VfGH G60/99

VfGHG60/995.10.1999

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung handelsrechtlicher Bestimmungen betreffend die Offenlegungspflicht hinsichtlich der Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Bekämpfung der Verhängung von Zwangsstrafen wegen Unterlassung der Offenlegung aufgrund des - von anderen Strafen unterschiedlichen - Rechtscharakters einer Zwangsstrafe; Möglichkeit des Aufschubs des Vollzugs der Zwangsstrafe bis zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der zu erzwingenden Verpflichtung

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
FBG §24
HGB §280 Abs1, §283 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
FBG §24
HGB §280 Abs1, §283 Abs1

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Die antragstellende Aktiengesellschaft und ihre beiden Geschäftsführer begehren die Aufhebung des §280 Abs1 Handelsgesetzbuch in der Fassung des EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. 304/1996, allenfalls nur des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle, in eventu aus §283 Abs1 der Wortfolge "und 277 bis 280" und aus §24 Abs1 Firmenbuchgesetz, BGBl. 10/1991, der Wortfolge "oder eine Einreichung von Schriftstücken". Zugleich beantragen sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit den Handelsgerichten aufgetragen werde, vor Einleitung des Zwangsstrafverfahrens gegen die Antragsteller den Ausgang des Gesetzesprüfungsverfahrens abzuwarten.

Der in erster Linie angegriffene §280 Abs1 HGB lautet:

"Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die ein Konzernabschluß aufzustellen hat, haben den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung gleichzeitig mit dem Jahresabschluß unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen und des Konzernlageberichts beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. §277 Abs2 ist für die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist."

(§277 Abs2 verpflichtet den Vorstand einer großen Aktiengesellschaft, nach Maßgabe näherer Vorschriften die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veranlassen.)

§283 Abs1 HGB nimmt auf §280 HGB in folgender Weise Bezug:

"Die Vorstandsmitglieder (Gechäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§244, 245, 247, 248, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des §270 und im Falle einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des §280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten."

Dagegen bestimmt §24 Abs1 Firmenbuchgesetz in der in Geltung stehenden Stammfassung allgemein:

"Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, daß die Verpflichtung nicht besteht bzw. der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist."

1. Die Antragsteller erachten sich durch diese Vorschriften unmittelbar und aktuell betroffen, da die zu erwartende Androhung von Zwangsstrafen unanfechtbar und ihnen nicht zumutbar sei, sich der Zwangsstrafe auszusetzen. Die antragstellende Gesellschaft könne sich nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichtshofs für Menschenrechte auch dann gegen eine behördliche Verfügung wenden, wenn sie sich zwar gegen eine für die Gesellschaft handelnde Person richte, inhaltlich aber die Rechte der Gesellschaft betreffe.

In der Sache behaupten sie, kein Mitgliedstaat der Europäischen Union habe die in näher genannten Richtlinien des Rates vorgesehene Offenlegungspflicht bisher innerstaatlich durchgesetzt. Es wäre dies auch nur unter Verletzung von Grundrechten möglich: des Grundrechts auf Privatautonomie (weil die Gesellschaften nicht mehr selbst bestimmen könnten, wem sie Einsicht in ihre Bücher geben), der Erwerbsfreiheit und der Unversehrtheit des Eigentums, der Privatsphäre (Art8 EMRK) und des Grundrechts auf Datenschutz.

Das angegriffene Gesetz entspreche zwar den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, diese selbst verstießen aber gegen den EG-Vertrag, der dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses einen hohen Stellenwert einräume und es als Grundrecht achte. Die Frage, ob die Offenlegungspflicht von Abschlüssen von Gesellschaften nach der Ersten, Vierten und Siebenten Richtlinie mit den gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Grundrechten, Grundfreiheiten und allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Mitgliedstaaten vereinbar sei, wolle dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.

Für solche Fälle verlange das Gemeinschaftsrecht eine wirksame Provisorialmaßnahme, wofür in Analogie zu einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Prozeßrechtes eine einstweilige Verfügung oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht komme.

2. Die Bundesregierung hält den Antrag für unzulässig, weil die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht konkret ausgebreitet würden (Hinweis insbesondere auf VfSlg. 13123/1992). Infolgedessen könne auch nicht beurteilt werden, ob der Anfechtungsumfang richtig abgegrenzt worden sei.

In der Sache rechtfertigt die Bundesregierung die Veröffentlichungspflicht.

Die begehrten einstweiligen Maßnahmen hält die Bundesregierung - in einem über Einladung des Verfassungsgerichtshofs nachgereichten Schriftsatz - für nicht zulässig. Auch die (ohne nähere Begründung) behauptete Primärrechtswidrigkeit der für die angegriffenen Vorschriften maßgeblichen Richtlinien des Rates könne den österreichischen Gesetzgeber nicht hindern, die in Rede stehenden Pflichten aufzuerlegen. Gemeinschaftsrechtliche Aspekte hätten daher auch in Ansehung von Provisorialmaßnahmen außer Betracht zu bleiben.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Er führt aus, die als verfassungswidrig erachtete Offenlegungspflicht werde durch Zwangsstrafen durchgesetzt, deren (schon erfolgte) Androhung sei nicht anfechtbar, der Gefahr einer Bestrafung brauche sich aber niemand zu unterwerfen, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Verpflichtung vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen; ein anderer Weg stehe dazu aber nicht zur Verfügung.

Dieses Vorbringen verkennt den Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und die Bedeutung einer Zwangsstrafe:

Wer durch Nichtbefolgung einer als verfassungswidrig erachteten Pflicht ein strafbares Verhalten setzt, kann durch die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels und die Zuerkennung aufschiebender Wirkung einer Beschwerde gegen rechtskräftige Bescheide zwar seine Bestrafung bis zu einer Entscheidung über die behauptete Verfassungswidrigkeit hintanhalten und so bei Zutreffen seines Vorwurfs endgültig abwenden, er setzt sich aber für den Fall, daß sich sein Vorwurf als unberechtigt erweist, dem Vollzug der verhängten Strafe aus. Denn das einmal gesetzte strafbare Verhalten läßt sich nicht mehr rückgängig machen und die Erkenntnis der Erfolglosigkeit der verfassungsrechtlichen Angriffe ermöglicht keine rechtzeitige Beachtung der bekämpften gesetzlichen Vorschriften. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist es angesichts des damit verbundenen Risikos nicht zumutbar, sich der Bestrafung auszusetzen, um eine Verfassungsfrage vor den Gerichtshof zu bringen (VfSlg. 13891/1994, 14260/1995).

Zwangsstrafen haben aber einen anderen Zweck und entfalten jedenfalls dann, wenn sie ein gebotenes Handeln erzwingen sollen, andere Wirkungen. Sie ahnden nicht ein verpöntes Verhalten (Unterlassen), sondern haben ausschließlich die Aufgabe, das vorgeschriebene Verhalten zu erzwingen. Die Androhung einer Zwangsstrafe und ihre Verhängung haben daher ihren Zweck erfüllt, wenn dieses Verhalten gesetzt wird. Ist der Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt - zweckwidrig (und daher unzulässig), auf den Vollzug der Haft oder die Entrichtung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jedes Moment eines Sühne- oder Besserungszweckes ausscheidet (vgl. zB VwGH 9.5.1990, Z89/03/0269, JBl. 1991, 202). Daraus folgt, daß es dem unter Androhung einer Zwangsstrafe Verpflichteten möglich ist, die Verhängung der angedrohten Strafe unter Hinweis auf die behauptete Rechtswidrigkeit der angewendeten Norm zu bekämpfen und den Vollzug der Zwangsstrafe so lange hinauszuschieben oder hinausschieben zu lassen (hier vgl. §12 Abs2 AußerstreitG iVm §15 Abs1 FirmenbuchG), bis über die Verfassungsmäßigkeit der zu erzwingenden Verpflichtung entschieden ist, und im Falle eines negativen Ausganges des Verfahrens das verlangte Verhalten zu setzen und so dem Vollzug der Zwangsstrafe zu entgehen. Er setzt sich also dem Risiko der Bestrafung durch die Unterlassung des geforderten Verhaltens bis zu diesem Zeitpunkt nicht aus.

Der durch die Möglichkeit, die Verhängung der Zwangsstrafe zu bekämpfen, dem Verpflichteten eröffnete Weg, die Angelegenheit vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen, ist daher regelmäßig zumutbar. Erst die Verhängung der Zwangsstrafe und damit ein verwaltungsbehördlicher oder richterlicher Akt wendet die bekämpfte Vorschrift auf ihn an.

Eine andere Wirkung behauptet der Antrag selbst nicht. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Antragstellung nach dem letzten Satz des Art140 Abs1 B-VG sind daher nicht gegeben (vgl. auch G303/96 vom 25. Februar 1997).

Daß die Zwangsstrafen von einem Gericht verhängt werden und diesfalls nur ein solches II. Instanz durch einen eigenen Antrag die Angelegenheit vor den Verfassungsgerichtshof bringen kann, wird von der Bundesverfassung bewußt in Kauf genommen (vgl. VfSlg. 14310/1995, 15030/1997).

Auf dem Weg über die Bekämpfung der verhängten Zwangsstrafe findet auch das hinter dem Begehren nach einstweiligen Maßnahmen stehende Anliegen des Antrags angemessene Berücksichtigung.

Die Zurückweisung des vorliegenden Antrages kann ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).

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