Normen
BArbSchV §7;
BArbSchV 1994 §7;
BArbSchV 1994 §87 Abs3;
BArbSchV 1994 §87 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §87 Abs5;
BArbSchV 1994 §87;
VStG §44a Z1;
VwGG §13 Abs1 Z1;
BArbSchV §7;
BArbSchV 1994 §7;
BArbSchV 1994 §87 Abs3;
BArbSchV 1994 §87 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §87 Abs5;
BArbSchV 1994 §87;
VStG §44a Z1;
VwGG §13 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als verantwortlicher Arbeitgeber und Inhaber der Firma C in B. nicht für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen gesorgt:
Anlässlich einer Überprüfung einer (näher angeführten) Baustelle am 7. Dezember 1999 sei festgestellt worden, dass die Arbeitnehmer L.K. und A.Y. am 23 Grad geneigten Dach mit einer Absturzhöhe von 7,5 m mit der Entgegennahme von Dachziegelpaletten beschäftigt gewesen seien, ohne dass die gemäß § 87 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen vorhanden gewesen seien, die ein Abstürzen von Menschen, Materialien und Geräten sicher verhindert hätten.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 7, 87 Abs. 3 BauV in Verbindung mit den §§ 20 Abs. 1, 130 Abs. 1 Z. 15 ASchG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Was zunächst die Rüge des Beschwerdeführers anlangt, der angefochtene Bescheid enthalte - entgegen der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG - nicht den "richtigen" Tatort, so dürfte dem Beschwerdeführer entgangen sein, dass der von ihm vermisste "Firmensitz" (richtig: Sitz der Unternehmensführung, vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2002, Zl. 2000/02/0187) sich im von der belangten Behörde insoweit aufrecht erhaltenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ohnedies findet. Auch die diesbezüglich angeführte Tatzeit (Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften) begegnet entsprechend der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A) keinen Bedenken.
§ 87 Abs. 3 und 5 BauV lauten:
"(3) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Geeignete Schutzeinrichtungen sind Dachschutzblenden und Dachfanggerüste (§ 88).
(5) Das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 darf nur entfallen bei
1. geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern,
2. Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich.
In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein."
Es ist zwar richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0221, in Verbindung mit § 7 Bauarbeiterschutzverordnung BGBl. Nr. 267/1954, zum Ausdruck gebracht hat, das Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a (jetzt: Z. 1) VStG erfordere auch die Anführung jenes "negativen Tatbestandsmerkmales", weshalb die Anbringung von Schutzeinrichtungen nicht unterbleiben hätte können (und daher das bloße Sichern der Arbeitnehmer durch Anseilen nicht ausgereicht hätte). Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Rechtsansicht - übertragen auf die Bestimmungen der BauV - im Lichte des zitierten Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A, nicht aufrecht zu erhalten, weil die dort angeführten Rechtschutzüberlegungen eine solche Konkretisierung des Spruches (und damit die diesbezügliche Wertung als wesentliches Tatbestandsmerkmal) nicht erfordern; vielmehr reicht es - sollte sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass die Errichtung von Schutzeinrichtungen unterbleiben konnte - aus, sich in der Begründung des Bescheides damit auseinander zu setzen. In diesem Zusammenhang sei auch bemerkt, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2003/02/0248) die "konkreten Sicherheitsmaßnahmen" weder Spruchbestandteil noch Gegenstand einer (rechtzeitigen) Verfolgungshandlung sein müssen.
Zur Klarstellung sei gesagt, dass von der im zitierten hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0221, vertretenen Rechtsanschauung ohne Bildung eines verstärkten Senates (§ 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG) abgegangen werden konnte, fußte doch dieses Erkenntnis noch auf der nunmehr nicht mehr in Kraft stehenden Bauarbeiterschutzverordnung BGBl. Nr. 267/1954 (vgl. zu § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/02/0125).
Dass aber das bloße Anseilen der Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr (§ 87 Abs. 5 BauV) nicht ausgereicht hätte (sodass dahinstehen kann, ob dies hinsichtlich des Arbeitnehmers A.Y. der Fall war), konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum annehmen:
Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst (offenbar) auf die Vorschrift des § 7 Abs. 4 BauV (wonach die Anbringung u.a. von Schutzeinrichtungen entfallen kann, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist, wobei in diesem Fall die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein müssen). Dies allerdings zu Unrecht, weil § 87 BauV ("Arbeiten auf Dächern") die lex specialis zu § 7 BauV (allgemein zur "Absturzgefahr") darstellt.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 87 Abs. 5 (Z. 1) BauV ist gleichfalls verfehlt: Er übersieht dabei, dass die dort angeführten "geringfügigen" Arbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern, nach dem Sinngehalt dieser Vorschrift insgesamt nicht länger als einen Tag dauern dürfen. Es ist daher unzulässig, eine Arbeit (hier: Decken eines Daches, das ca. eine Woche in Anspruch nimmt - vgl. die Zeugenaussage des Arbeitnehmers K.L. vom 13. Juli 2000) in einzelne Arbeitsvorgänge, die nicht länger als einen Tag dauern (vom Beschwerdeführer als "Vorbereitungsarbeiten" bezeichnet) zu "zerlegen", um so die Anwendbarkeit des § 87 Abs. 3 BauV zu vermeiden. Von daher gesehen können die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. Juli 2004
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