Normen
BodenmarkierungsV §22 Abs1 Z1;
BodenmarkierungsV §22 Abs1 Z2;
BodenmarkierungsV 1996 §22 Z1 idF 2002/II/370;
StVO 1960 §2 Abs1 Z2;
StVO 1960 §23 Abs6;
StVO 1960 §23 idF 1994/518;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §13 Abs1;
VwRallg;
BodenmarkierungsV §22 Abs1 Z1;
BodenmarkierungsV §22 Abs1 Z2;
BodenmarkierungsV 1996 §22 Z1 idF 2002/II/370;
StVO 1960 §2 Abs1 Z2;
StVO 1960 §23 Abs6;
StVO 1960 §23 idF 1994/518;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §13 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 4. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe vom 1. Mai 2004, 10.20 Uhr, bis 2. Mai 2004, 14.00 Uhr, auf dem Parkplatz Angath der Inntalautobahn einen dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelanhänger "ohne Zugfahrzeug, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen, auf der Fahrbahn stehen gelassen, obwohl unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürfen", und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 6 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Jänner 2005 mit der Maßgabe keine Folge, dass der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insofern ergänzt wurde, als nach den Worten "Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürfen" die Worte "und kein Grund für eine nicht sofortige Entfernung nach einer (allfälligen) Ladetätigkeit vorhanden war, das Entfernen keine unbillige Wirtschaftserschwernis dargestellt hätte und keine sonstigen wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorgelegen sind", eingefügt wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
§ 23 Abs. 6 erster Satz StVO lautet:
"Unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) dürfen nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor."
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann in der von der belangten Behörde vorgenommenen Ergänzung des Spruches - selbst wenn insoweit keine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt worden sein sollte - keine Rechtswidrigkeit erblickt werden:
Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. September 1986, Zl. 86/02/0055, zum Ausdruck gebracht hat, die "Ausnahmeregelung" des § 23 Abs. 6 erster Satz StVO (unter welchen Voraussetzungen das dort normierte Verbot nicht gilt) stelle ein wesentliches Sachverhaltselement entsprechend der Vorschrift des § 44a lit. a (jetzt: Z. 1) VStG dar.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Rechtsprechung - ohne dass es der Bildung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 VwGG bedarf, weil § 23 StVO seither (vgl. die 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994) novelliert wurde (vgl. zu § 13 VwGG in Verbindung mit § 5 StVO das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0056) - nicht weiter aufrecht zu erhalten. Dies deshalb, weil die im Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A, angeführten Rechtsschutzüberlegungen eine solche Konkretisierung des Spruches (und damit die diesbezügliche Wertung als wesentliches Tatbestandsmerkmal) nicht erfordern; vielmehr reicht es - sollte sich der Beschuldigte auf die im § 23 Abs. 6 erster Satz StVO enthaltene "Ausnahmeregelung" berufen, aus, sich in der Begründung des Bescheides damit auseinander zu setzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0171, sowie vom 15. Juli 2004, Zl. 2001/02/0042, jeweils "negative Tatbestandsmerkmale" betreffend.
Es war daher auch nicht erforderlich, dass das "Nichtvorliegen" eines Sachverhaltes der in Rede stehenden Ausnahmeregelung Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein hatte, sodass auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsverjährung nicht vorliegen kann.
Schon die Erstbehörde stützte ihre Rechtsansicht, ein "Parkplatz" - entsprechend der Vorschrift des § 23 Abs. 6 StVO - sei eine "Fahrbahn" (im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO), auf das hg. Erkenntnis vom 15. April 1983, Zl. 81/02/0061).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers veranlassen den Gerichtshof nicht, von dieser Rechtsanschauung abzugehen:
Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf § 22 Z. 1 der Bodenmarkierungsverordnung (BGBl. Nr. 848/1995 idF der Novelle BGBl. II Nr. 370/2002) ist für ihn schon deshalb nichts gewonnen, weil mit der dort enthaltenen Definition von "Parkplätzen" keineswegs ausgesagt wird, dass es sich dabei nicht um einen "für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße" ("Fahrbahn" gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO) handelt.
Soweit aber der Beschwerdeführer eine diesbezügliche "Differenzierung" zwischen "Parkplatz" und "Parkstreifen" vermisst (vgl. § 22 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Bodenmarkierungsverordnung), so genügt der Hinweis, dass ein Parkstreifen ohnedies auch dem Begriff der "Fahrbahn" zu subsumieren ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1998, Zl. 95/02/0438).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. April 2005
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