beschwerdeführers einer Überprüfung unterzogen oder auf eine vergleichsweise Gegenüberstellung mit einer Parallelklasse durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer verkennt mit diesem Vorbringen, dass Gegenstand der Leistungsfeststellung allein seine - an der Erfüllung der dem Lehrer übertragenen Aufgaben zu messende - Arbeitsleistung ist. Die der Beschwerde vorschwebende Überprüfung bzw. Gegenüberstellung ist nicht zwingend Grundlage einer Leistungsfeststellung des Lehrers.

    Gegen die im angefochtenen Bescheid in weiterer Folge vorgenommenen eingehenden Überlegungen zu den weiteren Kriterien des § 62 Abs. 2 LDG 1984, wie erzieherisches Wirken, Zusammenarbeit mit anderen Lehrern und Erziehungsberechtigten und Erfüllung übertragener Funktionen sowie administrativer Aufgaben, finden sich keine konkreten Gegenausführungen in der Beschwerde.

Insgesamt erweist diese sich daher als nicht berechtigt.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG

als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatz-Verordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 9. Oktober 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte