VwGH 2005/06/0242

VwGH2005/06/024220.10.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Mag. VH in WN, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 27. Juni 2005, Jv 2217-33a/2005, betreffend einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 in einer Angelegenheit einer Zwangsstrafe nach § 283 HGB, zu Recht erkannt:

Normen

GEG §6;
GEG §7 Abs1;
HGB §283;
GEG §6;
GEG §7 Abs1;
HGB §283;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Das Landesgericht Wiener Neustadt verhängte als Firmenbuchgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2005 über den Beschwerdeführer als Vorstand der M AG gemäß § 283 HGB wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses zum 28. Februar 1997 die zuvor angedrohte Zwangsstrafe von EUR 730,--.

Dem dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. September 2004 keine Folge gegeben und der Antrag auf Unterbrechung abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 zurück, der dem Vertreter des Beschwerdeführers am 17. Jänner 2005 zugestellt wurde.

Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 9. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der Zwangsstrafe von EUR 730,-- aufgefordert.

In der Folge brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde

1. u.a. den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und 2. ausgesprochen, dass zu einer Aussetzung der Entscheidung über den Berichtigungsantrag kein Anlass bestehe.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Berichtigung in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig sei, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche. Diese Regelung bedeute im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden dürfe (Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074). Ein Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 sei vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer rüge vielmehr, dass die Zweimonatsfrist seit der Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes noch nicht abgelaufen sei und der Zahlungsauftrag daher verfrüht sei.

Weiters sei eine Aussetzung der Entscheidung über den Berichtigungsantrag im Hinblick auf das angeführte hg. Erkenntnis vom 14. September 2004 nicht notwendig und zweckmäßig.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 283 Handelsgesetzbuch (HGB) i.d.F.

BGBl. Nr. 304/1996, BGBl. I Nr. 142/2000 und Nr. 98/2001 sind u. a. Vorstandsmitglieder zur Befolgung u.a. der Offenlegungspflicht gemäß § 277 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu EUR 3.600,-- anzuhalten. Kommen die Vorstandsmitglieder ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu EUR 3.600,-- zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen.

Gemäß § 6 erster Satz Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288 i.d.F. BGBl. Nr. 501/1984 (GEG), wird, wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag).

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der angeführten Fassung ist ein Rechtsmittel gegen den Zahlungsauftrag nicht zulässig. Der Zahlungspflichtige kann aber, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nach der Regelung des § 283 Abs. 2 HGB und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf das Erkenntnis vom 5. Oktober 1999, G 60/99) eine Durchsetzung der Zwangsstrafe erst nach rechtskräftiger Verhängung und auch dann erst nach Ablauf einer Zweimonatsfrist zur allfälligen Nachholung der ausständigen Vorlage in Betracht komme. Das Landesgericht Wiener Neustadt habe über den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 3. Juni 2004 eine Zwangsstrafe verhängt. Der Oberste Gerichtshof habe das Verfahren mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 rechtskräftig entschieden. Dieser Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei dem Beschwerdeführer am 17. Jänner 2005 zugestellt worden. Der Zahlungsauftrag datiere vom 9. Februar 2005. Die Zweimonatsfrist sei nicht eingehalten. Der Zahlungsauftrag sei daher verfrüht erfolgt.

Im vorliegenden Fall liegt dem Zahlungsauftrag eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu Grunde. Die belangte Behörde hat den Berichtigungsantrag zu Recht im Hinblick darauf zurückgewiesen, dass vom Beschwerdeführer keiner der in § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 statuierten Gründe geltend gemacht worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem von der belangten Behörde auch angeführten Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf. Die vom Beschwerdeführer auch in dieser Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits in dem angeführten hg. Erkenntnis vom 14. September 2004 behandelt worden, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dessen diesbezügliche Begründung verwiesen werden kann.

Abgesehen davon wird darauf hingewiesen, dass der Kostenbeamte gemäß § 6 Abs. 1 GEG für geschuldete Beträge, die nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, die Einbringung dieser Beträge veranlassen kann. Die in § 283 Abs. 2 HGB statuierte Zweimonatsfrist betrifft demgegenüber die Erfüllung der in Frage stehenden Verpflichtung gemäß dem HGB und bietet für das Gericht im Falle ihres ungenützten Ablaufes die Grundlage zur Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs. 1 VwGG), so ist der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn dem Art. 6 Abs. 1 MRK nicht entgegensteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, Zl. 2004/21/0027, m.w.N.). Da in der vorliegenden Beschwerde nur Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, dass deren Lösung keine mündliche Verhandlung erforderte, bestehen gegen die Nichtanberaumung einer Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK im vorliegenden Fall keine Bedenken (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2005, Zl. 2004/06/0020).

Wien, am 20. Oktober 2005

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