VwGH 2004/16/0237

VwGH2004/16/023717.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Dr. U, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 10. Mai 2004, Zl. Jv 1336-33/04, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §116;
B-VG Art94;
GGG 1984 §1;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §15 Abs3a idF 2004/I/128;
GGG 1984 §2 Z1 lita;
GGG 1984 TP1;
JN §56 Abs2 idF 1997/I/140;
KO §110;
VwRallg;
BAO §116;
B-VG Art94;
GGG 1984 §1;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §15 Abs3a idF 2004/I/128;
GGG 1984 §2 Z1 lita;
GGG 1984 TP1;
JN §56 Abs2 idF 1997/I/140;
KO §110;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte als Kläger mit der beim Landesgericht St. Pölten eingebrachten Klage gemäß § 110 KO das Urteil, es werde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, dass der klagenden Partei im Konkurs der näher bezeichneten GmbH eine (weitere) Konkursforderung im Betrag von EUR 2,405.374,44 zustehe. Der Beschwerdeführer bewertete den Streitwert nach JN, GGG, RATG mit EUR 36.000,--.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2002 berichtigte das Landesgericht St. Pölten den Streitwert auf EUR 2,405.374,44, weil es sich um einen geldgleichen Anspruch handle, bei welchem keine Bewertung gemäß § 56 JN zu erfolgen habe.

Den gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29. November 2002 (wegen Fehlens der Beschwer) zurück. Der gegen diese Entscheidung erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. Jänner 2004 zurückgewiesen.

Mit Zahlungsauftrag vom 9. März 2004 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten dem Beschwerdeführer die restliche Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 2,405.374,44 in der Höhe von EUR 29.822,50 zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,-- zur Zahlung vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem gegen den Zahlungsauftrag eingebrachten Berichtigungsantrag keine Folge. In der Begründung heißt es, das Landesgericht St. Pölten habe mit Beschluss vom 15. Oktober 2002 den Streitwert amtswegig auf EUR 2,405.374,44 berichtigt und dabei auf das Vorliegen eines geldgleichen Anspruches, bei welchem keine Bewertung nach § 56 JN zu erfolgen habe, verwiesen. Der dagegen erhobene Rekurs sei vom Oberlandesgericht Wien zurückgewiesen worden. Ebenso habe der Oberste Gerichtshof den "außerordentlichen" Revisionsrekurs zurückgewiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung sei die Bewertung eines Feststellungsbegehrens, das in einer geldgleichen Forderung bestehe, nicht vorzunehmen. Bei Feststellungsprozessen nach § 110 KO betreffe der Rechtsstreit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt werde. Da im Beschwerdefall der Streitwert vom Landesgericht St. Pölten mit EUR 2,405.374,44 festgesetzt worden sei, sei der Kostenbeamte an diesen Streitwert gebunden. Die Pauschalgebühr in der Höhe von insgesamt EUR 30.373,50 abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr von EUR 551,-- sei daher mit Recht vorgeschrieben worden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13. Oktober 2004, B 814/04 -4, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichthof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf nicht nachträgliche Vorschreibung der Gerichtsgebühren verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen, oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist gemäß § 56 Abs. 1 JN, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 140/1997, die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend.

In allen anderen Fällen hat der Kläger gemäß § 56 Abs. 2 JN, in der genannten Fassung, den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 2004, Zl. 2004/16/0125, 0126), bleibt, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Forderung festgestellt werden soll, für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Streitgegenstandes durch die Parteien nach § 56 Abs. 2 JN kein Raum. In einem solchen Fall ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, was nach der hg. Rechtsprechung auch für Prüfungsprozesse gemäß § 110 f KO gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0755). Diese Judikatur fand zwischenzeitig auch Eingang ins Gesetz (vgl. § 15 Abs. 3a GGG idF des Art. X Z 2 der Zivilverfahrensnovelle 2004 BGBl. 2004 Teil I Nr. 128).

Das Gesetz trifft keine Unterscheidung nach der Art der Forderung. Auch dann, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Konkursforderung festgestellt werden soll, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG wird mit der Überreichung der Klage begründet. Die Höhe der Gerichtsgebühr ist daher nicht davon abhängig, ob die Forderung, deren Bestehen festgestellt werden soll, letztlich einbringlich ist oder nicht.

Im Beschwerdefall liegt überdies ein rechtskräftiger Beschluss des Gerichtes über die Höhe des Streitwertes vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, Zl. 2003/16/0475) ist sowohl der Kostenbeamte als auch die belangte Behörde als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. Die belangte Behörde konnte sich daher mit Recht auf diesen Beschluss und die Bindung dieses Beschlusses in ihrer Entscheidung berufen. Dies verstößt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 388 ff; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren7, Rz 465 ff; Ritz, BAO-Kommentar, Rz 5 zu § 116) noch handelte es sich bei dem Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 15. Oktober 2002 um eine "Weisung", sodass sich ein Eingehen auf diese in der Beschwerde aufgeworfene Frage von "Weisungen von Organen der Verwaltung an Organe der Gerichtsbarkeit und umgekehrt" schon deswegen erübrigt.

Der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 15. Oktober 2002 "berichtigte" den vom Kläger bewerteten Streitwert. Auch ohne Ergehen dieses Beschlusses und ohne Bindung daran hätte die Kostenbeamtin von dem im Feststellungsbegehren angegebenen Betrag bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr auszugehen gehabt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wären auch dann keine weiteren eigenständigen "Erhebungen zum konkreten Wert" erforderlich gewesen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde die Heranziehung der Bemessungsgrundlagen im angefochtenen Bescheid mit der Bindung an den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 15. Oktober 2002 begründet. Der Vorwurf eines willkürlichen Verhaltens oder der Verkennung der Rechtslage ist unbegründet. Im Übrigen wird auch auf die in der Bewertungsfrage im Beschwerdefall ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. November 2002, Zl. 3 R 215/02p, und des OGH vom 21. Jänner 2004, Zl. 9 Ob 17/03w, verwiesen.

Da der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten sowohl des Verwaltungsverfahrens als auch des Zivilprozesses erkennen lassen, das die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK geboten, da diese Gerichtsgebührenangelegenheit nicht "civil rights" betrifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2004, Zl. 2004/16/0064).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. März 2005

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