VwGH 2005/02/0316

VwGH2005/02/031616.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der AP in A, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. September 2005, Zl. uvs-2005/20/0769-8, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 30. Oktober 2004 in Innsbruck einen Pkw gelenkt, wobei sie sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und sie habe sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht an diesem Tag in Innsbruck, A.-Straße 39, um 20.21 Uhr geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihren weitwendigen Ausführungen zu Tatort und Tatzeit die Rechtslage: Bei einer Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO kommt es nämlich in Hinsicht auf den Tatort auf eine genaue Beschreibung nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2005, Zl. 2004/02/0145), sodass die diesbezügliche Änderung durch die belangte Behörde von A.- Straße 38 (entsprechend dem erstinstanzlichen Straferkenntnis) auf A.-Straße 39 keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin bewirken konnte (im Übrigen geht aus der Beschwerde ohnedies hervor, dass es sich entsprechend der Aussage des eingeschrittenen Polizeibeamten P. um einen - bloßen - "Ablesefehler" von einem Plan in Hinsicht auf die richtige Hausnummer gehandelt haben dürfte). Weiters ist bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung auch nicht die exakte Angabe der Tatzeit von rechtlicher Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zlen. 2004/02/0086, 0089). Von daher gesehen kann auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behauptete Verfolgungsverjährung in Ansehung des Tatortes und der Tatzeit nicht vorliegen und gehen somit die von einer verfehlten Prämisse ausgehenden Verfahrensrügen der Beschwerde ins Leere.

Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit dem "Abschluss der Amtshandlung" ist nicht erkennbar: Wann nämlich diese Amtshandlung nach Ansicht der Beschwerdeführerin beendet gewesen sein soll, legt sie nicht dar. Aus diesem Blickwinkel vermag die Beschwerdeführerin daher gleichfalls nicht darzutun, dass sie in Ansehung der Tatzeit (abgeleitet von der Dauer der Amtshandlung) in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wurde.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2005

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