VwGH 2005/01/0285

VwGH2005/01/028522.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der S in T, geboren 1980, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. April 2005, Zl. 232.909/0- III/07/02, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §27 Abs3;
AsylG 1997 §27 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, ihren Behauptungen zufolge eine Staatsangehörige von Ghana und am 10. September 2001 in das Bundesgebiet eingereist, beantragte die Gewährung von Asyl und stellte für ihre mit ihr eingereiste, am 7. Dezember 1998 geborene Tochter einen Asylerstreckungsantrag (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/01/0286).

Bei ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25. Juni 2002 begründete die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag damit, dass es in ihrer Familie "ein Problem" gegeben habe; man habe ihre Tochter beschneiden wollen, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) sich über Anraten ihres Freundes, des Vaters ihres Kindes, entschlossen habe, mit der Tochter von zu Hause wegzugehen; andernfalls wäre es "ein Problem" gewesen, der Häuptling im Dorf sei so, dass man "vielleicht getötet" werde, wenn man ihm nicht gehorche. Aus diesem Grund - so die Beschwerdeführerin weiter - sei sie aus Ghana nach Burkina Faso und in der Folge weiter nach Europa geflüchtet. Sie sei weggelaufen, da sie von ihrer Familie überall in Ghana gefunden werden könne und weil der Vater ihres Kindes sein Leben verloren habe.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab, weil ihre Angaben "als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren" seien. Zugleich sprach das Bundesasylamt aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ghana gemäß § 8 AsylG zulässig sei. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung und brachte ergänzend vor, dass sie aus einem Dorf namens Yende in der Nähe von Tamali im Norden Ghanas stamme. Im Alter vom 15 Jahren sei sie selbst von zu Hause weggelaufen, um einer Beschneidung zu entkommen. Seither habe sie mit ihrem Freund bei dessen Familie zusammengelebt. Die angekündigte Beschneidung ihre Tochter habe den üblichen Gepflogenheiten in ihrer Heimat, denen man sich im Hinblick auf den ausgeübten sozialen Druck "üblicherweise" nur durch Flucht entziehen könne, entsprochen; als sie (Beschwerdeführerin) mehrmals seitens eines Onkels aufgefordert worden sei, ihre Tochter der Beschneidung zuzuführen, habe sie beschlossen, mit ihrer Tochter zu fliehen.

Die belangte Behörde führte am 29. März 2005 eine mündliche Berufungsverhandlung durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin, soweit hier wesentlich, Folgendes an (VL = Verhandlungsleiter, BW = Beschwerdeführerin):

"VL: Wo haben Sie in Ghana gelebt, in welcher Ortschaft?

BW: In Yendi, das ist im Norden von Ghana, in einem kleinen Dorf.

VL: Haben Sie Ihr ganzes Leben in Yendi gelebt, oder hatten Sie verschiedene Adressen?

BW: Ich war immer in Yendi.

...

VL: Was war Ihr Problem in Ghana, warum sind Sie ausgereist?

BW: Es ist so, wir sind Moslems. Ich wurde von einem Mann geschwängert, mit dem ich nicht verheiratet war, der auch noch Christ ist. Meine Familie war dagegen. Sie wollten, dass er mich heiratet und ebenfalls Moslem wird, da gab es zahlreiche Probleme. Sie haben mich und meine Tochter gehasst und wollten meine Tochter beschneiden. Nach islamischem Recht hätte mich der Mann heiraten müssen, bevor ich eine Tochter mit ihm haben hätte dürfen. Man hat mich deswegen gehasst und verstoßen, weil der Mann das islamische Recht gebrochen hat. Meine Familie hat mich dann aus dem Haus verstoßen. Der Mann wollte dann auch nicht Muslim werden und sich dem Sharia-Recht beugen. Ich bin dann weggegangen und wollte ausreisen. Ein Freund von mir hat mir dabei geholfen. Ich bin dann nach Burkina Faso gegangen, weil das nicht weit von Ghana entfernt liegt. Ich war dann in Kontakt mit Freunden, die mir sagten, dass der Vater meiner Tochter umgebracht worden sei. Ich weiß nicht, ob das stimmt oder ob sie mich angelogen haben. Jedenfalls habe ich bis zum heutigen Tag nichts mehr von diesem Mann gehört. Man hat mir gesagt, dass ich keinen Christen heiraten darf. Wenn ich das tue, muss ich weg von meiner Familie oder sie würden mich sogar umbringen.

VL: Wie hat Ihr Lebensgefährte, der Vater Ihrer Tochter,

geheißen?

BW: Soltan.

VL: Der hat auch in Yendi gewohnt?

BW: Ja.

VL: Wann war das alles? Wann haben Sie Ihren Lebensgefährten

kennen gelernt und wann passierten diese Ereignisse genau?

BW: Das war in der Zeit, wo ich meine Tochter zur Welt gebracht habe, 1997. 1997 bis 1998.

VL: Wo konkret in Yendi haben Sie gewohnt? Ich nehme an, im Haus Ihrer Eltern? BW: Ja. Wir haben keine spezielle Adresse.

VL: Wann sind Sie dann von Ihrem Elternhaus weggegangen und wo sind Sie hingegangen?

BW: Das erste Mal, als sie mich wegschickten, bin ich mit meinem

kleinen Kind zur Familie des Vaters gegangen.

VL: Wie lange waren Sie dort aufhältig?

BW: Ich habe nicht bei ihnen gelebt. Sie hatten Angst, mich aufzunehmen, weil ich Muslimin bin und er Christ ist.

VL: Sie sind weggeschickt worden und gingen zur Familie des Mannes. Gingen Sie gleich wieder weg oder wie war das genau?

BW: Ich habe eine Woche bei ihnen gewohnt, aber meine Familie hat dann davon erfahren und diese Leute bedroht. Nachdem mich meine Familie verstoßen hat, glaube ich nicht, dass ich jemals wieder in Ghana leben werde können. Ich habe niemanden, der mir hilft, bin alleine mit meinem Kind und nicht verheiratet.

VL: D.h. nach dieser einen Woche bei Ihrem Freund sind Sie aus Ghana ausgereist oder waren Sie noch irgendwo aufhältig?

BW: Danach habe ich Ghana verlassen und bin nach Burkina Faso gegangen. Das ist nicht weit weg von meinem Ort.

...

VL: Sind Sie selbst beschnitten?

BW: Nein.

VL: Warum eigentlich nicht, wenn das in Ihrem Stamm und Ihrer

Gegend Tradition ist?

BW: Die Leute gehen immer zu einem Orakel bzw. zum Schrein und fragen, ob sie ein Kind beschneiden dürfen, denn sie wissen, dass man daran sterben kann. Ich wurde nicht beschnitten, weil das Orakel das geraten hat. Nicht jedes Mädchen in meiner Familie ist beschnitten.

VL: Mit welchem Alter werden denn Beschneidungen in Ihrem

Stamm vorgenommen?

BW: Ab dem 3. Lebensjahr aufwärts.

VL: Da wird es doch wohl einen relativ festgelegten Zeitpunkt geben innerhalb eines Stammes? Ich kann mir nicht vorstellen, dass innerhalb des gleichen Stammes die Beschneidung einmal mit 3 und einmal 20 Jahren stattfindet.

BW: Sie nahmen meine Tochter im Alter von 2 Jahren zum Schrein und befragten diesen. Der Schrein antwortete, dass die Beschneidung durchgeführt werden sollte. Ich möchte das aber nicht, weil viele Mädchen darunter leiden. Manchmal bluten sie stark und sterben sofort.

VL: Erstinstanzlich haben Sie angegeben, Sie hätten sich entschlossen, das Land zu verlassen, weil der Vater Ihres Kindes sein Leben verloren hat. Heute gaben Sie an, dass Sie erst außerhalb des Landes erfahren hätten, dass dieser angeblich gestorben sei. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BW: In Burkina Faso habe ich das gehört. Vielleicht hat mich meine Familie angelogen und nur gesagt, dass er gestorben sei, weil sie nicht wollte, dass wir heiraten.

VL: Aber erstinstanzlich wurde protokolliert, dass der Mann schon vorher gestorben sei, und dann hätten Sie entschieden, das Land zu verlassen. Was stimmt nun?

BW: Ich war damals nicht mehr in Ghana.

VL: In Ihrer Berufung schreiben Sie, im Alter von 15 Jahren seien Sie von zu Hause weggelaufen, um Ihrer eigenen Beschneidung zu entgehen. Sie seien seither bei der Familie Ihres Freundes wohnhaft gewesen. Heute war kein Wort davon, dass Sie vor einer Beschneidung hätten weglaufen müssen, da doch das Orakel schon dagegen war, außerdem waren Sie nach der heutigen Version nur eine Woche bei der Familie Ihres Freundes wohnhaft und nicht seit Ihrem

15. Lebensjahr. Das passt doch alles nicht zusammen. Sie erzählen hier nicht die Wahrheit.

BW: Doch, das ist die Wahrheit, ich kann mich nur nicht mehr an alles erinnern.

VL: Aber Sie werden doch wissen, ob Sie mit 15 Jahren weggelaufen wären, um einer Beschneidung zu entgehen und seither bei Ihrem Freund gelebt haben oder ob Sie nur eine Woche bei Ihrem

Freund waren und dann das Land verlassen haben. BW: In Österreich wird überall ein Datum notiert. Bei uns in Afrika ist das nicht so, da ist das Datum nicht so wichtig."

Mit Bescheid vom 4. April 2005 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt 1.). Gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG stellte die belangte Behörde außerdem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt 2.).

Die belangte Behörde ging davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei. Zunächst falle auf, dass sie in ihrer Berufung behauptet habe, im Alter von 15 Jahren selbst von zu Hause weggelaufen zu sein, um einer Beschneidung zu entkommen; in der Berufungsverhandlung habe sie hingegen erklärt, dass sie selbst nicht beschnitten worden sei, da das traditionell vor einer Beschneidung befragte Orakel in ihrem Fall von einer Beschneidung abgeraten habe; von einem Weglaufen wegen einer ihr drohenden Beschneidung sei in der Berufungsverhandlung mit keinem Wort die Rede gewesen. Schon dieser gravierende Widerspruch sei geeignet, das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Dazu komme, dass sie in der Berufung behauptet habe, sie sei mit 15 Jahren zu ihrem Freund und dessen Familie gezogen und habe dort in der Folge gelebt. Davon ausgehend ergebe sich ein Zeitraum von ca. 6 Jahren, in welchem die Beschwerdeführerin bei ihrem Freund wohnhaft gewesen wäre. Das stehe jedoch in gravierendem Widerspruch zu der in der Berufungsverhandlung erstatteten Behauptung, wonach sie letztlich nur eine Woche lang bei ihrem Freund aufhältig gewesen sei; von einem mehrjährigen Zusammenleben mit ihrem Freund und dessen Familie sei in der Berufungsverhandlung nicht die Rede gewesen. Auch dieser Widerspruch, der nur durch ein schlecht auswendig gelerntes "Rahmenkonstrukt" erklärt werden könne, zeige, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich bewusst völlig falsche Angaben gemacht habe. Ihre Rechtfertigung, sie könne sich nicht mehr an alles erinnern, erscheine angesichts der Schwere der dargestellten Widersprüche "als besondere Dreistigkeit", da nach menschlichem Ermessen ein Irrtum bezüglich der aufgezeigten Umstände ausgeschlossen erscheine. Der Vollständigkeit halber sei zu ergänzen, dass es wenig glaubhaft erscheine, dass die Beschneidungspraxis innerhalb eines Stammes derart variiere, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 15 Jahren hätte beschnitten werden sollen, während ihre Tochter bereits im Alter von zwei Jahren einer Beschneidung hätte zugeführt werden sollen. Stämme, die traditionellerweise ihre Frauen erst im Alter von 15 Jahren beschneiden, wie es bei manchen Stämmen im Norden Ghanas üblich sei, würden wohl kaum von dieser Tradition abweichen und plötzlich Kinder im Alter von zwei Jahren beschneiden. Auch auf Vorhalt dieser Ungereimtheit habe die Beschwerdeführerin keine Erklärung abgeben können. Schließlich stelle es einen weiteren Widerspruch dar, dass die Beschwerdeführerin erstinstanzlich erklärt habe, sie sei auch deshalb "weggelaufen", weil ihr Freund, der Vater ihres Kindes, sein Leben verloren habe, während sie in der Berufungsverhandlung erklärt habe, erst in Burkina Faso vom Tod ihres Freundes erfahren zu haben. Auch hier werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin die Handlungsabläufe in unterschiedlicher Weise darstelle, was regelmäßig ein starkes Indiz für konstruiertes Vorbringen sei.

Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen, habe die von ihr erhobene Berufung - so die belangte Behörde rechtlich - abgewiesen werden müssen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich im Ergebnis zu Recht gegen die Schlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung.

Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde von einer Person männlichen Geschlechts - in der Berufungsverhandlung zudem unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers - einvernommen worden ist. Ausgehend von der Art der geltend gemachten Verfolgungsgründe (besonders deutlich in Bezug auf die Berufungsverhandlung, in der neben der beabsichtigten Genitalverstümmelung der Tochter auch die außereheliche Beziehung der Beschwerdeführerin und die daraus für sie erwachsenden Konsequenzen Thema waren) widersprach dies bei sachgerechtem Verständnis des § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der AsylG-Novelle 2003), insbesondere vor dem Hintergrund der dieser Vorschrift zu Grunde liegenden internationalen Dokumente und unter Bedachtnahme auf den verfolgten Zweck, dem Gesetz (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl. 2001/01/0402). Schon auf Grund dieses Verfahrensfehlers erweist sich die behördliche Beweiswürdigung als mangelhaft.

Abgesehen davon ist den Überlegungen der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aber noch Folgendes entgegenzuhalten: Die aufgezeigten Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich primär aus dem Vergleich ihrer Behauptungen in der Berufungsschrift einerseits und ihrer Angaben in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde andererseits. Was die Berufungsschrift anlangt, so ist sie zwar von der Beschwerdeführerin unterschrieben; schon die Textierung in deutscher Sprache, im Wesentlichen fehlerfrei, zeigt jedoch, dass sie nicht von der des Deutschen unkundigen Beschwerdeführerin selbst verfasst worden sein kann. Wurde sie demnach von einer dritten Person, allenfalls überdies unter Beiziehung eines Dolmetschers, geschrieben, so können die Widersprüche zu dem in der Berufungsverhandlung erstatteten mündlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (ebenso wie innere Unschlüssigkeiten der Berufung selbst) ohne nähere Beschäftigung mit den Umständen des Zustandekommens der Berufungsschrift bzw. der zu Grunde liegenden Informationsaufnahme nur mit Vorbehalt gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt werden. Entscheidender wäre vielmehr, ob es bei den beiden Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und in der Berufungsverhandlung zu wesentlichen Widersprüchen gekommen ist. Insoweit hat die belangte Behörde allerdings lediglich auf divergierende Angaben bezüglich des Zeitpunktes, zu dem die Beschwerdeführerin vom Tod ihres Freundes erfahren habe, verwiesen. Angesichts der nach dem Akteninhalt nur sehr oberflächlich durchgeführten erstinstanzlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin - gemäß der darüber aufgenommenen Niederschrift nahm sie trotz Ergänzung der persönlichen Daten der Beschwerdeführerin einschließlich der Angaben zum Erstreckungsantrag der Tochter, wozu die Beschwerdeführerin außerdem laut Niederschrift "erschöpfend beraten" worden sei, lediglich eine Stunde in Anspruch - ist allerdings auch die Bedeutung dieser Divergenz relativiert.

Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten, dass der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. November 2005

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