VwGH 2005/01/0286

VwGH2005/01/028622.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der A in T, geboren 1998, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. April 2005, Zl. 232.908/0-III/07/02, betreffend §§ 10 und 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §27 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §27 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin wegen der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages ihrer Mutter abgewiesen. Die Aufhebung des die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Berufungsbescheides mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/01/0285, belastet den angefochtenen Bescheid aus den im Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. November 2005

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