VwGH 2004/02/0145

VwGH2004/02/014525.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des CM in K, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Kolomann Wallisch-Platz 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. Februar 2004, Zl. UVS 30.16-124/2003-8, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich folgender Tat für schuldig befunden:

"Tatzeit: 12.07.2003 01:35 Uhr

Tatort: 8600 Bruck/Mur, auf Höhe Kreuzungsbereich

Kupferschmiedgasse/ Herzog-Ernst-Gasse 18

betroffenes KFZ: Motorfahrrad ... (Kennzeichen)

Ihre Funktion: Lenker(in)"

Der Beschwerdeführer habe das angeführte Fahrzeug am 12. Juli 2003 um 01.34 Uhr auf der Herzog-Ernst-Gasse, Höhe Kupferschmiedgasse bis auf die Höhe des Hauses Herzog-Ernst-Gasse 18 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei habe vermutet werden können, dass er sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass er die "Spruchpräzisierung" in Hinsicht auf den Tatort - dieser ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 StVO der Ort der Verweigerung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0056) - durch die belangte Behörde als unzulässig erachtet. Damit verkennt er die Rechtslage:

Im erstinstanzlichen Straferkenntnis findet sich insoweit die Tatortumschreibung mit "Bruck/Mur, Herzog-Ernst-Gasse 18". Die diesbezügliche Abänderung durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid auf "auf Höhe Kreuzungsbereich Kupferschmiedgasse/Herzog-Ernst-Gasse 18" verletzt aber den Beschwerdeführer in keinem Recht, weil es bei der Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO auf eine genaue Umschreibung des Tatortes (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0056) gar nicht ankommt. Es erübrigt sich daher auch, auf das diesbezüglich weitwendige - von einer verfehlten Prämisse ausgehende - Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. November 2005

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