Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid schuldig erkannt, er habe am 5. Dezember 1990 zwischen 7.50 Uhr und 7.55 Uhr in Wien IV, Rechte Wienzeile 23, das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug außerhalb eines Parkplatzes schräg zum Rand der Fahrbahn aufgestellt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 23 Abs. 2 erster Satz ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.
Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, die belangte Behörde habe gegen § 44a Z. 1 VStG verstoßen, weil der Spruch des angefochtenen Bescheides das negative Tatbestandselement, daß sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes (als aus dem positiven Tatbestandselement) ergebe, nicht enthalte.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Lichte seiner Rechtsprechung zu § 44a Z. 1 VStG (vgl. die Erkenntnisse verstärkter Senate vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A, und vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A) nicht zu erkennen, daß im Bescheidspruch die Tat entsprechend den Gegebenheiten des Beschwerdefalles nicht ausreichend individualisiert wäre: Die belangte Behörde hat unbekämpft festgestellt, daß Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle am Abstellort nicht vorhanden waren. Auch in der Beschwerde wird nicht behauptet, daß sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren damit verantwortet hätte, am Tatort würde eine entsprechende Ausnahmeregelung gelten. Das Nichtzutreffen der Ausnahmevoraussetzungen kann im Beschwerdefall daher kein wesentliches Tatbestandsmerkmal sein (vgl. zur Spruchfassung bei Ausnahmeregelungen auch das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0038, und die dort zitierte Vorjudikatur). Es reichte demzufolge die Tatumschreibung, daß das Fahrzeug schräg (somit nicht parallel) zum Fahrbahnrand aufgestellt war (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. September 1983, Zl. 83/02/0200). Der Anführung, aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen hätte sich nichts anderes (als die Aufstellordnung parallel zum Fahrbahnrand) ergeben, bedurfte es im Beschwerdefall ebensowenig, wie es des Spruchelementes, daß sich der Abstellort außerhalb eines Parkplatzes befunden hat, bedurft hätte (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 84/03/0128).
Soweit der Beschwerdeführer das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1983, Zl. 82/03/0233 (gemeint offenbar: Zl. 82/03/0223) ins Treffen führt, ist zunächst festzuhalten, daß dieses Erkenntnis einerseits zu § 24 Abs. 1 lit. a StVO, andererseits vor den zitierten Erkenntnissen verstärkter Senate zu § 44a Z. 1 VStG ergangen ist. Im übrigen gehörten die Bemerkungen im Erkenntnis vom 22. Juni 1983 über die Anführung eines negativen Tatbestandselementes im Spruch, auf die sich der Beschwerdeführer offenbar stützen will, nicht zur die Entscheidung tragenden Begründung, weil im damaligen Beschwerdefall die Bescheidaufhebung wegen nicht gehöriger Kundmachung einer - ein Halteverbot mit Ausnahme für eine Ladezone anordnenden - Verordnung erfolgt war. Somit war auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis für ihn nichts zu gewinnen.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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