Normen
ABGB §825;
ABGB §863;
AVG §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs6;
JagdRallg;
LWKG Stmk 1970 §4 Abs1 lita;
LWKG Stmk 1970 §4 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ABGB §825;
ABGB §863;
AVG §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs6;
JagdRallg;
LWKG Stmk 1970 §4 Abs1 lita;
LWKG Stmk 1970 §4 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Spruchpunkte III, IV, V und VI wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl 2001/03/0390, verwiesen: Mit diesem Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2001, insoweit damit (im zweiten Rechtsgang) der Gemeinderatsbeschluss der zweitmitbeteiligten Partei vom 8. April 1999 über die freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes gemäß § 24 Abs 1, 3 und 6 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23/1986 (Stmk JG), genehmigt wurde, samt weiteren akzessorischen Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.
In diesem Erkenntnis wurde ausgeführt, dass sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in der Feststellung erschöpfe, der (genehmigte) Pächtervorschlag weise eine Gesamtfläche von 50,32 % der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen der kammerzugehörigen Grundeigentümer sowie die Unterstützung von 61,11 % der kammerzugehörigen Grundbesitzer auf, wobei eine nachvollziehbare Darlegung, wie die belangte Behörde zu dieser Feststellung komme, fehle. Ebenso wenig enthalte die Begründung des angefochtenen Bescheides Feststellungen über die absoluten Größenordnungen hinsichtlich der kammerzugehörigen Grundbesitzer und der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen der kammerzugehörigen Grundeigentümer. Da dem angefochtenen Bescheid eine - nachvollziehbare - nähere Auseinandersetzung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs 3 Stmk JG fehle, sei er aufzuheben gewesen.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde (im dritten Rechtsgang) mit Spruchpunkt III. der oben angeführte Gemeinderatsbeschluss der zweitmitbeteiligten Partei neuerlich gemäß § 24 Abs 1, 3 und 6 Stmk JG genehmigt. Mit den Spruchpunkten IV, V und VI erfolgten Regelungen über die Erbringung einer Kaution und die Bestellung von Jagdschutzpersonal durch den Pächter sowie eine Kostenentscheidung.
Begründend führte die belangte Behörde - nach einer Darstellung des Verfahrensganges - Folgendes aus:
"Die Gemeinde L legte der Behörde eine Zusammenstellung der Unterschriftslisten F und Z vom Pächtervorschlag 1999 vor. Dabei wurden bei der Feststellung der Auswertungsergebnisse betreffend der Unterschriften auf den Pächtervorschlägen bei mehrmaliger Unterschriftsleistung ein und derselben Person auf verschiedenen Pächtervorschlägen jeweils die letzte Unterschriftsleistung vor der ergehenden Beschlussfassung des Gemeinderates berücksichtigt. Unterschriften, welche bei Mehrheitseigentum nur einzeln geleistet wurden, wurden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Die Liste F wurde der Kammer für Land- und Forstwirtschaft vorgelegt und wurde von dieser mit Schreiben vom 23.05.2005 bestätigt, dass alle sich auf dieser Liste befindlichen Grundeigentümer im Jahre 1999 kammerzugehörig waren.
Die Listen wurden seitens des Behörde überprüft und wie folgt berichtigt:
1.) Die nachstehenden Unterschriften wurden von der Liste F in Abzug gebracht, da Unterschriften bis zum Tag der Beschlussfassung über die Jagdverpachtung zurückgezogen werden können (VwGH vom 21.9.1988, Slg.12769):
Liste Z vom 08.04.1999: (insgesamt 26,77ha)
D M
H J
K F
K R
M G
M J
S J
S M 2.) Die Liste Z vom 31.03.1999 wurde von der Gemeinde richtig
berücksichtigt. Die Unterschriften K M und S E wurden für die Liste Z gestrichen, da nur ein Miteigentümer die Unterschrift geleistet hat.
3.) Die Liste Z vom 12.03.1999 wurde ebenfalls berücksichtigt. Lediglich L J wurde der Liste F zugeordnet, da dieser zu einem späteren Zeitpunkt (29.03.) auch bei der Liste F unterschrieben hatte.
4.) Folgende Unterschriften wurden der Liste F falsch zugeordnet: (insgesamt 14,77 ha)
M K
M F und H
W A 5.) Jene Unterschriften, die im Erkenntnis vom VwGH vom 11.07.2001 hinsichtlich ihrer Echtheit angezweifelt wurden (E A und E, K F und Ro, S R und Ro, S F und M, T A und M, Z J und E, Z F und S sowie die Unterschriften K W und T), wurden ebenfalls von der Liste F in Abzug gebracht (insgesamt 20,99 ha). Die Unterschrift von Herrn W J wurde seitens der Behörde abermals überprüft, und wurde nachweislich bestätigt, dass Herr W am 18.03.1999 bei der Liste F unterschrieben hat.
Ergebnis:
Liste Z | Liste F | |
Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer: | 317,79 | 534,89 |
Fläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer ohne Unterschriftsleistung: | 43,14 | |
Gesamtfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer: | 895,82 |
Liste F:
534,89 ha
-26,77 ha (siehe Pkt. 1)
-14,77 ha (siehe Pkt. 4)
-20,99 ha (siehe Pkt. 5)
----------------------------
472,36 ha
Setzt man die 156 kammerzugehörigen Grundeigentümer auf der Liste F (182 auf der Liste F minus den oben angeführten Personen) nun in Relation zu den insgesamt 270 kammerzugehörigen Grundeigentümern in der Gemeinde L (Schreiben der Kammer für Land- und Forstwirtschaft vom 12.02.1999), sowie die 472,36 ha Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer auf der Liste F zu der Gesamtfläche der Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer von 895,82, haben auf der Liste F
57,77 % der kammerzugehörigen Grundeigentümer in der Gemeinde L mit 52,72 % der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer unterschrieben und liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 3 Stmk. JG vor.
Die in den Listen angegebenen Grundflächen wurden 1999 von der Gemeinde L glaubhaft anhand des Grundstücksverzeichnisses überprüft. Dieses Verzeichnis lag der Gemeinde EDV-mäßig vor. Eine Anfrage beim Vermessungsamt Feldbach ergab, dass das Grundstücksverzeichnis immer aktualisiert wird und daher der Stand 1999 nicht eruierbar ist. Die Gemeinde konnte der Behörde jedoch ein Verzeichnis aus dem Jahr 2001 vorlegen und wurden damit die Daten überprüft bzw. verglichen. Im wesentlichen waren die Grundstücksgrößen ident, auch die Anteile für die Listen F und Z hatten sich nicht derart verändert, sodass die Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre als wie im Spruch ersichtlich. (Im Detail ergab sich folgendes Ergebnis im Jahre 2001: Liste F: 541,95 ha - 62,53 ha lt. Überprüfung, ergibt 479,42 ha; Liste Z: 321,69 ha, kammerzugehörige Grundfläche: 906,77 ha, somit 52,87 % Liste F und 35,47 % Liste Z).
Auch wenn bei der Überprüfung der Pächtervorschläge 1999 bzw. 2001 durch die Gemeinde L bzw. durch die Bezirksverwaltungsbehörde keine Feststellungen hinsichtlich der absoluten Größenordnungen der kammerzugehörigen Grundbesitzer und der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen der kammerzugehörigen Grundeigentümer getroffen wurden, kommt die Behörde nun - nach Überprüfung dieser Punkte im Sinne der obigen Ausführung - zum Schluss, dass der Pächtervorschlag F 1999 die Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 24 Abs. 3 Stmk. JG erfüllt hat und war daher der Beschluss der Gemeinde L abermals zu bestätigen."
Gegen diesen Bescheid - erkennbar nur gegen die Spruchpunkte III bis VI - richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk Jagdgesetzes 1986,
LGBl Nr 23/1986 (Stmk JG), lauten auszugsweise:
"Gemeindejagdgebiet
§ 8. (1) Die im Bereich einer Gemeinde bzw. Katastralgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht, oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, bilden, je nachdem die Jagdausübung einheitlich in der ganzen Gemeinde oder getrennt nach Katastralgemeinden stattfindet, das Gemeindejagdgebiet.
...
Freihändige Verpachtung
§ 24. (1) Eine Gemeindejagd kann durch Beschluss des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (§ 16) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) gelegen ist.
...
(3) Wird von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Abs. 2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer sind. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen des Pächters die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.
...
(6) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluss samt Begründung und allfälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltendgemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) entsprechen. Liegt ein Beschluss im Sinne des Abs. 4 vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des § 15 versagt werden.
...
(8) Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung unzulässig."
§ 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Kammern für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, LGBl Nr 14/1970 (Stmk LandwirtschaftskammerG), lautet auszugsweise:
"Persönlicher Wirkungsbereich (Kammerzugehörigkeit)
(1) Der Wirkungsbereich der Kammern erstreckt sich auf folgende natürliche und juristische Personen (Kammerzugehörige):
a) die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, sowie die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist, wenn diese Personen die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung im Hauptberuf betreiben;
b) wenn sie nicht schon unter lit. a einzureihen sind, die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, sowie die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des Betriebes oder Grundstückes mindestens 1 Hektar beträgt;
..."
Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass mit dem genehmigten Gemeinderatsbeschluss einem nach § 24 Abs 3 Stmk JG qualifizierten Pächtervorschlag entsprochen wurde. Ein Pächtervorschlag entspricht nur dann § 24 Abs 3 Stmk JG, wenn er
1. von mehr als der Hälfte der kammerzugehörigen Grundbesitzer (vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung gewisser Formblätter) eingebracht wurde und
2. diese gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer sind (vgl das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl 2001/03/0390, mwN).
Das Gesetz fordert also eine doppelte, sowohl personen- als auch flächenbezogene Mehrheit.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, es liege sowohl die notwendige Personen- als auch Flächenmehrheit vor: In der Gemeinde gebe es insgesamt 270 kammerangehörige Grundeigentümer. Von diesen hätten 182 auf der "Liste F" (genehmigter Pächtervorschlag) unterschrieben. Davon seien, wie oben im einzelnen dargestellt, jene Unterschriften abzuziehen, die von Personen stammten, die am 8. April 1999 (also nach Unterschriftsleistung auf der "Liste F") auf der "Liste Z" unterschrieben hätten (hier wurden acht Personen genannt), weiters jene, die der "Liste F" falsch zugeordnet worden seien (vier weitere Personen) und schließlich jene Unterschriften, die im hg Erkenntnis vom 11. Juli 2001 "hinsichtlich ihrer Echtheit" angezweifelt worden seien (16 Personen), sodass auf der "Liste F" 156 kammerzugehörige Grundeigentümer verblieben, also (in Relation zu den insgesamt 270) 57,77 % der kammerangehörigen Grundeigentümer. Diese 156 kammerzugehörigen Grundeigentümer auf der "Liste F" vereinigten eine Grundfläche von 472,36 ha auf sich, was - bezogen auf die Gesamtfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer von 895,82 ha - einen Anteil von 52,72 % ergebe.
Die belangte Behörde geht bei ihrer Annahme, es gebe im Gemeindegebiet insgesamt 270 kammerzugehörige Grundeigentümer, augenscheinlich vom Schreiben der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Feldbach vom 12. Februar 1999 (Aktenseite 43) aus, das diese Zahl nennt, allerdings gleichzeitig klarstellt, dass - mangels gesetzlicher Verpflichtung zur Evidenthaltung aller Grundbesitzer einer Gemeinde - die "Prüfung der Kammerzugehörigkeit von Pächtervorschlägen auch nur auf Grund der Flächenangaben auf den jeweiligen Formularen der Pächtervorschläge möglich" gewesen sei. Die Listen seien aber 1999 von der Gemeinde anhand des "EDV-mäßig" vorliegenden Grundstücksverzeichnisses überprüft worden; die Richtigkeit würde durch die im Wesentlichen übereinstimmenden Daten des Verzeichnisses per 2001 bestätigt.
Bei diesen Berechnungen wurde von der belangten Behörde offenkundig verkannt, dass bei Ermittlung der Personenmehrheit kammerzugehörige ideelle Miteigentümer als Miteigentümergemeinschaft im Sinne der § 825 ff ABGB (nur) als eine Person zu zählen sind, wenn sie einen Pächtervorschlag einbringen (vgl das hg Erkenntnis vom 27. September 1989, Slg 13013/A). Handelt es sich bei den die "Liste F" unterstützenden kammerzugehörigen Grundeigentümern also um ideelle Miteigentümer, sind diese nur als eine Person zu zählen. Die Berücksichtigung eines solchen Pächtervorschlages als für die Miteigentümergemeinschaft wirksam setzt im Übrigen voraus, dass er zumindest von der Mehrheit der Miteigentümer eingebracht wird. Im Fall des Bestehens von Hälfteeigentum reicht also die Unterschrift bloß eines der Miteigentümer nicht, es sei denn, er wäre vom anderen dazu bevollmächtigt worden. Mangels der Statuierung vom allgemeinen Zivilrecht abweichender Regeln im Stmk JG gilt für die Vollmachtserteilung grundsätzlich Formfreiheit, sodass eine schriftliche Vollmachtsurkunde nicht nötig ist. Vielmehr kann die Vollmacht des zweiten Hälfteeigentümers an den die Unterschrift leistenden anderen Hälfteeigentümer auch mündlich oder konkludent (§ 863 ABGB) erteilt werden. Der Vertreter muss allerdings schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter für eine bestimmte Person tätig wird (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl 89/03/0153). Das bedeutet, dass es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht erforderlich ist, dass beide Miteigentümer ihre Zustimmung "gemeinsam schriftlich" erklären.
Wurde etwa die Unterschrift für eine Miteigentümerin "von meinem Mann mit meinem Wissen" (so die Miteigentümerin S Z, vgl AS 29) abgegeben, kann von einer Bevollmächtigung und schlüssig zum Ausdruck gebrachten Vertretungstätigkeit des Mannes ausgegangen werden, was bedeutet, dass diese Unterschriften - entgegen der Ansicht der belangten Behörde (Punkt 5. auf S 4 des angefochtenen Bescheides) - nicht "abzuziehen" sind.
Die Berechnung der belangten Behörde, die auch dies verkannt hat, erweist sich also als unrichtig. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der belangten Behörde bei der Subtraktion der in den Punkten 1, 4 und 5 des angefochtenen Bescheides aufgelisteten Personen (insgesamt 28) von der mit 182 angenommenen Gesamtzahl der kammerzugehörigen Grundbesitzer der "Liste F" auch insofern ein Fehler unterlaufen ist, als das Ergebnis richtig 154 (und nicht 156) lautet.
Hinsichtlich der Kammerzugehörigkeit ist weiters zu beachten, dass sich diese auch auf Grund des Eigentums an Grundstücken ergeben kann, die außerhalb des Gemeindejagdgebietes liegen. Das bedeutet, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die ein Gesamtausmaß von 1 ha unterschreitenden Grundstücke nicht ohne weiteres unberücksichtigt bleiben können. Sind die Eigentümer dieser Grundstücke vielmehr - etwa weil sie Eigentümer weiterer, das Ausmaß von 1 ha erreichender Grundstücke sind - kammerzugehörig, sind auch die Grundstücke mit einem Ausmaß von weniger als 1 ha in die Ermittlung der Flächenmehrheit mit einzubeziehen.
Sowohl für die Ermittlung der Personen- als auch der Flächenmehrheit ist auf den Stichtag 8. April 1999 (Gemeinderatsbeschluss der zweitmitbeteiligten Partei) abzustellen. Auch wenn ein Ausdruck aus dem Grundstücksverzeichnis nach den Ausführungen der belangten Behörde nur für das Jahr 2001 vorgelegen sei, kann das - schon wegen der Möglichkeit der Abfrage im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen im Grundbuch - kein Hindernis für die Feststellung der relevanten Größe bezogen auf den genannten Stichtag 8. April 1999 sein.
Im Übrigen ist die Frage der Kammerzugehörigkeit von den Pächtervorschlag unterstützenden Grundeigentümern von der belangten Behörde selbst als Vorfrage, ausgehend von den Bestimmungen des § 4 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes, ohne Bindung an bestimmte Beweismittel zu lösen.
Da im angefochtenen Bescheid - wie gezeigt - eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs 3 Stmk JG fehlt, war er gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei sich dieser Ausspruch im Hinblick auf die akzessorische Beziehung der Spruchpunkte IV, V und VI zum Spruchpunkt III auch auf erstere zu beziehen hatte.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird für das fortzusetzende Verfahren Folgendes ausgeführt:
Zur nachvollziehbaren Darlegung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 Abs 3 Stmk JG für den genehmigten Pächtervorschlag wäre es notwendig, unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen festzustellen, welche Personen (kammerzugehörige Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet) den Pächtervorschlag unterstützt haben und von welchen - wie großen - Grundflächen diese Personen Eigentümer sind. Ausgehend von der nachvollziehbar festzustellenden Gesamtfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet und der Gesamtanzahl von kammerzugehörigen Grundeigentümern kann dann geklärt werden, ob die notwendige Mehrheit besteht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 25. Jänner 2006
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