VwGH 2005/05/0087

VwGH2005/05/008721.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Anton Meches in Biedermannsdorf, vertreten durch Borns & Partner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 2230 Gänserndorf, Dr.- Wilhelm-Exner-Platz 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Jänner 2005, Zl. RU1-BR-152/002-2004, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Heimat Österreich Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft m.b.H. in Salzburg, vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 4; 2. Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 30. November 1999 beantragte die erstmitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück Nr. 28/295, EZ 761, Grundbuch Strasserfeld, einschließlich einer Tiefgarage sowie oberirdischer Stellplätze. Der Beschwerdeführer ist seitlicher Nachbar an der Westseite; er ist Eigentümer zweier an das Bauvorhaben im Bereich der Garagenrampe und der Tiefgarage angrenzender Grundstücke. Nach Durchführung einer Bauverhandlung am 28. September 2000, bei der Anrainer, unter ihnen der Beschwerdeführer, Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben hatten, wurden bautechnische, verkehrstechnische, lärmtechnische und umwelttechnische Gutachten eingeholt. Mit Eingabe vom 2. März 2001 wurden abgeänderte bzw. ergänzte Pläne vorgelegt, die eine Wohnhausanlage mit Tiefgarage und oberirdischen Stellplätzen, bestehend aus vier hintereinanderliegenden Gebäuden (ein Gebäude mit sechs Wohnungen und drei Gebäude mit je acht Wohnungen), vorsahen. Mit Bescheid vom 18. Mai 2001 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung.

Zur weiteren Darstellung des Verfahrensganges wird auf das in der Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2002/05/1007, verwiesen. Im Zusammenhang mit dem Nachbarrecht auf Einhaltung von Bestimmungen, die die Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof, dass weder der im Akt erliegenden "Vorstatik" des Dipl. Ing. C. vom 17. Oktober 2000 noch den beiden darauf aufbauenden Gutachten des bautechnischen Amtsachverständigen, Dipl. Ing. B., vom 23. Jänner 2001 und vom 6. September 2001 ein Befund zu entnehmen sei. Die "Vorstatik" enthalte zudem weder eine Beschreibung der vorgefundenen Bodenbeschaffenheit noch einen Hinweis, weshalb der Sachverständige zur Annahme bestimmter Bodenkennwerte gelangt sei. Damit sei aber weder die "Vorstatik" noch die darauf aufbauenden eingeholten Gutachten des Amtsachverständigen, für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar. Da die Vorstellungsbehörde diese Mängel nicht wahrgenommen hatte, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Vorstellungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Dem Vorerkenntnis entsprechend hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. Juni 2003 den Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 27. November 2001 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diese Behörde zurück.

Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren legte die Bauwerberin über Auftrag der Berufungsbehörde ein geotechnisches Gutachten des Dipl. Ing. W. vom 10. November 2003 sowie ein statisches Gutachten des Dipl. Ing. C. vom 19. November 2003 vor.

Der Sachverständige Dipl. Ing. W. wies in seinem Gutachten unter Punkt 2.3. zur Höhenlage darauf hin, dass die zukünftigen Erdgeschossfußbodenoberkanten an die vorhandene, relativ ebene Geländeoberfläche angepasst worden seien. Bezüglich der Fundierung des Gebäudes des Beschwerdeführers führte der Sachverständige unter Punkt 3.3. folgendes aus:

"3.3:

Zur genaueren Erkundung der Art und Weise der Gründung der angrenzenden Feuer- bzw. Außenmauer eines ebenerdigen Gebäudes am Nachbargrundstück ... (Grundstück des Beschwerdeführers), wurden am 5. November 2003 im Auftrag des Architekturbüros ... zwei Fundamentaufschließungsschächte bis unter die jeweiligen Fundamentunterkanten abgeteuft.

Dabei zeigte sich, daß an beiden Untersuchungsstellen die Einbindetiefe (Abstand Geländeoberfläche bis zur Fundamentunterkante) lediglich rund 0,15 m beträgt und das Fundament in dem humösen Mutterboden einbindet. Auf Grund dieser geringen Einbindetiefe ist die Fundierung der untersuchten Wand als nicht frostsicher zu bezeichnen. Im Falle eines strengen Winters und einer ausreichenden Durchnässung des Bodens sind Schäden zufolge Frosthebungen nicht auszuschließen.

..."

Nach ausführlicher Darstellung der Bodenverhältnisse gab der Sachverständige unter Punkt 6. näher konkretisierte bauliche Hinweise, insbesondere führte er unter 6.2. aus:

"6.2 Sicherung des Nachbarobjektes

Die Feuer- bzw. Außenmauer des angrenzenden, eingeschossigen, nicht unterkellerten und mangelhaft gegründeten Nachbarobjektes am Grundstück ... kann mittels einer abschnittsweise hergestellten Winkelstützmauer gesichert werden.

Um die Verformung zu minimieren bzw. nahezu auszuschließen, ist bei der Berechnung des Erddruckes der Erdruhedruck anzusetzen.

Weiters dürfen die einzelnen Abschnitte der Winkelstützmauer eine Breite von rund 1,00 m bis rund 1,25 m nicht überschreiten

An dieser Stelle ist anzumerken, dass auf Grund der mangelhaften Gründung der angrenzenden Mauer eine abschnittsweise Unterfangung zu einer wesentlichen Verbesserung dieser mangelhaften Gründung führen würde."

Der Sachverständige Dipl. Ing. C. führte in seinem statischen Gutachten unter Punkt 4. aus:

"4. Zusammenfassung

Die Herstellung der direkt an der westlichen Grundgrenze gelegenen Stahlbetonwände (Rampenwand bzw. Garagenaußenwand) und Fundamentplatten, auf dem Grundstück ...(Baugrundstück) soll abschnittsweise erfolgen, nachdem die angrenzenden Keller- und Garagenbereiche bereits fertiggestellt sind.

Dabei müssen die im Geotechnischen Gutachten unter Punkt 6. angegebenen baulichen Hinweise eingehalten werden.

In der Statischen Berechnung, betreffend die Standsicherheit der westlichen Garagenwand, wird bei der Berechnung des Erddrucks der Erdruhedruck angesetzt, um Verformungen zu minimieren bzw. nahezu auszuschließen, die Standsicherheit der westlichen Garagenwand wird nachgewiesen.

Die einzelnen Abschnitte der Winkelstützmauer (Stahlbetonwand und Fundamentplatte) dürfen eine Breite von rund 1,00m bis 1,25m nicht überschreiten."

In seinem Gutachten vom 24. Februar 2004 führte der bautechnische Amtsachverständige Dipl. Ing. B. "nach fachlicher Analyse der beiden vorliegenden Gutachten im direkten Zusammenhang mit dem Projekt und der vorhandenen Umgebungssituation" aus, dass "keinerlei Beeinträchtigungen des betreffenden Nachbarobjektes im Zuge der geplanten Bauführung zu erwarten" seien. Vorausgesetzt werde, "dass die Ausführung auf Grundlage der statischen Berechnungen" erfolge.

Mit Stellungnahme vom 2. April 2004 äußerte sich der Beschwerdeführer zu diesen ergänzend eingeholten Gutachten. Darin führte er im Wesentlichen aus, das geotechnische Gutachten vom 10. November 2003 nehme keinen Bezug auf ein bestimmtes Bauvorhaben oder eine bestimmte technische Form der (beabsichtigten) Errichtung eines Bauvorhabens, sodass es über allgemeine Überlegungen nicht hinauskomme. Im Übrigen ergebe sich aus Punkt 6.2. zweifellos, dass ohne Veränderungen an der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Gefährdung des Bauwerks des Beschwerdeführers eintrete. Das statische Gutachten des Dipl. Ing. C verweise zwar auf die im geotechnischen Gutachten unter Punkt 6. angegebenen baulichen Maßnahmen, komme aber nicht zu eigenen nennenswerten Ergebnissen und nehme keinen Bezug auf das Objekt des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer legte die nachteiligen Folgen trotz der Errichtung einer Winkelstützmauer für sein Gebäude dar; er dulde jedenfalls keinerlei Bauführungen auf seinem Grund. Auch die als "Gutachten" bezeichnete Stellungnahme des Amtsachverständigen vom 24. Februar 2004 stelle kein Gutachten im Sinne des AVG dar. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf § 67 NÖ BauO, wonach die Höhenlage des Geländes im Bauland nur dann verändert werden dürfe, wenn die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet werde.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 legte die Bauwerberin dem Gemeindevorstand der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde ergänzende Schreiben der Sachverständigen Dipl. Ing. C. vom 10. Mai 2004 und Dipl. Ing. W. vom 11. Mai 2004 vor. Darin führte Dipl. Ing. W. folgendes aus:

"Wie die Ergebnisse von zwei Probe- bzw. Fundamentaufschließungsschächten, die neben der gegenständlichen Mauer (des Bauwerks des Beschwerdeführers) abgeteuft wurden, zeigen, liegt die Fundamentkante dieser Mauer nur rund 0,15 m unter der derzeitigen Geländeoberfläche. Grundsätzlich sind zur Sicherung eines derartigen Fundaments zwei Möglichkeiten denkbar:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist vorauszuschicken, dass das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0296). Im vorliegenden Fall ist die Errichtung einer Wohnhausanlage mit Tiefgarage und oberirdischen Stellplätzen projektiert; eine vom Beschwerdeführer behauptete Veränderung der Höhenlage des Geländes auf dem Baugrundstück gemäß § 14 Z. 8 NÖ BauO 1996 ("Niveauveränderung") ist hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen hat der Sachverständige Dipl. W. in seinem Gutachten festgestellt, dass die zukünftigen Erdgeschossfußbodenoberkanten an die vorhandene, relativ ebene Geländeoberfläche angepasst worden sind. Die Garagenrampe als Tiefbauwerk bildet keinesfalls eine "Veränderung der Höhenlage des Geländes".

Die subjektiv öffentlichen Rechte des Nachbarn sind in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt. Diese Bestimmung lautet:

"Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."

§ 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 gewährt ein Nachbarrecht hinsichtlich der Frage, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Nachbarn gewährleistet ist (vgl. u.a. das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0031). Die Bauwerberin legte im fortgesetzten Ermittlungsverfahren zu dieser Frage ein geotechnisches und ein statisches Gutachten vor, welches jeweils vom bautechnischen Amtsachverständigen überprüft und als nachvollziehbar beurteilt wurde. Eine solche Vorgangsweise ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zulässig, weil der Amtsachverständige nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund seines eigenen Fachwissens alle auf seinem Fachgebiet vorgelegten Beweise auch in sein Gutachten einbeziehen kann. Er kann seinem Gutachten auch Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihm erarbeitet wurden. Es ist nicht unzulässig, wenn ein Amtsachverständiger - nach Überprüfung mit Hilfe seines Fachwissens und vor dem Hintergrund seiner Obliegenheit zur Objektivität und Wahrheitspflicht - Aussagen in einem Privatgutachten als zutreffend wertet und sie in sein Gutachten integriert (siehe u.a. das hg Erkenntnis vom 7. Juli 2005, Zl. 2004/07/0052).

Damit war aber - auch wenn im angefochtenen Bescheid missverständlich von der Standsicherheit der projektsgegenständlichen Baulichkeiten die Rede ist - die Frage der Standsicherheit des Gebäudes des Beschwerdeführers geklärt; auch der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Winkelstützmauer geeignet ist, ein Abstürzen seines Gebäudes in die Baugrube zu verhindern.

Dafür, dass trotz der erforderlichen Winkelstützmauer die vom Beschwerdeführer befürchteten Beeinträchtigungen hervorgerufen werden, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Die bloße Vermutung, dass eine Mauer eine "Verringerung der Verdichtung des Erdreiches" bewirke, hätte einer fachlichen Fundierung bedurft, um die durchaus plausible Schlussfolgerung des Amtsachverständigen, es sei mit keinen Beeinträchtigungen zu rechnen, zu erschüttern. Gleiches gilt für die Behauptung, die natürlichen Ablaufverhältnisse von Regen-, Grund- und Sickerwasser würden verändert, wodurch es zu einem Eindringen bzw. zu einer unzulässigen Zuleitung von Wasser unter die Fundamente des Bauwerks des Beschwerdeführers komme.

Festgestellt wurde, dass das Bauwerk des Beschwerdeführers nicht frostsicher gegründet sei; die offenbar daran anknüpfende Behauptung, die "Frosteinwirkung auf das Erdreich unter den Fundamenten des Bauwerks des Beschwerdeführers" werde verändert, entbehrt jeglicher Grundlage; ohne fachliche Fundierung durch ein Gegengutachten waren die Behörden nicht gehalten, zu diesen Behauptungen weitere Beweise aufzunehmen.

"Veränderungen" auf dem Grund des Beschwerdeführers sind nach den vorliegenden Beweisergebnissen ausgeschlossen und wären durch den Konsens nicht gedeckt.

Sofern der Beschwerdeführer vermeint, er sei nicht verpflichtet, Bauführungen auf seinem Grund ("Unterfangung") zu dulden, ist ihm (abermals) entgegen zu halten, dass die Errichtung einer solchen - vom geotechnischen Sachverständigen erkennbar alternativ zur Winkelstützmauer vorgeschlagenen - "Unterfangung" weder von der Bauwerberin beantragt noch mittels Baubewilligungsbescheides vorgeschrieben wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr.2003/333. Das Begehren der belangten Behörde auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes war abzuweisen, weil sie sich in ihrer Gegenschrift ausschließlich auf die Wiederholung der - z. T. gar nicht beschwerdegegenständlichen - Ausführungen des angefochtenen Bescheides beschränkte, ohne auf die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 2001, Zl. 2000/15/0186).

Wien, am 21. September 2007

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